Beiträge von Millemann

    Lies mal im Zöller die Kommentierung zu § 100 ZPO und § 91 Rn13.93 (33.Auflage). Erste Frage: Durfte der Fahrer denn einen eigenen RA beauftragen, gibt es dafür besondere Gründe? Denn grundsätzlich ist doch im Haftpflichtversicherungsprozess die Versicherung federführend proessführungsbefugt und es gelten auch hier die Grundsätze der Kostenminimierung. Ggf sollte die Partei dazu vortragen. Wenn dies im Ergebnis bejaht werden sollte, würde ich auf jeden Fall die Gerichtskosten so abrechnen lassen, dass die Vorschüsse dort einfließen, wo sie auch bezahlt wurden, also bei dem jeweiligen Streitgenossen.

    Die Quotelung dann mit 40/60 ganz normal machen und bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung könnte man mE zwei Stück erteilen, sozusagen "für den Beklagten zu 1 für einen Teilbetrag von...." usw. Du kannst dann dort berücksichtigen, wieviel der Kosten auf B1 und auf die anderen beiden entfallen und auch, wo die Vorschüsse zu berücksichtigen sind.

    Ich habe gerade einen ähnlichen Fall. Der MüKO sagt zwar, die Erben müssen nicht unbekannt sein (#2) - dies aber als Antragsvoraussetzung. Nichts anderes steht im Keidel (#3). Von den Antragsvoraussetzungen abgesehen, geht aber die Fragestellung oben doch auch dahin, wer am Verfahren zu beteiligen ist und dies ist im Keidel recht eindeutig definiert. Auch aus der zitierten Entscheidung des OLG Brandenburg (#2) ergibt sich mE nichts gegenteiliges. Es wären also zumindest die bekannten Erben zu beteiligen, indem sie gehört werden. Allerdings geht der Keidel mE zu weit, wenn er pauschal die Beteiligung auch der unbekannten Erben fordert (Nachlasspfleger, Feststellung des Fiskus als Erbe etc), da dies doch dem Sinn und Zweck der mit § 927 BGB geschaffenen Möglichkeit im Wege des Aufgebotsverfahrens klare Rechtsverhältnisse zu schaffen, zuwider läuft, indem er das Verfahren so hoch anbindet.

    So ein Blick ins Gesetz hilft manchmal nicht weiter, sonst hätte ich ja nicht nachgefragt.
    Aber nunmehr haben wir festgestellt, dass die Änderung der Vorschrift hier noch in Arbeit ist. Letztlich stellt sich aber immer noch die Ausgangsfrage, inwieweit denn Klageschriften und zBsp. KFA dann mit aufzubewahren sind.

    Von welcher Änderung der Aufbewahrungsverordnung sprichst du? Die Vorschriften sind doch evtl. je nach Bundesland unterschiedliche Verwaltungsvorschriften. Unsere VwVAufAus vom 04.01.2007 (Sachsen) enthält den Zusatz über die verfahrenseinleitenden Schriftstücke .... nicht.

    Ja eben! Die Eltern stehen doch da und beantragen dies, weil sie mit der Situation überfordert und gerade nicht in der Lage sind, den Fall in Griff zu bekommen.
    Ich sagte ja zu Anfang, dass der Fall dazu geeignet sein muss. wir haben gute Erfahrungen damit und es obliegt auch immer dem Rpfl. der RAST verantwortungsvoll abzuwägen, ob denn jetzt ein Gewaltschutzantrag oder einer nach § 1666 BGB vorliegt.

    Na z.Bsp. wenn der minderj. Bekannte der ebenfalls mdj. Tochter gegen deren Willen nachstellt oder diese eventuell auf irgendeine Art unter Druck setzt, verleumdet, mit Anrufen oder sms "terrorisiert"...
    Oder auch die Fälle, wo der "Umgang" des mdj. Kindes mit dem ebenfalls mdj. Freund/Freundin sich dergestalt auswirkt, dass dann die Schule geschwänzt wird, Alkohl etc. ein Thema ist...
    § 1666 BGB erlaubt dem Gericht geeignete Maßnahmen, wenn das körperl. geistige oder seelische Wohl des Kindes durch einen Dritten gefährdet ist.

    und noch ein neuer Fall:

    selbst. Beweissicherungsverf. A / B wegen Mängel aus Werkvertrag
    Verf. ist abgeschlossen, Kosten festgesetzt, keine Klage erhoben;

    später dann (nach Fristablauf für Klageerhebung durch A) neues Verfahren B / A wegen Forderung aus dem betr. Werkvertrag
    Das Gutachten aus dem o.a. Beweissicherungsverf. wurde zur Begründung herangezogen;

    Frage: Sind die Gegenstände identisch oder handelt es sich um zwei versch. unabhängige Verf. ???:gruebel:
    dazu Gerold/Schmidt (17. Aufl.) Anh. III Rn 91: "...Die KE im HS-Verf. erfasst nur die Kosten des selbst. B-Verf., wenn hinsichtlich der Fragen, die Gegenstand des selbst. B-Verf. waren, ein HS-Verf. rechtshängig geworden ist, sei es dass der Angriff, sei es dass die Verteidigung sich auf diese gestützt hat."
    Die dazugehörige BGH-Entsch. hat mir nicht wirkl. geholfen.

    Die TG im Verf. von nanü ist doch aber beantragt, und entstanden nach Vorb. 3 III RVG,
    also anrechnen.
    Viell. kann jemand noch meinen Fall vollständig entwirren:
    ca. 90 Verf, etwa die Hälfte verbunden zu einem (§147 ZPO), der Rest einzeln.
    Beantragt wurden die VG jeweils einzeln, soweit klar.
    TG bei den verb. Verf. aus dem Gesamtstrw. und bei den einzelnen eben einzeln.
    Termin gab es keinen, Klagerücknahme nach Termin am LG in einem dortigen Verf.
    LG hat keine TG festgesetzt - war dort nicht beantragt.