Lies mal im Zöller die Kommentierung zu § 100 ZPO und § 91 Rn13.93 (33.Auflage). Erste Frage: Durfte der Fahrer denn einen eigenen RA beauftragen, gibt es dafür besondere Gründe? Denn grundsätzlich ist doch im Haftpflichtversicherungsprozess die Versicherung federführend proessführungsbefugt und es gelten auch hier die Grundsätze der Kostenminimierung. Ggf sollte die Partei dazu vortragen. Wenn dies im Ergebnis bejaht werden sollte, würde ich auf jeden Fall die Gerichtskosten so abrechnen lassen, dass die Vorschüsse dort einfließen, wo sie auch bezahlt wurden, also bei dem jeweiligen Streitgenossen.
Die Quotelung dann mit 40/60 ganz normal machen und bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung könnte man mE zwei Stück erteilen, sozusagen "für den Beklagten zu 1 für einen Teilbetrag von...." usw. Du kannst dann dort berücksichtigen, wieviel der Kosten auf B1 und auf die anderen beiden entfallen und auch, wo die Vorschüsse zu berücksichtigen sind.