Beiträge von Waldschrat

    Das Thema kam bei uns vor ca. 1 Jahr auch mal wieder auf, weil sowohl seitens der Richter als auch der Rpfl beim Präsi entsprechend nachgefragt wurde. Er hat das mit den üblichen Argumenten (Allergien, Angst vor Hunden, erhöhter Reinigungsaufwand) abgelehnt. Es wird natürlich auch nicht geschaut, ob man mit entsprechenden Regelungen einen (großen) Teil der Befürchtungen entkräften kann, sondern lehnt das direkt, quasi aus Prinzip, ab. Der Umstand, dass man mit sowas sehr vielen Mitarbeitern - m. E. der deutlichen Mehrheit - eine echt große Freude bereiten könnte, spielt dabei natürlich keine Rolle, weil von vornherein nur die möglichen Probleme gesehen werden. Ob diese Probleme tatsächlich auftreten, wenn Hunde erlaubt wären, ist egal. Gerade bei sowas wäre ein "Wir probieren das mal aus" echt nicht verkehrt, aber so tickt die Justiz halt nicht ;)

    Hier gilt 3 G für alle: Arbeitnehmer, Besucher, Geladene, in der Rechtsantragstelle. Finde ich absolut richtig und funktioniert recht gut. Teststellen sind im Umkreis vorhanden, im Übrigen wird vorab in den Ladungen und im Internet auf die Erforderlichkeit eines Nachweises hingewiesen.

    2 kurze Fragen:

    1. Wo ist "hier"?
    2. Gibt es da keine Probleme, weil die Öffentlichkeit bei Verhandlungen zwar nicht ausgeschlossen, aber der Zutritt ja behindert wird? Bei uns ist die Behördenleitung (und wohl auch ein großer Teil der Richter) der Ansicht, dass das rechtlich problematisch ist, weshalb es bisher nicht gemacht wird. Mich würde tatsächlich die konkrete Umsetzung interessieren, also was die Verwaltung angeordnet hat und wie das rechtlich begründet wird.

    Bei uns (Frankfurt) wurde offiziell mitgeteilt, dass weiterhin am Regelbetrieb festgehalten wird. Deshalb wird die Zeiterfassung nicht ausgesetzt und eine HO-Pflicht gibt's auch nicht. Die Teilnehmer an der AZ-Flex können im vereinbarten Rahmen zu Hause arbeiten, mehr aber auch nicht.

    Schon überraschend, wie die Justiz eine Pflicht umsetzt, aber die Regeln gelten anscheinend nur für die Anderen....


    beispielsweise die Durchführung der kleinen Innenrevision des nachgeordneten Dienstes, wo wir dann mit einem Prüfkatalog die Kollegen, mit denen wir eigentlich miteinander zusammenarbeiten, jetzt überwachen sollen. Vor der Prüfung müssen wir hierfür konkret die geltenden Rundverfügungen des OLG und die Runderlasse des Ministeriums studieren, was ziemlich zeitaufwändig ist.

    Wenn du an einem LG wärst, dürftest du neben der kleinen auch noch an der großen Innenrevision teilnehmen und die Amtsgerichte im Bezirk prüfen. Oder du würdest zur Unterstützung bei der Prüfung der Bewährungshelfer herangezogen - natürlich ganz freiwillig und ohne Berücksichtigung bei der Belastung ;)
    Wenn man nicht bereits in der Verwaltung tätig ist, handelt es sich bei diesen Prüfungstätigkeiten immer um solche, die in keiner Belastungsstatistik auftauchen - weil es ja eigentlich zu den Aufgaben der Verwaltung gehört und wenn, dann nur dort berücksichtigt wird (keine Ahnung, ob das tatsächlich in irgendwelche Belastungszahlen einfließt, oder ob das insgesamt eine Zusatzaufgabe für alle ist).

    Hm, jedes mal offiziell die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn jemand Wiedereingliederung macht, erscheint mir jetzt etwas aufwendig, schließlich wird die veröffentlich und so. Solche Probleme hätte man bei einer weiterlaufenden Krankschreibung halt nicht, weil dann ja die festgeschriebene Vertretungsregelung greift. Mir ist halt nix bekannt, wie das dann - formal ganz korrekt - gemacht werden müsste, wenn ein Beamter wieder eingegliedert wird. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass auch wir Beamte noch krank sind, da hat sich diese Frage nicht gestellt, aber Traumtänzer hat mich da ja eines Besseren belehrt. ;)


    Grundsätzlich richtig. Aber ein Beamter gilt bei Wiedereingliederung als "Gesund", die Wiedereingliederung als sogenannte Diensterleichterung. Nur Angestellte gelten weiterhin als "Krank" und beziehen dann regelmäßig weiter Krankengeld.

    Sieh an, wieder was gelernt! Aber bräuchte man dann nicht bei der Wiedereingliederung eines Beamten eine Extra-Regelung wegen der ja weiterlaufenden Vertretung? Vertreten wird ja eigentlich nur bei Urlaub oder Krankheit, wenn der Kollege aber wieder gesund ist... Was wäre denn dann die Grundlage dafür, dass die Kollegen seine Akten weiter bearbeiten, bis er wieder bei 100% ist? :gruebel:

    Nicht durcheinander bringen: BEM ist nicht Wiedereingliederung! Ein BEM-Verfahren ist jedem Mitarbeiter anzubieten, der mindestens 6 Wochen krank war - das geht also auch, wenn man 6 x 1 Woche gefehlt hat - die Wiedereingliederung wird nur nach einer Langzeiterkrankung gemacht. Soweit ich weiß, wird das i.d.R. nur mit Attest gemacht, weil der Arzt natürlich sagen muss, ob der Gesundheitszustand 2, 4, oder 6 Stunden pro Tag zulässt und über welchen Zeitraum sich das zu erstrecken hat. Das kann die Behördenleitung natürlich nicht beurteilen, weil die wohl eher selten medizinische Fachkenntnisse hat. Und ja, während der Wiedereingliederung gilt man noch als krank.


    Nicht alles kommt "von außen", wenn man damit die Bürger meint.

    Manches ist auch selbstgemacht, z. B. die Pflicht die Justizprogramme unbedingt zu verwenden und auch als Richter oder Rechtspfleger möglichst viel selbst am PC zu schreiben und zu erstellen (und möglichst auch noch selbst zu versenden). Als "früher" noch vieles über Formulare und händische/handschriftliche Verfügungen lief, war die Justiz auch nicht unbedingt schlechter.


    Schlechter sicherlich nicht, nur mit deutlich mehr Personal ausgestattet, weshalb man halt auch ohne Probleme alles handschriftlich machen konnte - die Geschäftsstellen hatten ja genug Luft, um alles hübsch abzutippen.
    Mal abgesehen von der Arbeitserleichterung für das Folgepersonal finde ich persönlich es 1000mal besser, wenn etwas am PC geschrieben/verfügt wird, als wenn man es handschriftlich in die Akte schmiert. Nicht selten muss man dann nämlich in der Vertretung erstmal die Sauklaue vom Kollegen entschlüsseln, wofür man teilweise ein Studium in Altägyptisch gebrauchen könnte, um die seltsamen Zeichen zu entwirren...

    Ich gebe dir vollumfänglich recht mit dem, was du schreibst. Aber dieser eine Satz...

    Das die Justiz heute nicht mehr so arbeiten kann wie vor 30 oder 40 Jahren ist jedoch klar.

    wird zwar gebetsmühlenartig von vielen Leuten wiederholt, aber warum das so ist, konnte mir noch niemand sagen. Wenn wir hier unsere internen Arbeitsabläufe ändern, dann nur, weil das jemand von außen gerne so hätte (Stichwort: elektronischer Zugang, Datenbankgrundbuch etc.). Einen Sinn für die Justiz hat das in der Regel nicht.

    Klar kommt das von außen, denn die Justiz wird ja auch für "Außen" gemacht, sie ist kein Selbstzweck. Grad am Grundbuch sieht man das sehr gut.


    So siehts aus - außer vielleicht in den Verwaltungen, deren Zweck manchmal schon eher die Selbstverwaltung ist ;)

    Davon mal abgesehen sind Veränderungen, gerade was die Technik angeht, durchaus auch für die Justiz von Vorteil, weil wir zB auf so tolle Sachen wie dieses Forum zugreifen können und die Recherche auch sonst erheblich leichter geworden ist.

    Darauf wollte ich hinaus.

    Die Ausbildung sollte sich auf die rechtspflegerrelevanten Dinge konzentrieren. Hier wird schon aktuell viel zu viel "Mut zur Lücke" bewiesen und dann muss man diese Lücke durch Verwaltungsdinge nicht auch noch vergrößern.


    Natürlich ist das Hauptbetätigungsfeld von uns Rpfls nicht in der Verwaltung, aber da zig Rpfls in der Verwaltung landen, oder zumindest anteilig Verwaltungstätigkeiten ausüben, macht es doch Sinn, während der Ausbildung schon mal was über die Verwaltung zu erfahren und sei es nur in Form eines Referats. Das sind also durchaus "rechtspflegerrelevante Dinge"... Vielen ist wahrscheinlich auch gar nicht bewusst, was es auch in der Verwaltung alles für Tätigkeiten für einen Rpfl gibt, da kann so ein Referat ja durchaus hilfreich sein.

    Es ist selbstverständlich immer besser, wenn man erstmal Praxiserfahrung sammelt, bevor man in die Verwaltung wechselt, damit man auch weiß, was man da eigentlich verwaltet. Nicht ohne Grund versucht das OLG FFM Leute aus der Praxis zu bekommen und nicht Frischlinge direkt nach der Prüfung. Leider scheint das Interesse für einen Wechsel ans OLG von Rpfls, die am AG oder LG tätig sind/waren, eher gering, weshalb dann halt doch wieder Leute ohne Berufserfahrung genommen werden müssen.

    Waldschrat hat gepostet, dass es an seinem Gericht der Fall war.

    Und es hatte durchaus Vorteile! Die Zahl der Anrufer, deren Fragen man nicht beantworten kann, weil man nicht zuständig ist, hat seitdem doch ziemlich zugenommen. Das hat natürlich auch mit der Arbeitsweise der Telefonzentrale zu tun: wenn die nicht genau wissen, wer zuständig ist, werden i.d.R. so lange Rpfl-Durchwahlen ausprobiert, bis einer ans Telefon geht. ;)

    Da ein Ehrenamt gefördert wird ....... sollte es da etwas geben. Und wenn es nicht generell geregelt ist, würde wegen des konkreten Anlasses und Art deines Ehrenamts nachfragen bzw einen gezielten Antrag stellen. Ich meine zB in Hessen können bis zu 2 Wochen "Sonderurlaub" bewilligt werden, die dein Urlaubskonto nicht belasten.

    meine mich auch zu erinnern, dass sogar bei Betreuern von Jugendgruppen Sonderurlaub gewährt wird.

    Hier sollte man dann aber bitte auch so konsequent sein, und sich vergegenwärtigen, dass dann die vertretenden Kollegen das eigentliche Ehrenamt ausüben. Und das im Zweifel unfreiwillig

    Das ist kein Problem, es ist zum einen eine einmalige Sache, zum anderen helfen wir uns ständig gegenseitig, auch z.B., wenn der eine Kollege absäuft, während der andere noch Luft hat.
    Bei dem hier unter den Rechtspflegern herrschenden Klima helfen alle zusammen (andernfalls wäre die Arbeit hier auch nicht mehr zu schaffen). Ich habe ja auch bereits mit den anderen Kollegen gesprochen, die sofort Unterstützung zugesagt haben.

    Wenn die Kollegen mitziehen, sollte es kein Problem sein - dann können eigentlich auch keine dienstlichen Gründe gegen eine Bewilligung von Sonderurlaub sprechen. Ich drücke dir die Daumen, dass deine Behördenleitung nicht "aus Prinzip" dagegen ist - leider kommt sowas nämlich immer wieder vor.

    In dem auszugsweise veröffentlichten GVP von meiner Behörde ist kein einziger Name aufgeführt. Wer den kompletten Plan haben will, darf sich den gerne auf der Verwaltungsgeschäftsstelle anschauen.

    Vor ein paar Jahren war es noch so, dass tatsächlich der komplette GVP, inkl. aller Durchwahlen, im Netz war. Ich vermute mal, dass sich irgendwann die Richter tierisch darüber aufgeregt haben, dass jeder Idiot ihre Durchwahl hat und das es deswegen geändert wurde. ;)

    Da die Partei nicht ausreichend mitwirkt, könntest du m. E. auch die VKH aufheben.

    Davon abgesehen dürften sich die wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Wegfall von Zahlungsverpflichtungen definitiv verbessert haben, so dass eine Ratenänderung durchzuführen ist. Ich würde hier ausschließlich die wirtschaftliche Situation vergleichen, denn nur darauf zielt der 120a ab. Nur weil der Richter sich verrechnet hat (oder vielleicht auch nur eine Zahl bei der Ratenhöhe vergessen hat), heißt das ja nicht, dass man das bis zum Ende des Verfahrens durchziehen muss - eine wirtschaftliche Verbesserung ist eingetreten, deshalb ist die Ratenhöhe zu überprüfen und ggf. abzuändern. Wenn das der Partei nicht passt, muss sie halt Rechtsmittel einlegen, mal schauen, was dann dabei raus kommt...

    Hier sind normale E-Mails nur für den internen Dienstverkehr zugelassen. Für den elektronischen Rechtsverkehr gibt es ein gesondertes Postfach in der Verwaltung. Eingänge werden dort mit den Signaturnachweisen ausgedruckt und zur Akte gesandt. Ihr dürft nicht vergessen, dass bei Urlaub und insbesondere bei Erkrankung die Mails ungelesen im Posteingang schmorren. Der Vertreter kommt an die Mails nicht ran.


    Die allgemeinen Regeln sind für Hessen in der "Richtlinie zur Nutzung von E-Mail- und Internetdiensten im Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa und seinem Geschäftsbereich" festgelegt. Außerdem ist der "Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen vom 16. Mai 2007 in der jeweils gültigen Fassung" anzuwenden. Daraus ergibt sich m. E., dass der elektronische Rechtsverkehr z.Zt. ausschließlich in der Verwaltung zulässig ist - also quasi der interne Mailverkehr. Beim "externen Mailverkehr" geht es ja auch darum, einen möglichst guten Nachweis zu haben, dass auch der Richtige die Unterlagen eingereicht hat, weshalb beim EGVP die Signatur so wichtig ist. Ob man aus rein praktischen Gründen die per Mail übersandten Belege trotzdem akzeptiert, sei mal dahin gestellt, rechtlich gesehen bewegt man sich da aber sicherlich in einer Grauzone.

    Die Sprechzeiten sind nicht identisch mit den Öffnungszeiten - die Öffnungszeiten sind bei uns von 6 bis 19 Uhr. Wir können die Tür leider nicht um 12 zu machen und nur noch Leute, die einen Termin haben, rein lassen, weil bei uns im Gebäude noch andere Behörden sind :(

    Die Rahmenvereinbarung lässt es grundsätzlich zu, dass ich auch zwei Tage hintereinander von zu Hause aus arbeite: "Die Ausübung der Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle ist dabei maximal an 11 vollen Arbeitstagen pro Monat möglich"

    Aber die normalen 08/15-Sachen sind doch nicht eilig, so dass ich sowohl Publikum und notfalls auch Kollegen auf den nächsten Tag, wenn der Sachbearbeiter wieder da ist (und Sprechzeiten sind), verweisen kann. Bei Kollegen würde ich das natürlich etwas netter formulieren, aber das Ergebnis wäre das gleiche: alles, was nicht eilig ist (oder ich ohne Probleme beantworten kann), kann warten bis der Sachbearbeiter wieder da ist.


    Als Bürger würde ich mir da aber schon etwas veralbert vorkommen, wenn ich extra zur Sprechzeit zum Gericht fahre und weder der zuständige Rechtspfleger noch dessen Vertreter anwesend ist. (Vielleicht solltest du noch mal mitteilen, wie eure Sprechzeiten sind.)

    Zudem gibt es eben auch eilige Sachen, z. B. in der Zwangsvollstreckung oder in Strafsachen. Falls nach eurer Dienstvereinbarung auch jemand zwei Tage hintereinander Heimarbeit machen kann, dürfen diese Sachen natürlich nicht solange liegen bleiben.

    Die Sprechzeiten sind - wie bei vielen Behörden - von 8 bis 12, oder natürlich mit Terminsvereinbarung. Wenn dann jemand ohne Termin um 15 Uhr kommt und erwartet, dass sein nicht-eiliger Antrag sofort zu Protokoll erklärt werden kann, wird er wieder weg geschickt, damit er am nächsten Tag während der Sprechzeiten wieder kommen kann. Das ist mit Gleitzeit auch schon so, ist also unabhängig vom Arbeitszeitmodell. Wenn sich die qualifizierte Vertretung nicht ausschließlich auf Eilanträge etc beschränken würde, müsste die qualifizierte Vertretung ja auch Akten vertreten, was natürlich überhaupt keinen Sinn machen würde.

    Und zu den zwei Tagen hintereinander Heimarbeit: der Dienstbetrieb muss aufrecht erhalten bleiben. Wenn es also nicht läuft, weil es einer womöglich übertreibt, kann man auch ganz schnell wieder seine Stechkarte bekommen.

    Aber die normalen 08/15-Sachen sind doch nicht eilig, so dass ich sowohl Publikum und notfalls auch Kollegen auf den nächsten Tag, wenn der Sachbearbeiter wieder da ist (und Sprechzeiten sind), verweisen kann. Bei Kollegen würde ich das natürlich etwas netter formulieren, aber das Ergebnis wäre das gleiche: alles, was nicht eilig ist (oder ich ohne Probleme beantworten kann), kann warten bis der Sachbearbeiter wieder da ist.

    Mir ist ja klar, warum die Behördenleitungen wollen, dass aus jedem Bereich, inkl. Verwaltung, jemand da ist, aber so richtig sinnvoll erscheint mir das ehrlich gesagt nicht. :gruebel:

    Gude!
    Die Frage steht ja quasi schon in der Überschrift. Wir beschäftigen uns hier gerade mit der Dienstvereinbarung zur Vertrauensarbeitszeit und jetzt stellt sich die Frage, was eigentlich die qualifizierte Vertretung ist, bzw. welchen Sinn und Zweck sie hat und in welchen Bereichen sie in welcher Form zu gewährleisten ist.

    M. E. soll dadurch sichergestellt werden, dass das rechtsuchende Publikum seine Eilanträge (zB einstweilige Verfügung) oder Fristsachen (zB Einlegung der Revision in Strafsachen) auch außerhalb der normalen Sprechzeiten zu Protokoll erklären kann. Das würde natürlich bedeuten, dass zB in der Verwaltung keine qualifizierte Vertretung gestellt werden muss, weil es da keine entsprechenden Anträge und auch kein Publikum gibt. Im Zweifel sieht das die Behördenleitung anders und wird darauf bestehen, dass auch in Bereichen, in denen keine Eilanträge gestellt werden und/oder auch kein Publikum vorbei kommt, trotzdem immer jemand bis 16.30 Uhr im Büro hockt. Wohl eher aus Prinzip, als aus sinnvollen Gründen...

    Deshalb meine Frage, was eigentlich genau unter der qualifizierten Vertretung zu verstehen ist. Gibt es sowas wie eine Definition, oder legt das jeder so aus, wie er es gerade braucht?