Beiträge von Llissi

    Die Schwester hatte beim ursprünglichen Vertrag auch nicht mitgewirkt. Die beiden Vertragspartner Mutter und Sohn heben jetzt diese Bestimmung, die ursprünglich die Tochter begünstigt hat, auf. Als Hintergrund haben sie angegeben, dass die Mutter ursprünglich in ihrem Testament Tochter und Sohn als Erben bedacht hat, aber dieses Testament nun dergestalt abgeändert hat, dass der Sohn Alleinerbe sein soll.
    Ich frage mich, ob Mutter und Sohn den ursprünglichen Vertrag, der zugunsten der Tochter eine bedingte Forderung vorsah, jetzt einfach so ändern können, weil sich eben die Umstände geändert haben. Die Schwester war ja nie Vertragspartner.

    Bewilligt und beantragt wurde durch den Eigentümer und dessen Mutter die Löschung einer Höchstbetragshypothek, die für die Schwester des Eigentümers eingetragen ist, ohne dass eine Löschungsbewilligung der Schwester als Gläubigerin vorgelegt wird.
    Das Grundstück hatte der Eigentümer vor Jahren von seiner Mutter allein übertragen bekommen. Im damaligen Vertrag war unter Abschnitt V. die Bestellung der Hypothek vereinbart worden zur Absicherung folgender Forderung: Veräußert der Erwerber das Grundstück nach dem Tod der Mutter, so hat er ½ des Verkaufserlöses an die Schwester herauszugeben.
    Jetzt haben der Eigentümer und seine Mutter notariell vereinbart, dass die Bestimmung in Abschnitt V. der damaligen Urkunde ersatzlos aufgehoben wird und die Hypothek gelöscht werden soll, da mit der Aufhebung dieser Bestimmung keine Forderung der Schwester mehr bestünde. Geht das so einfach ohne Mitwirkung der Gläubigerin der Höchstbetragshypothek?
    Ich weiß, dass die Höchstbetragshypothek streng akzessorisch ist, also dass der Fortbestand der Hypothek vom Fortbestand der Forderung abhängig ist und nach Wegfall der Forderung eine Eigentümergrundschuld besteht. Trotzdem habe ich dabei irgendwie Bauchschmerzen.

    Im Jahr 2019 wurde ein Grundstück antragsgemäß auf X übertragen. Leider wurde dabei vergessen, die ebenfalls beantragte Rückauflassungsvormerkung für die Gemeinde Y einzutragen.
    Nun liegt ein neuer Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung für Z vor.
    Auf welchem Wege kann ich diesen Fehler am besten ausbügeln?
    Meine Idee wäre, den unerledigten Antrag aus dem Jahr 2019 auf Eintragung der Rück-AV nun zu vollziehen. Mein Problem ist aber der neue Antrag auf Eintragung der AV für Z. Hat dieser wegen der Gutgläubigkeit des Erwerbers Z Vorrang oder doch evtl. Nachrang?

    Beantragt ist die Eigentumsumschreibung. Die Auflassung hatdie Notariatsangestellte am 28.05.2019 erklärt aufgrund Durchführungsvollmacht derEigentümerin im Kaufvertrag vom 08.05.2018. Die Eigentümerin ist am 01.11.2018verstorben.

    In der Vollmacht ist nicht ausdrücklich erklärt, dass dieVollmacht über den Tod der Eigentümerin hinausgehen soll.
    Ich konnte aber herausfinden, dass eine Vollmacht, wenn ihrein Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, gem. §§ 168, 672,675 BGB generell über den Tod hinausgeht.

    Ganz sicher bin ich aber nicht, ob das hier zutrifft.Vielleicht hat ja jemand eine Meinung dazu.

    Ein Notar hat moniert, dass bei der Eintragung derUrkundenrollen-Nr. der Zusatz „AB“ (= Anfangsbuchstaben seines Vor- undNachnamens) vergessen wurde.
    Ich bin der Meinung, dass dies nicht erforderlich ist. Wennim Grundbuch eingetragen wird UR-Nr. 100/2019, Notar A… B…. in Berlin, ist dieUrkundenrollen-Nr. doch ausreichend bestimmt. Denn daraus ergibt sich, dass esdie 100. Urkunde des Jahres 2019 des Notars A… B… in Berlin ist. Bei uns wirdbisher nie der Buchstaben-Zusatz eingetragen. Würdet ihr berichtigen?

    Ich wärme mal dieses Thema wieder auf.
    Ich hab einen Antrag auf Eigentumsumschreibung auf deutscheEheleute "in Errungenschaftsgemeinschaft nach polnischem Recht". NurAnhand der polnisch klingenden Namen kann ich überhaupt einen Bezug nach Polenherstellen. Beide wiesen sich in der Urkunde aus durch gültige deutschePersonalausweise. Ansonsten ist nichts weiter zum Thema Güterstand gesagt. Ichbin mir nicht sicher, wie ich damit umgehen soll.
    Kann ich nur anhand der Namen davon ausgehen, dass das allesschon seine Richtigkeit haben wird mit dem polnischen Güterstand oder würdet ihrda nachhaken?


    Durch einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Grundstücks kann die außerhalb des Grundbuchs entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit erlöschen, wenn der Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung nachdem 31.12.2010 gestellt wurde, § 9 Abs. 1 Satz 2 GBBerG i.V.m. § 892 Abs. 1Satz 1 BGB.
    Die Anlagen- und Leitungsdienstbarkeiten sind nämlich nicht auf Dauer, sondern nur für einebefristete Zeit von dem Buchungszwang zur Erhaltung ihrer Wirksamkeitgegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs befreit worden.
    Wenn im Kaufvertrag die bestehenden Leitung erwähnt wurde, wäre der Käufer in dem Moment nicht mehr gutgläubig. Es ist also schon relevant, ob im Kaufvertrag etwas von der bestehenden Leitung auf dem Grundstück steht.


    Bei den eingeleiteten Verfahren kann es sich nur um die Verfahren nach der Bauordnung handeln, auf die dann noch die Vorschriften der Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) anzuwenden sind. Diese Bestimmungen sehen die Eintragung von Dienstbarkeiten nicht vor. Also kann sich aus der Übergangsvorschrift auch nicht ergeben, dass diese Dienstbarkeiten noch eintragungsfähig wären.

    Dem muss ich widersprechen. Die alte Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) sah in § 65 Abs. 1 sehr wohl die Eintragung von Dienstbarkeiten vor.

    Daher bin ich der Auffassung, dass für Altverfahren, in denen nach der BbgBO a.F. die Bestellung von Dienstbarkeiten verlangt wurde, diese im Grundbuch auch noch eingetragen werden müssten, selbst wenn der Antrag erst nach dem 01.07.2016 eingegangen ist. Nach der Übergangsvorschrift § 89 Abs. 4 sind diese Altverfahren bis zum Ende nach den alten Vorschriften fortzuführen, d.h. bis hin zur Eintragung der nach altem Recht bestellten Dienstbarkeiten.

    Ich hänge mich hier mal ran. Gelöscht werden soll die Zwangshypothek, weil der Vollstreckungsbescheid aufgehoben wurde. Nachweis liegt vor, auch die Löschungsbewilligung des Eigentümers. Die Zwangshypothek setzt sich allerdings nicht nur aus der Forderung des VB, sondern auch aus den bisherigen Vollstreckungskosten i.H. v. 200 € zusammen. Folgen die bisherigen Vollstreckungskosten automatisch dem Schicksal des VB oder bräuchte man für diese eine gesonderte Löschungsbewilligung des Gläubigers?