Aber mal blöd gefragt: Spielt es wirklich eine Rolle, weshalb der Gl. von einem legitimen und nicht rechtsmißbräuchlichen Vollstreckungsversuch dann abgelassen hat?
Beiträge von FED
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Geht nicht. § 1018 BGB sagt "Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass ..." und das reicht dicke als Begründung. Dazu die blaue Bibel bei Rz. 1123.
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Mußt Du leider (aus meiner Sicht mit positivem Ergebnis) auslegen.
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Auch bei uns bestanden Notar und Spaßkasse auf den fehlenden 500 Euro...
Wenn die Kollegin wieder da ist, kann ich sie fragen, wie es dann genau ablief (war sehr streitig jedenfalls).
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Spendierst Du bitte noch das Entscheidungsdatum?
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Nur der wahre Eigentümer kann wirksam den Verzicht erklären, das ist richtig. Wer das ist, weißt Du aber nicht, da das GBA ja selbst die jetzige Eigentümereintragung nicht für unrichtig hält. Sonst hätte es ja entweder einen Widerspruch eintragen oder die beantragte Berichtigung vornehmen müssen. Bis zum (lt. SV dem GBA ja fehlenden) Beweis ist auch für das GBA der Grundbuchinhalt als richtig zu unterstellen. Gibt also der Buchberechtigte formgerecht die Aufgabeerklärung ab, trägt das GBA auch entsprechend ein. Die Gefahr, daß es doch nicht der wahre Eigentümer getan hat, ist immer unerkannt gegeben und führt ggf. zur Unwirksamkeit der Eintragung und entsprechender Berichtigung auf Antrag, wenn es erkannt wurde.
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Ebenso. Von der Frage der Gläubigerschaft abgesehen gilt die Vollmacht schon ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht für Insolvenzverfahren, die 2012 bereits beendet waren.
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Und mit welchem Ergebnis?
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Sicher hat es ihr/ihm geholfen. Aber eben nur ihr/ihm, was für die Funktion des Forums einfach schade ist.
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So hilft das niemandem mehr und kann auch gelöscht werden. Spart dann wenigstens Speicherplatz.
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Unterzuckerung vor dem Mittag? Den Text mußt Du redaktionell überarbeiten...
Inhaltlich liegst Du wegen Art. 233 EGBGB (dort §§ 11, 12 und 14) völlig richtig.
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Für die Frage, wer hinterlegen muß, brauchst Du die ZfIR nicht, da sich das direkt aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Löschen darf das GBA nur, wenn sämtliche in § 10 GBBerG normierten Voraussetzungen, zu denen die Hinterlegung durch den Eigentümer gehört, erfüllt sind (s. a. Bauer/Schaub, GBO, 5. Aufl., Rz. 28 zu § 10 GBBerG). Die Antwort auf die Frage in #7 lautet also JA.
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Ja, Grundbuchsachen zählen zu den Zivilsachen. § 108 Abs. 2 NJG schafft nur eine weitere Befreiung für weitere Begünstigte in einem enger gefaßten Bereich (nur GNotKG-Gebühren).
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Wie Grubu.
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Siehe #14.
Da hier "nur" eine Unterschriftsbeglaubigung erfolgte, scheint es kein Anwendungsfall für das Geldwäschegesetz zu sein und mithin sollte es Dir ausreichen.
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Als Sächsin bist Du historisch sogar geradezu verpflichtet.
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Plädiere ebenfalls für Löschung und Neubestellung.