Beiträge von Missy

    Hallo.

    Ich hänge mich mit meiner Frage hier mal an:

    Die WEG meldet Wohngelder in Rangklasse 2 an und zusätzlich auch jeweils 5% Zinsen über dem Basiszinssatz (Titel liegen nicht vor; Glaubhaftmachung über beigefügte Pläne und Versammlungen). Inwiefern würdet ihr die Zinsen bei der Anmeldung ebenfalls berücksichtigen? Zählen diese als Nebenleistung auch hinzu (Stöber, Rdn. 35 zu § 10)?

    Liebe Grüße

    Hallo,

    wie seht ihr folgende Konstellation:
    Fall wie oben mit A und B je zu 1/2 als Eigentümer. Nach Beschlagnahme der TV bestellt B auf seinem Anteil eine Eigentümergrundschuld. Rechtzeitige Anmeldung erfolgt. B ersteigert und erklärt die Liegenbelassung. Zum VT wird nicht gezahlt und die Forderung wird übertragen.
    Wie verhält es sich nunmehr mit der Rangfolge der Sicherungshypothek im Verhältnis zur bestehen gebliebenen Grundschuld? Inwiefern ist der Auseinandersetzungsanspruch ein dem liegenbelassenem Recht nachrangig und würde entspr Stöber Rdn. 16 zu §128 Rang nach diesem Recht erhalten?

    Hallo allerseits.
    Ich stehe vor dem Verteilungstermin und die Gläubigerin hat hinsichtlich der Zinsen auf die Zinsen eine Minderanmeldung erklärt, auf die Nebenleistung aber ausdrücklich verzichtet und den Kapitalbetrag voll angemeldet. Anders als bei den Zinsen steht dann die Nebenleistung doch dem Eigentümer zu (§1197 BGB)? Im Stöber ist lediglich zu finden, dass die Nebenleistung einer Grundschuld eine weitere Belastung des Grundstücks ist, die zur Belastung mit der Hauptsache hinzutritt (§ 12 ZVG). Damit muss auch der Übergang auf den Eigentümer bei einem Verzicht gegeben sein, oder???

    Danke und Grüße

    Ich habe jetzt keinen Kommentar zur Hand, meine aber, dass § 43 II ZVG nicht nach der Rangklasse unterscheidet. Sind die Voraussetzungen des § 43 II ZVG eines (egal welches) Beteiligten nicht eingehalten, ist aufzuheben. Kann eine Genehmigung des Beteiligten nicht erlangt werden, würde ich grundsätzlich aufheben und mich nicht auf das Glatteis eines Zuschlages oder eines Verkündungstermines begeben.

    Missy: Vorsorglich die Frage: Liegt hier ein Fehler des Gerichts vor, also war der Beteiligte "schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt"?


    Ja, es war ein Fehler des Gerichts. Sollte keine Genehmigung kommen, bleibt es wohl bei der Aufhebung :mad:.
    Meine Frage richtete sich v.a. um die erste Variante in § 84 Abs. 1.

    Die Anhörung des Gläubigers würde ich auch machen und wenn ich keine Antwort haben, den Termin nicht durchführen, sondern aufheben. Selbst der Zuschlagstermin hilft mir doch nicht weiter. Wenn der Gläubiger sich nicht zuckt, liegt mir keine Genehmigung vor und ich muss den Zuschlag versagen.

    Inwieweit hilft dabei die erste Variante von § 84 Abs. 1 ZVG (keine Beeinträchtigung des Beteiligten) für den Fall einer nicht vorhandenen Genehmigung?

    Wenn er (vom Gericht) nicht benachrichtigt wurde (was bedeutet, dass die Terminbestimmung nicht zugestellt wurde), kann auch keine Heilung eintreten. Die Heilung eines Zustellungsmangels erfolgt dadurch, dass dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück trotz des Zustellungsmangels tatsächlich zugeht.

    Aufheben musst du nicht, da der Mangel der fehlenden Zustellung der Terminbestimmung geheilt werden kann, indem der Empfänger das Versäumnis genehmigt. Hierzu würde ich beim Gläubiger umgehend per Fax nachfragen. Wenn du bis zum Versteigerungstermin keine Antwort hast, kannst du den Termin durchführen, zu Beginn auf das Problem hinweisen und wenn ein Gebot abgegeben wird, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, einen Verkündungstermin bestimmen.


    Über einen Verkündungstermin haben wir auch schon nachgedacht. Aber was soll dieser genau bezwecken?

    Hallo,
    ich hänge mich mal mit meiner Frage hier an:
    Inwiefern kann die fehlende Zustellung der Terminsbestimmung an einen Beteiligten geheilt werden nach § 189 ZPO (so verstehe ich Stöber in 3.1 zu § 83)?
    Der Termin ist kommende Woche und der Beteiligte ist nicht benachrichtigt worden. Aufgefallen ist es jetzt, weil dieser Beteiligte den Beitritt beantragt hat :eek:. Dieser ist aufgrund § 43 Abs. 2 ZVG nicht mehr rechtzeitig möglich.
    Was nun? Tatsächlich den Termin aufheben???

    Danke und liebe Grüße

    Hallo,

    ich hänge mich mal mit meiner Frage hier ran:
    Ich habe einen Antrag auf Vereinigung zweier Grundstücke, die aneinander grenzen. Sie sollen auf ein Blatt vereinigt werden und das andere soll geschlossen werden. In Abt. III sind die Rechte sehr unterschiedlich belastet (auf Blatt 1 4 Grundschulden und auf Blatt 2 2 Grundschulden). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GBO soll eine Versachmelzung dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung mit unterschiedlichen Rechten belastet sind.
    Seht ihr das auch so, dassder Eigentümer zunächst für klare Verhältnisse sorgen muss und erst dann den Antrag auf Vereinigung stellen soll?

    Danke und Gruß

    Das siehst Du richtig; kein Denkfehler. Denk bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages an die unterschiedliche Größe der Miteigentumsanteile!

    Frage:

    Ist hier angesichts des Verkehrswertes die Anwendung der "Niedrigstgebotslösung" überhaupt zwingend erforderlich, oder lässt sich das Grundstück faktisch auch bei Berücksichtigung des Rechts III/5 (mit dem entsprechend höheren Ausgleichsbetrag) versteigern?

    Danke.
    Die bestehen bleibenden Rechte sind im Vergleich zum VW vergleichbar gering.

    Hallo, ich hänge mich hier mit meiner Problematik ran.
    es steht nunmehr Versteigerungstermin in einer TV an. Eigentümer sind A zu 8/12 und B zu 4/12. Beide betreiben das Verfahren. Im Grundbuch sind eingetragen:
    III/1: 5.000,00 DM Gesamtrecht
    III/2: 3.000,00 DM Gesamtrecht
    III/3: 2.000,00 DM Grundschuld -nur auf dem Anteil von A-
    III/4: 100.000,00 DM Gesamtrecht
    ZV-vermerk
    III/5: 29.000,00 EUR Zwangshypothek -nur auf dem Anteil von B-

    Das Recht III/5 ist angemeldet worden. Nach der Niedriggebotsprüfung werde ich das gG nach A aufstellen. Hier kommen die Rechte 1-4 in das gG. Bei Berechnung nach B müsste ich nach der rechtzeitigen Anmeldung auch Nr. 5 in das gG aufnehmen. Damit ist dieses Gebot höher und ich stelle nach A auf. Nr. 5 würde somit erlöschen.

    Da die Anteile unterschiedlich belastet sind, muss ich nun nach der Aufstellung des gG nach A den Ausgleichsbetrag ermitteln. M.E. bleibt das erlöschende Recht Nr. 5 hierbei unberücksichtigt.

    Sehe ich das richtig oder habe ich einen Denkfehler? :eek:

    Hallo,

    ich hänge mich mal mit meinen Fragen hier ran...

    Ich stehe kurz vor dem Verteilungstermin einer TV. Der Erbanteil eines Miterben ist mehrfach gepfändet. Die Pfändungen sind im Grundbuch auch vor dem ZV-vermerk eingetragen worden.Auszahlen kann ich im Termin erst, wenn ich übereinstimmende Erklärungen aller Eigentümer/Erben und auch Pfändungsgläubiger habe.
    Nun zu meinen Fragen:
    1) Sollte ich keine übereinstimmende Erklärungen haben, müsste ich für die ungeteilte Gemeinschaft hinterlegen. Die Pfandrechte setzen sich am Übererlös fort. Wie schaut es solchen Ersuchen aus? Hat jemand eine Art Entwurf?
    2) Nach Abhaltung des Versteigerungstermins erhalte ich die Mitteilung, dass der Miterbe seinen Anspruch auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft zeitlich vor den Pfändungen abgetreten hat bis zu einer bestimmten Summe. Beglaubigte Abtretungsvereinbarung wird beigefügt. Inwieweit muss auch diese Abtretung berücksichtigt werden? Habe hierzu nichts gefunden?
    :gruebel:
    Ganz lieben Dank schon einmal!

    Hallo zusammen, mich würde interessieren, wie ihr nach der neuen Kommentierung Stöber 20. Auflage, §§ 113 Rz. 7, 115 Rz. 3 (insbesondere 3c) eure RMB fasst. Oder schließt sich jemand der Meinung Stöber gar nicht an? Wir sind im Team etwas kontrovers; ich übersende den Teilungsplan inzwischen nur noch formlos ohne eine RMB - aber ab 2014 muss ja zu jeder ZPO-Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen. Wie soll die hier aussehen? :confused: Dass der Widerspruch laut Stöber nun auch gegen Feststellung der Teilungsmasse und den Schuldenmasse zulässig sein soll, erschließt sich mir nicht so ganz...gerade bei diesem besonderen Rechtsbehelf geht es doch m. E. nur um materiell-rechtliche Einwände. Meinungen?


    Ich "wiederbelebe" das Thema mal, v.a. weil ab 2014 die RMB auf alle Entscheidungen erfolgen soll. Stimmt ihr hier der neuen Kommentierung von Stöber zu und lehnt eine sofortige Beschwerde generell ab (dann bräuchte man keine RMB und die Zustellung unterbleibt auch) oder seid ihr anderer Meinung?
    Wir sind uns hier sehr uneinig. :gruebel:
    LG und danke



    Danke für den Hinweis; bin jetzt am Nachlesen. :)

    Nachfrage zum Thema der Kosten bei Verbundverfahren:

    Ich habe ein Verbundverfahren aus 7 Einheiten mit Einzelverkehrswerten. Diese wurden im Termin aber einzeln ausgeboten. Für 5 Einheiten konnte der Zuschlag erteilt werden.
    Bin jetzt ein bißchen verwirrt durch Gespräche mit den Kollegen :-(.
    Nehme ich jetzt bei der Berechnung zum Verteilungstermin die Gebühren nach dem Gesamtwert und alle entstandenen Auslagen oder berechne ich für jede Einheit die Gebühren seperat (weil einzeln ausgeboten) und setze die Auslagen bei allen voll an???

    Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen :gruebel:.

    Danke

    Hallo!

    Ich habe folgenden Fall und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt (bin gerade aufgrund einer Diskussion in unserer Abteilung etwas verwirrt :gruebel::(
    - Anordnung nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZVG; Gläubiger ist eine Bank;
    - Beitritt nach § 10 Abs. 1 Ziff. 5 ZVG; Beschluss vom 20.07.2010 und Zustellung des Beschlusses am 22.07.2010;
    - Versteigerungstermin und Zuschlag am 22.07.2010.

    Zum jetzt anstehenden Verteilungstermin kann ich erkennen, dass ich die Bank voll befriedigen kann und es bleibt noch einiges über.
    Meine Kollegin ist nunmehr der Meinung, dass der persönliche Gläubiger keine Zuteilung erhalten kann, da sein Beitrittsbeschluss i.S.d. § 44 Abs. 2 ZVG zu spät ergangen ist. Diese Vorschrift sagt doch nur etwas darüber aus, wer zum Termin als bestrangig betreibender Gläubiger zählt und nicht mehr. :eek:
    Trotzdem ist der persönliche Gläubiger Beitrittsgläubiger und müsste eine Zuteilung erhalten???

    Bin jetzt etwas verwirrt.

    LG und danke

    Möchte den Thread kurz wieder aufgreifen, weil der Kollege folgenden Fall hat:

    Es liegt eine Rüge vor und der Schuldnervertreter muss nunmehr seine Vollmacht nach § 88 ZPO nachweisen.
    Meine Gedanken sind nun folgende:
    Eigentümer sind zwei Personen in GbR; die Vollmacht von einem der beiden habe ich. Von dem anderen Eigentümer fehlt mir jedoch noch.
    Der Rechtsanwalt hält dies für ausreichend :eek:.
    Ich hätte aufgrund der Gesamthandsgemeinschaft gedacht, dass beide bevollmächtigen müssen. Außer der Vollmachtgeber ist innerhalb der GbR geschäftsführender Gesellschafter.

    Wie seht ihr das?

    LG

    Also, ich sehe ebenfalls keinen Raum für die Festsetzung von Zwangsgeld.
    Mit der Anhörung des Zwangsverwalters sollte es genug sein und die Parteien haben weitere Streitigkeiten prozessual klären zu lassen. Die letzte Entscheidung treffe jedoch nicht ich als Vollstreckungsgericht.