Beiträge von bene

    Ich habe wieder ein Problem mit einer elektronischen Einreichung.

    Aus dem Prüfprotokoll ist das Notarattribut nicht ersichtlich, Das Feld "berufsbezogenes Attribut" ist leer.
    Die eingereichte Urkunde ist durch den Notar unterschrieben, er hat sein Dienstsiegel angebracht.
    Nun meine Frage: Ist das Notarattribut für die Wirksamkeit der Bescheinigung der Übereinstimmung der Bilddatei mit dem Papierdokument erforderlich?

    Angegeben werden muss im Beglaubigungsvermerk jedoch, ob es sich beim Ursprungsdokument um eine Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift handelt (siehe BeckOK GBO/Wilsch, 51. Ed. 1.11.2023, GBO § 137 Rn. 2a).

    Der Beglaubigungsvermerk lautet:
    "Hiermit beglaubige ich die Überstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem mir vorliegenden Papierdokument (Urschrift)."

    Ist dann dieser Beglaubigungsvermerk zu beanstanden, denn die Urschrift der Urkunde müsste doch Originalunterschriften enthalten?

    Hallo,

    ich habe folgende Frage zur Einreichung von Urkunden in elektronischer Form durch den Notar:

    der Notar reicht Eintragungsbewilligung der Eigentümer zur Eintragung einer Grundschuld ein. Die eingereichte Urkunde enthält keine Originalunterschriften der Beteiligten, an der entsprechenden Stelle steht stattdessen gez. Name Eigentümer + gez. Name Notar. Der Notar hat auch keinen Beglaubigungsvermerk angebracht. Er bestätigt aber die Übereinstimmung der Bilddaten mit dem ihm vorliegenden Papierdokument.

    Für mich heißt das, dass sein Papierdokument keine Originalunterschriften enthält.
    Ich habe daher dort nachgefragt. Der Notar sieht das anders und sagt, er habe eine elektronisch begl. Abschrift eingereicht.

    Wie seht ihr das?

    Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen, die Auflassung wurde in einer Anlage erklärt. In der Urkunde wird auch auf die Anlage verwiesen. Zur Eintragung der AV wurde die Urkunde ohne die Anlage eingereicht. Jetzt soll die Eigentumsumschreibung eingetragen werden. Dazu wird nur die Anlage, die die Auflassung enthält, ohne Urkunde auf dem elektronischen Weg eingereicht.
    Die Anlage ist auch nicht unterschrieben, das muss sie ja auch nicht sein.
    Kann eine Anlage ohne die Urkunde eingereicht? Muss da irgendwie gearteter Vermerk des Notars drauf?

    Danke für eure Unterstützung

    Ich bin in der Verwaltung mit der Erstellung der Bescheide nach § 8 VBVG beschäftigt und ziemlich verwirrt.

    Eine Betreuerin hat mir ihre vorläufige Registrierung (notwendige Sachkunde ist noch nachzuweisen) und eine Kopie ihres Studienabschlusses als Diplompädagogin eingereicht und einen Antrag auf Feststellung der Vergütungsstufe C gestellt.

    In der Kommentierung Toussaint/Felix, VBVG 2023 Vorabkommentierung aus Kostenrecht 1. Auflage 2023 steht:

    Ebenso besteht für nach §§ 32 I BtOG vorläufig registrierte Betreuer die Möglichkeit der Feststellung. Insbesondere aufgrund der zur Problematik der für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse oftmals divergierenden Rechtsauffassungen, besteht auch für diese Betreuer ein Bedürfnis, die Vergütungstabelle – sei es auch nur bis zur endgültigen Registrierung – verbindlich feststellen zu lassen; eine nachträgliche Abordnung ist möglich


    Widerspricht dies nicht den obigen Ausführungen von HorstD, dass keine Einstufung nach § 8 VBVG erfolgen kann?

    Hallo,

    ich habe eine Löschungsbewilligung vorliegen, in der Erklärungen für die B-Bankabgegeben wurden.
    Es ist eine Vollmacht beigefügt, in der die Vertreter der B-Bank aber auch derA-Bank aufgetreten sind. Seitens der A-Bank wurden diverse Personenbevollmächtigt, Erklärungen für die A-Bank abzugeben. Seitens der B-Bank(meiner Grundschuldgläubiger) wurde erklärt, dass bereits heute alleErklärungen, die die durch die A-Bank bevollmächtigten Personen künftig für dieB-Bank abgeben werden.

    Ist das zulässig? Kann man Erklärungen genehmigen, die imZeitpunkt der Genehmigung noch nicht abgegeben wurden?

    Danke für eure Unterstützung!

    Hallo,


    der eingetragene Eigentümer ist verstorben. Mir liegt einnotarielles Testament vor, in dem er seine Töchter als Erbinnen eingesetzt hat.Außerdem hat er seiner Lebensgefährtin ein Grundstück vermacht undTestamentsvollstreckung angeordnet. Die Testamentsvollstreckerin und derTestamentsvollstrecker sind namentlich benannt.

    Die Lebensgefährtin (Vermächtnisnehmerin) hat dieAusfertigung einer einstweiligen Verfügung eingereicht, wonach auf demGrundstück zu ihren Gunsten eine Vormerkung einzutragen ist, und derenEintragung beantragt.
    In der einstweiligen Verfügung sind die Erbinnen als Antragsgegnerinnenaufgeführt. Die Testamentsvollstreckerin ist nicht erwähnt.
    Meine Frage:
    Muss sich die einstweilige Verfügung nicht gegen dieTestamentsvollstreckerin richten, da nur sie den Anspruch erfüllen kann?
    Ich habe allerdings auch keinen förmlichen Nachweis, dassdie Testamentsvollstreckerin das Amt angenommen hat. Sie aber dieEigentumsumschreibung auf die Vermächtnisnehmerin aufgrund des Testamentsbeantragt

    Zitat

    Hallo,

    ich hänge mich mal mit einen ähnlichen Fall wie der Ausgangsfall an:
    Eheleute sind als Miteigentümer zu je ½ im Grundbuch eingetragen. Es existiert ein notarielles gemeinschaftliches Testament, indemder Längstlebende zum Alleinerben eingesetzt wird. Nach dem Tod desLängstlebenden sollen die beiden Kinder erben. In einemprivatschriftlichen Testament wird dann eine Aufteilung des Nachlasses nach dem Tod des Zuletztverstorbenen vorgenommen. Sohn soll das eine Grundstück bekomme, die Tochter die Eigentumswohnung abgeschrieben.
    Ich denke, ich kann ichaufgrund des notariellen Testaments berichtigen, ohne einen Erbschein zu verlangen, denn die Erbeinsetzung beruht doch auf dem notariellem Testament, oder?

    Die Eheleute haben ein notarielles Testament errichtet, in dem sich gegenseitig als Alleinerben und die Neffen der Ehefrau als Schlusserben einsetzen.
    Durch ein privatschriftliches Testament heben sie die Schlusserbeneinsetzung auf und bestimmen, dass der Überlebende frei verfügen kann.
    Nach dem Tod der Ehefrau errichtet der Ehemann ein notarielles Testament, in dem er einen gemeinnützigen Verein einsetzt.

    Ist ein Erbschein nötig?

    Die XY Inc., eine Firma aus Taiwan, tritt als Erwerber auf.

    Zum Nachweis der Vertretungsberechtigung wird eine Bescheinigungdes Bürgermeisters der Stadt Taipeh vorgelegt, dass die Firma gemäß denBestimmungen des Gesellschaftsgesetzes der Republik China organisiert undamtlich eingetragen ist. Im weiteren Text wird aufgeführt: Name des Vertreters:Herr ABC, Vorstandsvorsitzender
    Die Unterschrift des Bürgermeisters ist durch eine Notarinaus Taipeh beglaubigt.
    Die Unterschrift der Notarin und die Notareigenschaft sind durch das deutscheInstitut Taipei gemäß § 13 II Konsulargesetz bestätigt.

    Auf der Internetseite des deutsche Institut Taipei findetsich folgender Hinweis:
    "Übergeordnete Behörde aller Handelsregister inTaiwan ist das taiwanische Wirtschaftsministerium „Ministry of EconomicAffairs“, das auf jedem taiwanischen Handelsregisterauszug erscheint.Tatsächlich ausgestellt werden die taiwanischen Handelsregisterauszüge(„company registration card“) jedoch in Taiwan von den Handelsregistern(„company registration office“).
    Ein englischsprachiger Auszug einer Unternehmenseintragung kann beim Wirtschaftsministerium beantragt werden. Unternehmen, die in Taipei-Stadtregistriert sind, können dies auch bei der Taipei-Stadtregierung beantragen."

    Ist die Vertretungsberechtigung ausrechend nachgewiesen?

    Ich habe ein privatschriftliches Testament, in dem die Erblasser u.a. verfügt, dass ihre Tochter ein Ackergrundgrundstück als Vorvermächtnis bekommen soll, als Nachvermächtnisnehmer sind die Enkel der Erblasserin benannt.

    Der TV lässt das Grundstück nun an die Tochter auf.

    Eine Absicherung der Nachvermächtnisnehmer erfolgt in dem Übergabevertrag nicht.

    Ich habe hierzu die Kommentierung zu § 2191 BGB gelesen.
    Danach ist der Vorvermächtnisnehmer durch das Nachvermächtnis beschwert und nicht in der Verfügung beschränkt.

    Also ist der Vertrag in Ordnung ?

    Es sei denn, dass sich die Testamentsvollstreckung auch auf die Vorvermächtnisnehmerin erstreckt. Im Testament steht allerdings nur "ich ordne Testamentsvollstreckung an".

    Was meint ihr dazu?

    Ich hänge mich mal ran mit meinen Fall:

    Die Limited nach dem Recht der Isle of Man ist als Eigentümerin eingetragen. Der Grundbesitz wird verkauft, eine AV für den Käufer soll eingetragen werden.

    Hinsichtlich des Vertretungsnachweises der Limited wird eine Notarbescheinigung nebst Apostille vorgelegt.
    Der Notar bescheinigt:

    a) die Limited eine nach den Gesetzen der Isle of Man bestehende und gegründete juristische Person ist, die im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

    b) als Geschäftsführer der Limited eine andere Limited (Limited 2) eingetragen ist

    c) die Limited 2 eine nach den Gesetzen der Isle of Man bestehende und gegründete juristische Person ist, die im Gesellschaftsregister eingetragen ist, und dort drei Personen als Geschäftsführer eingetragen sind.

    d) nach dem Gesellschaftsvertrag der Limited 2 diese beschlussfähig ist, wenn zwei der drei Geschäftsführer zu Beginn der Geschäftsführersitzung anwesend sind

    e) dass nach dem eingesehenen Protokoll der Geschäftsführersitzung der Verkauf beschlossen wurde und die Geschäftsführer diesbzgl. jeweils eine Vollmacht zur Alleinvertretung erteilt wurde.

    f) dass aufgrund dieses Beschlusses der Geschäftsführer A berechtigt ist, die Limited zu vertreten

    Es ist außerdem das Protokoll der Geschäftsführersitzung in englischer Sprache beigefügt, dieses ist nur vom Geschäftsführer A unterzeichnet, die Unterschrift ist beglaubigt, Apostille ist beigefügt.

    Die Vollmacht, aufgrund derer im Kaufvertrag für die Limited gehandelt wird, ist auch nur vom Geschäftsführer A unterzeichnet, die Unterschrift ist beglaubigt, Apostille ist beigefügt.


    Reicht das aus?
    Mich irritiert, dass der Notar auch Bescheinigungen hinsichtlich der Regelungen im Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Geschäftsführerversammlung ausstellt.


    Mit der Ermittlung der Nachfolgegrundstücke bin ich zwischenzeitlich nur wenig weitergekommen.

    Das Vermessungsamt hat zunächst die Richtigkeit der damaligen Eintragung angezweifelt. Dann wurden mir einige Nachfolgegrundstücke genannt, die eine Gesamtfläche von 2800 qm aufweisen. Auf meinen Hinweis, dass das unmöglich alle Nachfolgegrundstücke sein können, da das ursprünglich berechtigte Grundstück über 20000 qm umfasste, wurde mir mitgeteilt, dass bei der Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters die alten Flure 1 und 2 aufgelöst und neu gebildet wurden. Mein Grundstück sei in den aufgelösten Fluren untergegangen, man bedaure, könne mir daher aber nicht weiterhelfen.

    Das Problem ist wohl auch, dass die alten Flurkarten ins Staatsarchiv abgegeben wurden und nur dort eingesehen werden können.

    Ist Euch eine Vorschrift bekannt, wonach das Vermessungsamt verpflichtet ist, mir die benötigten Informationen zu beschaffen?

    Die Recherche, was aus dem herrschenden Grundstück geworden ist, ist leider nicht so ohne.
    Das herrschende Grundstück war ja riesig (über 20.000 qm). Es wurde mehrfach geteilt, die Teilstücke mit anderen Grundstücken vereinigt und wieder geteilt.
    Ich habe bislang 82 Grundstücke ermittelt. Ich bin aber nicht bei allen Grundstücken sicher, ob sie tatsächlich berechtigte Grundstücke sind, denn durch die wiederholten Teilungen und Vereinigungen ist es durchaus möglich, dass deren Fläche nicht in der ursprünglich berechtigten Fläche liegt.
    Eine Flurkarte, aus der das herrschende Grundstück in seinen damaligen Grenzen ersichtlich ist, habe ich nicht. Angeblich kann eine solche jetzt auch nicht mehr erstellt werden.
    Außerdem sind zwei der von mir ermittelten Grundstücke in einem Baulandumlegungsverfahren mit anderen, nicht betroffenen Grundstücken untergegangen und durch 90 andere Grundstücke ersetzt worden. :(

    Im Jahr 1960 wurde eine folgende Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen:
    Verbot der Bebauung, Bepflanzung, Bodenerhöhung sowie Lagerung von Gegenständen - alles von mehr als 1 m Höhe über Schienen bzw. Straßenoberkante - .

    Die Ausübungsstelle ist durch einen Lageplan und die entsprechende Beschreibung in der Bewilligung als Sichtdreieck bestimmt.
    Die Bewilligung enthält außerdem noch einen Passus, in dem der Eigentümer des dienenden Grundstücks erklärt, er habe mit dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks vereinbart, dass die Grunddienstbarkeit entfällt, wenn die Bahnstrecke von A-Ort nach B-Ort stillgelegt wird oder der Bahnübergang an eine andere, nicht mehr das Sichtdreieck berührende Stelle verlegt wird.

    Das Grundstück gehörte der Stadt und umfasste seinerzeit 20.765 qm. Es wurde zwischenzeitlich mehrfach geteilt, mit anderen Grundstücken vereinigt und erneut geteilt.
    Einige der so entstandenen Grundstücke stehen in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem dienenden Grundstück und sind über 800 m entfernt.

    Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat die Löschung der Grunddienstbarkeit beantragt und Löschungsbewilligungen der Stadt und der Bahn vorgelegt. Er argumentiert, dass der Zweck der Grunddienstbarkeit (sicherer Bahnübergang) hinfällig sei, da sowohl die Stadt als auch die Bahn die Löschung bewilligt haben.

    Was meint ihr dazu?

    Ja, es wurde an den Schuldner zugestellt.
    Kann ich irgendwie im Internet feststellen, ob das Insolvenzverfahren noch läuft?
    Der Insolvenzverwalter hat sich nur einmal zum Verfahren gemeldet, weiter nichts. Die Zustellungen in meinen Verfahren habe ich an den Insolvenzverwalter und an den Schuldner gemacht, weil mir nicht so ganz klar war, was Art. 5 EUInsVO bedeutet.