Beiträge von Carry

    Die Insolvenz des TH wurde erst eröffnet, als das Verfahren schon aufgehoben und RSB erteilt war.

    Ich habe im Verfahren keinen TH mehr, aber noch Masse.

    Es waren auch noch "die alten Treuhandkonten"...also gehört das nicht zum Vermögen des (jetzt insolventen - ehemaligen) Treuhänders?

    Mein Verfahren ist aufgehoben. RSB ist erteilt. Der ehemalige TH, der selbst ein Inso-Verfahren hat, nimmt keine Schlussverteilung vor. Nun hat sich ein Gläubigervertreter gemeldet. Der Kanzleiabwickler will dass ein TH bestellt wird. M.E. ist das nicht möglich mangels Rechtsvorschrift. Der IV in dem Verfahren des ehemaligen TH müsste doch die Abwicklung mit erledigen ?

    Wie seht ihr das?

    Hallo,

    habe leider nichts gefunden zum Thema, ob Unterhaltszahlungen pfändbar sind.
    Meine Schuldnerin erhält von ihrem (in Trennung lebenden) Mann freiwille (also vertragliche vereinbarte) Unterhaltszahlungen.
    Diese will sie nun frei haben...

    Kann da jemand helfen?

    Ja - Freigabe vom P-Konto.
    Und ja praxisnah halte ich den BGH Beschluss auch gar nicht.
    Müsste man bei einzelnen Freigaben ganz konkret auch schauen, ob die Rechnung schon vom Schuldner bezahlt wurde?
    An sich ist ja trotzdem derArzt ein Neugläubiger, der dann besser gestellt wäre. Aber m.E. müsste er das hier auch ...

    Hallo,

    wie geht ihr damit um, wenn der Schuldner beantragt, die Erstattung der Beihilfe freizugeben?
    Gibt es etwas neues/anderes zu der Entscheidung vom BGH 8.11.2007?
    Oder sollte das der IV wegen der Massezugehörigkeit entscheiden?

    Zum dem Thema der (zwangsweisen?) Einreichung in elektronischer Form - außer bBand.....
    Wie ist da so die Praxis - Belege, Nachweise, Kontoauszüge zu Abrechnungen zB, per beA und dann zur Akte (oder zdPapierkorb?) oder per Post?
    Und - wenn Eingänge per Post kommen - werden die nicht auch weiter ganz normal bearbeitet ....?

    Ich hoffe, jmd hatte schon mal so etwas.
    TH beantragt 850 e (Arbeitseinkommen und Leistungen nach § 16 f II SGB II - = Leistungen der Freien Förderung) .
    Schuldner beantragt, dass diese Leistungen pfändungsfrei sein sollen. Der 850 e - Antrag geht klar schon mal nicht, deim Schuldnerantrag hab ich leider nichts gefunden, tendiere nach den SGB Inhalten eher zur Unpfändbarkeit. Das JobCenter als Drittschuldner hat nun wohl von der Inso erfahren und sagt, die Leistung wäre pfändbar und zahlt bereits nun an den TH. Vorher jwurde an den Schuldner gezahlt.

    Ich habe einen Antrag auf „Berichtigung“ des Aufhebungsbeschlusses.
    Die Schuldnerin Luisa ist inzwischen der Schuldner Lucca…..der TH will außerdem, dass der Schuldner eine neue Abtretungserklärung unterschreibt.
    § 5 Transsexuellengesetz hilft mir nicht wirklich weiter.
    Also der Schuldner hat jetzt einen neuen Arbeitgeber und da will der TH sich wohl melden, allerdings eben nicht bzgl. "der Schuldnerin" sondern bzgl. "des Schuldners".

    Ich finde nicht, dass der Aufhebungsbeschluss berichtigungsfähig ist, und neu machen kann ich den auch nicht ...

    Ich hoffe auf ein paar Ideen

    zu #19:

    Der § 300 InsO gilt doch aber erst mit Verkündung des neuen Gesetzes - 30.12.2020 also ....
    Das heißt (so auch Frind), die Verfahren zwischen 1.10.2020 und 30.12.2020 kommen nicht in den Genuss der 3 Jahre - wenn nicht die Abtretung geändert wurde/werden konnte.
    Ich stimme auch zu, dass das wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers war - letztendlich entscheidet jedoch der RPFL über die Erteilung - und da - nach welcher Grundlage?

    Hallo,

    was sagt ihr dazu:
    Ich habe einen Antrag nach 850 e. Es sollen die EU-Rente (1600 €) und die Ansprüche aus der Allianz-LV (monatlich ca. 250 €) zusammengerechnet werden.
    Dazu beantragt der IV eine Entscheidung nach 850 b III ZPO.

    Ich hab noch keine weiteren Informationen, nur erstmal schon die Anhörung gemacht ...

    Ich würde mich auch über die Übersicht freuen.
    Hier ist der Sachstand so, dass einige Banken nun 14,90 € Kontoführungsgebühr pro Monat angekündigt haben.
    Fragt sich, wer das bezahlten soll, laut Bezi wäre sogar eine Abrechnung über die LK möglich, (Haarmeyer/Mock, § 4 Inso Rnr. 85-99).
    Oder sogar eine Eröffnungsbearbeitungsgebühr von 100 €.
    Aber wir waren auch erstmal ab.

    Hier hat jedoch der Richter über den Versagungsantrag nicht e n t s c h i e d e n, da er zurückgenommen wurde.
    Der Ankündigungsbeschluss bzgl. der RSB muss nun also noch erfolgen.
    Hätte der Richter den Versagungsantrag zurückgewiesen (Entscheidung), hätte der Richter den Ankündigungsbeschluss auch gemacht.
    Hätte der Richter dem Versagungsantrag statt gegeben, wäre die Ankündigung entbehrlich. In beiden Fällen läge eine Entscheidung des Richters vor.
    Hier wurde der Antrag aber zurückgenommen .... ????