Beiträge von Rapunzel

    In Hessen ist hierfür leider das Amtsgericht zuständig (festsetzende Behörde) gemäß der entsprechenden JUKOS-Dienstanweisung (seit 01.07.2013).

    Ist in Hessen die Justizkasse nicht in der Lage, selbst eine EMA-Anfrage zu beauftragen?

    In der Lage vermutlich schon, aber nicht zuständig.

    Aus der "Dienstanweisung JUKOS2 für Gerichte, Version 11.2, Stand 16.03.2015": "Für die weitere Bearbeitung von Rückbriefen und Rückfragen zum Inhalt der Rechnung ist nach § 4 i.V. mit §§ 27 ff. KostVfg die festsetzende Behörde (Gericht) zuständig. [...] Die Ermittlung der neuen Anschrift und die anschließenden Korrekturmaßnahme obliegen damit dem Gericht."

    Zunächst hatte ich wegen des Namenszusatz Foundation bzw. Stiftung eine mögliche Irreführung angenommen und daher um Änderung des Namens oder als Zulässigkeit einer Stiftung die sich als Verein organisiert um einen Nachweis einer kapitalartigen Vermögensausstattung bzw. eine gesicherte Anwartschaft hierauf gebeten.

    Das verlange ich im Hinblick auf Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein (RdNr. 59a) auch immer noch. Der Screenshot aus dem Registerportal sagt ja auch nichts darüber aus, was die Satzung der Vereine für entsprechende Bestimmungen enthält.

    Bei meiner zuletzt eingetragenen "Foundation" enthält die Satzung z. B. den Passus "Der Verein strebt, sobald die entsprechende Vermögensausstattung vorliegt, eine stiftungsgleiche Organisation an."

    Ich würde den Verein unter "sowie andere juristische Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet" einordnen, und da nicht eingetragenen Vereine inzwischen auch die Gründerfähigkeit bei GmbH-Gründungen zugesprochen wird (vgl. Münchener Kommentar GmbHG, 4. Auflage 2022, RdNr. 61 zu § 1) hätte ich da keine Bedenken. :)

    Zur Klarstellung bzgl. #6 und 9: Die genannte BGH-Rechtsprechung II ZB 20/21 betrifft nur die Eintragung des Nachtragsliquidators in das Register, nicht aber seine vorherige Bestellung.
    Die Bestellung eines Nachtragsliquidators setzt einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten voraus und erfolgt nicht von Amts wegen. Wenn das Bestellungsverfahren erledigt und der Nachtragsliquidator im Amt ist, dann ist er gemäß der BGH-Rechtsprechung von Amts wegen in das Register einzutragen.

    Guten Morgen!

    Den Fall hatte ich auch schon und habe mich dahingehend entschieden, dass die Befreiung nicht mehr gilt. M. E. handelt es sich bei der Befreiung um ein Sonderrecht des Gründungsgeschäftsführers, welches später im Falle einer Wiederbestellung (egal, ob nach Liquidation und Fortsetzung oder nach zwischenzeitlichem Geschäftsführerwechsel) nicht wieder auflebt.
    Entscheidung habe ich dazu aber keine, in meinem Fall war ich anscheinend überzeugend und bekam vom Notar eine geänderte Anmeldung. :)

    Guten Morgen!

    Ich habe es mir in solchen Fällen angewöhnt, noch ein kurzes Schreiben an den Nachtragsliquidator rauszuschicken, zuletzt mit diesem Wortlaut:

    "In pp. wird aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Löschung der beiden bekanntgewordenen Rückauflassungsvormerkungen davon ausgegangen, dass die Nachtragsliquidation nunmehr beendet ist.
    Es ist beabsichtigt, die Akte hier wieder wegzulegen.
    Falls die Nachtragsliquidation Ihrer Meinung nach weiterhin erforderlich ist oder wenn Sie einen förmlichen Aufhebungsbeschluss betreffend die Nachtragsliquidation benötigen, bitte ich um kurze Mitteilung hierher."

    Viele Grüße aus Hessen. :)

    Hallo!

    M. E. kann der BGH-Beschluss vom 05. Oktober 2021 – II ZB 7/21, der für Genossenschaften erging, nicht auf GmbHs übertragen werden.
    Für Genossenschaften lässt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie ausdrücklich auch die elektronische Beschlussfassung zu, das ist bei GmbHs gerade nicht der Fall.

    Ich stimme daher K2 zu, dass die für uns maßgebliche Stimmabgabe in Textform (z. B. per E-Mail während oder am Ende der Versammlung, das dürfte zulässig sein) oder gesondert durch schriftlichen Umlaufbeschluss erfolgen muss und beim Registergericht entsprechend einzureichen ist.

    Hallo. :)

    Ich weiß nicht, ob das jetzt weiterhilft, weil "ich sitz gerade an einer Übung" nach theoretischem Teil der Ausbildung klingt...
    In der Praxis würde ich bei einem derartigen Eingang zunächst nur darauf hinweisen, dass von einer Auflösung bisher nichts bekannt war. Je nach Auflösungsgrund ist ja auch fraglich, ob eine Fortsetzung problemlos möglich ist (z. B. nicht bei Insolvenzabweisung mangels Masse), so dass ich deshalb zunächst um Aufklärung bitten würde.
    Falls die Auflösung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgt ist, kann aufgrund der inzwischen beschlossenen Fortsetzung die Eintragung der Auflösung unterbleiben, vgl. Krafka, HRP Registerrecht, RdNr. 1160.

    Vorab: Ich hatte den Fall auch noch nicht, aber ich habe noch was dazu gefunden:

    Gemäß MüKo HGB (5. Auflage 2021), RdNr. 94 zu § 25 HGB muss der Umfang bei einem beschränkten Haftungsausschluss bei Einsicht in die Registerakten hinreichend bestimmt und erkennbar sein. Demnach müsse ein Verzeichnis der übernommenen bzw. nicht übernommenen Verbindlichkeiten und Forderungen zu den Registerakten eingereicht werden.

    Eintragen würde ich das Ganze dann vermutlich so:
    "Der Übergang der in dem Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten und Forderungen ist beim Erwerb des Geschäfts durch den neuen Inhaber teilweise ausgeschlossen. Wegen des weitergehenden Inhalts der Vereinbarung wird auf das eingereichte Verzeichnis Bezug genommen."

    :)

    Die Insolvenzpläne scheinen in Mode zu kommen, so was hatten wir jahrelang nicht und jetzt hatte ich selbst 2 innerhalb kürzester Zeit.

    In meinen beiden Fällen hat der Notar, der die Anmeldung beglaubigt hat, auch die Bescheinigung nach § 54 GmbHG erstellt, grundsätzlich darf das aber jeder Notar (sh. MüKo, RdNr. 53 zu § 54 GmbHG: "Für die Erteilung der Bescheinigung, die sich nach §§ 39, 39a BeurkG bemisst, ist jeder Notar zuständig.").
    In meinen beiden Fälle wurden mir zum Glück auch auf Anhieb jeweils eine (auszugsweise) beglaubigte Abschrift des Insolvenzplans mit eingereicht. Wäre das nicht der Fall gewesen, hätte ich den aber auch angefordert.

    Ansonsten: M. E. muss auch bei der Kapitalherabsetzung + Erhöhung nach Insolvenzplan die Frist nach § 58f Abs. 2 GmbHG beachtet werden. :hetti:
    Hat aber leider nicht jeder Einreicher auf dem Schirm... :(

    Hat sich dazu rechtlich irgendetwas geändert?


    Also falls sich da etwas geändert hat, habe ich davon nichts mitbekommen. :gruebel: Ausschließen kann ich es aber leider nicht... :oops:
    Und ich habe gerade mal in unserer Eingangsliste nachgesehen:
    Letzte Woche hat in einer Sache noch ein Notarvertreter die Unterlagen mit verbundener Vertreterbestellung im ZIP-Ordner eingereicht. Da ging es also noch.

    Hallo,

    leider kann ich weder mit Fundstellen noch mit Erfahrungswerten dienen. :( Aber meine Tendenz geht in die gleiche Richtung wie bei Dir: Ich würde den Erben direkt als Kommanditisten eintragen.

    Wenn der Erbe von seinem Wahlrecht nach § 139 HGB Gebrauch macht, haftet er gemäß Abs. 4 eben nicht unbeschränkt, hat also haftungstechnisch nie die Stellung eines Komplementärs eingenommen.
    M. E. kann ich ihn deshalb auch nicht als solchen eintragen...