Beiträge von susi79

    Hallo liebe Kollegen,

    Ich bin grundsätzlich eher stille Mitleserin aber immer wieder heilfroh, dass es das Forum gibt. Es hat mir schon sehr oft weitergeholfen.
    Nun brauche ich heute selbst Hilfe und konnte leider dazu über die Suche nichts finden.

    Mir liegt in der Jugendstrafvollstreckung ein Urteil vom 13.07.2021 vor, rechtskräftig seit 21.07.2021.
    Ausspruch u.a.: Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Fahrerlaubnisbehörde darf ihm für 6 Monate keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

    Ich sehe nun ein Problem darin, dass im Urteil fehlt, dass der Führerschein eingezogen wird.
    Der Führerschein wurde von der Polizei am Tattag sichergestellt und befindet sich derzeit bei der Staatsanwaltschaft.
    So wie ich meine Unterlagen aber verstehe, bräuchte ich den Ausspruch, dass der Führerschein eingezogen wird, damit ich diesen unbrauchbar machen kann.

    Könnt ihr mir weiterhelfen? Darf ich den FS trotzdem unbrauchbar machen? Kann ich die Akte nochmal dem Richter vorlegen, damit er das ergänzt? Falls ich so eine Ergänzung nicht bekommen kann: bleibt der Führerschein existent und die Fahrerlaubnisbehörde händigt sie dann wieder aus? Oder händigen wir sie dann wieder aus?

    Vielen Dank schon mal im Voraus...ich bin über jeden Input dankbar!

    Ich wiederhole nochmal meine Frage von oben:

    Wurden die Loseblatt-Grundbücher schon bei irgendeinem GBA vernichtet???

    Scheinbar nicht...oder?

    Hier wurden die Loseblattgrundbücher aufgrund dieser eröffneten Möglichkeit vernichtet.
    Ich bin seit 14 Jahren im Grundbuch tätig und musste noch nie in die Loseblattgrundbücher schauen. Allerdings waren unsere früheren Rechtspfleger sehr fleissig und hatten schon vor dem Einscannen alle Grundbücher umgeschrieben. Es wurde hier also kein einziges handschriftliches Grundbuch mehr eingescannt.
    Dennoch gibt es auch hier manchmal Scan-Probleme, wenn die Schrift auf dem nächsten Blatt durchgedrückt ist und sich darunter eine Eintragung befindet. Hier hilft meistens ein Blick ins alte Handblatt, die bei uns nicht vernichtet wurden.
    Ich hatte hier noch kein Problem, für das ich tatsächlich das Loseblattgrundbuch gebraucht hätte.

    Dennoch stehe ich der Vernichtung durchaus skeptisch gegenüber. Ich hätte sie lieber behalten...ich bin aber auch generell ein extremer Bücher-Sammler. :strecker
    Aber bei uns ist der Platz immer zu wenig, daher kann ich unsere Verwaltungs-Abteilung da schon verstehen. Immer die pingeligen Grundbuchler... ;)
    Unser Staatsarchiv hat die Annahme der Loseblattgrundbücher abgelehnt. Die haben selber keinen Platz.

    Ich bin zwar Grundbuchler durch und durch, aber meine Devise bleibt: "Erst einen Kopf machen, wenn das Problem da ist." Und nun sind die Loseblattgrundbücher ja schon weg. Ich hoffe einfach, dass es die nächsten 14 Jahre so weitergeht wie die letzten und ich gar nicht dran denke, dass wir die Bände mal im Keller hatten. :) Ein Vorposter hat sinngemäß gesagt, dass er die Verantwortung für die Vernichtung sicher nicht zu verantworten hat. So sehe ich das auch. Ich habe nichts angeordnet und nichts vernichtet.

    Ich finde auch, der Ton macht die Musik.
    Ich lasse mich gerne sachlich von einer anderen Rechtsauffassung als meiner überzeugen, erst recht, wenn sie mit Fundstellen aus der Rechtsprechung belegt wird.
    Soweit aber ein Notar - wie bei mir schon geschehen - seine Rechtsauffassung nur mit einem von ihm selbst verfassten Artikel in einer Notarzeitschrift belegen kann, den er dem Antrag von vornherein beilegt, fühl ich mich eher provoziert und neige erst mal dazu, Argumente gegen diese Rechtsauffassung zu finden und auch mal zurückzuweisen.

    Hallo zusammen!

    Zuerst mal möchte ich ein grosses Lob an das Forum aussprechen. Ich lese jetzt schon seit längerer Zeit mit und habe auch schon wegen dem ein oder anderen Problem hier nachgelesen. :respekt

    Jetzt habe ich aber ein Problem, zu dem die Suchfunktion nichts gefunden hat und ich auch in meinen Kommentaren nix finde.

    Im Jahr 1998 wurde im Grundbuch eine Briefgrundschuld eingetragen. Die Briefgrundschuld soll jetzt gelöscht werden. Die Bank behauptet nun, dass sie keinen Grundschuldbrief besitzt und auch 1998 keinen bekommen hat.

    Nach Durchsicht der Grundakten und des Grundbuchs habe ich festgestellt, dass bei der damaligen Eintragung die Grundschuld im Grundbuch korrekt als Briefgrundschuld eingetragen wurde. Die Erstellung des Grundschuldbriefs ist aber anscheinend unterblieben. Als Anhaltspunkt kann ich hierfür nur noch die damalige Verfügung des Kollegen heranziehen. :ichwarsniAuf dieser ist der Grundschuldbrief nicht erwähnt. Auch eine Empfängsbestätigung der Bank oder des Notars ist nicht bei den Akten. Auch kostenrechtlich wurde der Brief nicht berücksichtigt. Ich gehe also davon aus, dass wirklich kein Brief erstellt wurde.

    Das Notariat, das die Löschung der Grundschuld nun bearbeitet, möchte, dass einfach ein Grundschuldbrief erstellt wird.

    Aber ich bin mir nicht sicher, ob die Sachlage so einfach ist. Theoretisch könnte es doch möglich sein, dass damals zwar ein Brief erstellt wurde, dieser aber in der Verfügung nicht erwähnt wurde und jetzt trotzdem irgendwo rumflattert, wenn auch nicht bei dem eingetragenen Gläubiger.

    Kommt in solchem Fall ein Aufgebotsverfahren in Frage? Oder bin ich zu pingelig und kann einfach einen Brief erstellen?

    Ich hoffe, ihr könnt mir einen Rat geben oder zumindest einen Denkanstoss. :hoffebeteNormalerweise bin ich nicht entschlussunfreudig, aber in dem Fall habe ich schon ein mulmiges Gefühl, einfach einen Brief zu erstellen und die Grundschuld dann auch noch zu löschen.

    Danke schon mal!
    Susi