Selbstverständlich muss angehört werden. VKH wird bewilligt, wenn die beabsichtigte ! Rechtsverfolgung hinreichend auf Erfolg bietet, folglich stellt § 77 auf das nachfolgende beabsichtigte Verfahren ab, also ob das v.A.w. oder Antrag durchgeführt wird.
BT-Drs. 16/6308, 213: "In Antragsverfahren, die mit einem zu begründenden Sachantrag eingeleitet werden, ist dem Antragsgegner gemäß Satz 2 indes regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ..."
Sonstige Verfahren laufen auch nicht nach Gutdünken, sondern: "
In sonstigen Antragsverfahren und in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, bedarf es einer Anhörung anderer Beteiligter nur dann, wenn ihre verfahrensrechtliche Stellung durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe berührt werden würde, so dass sich die Situation insoweit wie in einem kontradiktorischen Verfahren darstellt. Das wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn der andere Beteiligte das Verfahren mit einem den Absichten des Verfahrenskostenhilfe-Antragstellers entgegengesetzten Ziel führt. ..."
In der Sache kann ich kaum vorstellen, dass ohne pers. Anhörung der Beteiligten eine sofortige Zurückweisung gerechtfertigt ist. Hast du die additive Einbenennung geprüft und bei fehlen eines Antrages hierauf hingewiesen? Das ist zwingend notwendig.