Beiträge von Wobder

    Selbstverständlich muss angehört werden. VKH wird bewilligt, wenn die beabsichtigte ! Rechtsverfolgung hinreichend auf Erfolg bietet, folglich stellt § 77 auf das nachfolgende beabsichtigte Verfahren ab, also ob das v.A.w. oder Antrag durchgeführt wird.

    BT-Drs. 16/6308, 213: "In Antragsverfahren, die mit einem zu begründenden Sachantrag eingeleitet werden, ist dem Antragsgegner gemäß Satz 2 indes regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ..."

    Sonstige Verfahren laufen auch nicht nach Gutdünken, sondern: "

    In sonstigen Antragsverfahren und in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, bedarf es einer Anhörung anderer Beteiligter nur dann, wenn ihre verfahrensrechtliche Stellung durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe berührt werden würde, so dass sich die Situation insoweit wie in einem kontradiktorischen Verfahren darstellt. Das wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn der andere Beteiligte das Verfahren mit einem den Absichten des Verfahrenskostenhilfe-Antragstellers entgegengesetzten Ziel führt. ..."

    In der Sache kann ich kaum vorstellen, dass ohne pers. Anhörung der Beteiligten eine sofortige Zurückweisung gerechtfertigt ist. Hast du die additive Einbenennung geprüft und bei fehlen eines Antrages hierauf hingewiesen? Das ist zwingend notwendig.

    Ich hatte auch § 127 a BGB im Hinterkopf, hier wurde allerdings kein ausdrücklicher Vergleich protokolliert, sondern nur die Vollmacht. ( dadurch war das Verfahren: Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge) allerdings im Ergebnis erledigt, also quasi ein Vergleich... das Wort fällt allerdings nicht) Deswegen tue ich mich auch schwer mit dieser Vollmacht.

    Genau das ist ein Vergleich, Erledigung des Rechtsstreites (prozessual) und Regelung zur Sorge (mat.). An-st. besteht nicht mehr auf Sorgerecht, sondern hat nur Vollmacht, also weniger als gewollt. Sorgerechtsvollmachten waren früher mal nicht ganz unproblematisch, sind jetzt ganz legitimes Verfahrensergebnis und gewünscht, vgl. BGH, XII ZB 112/19.

    Nachdem der BGH, XII ZB 407/10 sogar Sorgeerklärungen nach § 1626 d BGB zu Protokoll des Gerichts für zulässig erachtet hat, sehe ich für die Vollmacht gar kein Prob. mehr.

    Hier noch ne Entscheidung, genau zur Frage, falls es interessiert, LSG Bayern, L15 SF 170/14. Da wollte ein Spediteur für 3 Tage Verdienstausfall, Fahrt nach Portugal, Nachweis = Auftrag lag vor. Erhalten hat er nur die tatsächl. Abwesenheit, dort 10h, hier also 1h x 25,- EUR.

    Ist das so richtig? teilweise Entziehung Sorgerecht- später wieder zurück, E.pf., Ende erst durch konst. Aufhebungsbeschluss des Rpfl. (Was soll man da prüfen?)

    kompl. Entziehung- später wieder zurück, Vormundschaft endet kraft Gesetzes.

    kompl. Entziehung- daneben Pflegschaft, später wieder zurück, Vormundschaft und Pflegschaft enden kraft Gesetzes. Leuchtet mir nicht richtig ein.

    Wenn eine Partei als Erbe ein Verfahren aufnehmen und fortführen kann und selbst Kostenbefreiung erhalten kann, und trotzdem ! auch ohne neue PKH, nicht für die bisherigen Kosten in Anspruch zu nehmen ist, dann muss das erst Recht ! gelten, wenn sie nicht einmal diese Möglichkeit auf Kostenbefreiung hat. Ich mag das aber nicht disk., nur den Blick erweitern.

    ... so dass die Landeskasse nicht mehr gehindert ist, die Gerichtskosten und die aus der Landeskasse ausgezahlte Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber den Erben geltend zu machen (OLG Frankfurt JurBüro 96, 141; Mümmler JurBüro 87, 506;...

    Diese Folge und die ist der springende Punkt, wird seitdem, soweit ich sehe, gar nicht mehr in Lit. und Rspr. vertreten, vgl. OLG Jena, 9 W 452/11, OLG Koblenz, 5 W 625/12 je m.N..

    Leider würde das auch nicht weiter helfen. Ich sehe bisher keine Gründe, wonach man nicht analog umschreiben könnte. Wie der BGH, XII ZB 62/14 gesagt hat, " Entgegen einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung (vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2014, 872; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1909) scheitert eine analoge Anwendung des § 727 ZPO nicht am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke. Zwar erfasst der Anwendungsbereich der Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur Veränderungen in der materiellen Berechtigung oder Verpflichtung, die durch Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite eingetreten sind. Es sind aber weder den Gesetzesmaterialien noch dem Wortlaut der Vorschrift Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die zu der Annahme zwingen, der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich des § 727 ZPO bewusst auf diese Fälle beschränken wollen. Ermöglicht der Wechsel in der materiellen Berechtigung einer titulierten Forderung eine Titelumschreibung, muss dies erst recht gelten, wenn der Berechtigte in Abweichung von der dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Prognose eines Anspruchsübergangs die Befugnis behält, ein ihm materiellrechtlich zustehendes Recht gerichtlich geltend machen zu können. ... "

    L hat Titel, zahlt nicht mehr, Kind kann selbst auf sich umschreiben, da mat. berechtigt.

    Hier, L hat Titel, zahlt nicht, stattdessen zahlt B, ist also mat. berechtigt. Wo ist der Unterschied? Einzig über den Nachweis kann man diskutieren, also ob man neben der Auszahlungsbestätigung auch die Einstellung von L verlangt. Wobei B wohl kaum den Titel zur Einschränkung hätte, wenn L weiter zahlen würde.

    Danke für die Antworten. Die vorl. Vollstreckbarkeit steht im pflichtgemäßen Ermessen, KarlsruherKomm.StPO, § 406 Rdn. 10a. Ergänzung nur auf Antrag,(ich kann nicht vorlegen) 2-Wochen-Frist um, § 406 StPO, § 716 ZPO. Ich gehe davon aus, dass die Adhäsionsentscheidung nur bei Änderung des Schuldspruchs erfolgen kann, und der droht ja hier nicht, § 406 Abs. 3, sodass eigentlich Teilrechtskraft des Schuldspruchs und damit der Ad.entscheid. vorliegen müsste.

    Der VU trägt Kosten des Adhäsionsklägers. Können diese festgesetzt werden, obwohl (nur) die StA Berufung beschränkt auf die Rechtsfolgen zum Nachteil des VU eingelegt hat oder muss Berufung abgewartet werden?

    Man kann auch das Gespräch beginnen mit der Frage, ob das Kind weiß, warum es heute hier ist, "wegen dem Namen." wer hat dir das erzählt, die Mama und was hat die noch gesagt.. und man ahnt es, dass ich sagen soll, dass ich auch so ... heißen möchte. Kinder sind noch ganz schön ehrlich.

    ...

    2. ich in der Begründung zur Änderung des Betreuungsrechts (BT-Drucksache 19/24445, Nr. B nach Juris) gefunden habe, dass der Wegfall der Einkommensbeteiligung den Rechtspfleger, jedoch nicht die Betroffenen, entlasten sollte

    ...

    Das kann ich so nicht raus lesen. BT... "

    Dies soll in erster Linie eine Entlastung für die Gerichte bewirken....

    Auch bei der geltenden Berücksichtigung des Einkommens lässt sich indes eine Einzelfallgerechtigkeit nicht erreichen, da es Einkommensarten gibt, die nicht nach § 1836c Nummer 1 BGB von der Berücksichtigung ausgenommen sind, was aber wegen deren Zielrichtung zu Wertungswidersprüchen führt, so zum Beispiel bei Opferrenten. Für eine Streichung des Einkommens bei der Ermittlung der Mittellosigkeit spricht auch der Vergleich zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG), wonach der Betreute keine Gerichtsgebühren schuldet, wenn – unabhängig vom Einkommen..." .

    Das der Betr. nicht entlastet werden sollte, finde ich nicht. Wenn es keine Grundlage für eine Anpassung der Rate an geändertes Einkommen gibt, kann man gar keine Rate mehr anfordern. Der Wille des Gesetzgebers, dass das Einkommen unerheblich ist und keine Grundlage zur Kostenheranziehung bietet, scheint mehr als deutlich.