Beiträge von Gorne

    Konnte bislang nichts Erschöpfendes zu dieser Problematik finden. Also Frage an Euch: KM übertrug die ihr allein zustehende elterliche Sorge gemäß § 1630 Abs. 3 BGB vollumfänglich auf GM. Nun verstirbt die KM. Steht die Sorge weiterhin der GM zu oder liegen nunmehr die Voraussetzungen der Vormundschaft vor? In einem frühere Thread wurde wohl die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen der Vormundschaft vorlägen, da durch den Tod der KM deren Zustimmung nicht mehr vorläge.

    Tach, Freunde der Rechtspflege!

    Mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer (weiteren) vollstreckbaren Teilausfertigung wegen Forderungsübergangs zu Gunsten des JA vor. Titel ist ein Vergleich, mit welchem der ursprünglich zu zahlende Kindesunterhalt auf einen Betrag in Höhe von 60,00 EUR herabgesetzt wird. Also unter den Mindestunterhalt. Im Vergleich wird die mangelnde Leistungsfähigkeit als Berechnungsgrundlage beschrieben. Nun begehrt das JA die Titelumschreibung nach § 7 UVG in Höhe der UVG-Leistungen. Nur reicht doch der Titel nicht soweit, da auch diese Beträge höher als der zu leistende Unterhalt laut Titel sind?!

    Kann in Höhe der UVG-Leistungen eine Ausfertigung erteilt werden, § 7 Abs. 1 S. 1 UVG? :confused:

    Tach, Freunde der Rechtspflege! Meine Richterin hat mich mit folgendem Sachverhalt befasst: Aktueller VB sieht sich nicht mehr in der Lage, sein "Amt" auszuüben. Sie sinniert nun darüber, den aktuellen VB zu entlassen und einen weiteren zu bestellen. Jedoch "ängstigt" sie der Kostenfaktor, zumal drei Kinder im Verfahren involviert sind. Meiner Meinung nach, würden sowohl dem bisherigen als auch dem ggf. zu bestellenden VB die jeweiligen Pauschalen zustehen (eine entsprechende Tätigkeit vorausgesetzt). Leider finde ich hierzu nichts in den Kommentierungen. Hat jemand hierzu etwas in petto? Vielen Dank vorab!

    Juten Tach!
    Ich bitte um Rat und Erhellung zu folgendem Sachverhalt:
    Im Grundbuch eingetragen ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus A, B und C. Weiterhin ist in Abt. II ein Insovermerk bzgl. des B eingetragen. Nun beantragt die Kommune die Eintragung einer Zwhyp wg. öffentlicher Lasten. Bin der Meinung, dass der Antrag zurückzuweisen wäre, da Vollstreckungsverbot bzgl. des B und eine Eintragung nur zu Lasten der Miterben ausscheidet.:confused: Danke Euch schon jetzt!

    Danke für die Antwort! Deckt sich mit dem, was ich bislang in Erfahrung bringen konnte. Die Problematik besteht dann ja darin, dass das Registergericht keine entsprechende Rückmeldung bekommt und dann (nach der bislang gefundenen Literatur) auch kein Vertretungsberechtigter mehr vorhanden ist, welcher die Löschung hier betreiben könnte.

    Tach !!! Neuling im Register hat folgendes Problem: Habe hier eine ZNL einer britischen Ltd. eingetragen. Über das Vermögen der Ltd. wurde hier das Insolvenzverfahren (gem. Artikel 3 Abs. 1 S. 1 EuInsVO) eröffnet. Bin mir bislang nur sicher, dass ich den Insolvenzvermerk einzutragen habe. Frage mich nun, wie geht das Verfahren weiter geht (Auflösung ? Löschung ? Wer ist zuständig ?) und welche Folgen die Insolvenzeröffnung für die Ltd. hat, deren Recht sich ja wohl nach dem ihres Sitzes richtet.