Beiträge von S.H.

    Du gehst die Positionen einzeln durch. Mit simplen Zahlen:

    Die GK betragen 100,- €, davon tragen die Kläger 26% (also 26,- €) als Gesamtschuldner. Die Beklagten als GS tragen 22,- €, der Bekl. zu 1. trägt 52,- €.

    Haben die Kläger die Kosten durch Vorschuss gedeckt, haben sie also einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagten als GS in Höhe von 22,- € und gegen den Bekl. zu 1. in Höhe von 52,- €.

    Die außergerichtlichen Kosten der Kläger betragen 200,- €, davon haben die Beklagten als GS 44,- € zu erstatten, der Bekl. zu 1. weitere 102,- €.

    Die außergerichtlichen Kosten des Bekl. zu 1. betragen 200,- €. Hiervon haben die Kläger als Gesamtschuldner 22 %, also 44,- €, zu erstatten (den Rest trägt er selbst).

    Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. betragen 200,- €, davon haben die Kläger als GS 134,- € zu erstatten.


    Dann verrechnest du: Die Kläger haben von den Beklagten als GS 66,- € zu erhalten. Von dem Beklagten zu 1. haben sie (22+102-44) 80,- € zu erhalten. Der Beklagte zu 2. hat von den Klägern 134,- € zu erhalten.

    Mein Grundkurs BGB liegt ja schon lange zurück, aber meiner Ansicht nach hat der SV die Aufrechnung erklärt (konkludent, da er das Wort nicht benutzt hat). Dafür braucht er nicht die Zustimmung des Gerichts oder der Landeskasse. Denn die Aufrechnung kann durch jede Seite erfolgen, ohne dass die andere sich dagegen wehren könnte. Damit ist der Anspruch auf Zahlung des OG durch Erfüllung erloschen. In Höhe des OG ist der Anspruch auf Vergütung durch Erfüllung erloschen.

    Eines Beschlusses bedarf es nicht. Welchen Inhalt sollte der denn haben?

    Haft oder nicht ist aber schlicht und ergreifend überhaupt nicht deine Entscheidung. Streng genommen maßt du dir hier eine Entscheidung des Richters an.

    § 4 Abs. 3 RPflG lässt sich durchaus anders verstehen: Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.

    Hält man die Haft nicht für geboten (weil unverhältnismäßig), besteht kein Anlass zur Vorlage.

    Wann der Erblasser verstorben ist, ergibt sich nicht aus dem Sachverhalt. Möglicherweise ist das passiert, bevor die Hütte auf den Winter vorbereitet werden musste. Und selbst wenn der Erbfall gerade erst eingetreten sein sollte, halte ich es für riskant, zu unterstellen, dass die Sache schon geregelt ist. Da der ehemalige Betreuer vorliegend greifbar ist, sollte er zumindest konkret gefragt werden, was er noch veranlasst hat oder nicht.

    Dass die Zahlung der Nachlasspflegervergütung aus dem Nachlass als "Wertevernichtung" bezeichnet wird, kann ich nicht nachvollziehen.

    Das bezieht sich nur auf den Fall, dass der Nachlass die zu erwartenden Kosten der Pflegschaft nicht (wesentlich) übersteigt.

    Was ist der Sinn der Nachlasssicherung und Erbenermittlung? Den Erben den Nachlass zukommen zu lassen. Was kann man nicht mehr tun, wenn die Ermittlung den Nachlass aufgezehrt hat? Den Erben den Nachlass zukommen lassen.

    Wieso soll eine Sicherung des Nachlasses für die unbekannten Erben nur dann sinnvoll sein, wenn nach Abzug der Kosten noch Nachlass da ist?

    Man sichert Nachlass nicht, indem man ihn aufbraucht. Das wäre nämlich

    Wertevernichtung

    Dann müsste die Staatsanwaltschaft die Ratenzahlungen nur dann einziehen, wenn auch etwas für die Erben übrig bliebe.

    Was du damit zum Ausdruck bringen möchtest, erschliesst sich mir nicht.

    Ja, die Gläubiger müssten in diesem Fall 5 Jahre warten. Zuvor müssten sie allerdings, um eine Verjährung zu verhindern, die Forderung titulieren. Da wären wir dann wieder bei § 1961 BGB. Für Gläubiger ist es oft hilfreich, vom Nachlasspfleger Auskunft über den Nachlass zu erhalten sowie die Information, dass der vorhandene Nachlass für die Verfahrenskosten verbraucht wurde. Dann haben sie einen Beleg dafür, dass die Forderung uneinbringlich ist und können ausbuchen und müssen nicht ständig beim Nachlassgericht nachfragen.

    Dann mögen sie einen entsprechenden Antrag stellen.

    Meiner Erfahrung nach lässt es sich nicht pauschal sagen, dass alle Erben ausschlagen.

    Und es lässt sich nicht pauschal sagen, dass noch werthaltiger Nachlass ermittelt wird.

    Bei der Abwägung "einer den Umständen entsprechenden Frist" im Sinne von § 1964 Abs. 1 BGB dürfte allerdings auch zu berücksichtigen sein, wie hoch der Nachlasswert ist. Dieser wurde lt. Sachverhalt aber nicht ermittelt, sondern rein zufällig hat die Staatsanwaltschaft einen einzigen Nachlasswert mitgeteilt.

    Laut Sachverhalt haben die Erben der ersten Ordnung ausgeschlagen. Der Sachverhalt lässt sich nicht darüber aus, ob sie einen Grund angegeben haben. Sollten sie aber Überschuldung genannt haben, wäre das in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Außerdem haben laut Sachverhalt diverse Gläubiger angefragt. Natürlich ist es möglich, dass die Erblasserin irgendwo ein Vermögen versteckt und den Gläubigern eine lange Nase gedreht hat, Anhaltspunkte dafür wurden bislang aber nicht genannt.

    Bezogen auf den Ausgangsfall:

    Wie soll dieser Fall durch eine Hinterlegung gelöst werden? Indem das Gericht die Hinterlegung anordnet, wird der Nachlass zwar für den Erben gesichert, dieser wird aber nie ermittelt.

    Die bekannten Erben haben ausgeschlagen. Ein Grund für die Annahme, dass weiter ermittelte Erben die Erbschaft annehmen, ist nicht ersichtlich. Eine Sicherung für die unbekannten Erben ergibt nur Sinn, wenn nach Abzug der Kosten auch noch Nachlass da ist.

    Zudem würde den Nachlassgläubigern die Möglichkeit genommen, ihre Forderungen aus dem Nachlass beglichen zu bekommen.

    Welche Möglichkeit? Das einzige bekannte Nachlassvermögen ist eine Forderung, Höhe von ganzen 1.255,00 €, die in noch 59 Raten à 20,- € und einem Restbetrag in Höhe von 15,- € getilgt wird. Also können die Gläubiger hoffen, dass in 5 Jahren die Kosten der NLP noch einen Kleinstbetrag für sie übrig lassen.

    Ja, es ist möglich, dass noch irgendwo bislang unbekanntes Vermögen ermittelt wird. Ein Anhaltspunkt, damit zu rechnen, ist nicht ersichtlich.

    Sollte einer der anderen Gründe (z.B. Mietvertrag) vorliegen, ist die Pflegschaft anzuordnen, aber die theoretische Möglichkeit, dass Vermögen existiert, stellt keinen Grund für die Anordnung dar.

    Meine Frage: Welches Risiko geht die Themenstarterin ein, wenn sie im Ausgangsfall Nachlasspflegschaft anordnet?

    Falsche Frage. Richtig: Welchen konkreten Nutzen hätte die Pflegschaft? Ein ermittelter Erbe wird aller Voraussicht nach ausschlagen. Gläubiger haben keinen Antrag gestellt.

    Ich meine mich zu erinnern, dass eine Feststellung gem. § 1674 nur in Betracht kommt, wenn ein Wegfall des Grundes zumindest denkbar ist. (Möglicherweise hat sich die Rechtsprechung dazu in jüngerer Zeit geändert, sieh dir vielleicht nochmal entsprechende Kommentierung an.)

    Das wäre in der geschilderten Situation eher nicht der Fall, so dass gegebenenfalls nur der Weg über § 1666 bliebe.

    Das lässt sich so aus § 1884 nicht herauslesen.

    Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger.“

    Ob „der Fürsorge bedürfen“ nur bedeuet, dass alles nur ausschließlich rechtlich vorteilhaft sein muss, wage ich zu bezweifeln. Der Fürsorge bedürfen kann es auch, wenn ohne ein weiteres Tätigwerden die Verzugsfolgekosten unnötig steigen und die Fürsorge darin besteht, dass man sich eben auch um sein Eigentum kümmenr muss.

    Das ist richtig, hat aber nichts mit deinem bisherigen Argument zu tun:

    Und wie soll der Gläubiger sonst einen Erbschein bekommen, damit sich der Schuldner nicht mehr der Sache „entziehen“ kann?


    Ich bin gewiss kein Freund des Finanzamtes. Aber das was hier unter vermeintlichem Schutz des Erben läuft, lässt viele Schuldner wohl frohlocken.

    Also sind wir wieder bei der Frage, ob der Erbe abwesend ist. Sofern sich da seit 2020 nichts geändert hat, ist er das meiner Ansicht nach nicht. Er kann sich kümmern, tut das aber nicht (oder nur selektiv).

    Und wie soll der Gläubiger sonst einen Erbschein bekommen, damit sich der Schuldner nicht mehr der Sache „entziehen“ kann?

    Die Abwesenheitspflegschaft ist (anders als eine Nachlasspflegschaft) ausschließlich anzuordnen, wenn dies im Interesse der oder des Abwesenden liegt. Gläubigerinteressen bleiben außer Betracht.

    Ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung vorliegen, ist eine andere Frage.

    was hier unter vermeintlichem Schutz des Erben läuft, lässt viele Schuldner wohl frohlocken.

    Es geht nicht um Schutz der Erben oder Gläubiger. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Abwesenheitspflegschaft definiert und ist der einzig richtige Adressat für Kritik daran.

    Ich habe Zweifel, ob eine Abwesenheitspflegschaft vorliegend in Betracht kommt. Nach letztem Stand (allerdings von 2020) war der Erbe in der Lage, sich zu kümmern. Dass er versucht, sich dem Gläubiger zu entziehen, kann die Bestellung eines Pflegers nicht begründen.

    Bei der Antragsaufnahme in Zivil- und Familiensachen bekommen wir auch gelegentlich Kenntnis von möglichen Straftaten. Da wende ich mich ebenfalls nicht sofort an die StA. Und so sollte es im Betreuungsverfahren auch sein. Wenn der Geschädigte Anzeige erstattet, bitte. Wenn nicht, warum dann wir?

    Ja, die zunehmende Respektlosigkeit gegenüber der Justiz macht mir Angst, weil, dann folgt Anarchie!

    Ich vermute, du meinst Anomie.