Danke euch beiden.
Beiträge von S.H.
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Für einen unbegleiteten Minderjährigen wurde ein Vormund bestellt. Allerdings wurde der junge Mann bei der Einreise mit einem anderen Namen (andere Schreibweise des Vornamens und ganz anderer Familienname) und Geburtsdatum erfasst.
Das Mündel erklärt, dass der Irrtum darauf beruhe, dass er dabei auf einen bereits in Deutschland lebenden Cousin hingewiesen habe und man ihn daraufhin dessen Familiennamen registriert habe.
Jetzt bittet der Vormund um Ausstellung einer Bestellungsurkunde mit den bei der Ausländerbehörde registrierten Personalien. Dort ist man offenbar nicht bereit, die Daten zu ändern.
Eine Urkunde für ein nicht existentes Mündel zu erteilen, kommt m.E. nicht in Betracht. Andererseits bestehen keine Nachweise, welcher Name und Geburtsdatum richtig sind. Ich kann nicht ausschließen, dass doch die Ausländerbehörde die richtigen Daten hat.
Hat jemand eine Lösung?
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Gibt es hierzu Ideen, Erfahrungen oder Lösungsansätze?
Für was genau? Welche Probleme müssten denn gelöst werden? Wenn sich alle einig sind, wird es eben so gemacht. Die Wirksamkeit einer Entscheidung durch den Richter steht nicht in Zweifel. Oder übersehe ich etwas?
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Für die Prüfung und ggfs. Durchsetzung von Ansprüchen gem. § 1361b BGB dürfte Beratungshilfe zu bewilligen sein (wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen).
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Nach meiner Meinung ist der beabsichtigte Antrag in der Hauptsache nicht erfolgversprechend.
Ich würde der Antragstellerseite meine vorläufige Rechtsauffassung mitteilen und anheimstellen, den Antrag zurückzunehmen. Wird der VKH-Antrag nicht zurückgenommen, würde ich diesen zurückweisen. Bei dieser Verfahrensweise würde es auf die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht ankommen, weshalb ich diese nicht anfordern würde.
1) Könnte man so verfahren?Das kommt darauf an, was vorgetragen ist. Sollte bereits der Sachvortrag die gewünschte Entscheidung auf keinen Fall rechtfertigen, wäre die Zurückweisung wegen fehlender Erfolgsaussicht richtig.
Allerdings würde ich dem Hinweis auf fehlende Erfolgsaussicht noch hinzufügen, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen ist, falls der Antrag aufrechterhalten bleibt. Und dann bei der Entscheidung beide Elemente berücksichtigen.
Die Gegenseite würde ich anhören, wenn der Antrag nach Hinweis nicht zurückgenommen wird.
Die Eintragung dürfte richtig sein. Zumindest wird das hier bei bedingten Anträgen so gehandhabt.
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Wie gesagt, das "Kind" wird im Januar 2024 volljährig, die Umschreibung ist ab 01.12.2023 beantragt.
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Das ist das Problem. Damals war das Ende der Leistungen offenkundig. Und in meinem Fall ist das Kind noch gar nicht volljährig und könnte doch theoretisch gleich erneut Unterhaltsvorschuss beantragen.
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Im vereinfachten Verfahren wurde ein Festsetzungsbeschluss für die Unterhaltsvorschusskasse erlassen. Das Kind wird im Januar volljährig.
Jetzt beantragt das JA als Beistand, den Titel in analoger Anwendung von § 727 ZPO ab dem 01.12.2023 auf das Kind umzuschreiben (BGH, XII ZB 62/14). Der Übergang sei offenkundig. Für den Monat Dezember ist das aus meiner Sicht aber Sicht aber nicht der Fall, denn ich kann ja nicht wissen, ob Unterhaltsvorschuss gezahlt wird.
Brauche ich einen Nachweis der Leistungseinstellung oder übersehe ich etwas?
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Die Zurückweisung ist nicht der Erlass der beantragten Entscheidung. Daher führen Einwände dagegen nicht zur Richtervorlage.
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Man ist offenbar der Meinung, dass man die Ex-Kollegin nicht adequat unterstützen / überwachen kann. Nachvollziehbar, aber dennoch kein Grund für die Ablehnung.
Das habe ich schon verstanden. Aber ich halte es für Unsinn. Wäre die Ex-Kollegin selbst (ehrenamtliche) Pflegerin, wäre kein Amtspfleger involviert. Da kann ein leicht befangener Pfleger wohl kaum als Problem angesehen werden. Dass es möglicherweise unangenehm sein könnte, sehe ich ein, aber da muss man dann eben durch.
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Hilft das weiter?
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Das ist zwar jetzt keine Antwort auf deine Frage (die hat Husky98 ja auch schon gegeben), aber die Bestellung des Onkels des umF dürfte
§ 1774 Abs. 2 BGB widersprechen.
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Ja, es geht auch ohne Haftbefehl. Dann wäre aber ein richterlicher Beschluss erforderlich, dass die Vollstreckung des Ordnungsgeldes nicht erfolgreich war und jetzt die Ordnungshaft zu vollstrecken ist. Das ist mehr Aufwand als der Haftbefehl. Und da dieser Beschluss vermutlich auch bei anderen Gerichten nicht üblich ist, wäre mit Rückfragen der Gerichtsvollzieher zu rechnen, die so einen Beschluss zum ersten Mal sehen und einen HB erwarten.
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Und § 1858 Abs. 3 S. 4 BGB normiert, dass die Hemmung mit der Rechtskraft der Genehmigung endet. Wie "überraschend" und gleichzeitig sinnlos, wenn die ERbausschlagung nach S. 2 doch ohnehin mit der Rechtskraft der Genehmigung wirksam wird.
Satz 4 spricht nicht von der Genehmigung sondern von dem Beschluss über die Genehmigung und erfasst damit auch den Fall der Versagung.
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Für diesen Fall (Beschuldigter ist nicht Elternteil) enthält § 52 StPO keinen Ausschluss der Eltern.
Und Uneinigkeit der Eltern führt nicht zur Bestellung eines Pflegers.
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Auch das ist wieder abhängig vom Bundesland...
Eben. In Niedersachsen z.B. werden die Gerichtsvollzieher quartalsweise durch das Gericht geprüft, dem sie angehören. Dazu kommt einmal jährlich eine Prüfung durch den Bezirksrevisor.
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Selbstverständlich kann der Antrag schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten gestellt werden. In letzterem Fall sollte der ASt. dem Bevollmächtigten neben der Vollmacht eine unterschriebene eidesstattliche Versicherung betreffend den Sachverhalt mitgeben.
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Was ist denn mit den Drittauskünften? Bieten die keine Anhaltspunkte für die weitere Vollstreckung (Konten, Arbeitgeber)?
Eventuell braucht es die VAK gar nicht.
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Klingt gut, danke.