Danke auch dir.
Beiträge von S.H.
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Danke dir.
Gibt es beim BMJ eine bestimmte Abteilung, an die man sich wenden kann?
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Es gab dazu schon frühere Threads, aber meines Wissens ist die Frage noch nicht klar beantwortet worden.
Im Laufe der Vormundschaft verschwindet das Mündel und taucht nach einiger Zeit im Ausland wieder auf.
In einem meiner Fälle ist der Aufenthalt in Frankreich bekannt, in einem anderen wurde das als vermisst gemeldete Mündel offenbar durch die Polizei auf irgendwelchen Fotos im Internet festgestellt, die in Polen aufgenommen wurden.
Bei letzterem Fall kann ich keinen gewöhnlichen Aufenthalt feststellen, der junge Mann muss ja nicht an dem Ort leben, an dem die Bilder gemacht worden.
In dem anderen Fall stellt sich die Frage nach einer Abgabe. Das Jugendamt möchte als Vormund entlassen werden, ich würde das Verfahren ebenfalls abgeben. Aber an wen muss ich mich dafür wenden?
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Wie wäre es mit "nach dem Tode des/der [Name]"?
Das passt auch bei Erbverträgen (und unwirksamen gemeinschaftlichen Testamenten) von nicht verheirateten Personen.
Für die Bezeichnung Ehemann/Ehefrau/Ehepartner sehe ich keine Notwendigkeit.
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Das Vertrauensverhältnis zwischen Ehemann und Ehefrau wäre quasi die verkehrswesentliche Eigenschaft.
Das ist keine Eigenschaft des Nachlasses.
wäre der Motivirrtum beachtlich
Ein Motivirrtum auf Seiten des Ausschlagenden ist nie beachtlich. Eine Anfechtung begründen lediglich Erklärungs- und Eigenschaftsirrtum.
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M.E. gibt es für dich keine Entscheidung zu treffen. Der Pfleger hat sich gegen die Zustimmung entschieden und damit ist die Sache beendet.
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Kann mir jemand dabei weiterhelfen ob und wenn ja wie ich das Problem lösen kann?
Ich schlage (vollstreckbare) Teilausfertigungen vor.
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Danke für eure Beiträge.
Meinen Dank erstreckt sich auch auf die neu hinzugekommenen Beiträge.
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Danke für eure Beiträge.
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Also grundsätzlich sollte der IV ja erstmal versuchen, die Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen.
Wie gesagt, er hält den Anspruch schon für zweifelhaft und strebt ja gerade die Zustimmung zur Nichtgeltendmachung an.. Außerdem befindet sich der Anfechtungsgegner im Nicht-EU-Ausland.
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Vor Insolvenzeröffnung wurde ein Grundstück veräußert, es stehen diesbezüglich Anfechtungsansprüche im Raum. Sowohl der Erfolg einer Anfechtung als auch der wirtschaftliche Nutzen im Falle des Erfolgs sind unsicher.
Der Insolvenzverwalter regt an, eine Gläubigerversammlung durchzuführen, in der beschlossen werden soll, keinen Rechtsstreit über etwaige Anfechtungsansprüche aufzunehmen.
Ist das ein Fall für eine Gläubigerversammlung? Trotz der Formulierung in der Anregung des IV handelt es sich ja nicht um die Aufnahme eines Rechtsstreits, die in § 160 ausdrücklich genannt ist.
Stellt also das Nichtverfolgen von zweifelhaften Ansprüchen eine bedeutende Rechtshandlung im Sinne des § 160 InsO dar?
Die mir vorliegenden Kommentierungen äußern sich nicht dazu.
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Kann ich - lediglich aufgrund des Vortrags - davon ausgehen, dass der Ausschlagende tatsächlich erst nach dem Tod von der Überschuldung erfahren hat ?
Kommt es darauf überhaupt an? Auch nach eigenen Angaben erfuhr er innerhalb der Ausschlagungsfrist (3 Wochen nach dem Erbfall) von der Überschuldung. Und blieb untätig.
Die Annahme, jederzeit einen Termin für die Ausschlagung zu bekommen (ist überhaupt vorgetragen, dass er es am letzten Tag der Frist vergeblich versucht hätte?), scheint mir weder ein Eigenschafts- noch ein Erklärungsirrtum zu sein.
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Natürlich darf das Aufarbeiten nicht auf dem Rücken von Arbeitszeitüberschreitungen oder fehlenden Mittagspausen der Protokollführer ausgetragen werden, aber die Richter sind da die falschen Ansprechpartner. Es ist die Verwaltung, die gängig gemacht werden muss und Lösungen anbieten muss.
Richtig, aber die Protokollführer können sich aussuchen, an wen sie sich wenden. Natürlich können sie die Verwaltung um Klärung bitten. Sie können auch intern absprechen, wann sie sich gegenseitig ablösen.
Es ist aber auch vollkommen in Ordnung, dem Richter zu sagen "Sie haben am [Datum] durchterminiert. Ich bin für das Protokoll eingeteilt und informiere Sie darüber, dass ich um [Uhrzeit] für [Dauer] Mittagspause machen werde, komme was wolle. Sie möchten sich vielleicht darauf einstellen".
Dann ist es Sache des Richters, der Verwaltung zu sagen "kümmert euch um eine Vertretung für die Dauer der Mittagspause".
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Die Formulierungen sind zwar unangebracht, das ist dein Vorschlag der Selbstablehnung aber auch.
Hinter den ersten beiden (unangemessenen) Formulierungen steckt offensichtlich die Inhaltliche Wertung, dass der Sachvortrag aus leeren Floskeln besteht, die die Kollegin schon mehrfach so oder ähnlich lesen durfte. Den Sachvortrag zu werten, gehört nun einmal zu den zentralen Aufgaben des Gerichts.
Hinsichtlich des KV bezieht sich Mariel-Louise konkret auf ein vorliegendes Schreiben. Wir haben sicher alle schon niveaulosen Mist von Beteiligten gelesen. Natürlich wäre es besser, von unsachlichem Vortrag zu sprechen als vom Niveau des KV, aber auch hier gilt, dass Nichts gegen die grundsätzliche Wertung spricht.
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Weil [...] das Familiengericht nichts weiter gemacht hat
Was hätte das Gericht denn tun sollen? Ich bin für Vorschläge offen.
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Ich schreibe den gerade volljährig gewordenen an und teile mit, dass er (Mit-)Erbe des[...] sein dürfte. Und für den Fall, dass Gläubiger des Erblassers Forderungen geltend machen weise ich darauf hin, dass gem. 1629a BGB [Wiedergabe des Gesetzestextes in hoffentlich verständlicher Form].
Eine Beschreibung des Verfahrensverlaufs mit Erklärung, dass die gesetzlichen Vertreter Mist gebaut haben, halte nicht für angebracht.
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Als Nachlassgericht bin ich grundsätzlich ja nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung außerhalb eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden
In dem genannten Beschluss heißt es doch "Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, außerhalb eines bei ihm anhängigen Verfahrens - etwa auf Erteilung oder Einziehung eines Erbscheins – durch förmliche Entscheidung über die Wirksamkeit einer Ausschlagung zu befinden." Es muss also nicht zwingend ein ES-Verfahren sein.
Und du hast ein Verfahren. Nämlich das über den Antrag gem. § 1961. Also steht eine Beurteilung der Wirksamkeit auch nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des OLG München.
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Und was würde der Pfleger tun? Die Ausschlagung ist vergeigt, daran kann er nichts ändern. Ein Anfechtungsgrund ist nicht ersichtlich.
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