Beiträge von S.H.

    Würdest du in der ersten Sache im Zurückweisungsbeschluss etwas von den fehlenden Erklärungen erwähnen.

    Da die Erklärungen nie angefordert wurden, würde ich die Zurückweisung nicht damit begründen. Am Rande darauf einzugehen, wäre aber wohl sinnvoll.

    In der zweiten Sache würdest du den Termin also nicht aufheben?

    Nein. Ich würde ich aber auf die Erforderlichkeit hinweisen. Entweder im Termin oder jetzt schon schriftlich.

    Sofern du in der ersten Sache unabhängig von den nicht vorgelegten Erklärungen zurückweisen würdest, dürfte die Nachforderung entbehrlich sein (und an Schikane grenzen).

    In der anderen Sache würde ich die Erklärungen nachfordern, wenn die inhaltlichen Voraussetzung der Ersetzung der Zustimmung gegeben sein sollten.
    Und in künftigen Verfahren die Erklärungen gleich zu Beginn vorlegen lassen.

    Was hindert daran, die Sichtweise der StA zu übernehmen: "Hierfür reiche die Verstandesreife nicht aus und es bestehe ein Interessenkonflikt."

    Es erscheint mir einfach fernliegend, dass jemand die Bedeutung des Strafverfahrens und die Konsequenzen einer Aussage versteht, hingegen mit "Wir verfolgen die Sache nicht. Wenn du damit nicht einverstanden bist, kannst du Beschwerde einlegen" überfordert sein soll. Der StA hat auch m.E. keine Grundlage für diese Beurteilung (der Junge hat nur bei der Polizei ausgesagt) und nimmt das einfach pauschal an.

    Im Kern geht es um den Schutz eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Sorgeberechtigten. Da halte ich es für bedenklich, wenn die Sorge der StA formal weggewischt wird.

    Die darin liegende Unterstellung, ich nähme die Sache nicht ernst und wolle mich zu Lasten des Minderjährigen vor Arbeit drücken, hättest du dir gerne sparen können. Ich möchte klären, ob diese Angelegenheiten hier (und vermutlich auch an vielen anderen Gerichten) bislang immer falsch gelaufen ist.

    Hinzu kommt, dass mir gerade in diesem Fall (nein, ich werde den Akteninhalt nicht wiedergeben) die Pflegschaft denkbar überflüssig erscheint.

    Um die Zeugenaussage geht es wie gesagt nicht mehr, das ist durch. Wenn ein Pfleger dafür notwendig ist, wird das in jedem Fall so sein, in dem der Minderjährige geschädigter ist und ein Elternteil Beschuldigter.
    Dann müsste auf jeden Fall für die Entgegennahme eines eventuellen Einstellungsbescheides und die Entscheodung, ob dagegen Beschwerde eingelegt wird, die Vertretung entzogen und der Aufgabenkreis des Pflegers entsprechend gefasst werden.

    Ist überhaupt eine Vertretung nötig?

    Aufgrund von Angaben des Minderjährigen wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Kindesmutter eingeleitet.
    Die gemachten Angaben waren nicht glaubwürdig und wurden später auch von dem Minderjährigen richtiggestellt. Für die Befragung wurde die Bestellung eines Pflegers nicht angeregt, da Polizei und StA von hinreichender Verstandesreife ausgehen.
    Das Verfahren soll jetzt eingestellt werden. Die StA regt die Bestellung eines Pflegers für die Entgegennahme des Einstellungsbescheides und die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels an. Hierfür reiche die Verstandesreife nicht aus und es bestehe ein Interessenkonflikt.
    Ein gesetzlicher Vertretungsausschluss besteht nicht, da § 52 StPO nur das Zeugnisverweigerungsrecht abdeckt. Allenfalls käme ein Vorgehen über §§ 1629 II, 1796 BGB in Betracht.

    Ich habe hier gelegentlich Verfahren mit Pflegern für das Zeugnisverweigerungsrecht. Regelmäßig sagen die minderjährigen Geschädigten nicht aus. Resultat dürfte die Verfahrenseinstellung sein. Wenn die Auffassung der StA richtig sein sollte, hätte jedes Mal der Vertretung entzogen und ein Pfleger bestellt werden müssen. Ist das also bisher immer falsch gelaufen?
    Besteht hier nach eurer Ansicht ein Interessengegensatz?
    Braucht es überhaupt einen gesetzlichen Vertreter?

    Es werden ja auch immer wieder Abänderungsverfahren streitig durchgeführt. Meines Wissens werden die Abänderungsbeschlüsse da nicht mit den ursprünglichen Titeln verbunden. Wenn das so ist (frag' vielleicht mal deine Fam-SE), sehe ich nicht, warum das bei der freiwilligen Urkunde anders sein sollte.

    Es gibt zwei recht frische Entscheidungen des OLG Bamberg: 2 UF 29/22 und 7 UF 52/22.

    Außerdem meine ich mich an eine ältere Entscheidung (Details nicht mehr bekannt) zu erinnern, nach der ein Anspruch gegen den betreuenden Elternteil auf Fotos besteht, aber kein Anspruch gegen das Kind auf Mitwirkung bei der Erstellung der Bilder. Der Antragsteller muss sich also gegebenenfalls mit ohnehin vorhandenen Fotos begnügen. Vorgaben, wie die Bilder ausgestaltet sind, kann er nicht machen (wobei das Kind grundsätzlich erkennbar sein muss).

    Ein Irrtum über die Person des Nächstberufenen ist kein Anfechtungsgrund.

    Insofern dürfte es ein Glücksfall für die Beteiligten sein, dass die vermutlich wegen Unkenntnis der gesetzlichen Erbfolge erklärte Ausschlagung unwirksam ist. (Es sei denn, es war auch mit der Nichte abgesprochen, dass sie ausschlagen würde, dann hätten sie jetzt zusätzlichen Aufwand.)

    M. E. stellt sich daher die Frage, ob ein Teilentzug der elterlichen Sorge nicht erst bzw. nur erfolgen sollte, wenn das Kind tatsächlich Vermögen besitzt.

    Vielleicht.
    Aber vom Anfall des Vermögens (von dem du erstmal erfahren musst und hoffentlich erinnerst du dich dann an die vergeigte Ausschlagung) bis zum Teilentzug des Sorgerechts und der Haftungsbeschränkung wird etwas Zeit vergehen. Es ist zwar unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass in der Zwischenzeit ein Gläubiger vollstreckt.

    Vor der persönlichen Anhörung des 16-Jährigen und der Stellungnahme des Jugendamtes / Verfahrensbeistandes darf das Familiengericht sich überhaupt nicht dazu einlassen, ob der Antrag in der Kindschaftssache eine Erfolgsaussicht hat. Andernfalls dürfte es sich um einen Befangenheitsgrund handeln.

    Nach einer Anhörung scheidet die Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht aus. Denn offenbar waren Ermittlungen nötig, um zu diesem Ergebnis zu kommen und das bedeutet, dass dem Antrag die Erfolgsaussicht nicht von vorherein abgesprochen werden konnte. Denn sonst hätte man ja nicht erst ermittelt.

    Wenn der Sachvortrag im Antrag (auch nach Rückfrage) die gewünschte Entscheidung nicht rechtfertigt, fehlt es an der Erfolgsaussicht. Auch ohne Anhörung. Das hat nichts mit Befangenheit zu tun.

    Ja, es würde sich auf je 50,- € einpendeln, was auch meiner Formel [Einzusetzendes Einkommen] : (N+1) entspricht. Zwar führt diese Berechnung zu einer Gesamtrate, die über der "einfachen" Rate liegt, aber das halte ich für selbstverständlich. Es handelt sich eben um verschiedene Forderungen, die unabhängig voneinander geltend gemacht werden und nur zufällig gemeinsam auf dem Tisch einer Person gelandet sind. Und das lässt meiner Ansicht nach kein anderes Ergebnis zu.

    Und die gesamte Zahlung liegt immer noch unter dem einzusetzenden (also frei verfügbaren) Einkommen.

    Das kannst Du natürlich abkürzen und die Rate in A berechnen und durch die Anzahl der Verfahren teilen.

    Das halte ich nicht für richtig. Vorliegend wäre das Ergebnis: Einzusetzendes Einkommen: 200,- €, daher Rate i.H.v. 100,- €. Geteilt durch Anzahl der Verfahren ergibt (gerundet) eine Rate von 33,- € je Verfahren.

    Gegenprobe:
    Einzusetzendes Einkommen in jedem Verfahren: 200,- € - 66,- € = 134,- €. Das wäre eine Rate von 67,- €.

    Wiederholt sich mehrfach, heißt bitte was? :gruebel: Und wann kommst du auf 50 € je Verfahren?

    Die Erhöhung der Raten in B und C führt zu einer weiteren Reduzierung in A. Und damit zu einer weiteren Erhöhung in B und C. Man kann das so lange fortsetzen, bis alle Verfahren eine einheitliche Rate haben. Oder man verwendet direkt die von mir unter "Verkürzt" angegebene Formel.

    Vorschlag:

    Verfahren A: Rate 100 € (200:2)
    Verfahren B: Rate 50 € (200 minus Rate A und dann durch 2)
    Verfahren C: Rate 25 € (200 minus Raten A und B und dann durch 2)

    Von hier an wird weitergerechnet. Das einzusetzende Einkommen in A ist durch die Raten in B und C reduziert. Dadurch sinkt die Rate A und in B und C steigt das einzusetzende Einkommen. Das ganze wiederholt sich mehrfach. Am Ende pendelt es sich hier auf 50,- € je Verfahren ein: 200-100(Raten in den anderen Verfahren)=100.

    Verkürzt:
    Rate in allen Verfahren=Einzusetzendes Einkommen ohne Raten : N
    N=Anzahl der Verfahren+1.

    Weder das ersuchende Gericht noch das Rechtshilfegericht entscheidet über den Inhalt des Antrags. Die Entscheidung trifft ausschließlich der Antragsteller. Wenn der den Antrag so stellen will, wie das ersuchende Gericht im Entwurf geschrieben hat, ist dieser Antrag so aufzunehmen.

    Wenn du das nicht mit deinem Gewissen vereinbaren kannst, vermerke deine Bedenken in der Akte. Vielleicht kannst du den ersuchenden Kollegen anrufen und fragen, ob er die Aufnahme durch dich wirklich möchte, wenn das mit einem solchen (sehr eindeutig formulierten) Vermerk verbunden wäre.