Hallo zusammen,
ich habe mal wieder ein Problem mit der Umwandlung von Arresthypotheken in Zwangshypotheken .
In 3 Grundbüchern steht jeweils eine Arresthypothek in Höhe von über 1 Million Euro.
Im ersten Grundbuch XX1 soll nun
- gemäß LG-Titel Nr. 1 und OLG-Titel Nr. 2 ein Teilbetrag in Höhe von etwas über 300.000 Euro mit 4 % Zinsen ab 2014 (Titel 1) und 5% über Basiszins ab 2015 (Titel 2)
- gemäß LG-Titel Nr. 3 und OLG-Titel Nr. 4 ein weiterer Teilbetrag in Höhe von etwas über 50.000 Euro ohne Zinsen
- gemäß KFB- Titel Nr. 5 ein Teilbetrag von knapp 10.000 Euro mit 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszins ab 2019 (Titel 5)
- ein weiterer Teilbetrag von insgesamt knapp 36.000 Euro soll gemäß den als Anlage 6 beigefügten Nachweisen der Kosten der bisherigen Vollstreckung zuzüglich der für die Eintragung der Sicherungshypothek entstehenden Kosten
…in der Summe also zu einem Betrag von knapp 400.000 Euro soll nun die Arresthypothek von über 1 Million Euro in eine Sicherungshypothek zu umgewandelt werden.
Im zweiten Grundbuch XX2 und im dritten Grundbuch XX2 sollen sodann
- gemäß LG-Titel Nr. 1 und OLG-Titel Nr. 2 jeweils ein Teilbetrag in Höhe von knapp 160.000 Euro ebenfalls mit 4 % Zinsen ab 2014 (Titel 1) und 5% über Basiszins ab 2015 (Titel 2) sollen nun die Arresthypotheken von über 1 Million Euro in je eine Sicherungshypothek zu umgewandelt werden.
Dazu nun meine Fragen zu den Zinsen, den Kosten usw. sowie zu den Formulierungen bei den Grundbucheintragungen:
- Zinsen können ja erst beginnend mit dem Tag der Eintragung der Umwandlung eingetragen werden.
- was mache ich denn mit den Zinsanträgen hinsichtlich der Zinsen seit Zinsbeginn (Tag der entsprechenden Urteile bzw. des KFB) bis zum Tag der Eintragung der Umwandlung?
- Fällt der Teilantrag …ein weiterer Teilbetrag von insgesamt knapp 36.000 Euro soll gemäß den als Anlage 6 beigefügten Nachweisen der Kosten der bisherigen Vollstreckung auch unter die Umwandlung der Arresthypothek ?
- die Anträge …zuzüglich der für die Eintragung der Sicherungshypothek entstehenden Kosten sind gemäß § 867 ZPO natürlich nicht eintragungsfähig
- da ja nicht der ganze Höchstbetrag valutiert ist entsteht in Höhe des nicht ausgefüllten Teilbetrages ja eine Eigentümerhypothek im Rang nach der Zwangssicherungshypohek.
trage ich dann analog Teilung und Abtretung in der Veränderungsspalte in Abt. III 1 1.000.000 EUR geteilt
1.1 400.000 EUR erstrangiger Teilbetrag ...in Höhe
1.2 600.000 EUR letztrangiger Teilbetrag …in Höhe …
und dann 1.1 400.000 EUR umgewandelt in eine Zwangssicherungshypothek für … nebst 4 % Zinsen(aus Titel 1) und 5% über Basiszins( aus Titel 2 bzw KFB Titel 5) ab heute? …
aufgrund Urteil vom…?
-was ist mit dem Restbetrag Abt. III Nr. 1.2? das bleibt alles so stehen, da muss doch nichts weiter vermerkt werden?
Es wäre schön wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte!
Dankeschön !