Beiträge von unica.donna

    :| Hallo zusammen,

    anscheinend hat keiner eine Idee wie ich in meiner Angelegenheit weiterkomme?

    Ich grüb'le immer noch, hauptsächlich wegen der Zinsen und den Kosten der bisherigen Vollstreckung.

    Ich hatte ja geschrieben ...Zinsen können ja erst beginnend mit dem Tag der Eintragung der Umwandlung eingetragen werden.

    - was mache ich denn mit den Zinsanträgen hinsichtlich der Zinsen seit Zinsbeginn (Tag der entsprechenden Urteile bzw. des KFB) bis zum Tag der Eintragung der Umwandlung?

    Müsste man nicht (entgegen der sonstigen Verfahrensweise bei der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken) bei der Umwandlung einer Arresthypothek (die ja eine Höchstbetragshypothek ist, die alle Zinsen mit abdeckt) in eine Zwangssicherungshypothek die Zinsen bis zum Tag der Umwandlung doch kapitalisieren???

    Hinsichtlich der Kosten der bisherigen Vollstreckung ...ein weiterer Teilbetrag von insgesamt knapp 36.000 Euro soll gemäß den als Anlage 6 beigefügten Nachweisen der Kosten der bisherigen Vollstreckung ... denke ich, das man diesen Betrag tatsächlich mit unter die Umwandlung packen sollte.

    Eine separate Eintragung als Zwangssicherungshypothek über diesen Betrag erhielte ja einen schlechteren Rang.

    :/ Vielleicht kann mir ja doch jemand hilfreich zur Seite stehen!

    Hallo zusammen,

    ich habe mal wieder ein Problem mit der Umwandlung von Arresthypotheken in Zwangshypotheken X/ .

    In 3 Grundbüchern steht jeweils eine Arresthypothek in Höhe von über 1 Million Euro.

    Im ersten Grundbuch XX1 soll nun

    - gemäß LG-Titel Nr. 1 und OLG-Titel Nr. 2 ein Teilbetrag in Höhe von etwas über 300.000 Euro mit 4 % Zinsen ab 2014 (Titel 1) und 5% über Basiszins ab 2015 (Titel 2)

    - gemäß LG-Titel Nr. 3 und OLG-Titel Nr. 4 ein weiterer Teilbetrag in Höhe von etwas über 50.000 Euro ohne Zinsen

    - gemäß KFB- Titel Nr. 5 ein Teilbetrag von knapp 10.000 Euro mit 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszins ab 2019 (Titel 5)

    - ein weiterer Teilbetrag von insgesamt knapp 36.000 Euro soll gemäß den als Anlage 6 beigefügten Nachweisen der Kosten der bisherigen Vollstreckung zuzüglich der für die Eintragung der Sicherungshypothek entstehenden Kosten

    in der Summe also zu einem Betrag von knapp 400.000 Euro soll nun die Arresthypothek von über 1 Million Euro in eine Sicherungshypothek zu umgewandelt werden.

    Im zweiten Grundbuch XX2 und im dritten Grundbuch XX2 sollen sodann

    - gemäß LG-Titel Nr. 1 und OLG-Titel Nr. 2 jeweils ein Teilbetrag in Höhe von knapp 160.000 Euro ebenfalls mit 4 % Zinsen ab 2014 (Titel 1) und 5% über Basiszins ab 2015 (Titel 2) sollen nun die Arresthypotheken von über 1 Million Euro in je eine Sicherungshypothek zu umgewandelt werden.

    Dazu nun meine Fragen zu den Zinsen, den Kosten usw. sowie zu den Formulierungen bei den Grundbucheintragungen:

    - Zinsen können ja erst beginnend mit dem Tag der Eintragung der Umwandlung eingetragen werden.

    - was mache ich denn mit den Zinsanträgen hinsichtlich der Zinsen seit Zinsbeginn (Tag der entsprechenden Urteile bzw. des KFB) bis zum Tag der Eintragung der Umwandlung?

    - Fällt der Teilantrag …ein weiterer Teilbetrag von insgesamt knapp 36.000 Euro soll gemäß den als Anlage 6 beigefügten Nachweisen der Kosten der bisherigen Vollstreckung auch unter die Umwandlung der Arresthypothek ?

    - die Anträge …zuzüglich der für die Eintragung der Sicherungshypothek entstehenden Kosten sind gemäß § 867 ZPO natürlich nicht eintragungsfähig

    - da ja nicht der ganze Höchstbetrag valutiert ist entsteht in Höhe des nicht ausgefüllten Teilbetrages ja eine Eigentümerhypothek im Rang nach der Zwangssicherungshypohek.

    trage ich dann analog Teilung und Abtretung in der Veränderungsspalte in Abt. III 1 1.000.000 EUR geteilt

    1.1           400.000 EUR erstrangiger Teilbetrag ...in Höhe

    1.2            600.000 EUR letztrangiger Teilbetrag …in Höhe …

    und dann 1.1 400.000 EUR umgewandelt in eine Zwangssicherungshypothek für … nebst 4 % Zinsen(aus Titel 1) und 5% über Basiszins( aus Titel 2 bzw KFB Titel 5) ab heute? …

    aufgrund Urteil vom…?

    -was ist mit dem Restbetrag Abt. III Nr. 1.2? das bleibt alles so stehen, da muss doch nichts weiter vermerkt werden?

    Es wäre schön wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte!

    Dankeschön :) !

    Hallo zusammen,

    auf Grundlage einer gerichtlichen Einigung vom 26.01.1990 im Ehescheidungsverfahren wurde das alleinige Eigentum am Grundstück Frau K übertragen.
    In der gerichtlichen Einigung räumte Frau K (...für den Fall des Entstehens von Alleineigentums durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ...) dem Herrn V
    ein Vorkaufsrecht am Grundstück ein.

    Auf dieser Grundlage dann nach Rechtskraft im Jahre 1996 die Eintragung des Eigentumswechsels an Frau K sowie die Eintragung des Vorkaufsrechtes für Herrn V.

    Jetzt beantragt Frau K (als geschiedene Ehefrau) unter Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde von Herrn V die Löschung des Vorkaufsrechtes.

    Ein Vorkaufsrecht ist ja gesetzlich weder vererblich noch übertragbar und aus der Einigung und der Eintragung des Vorkaufsrechtes ist auch nichts gegenteiliges erkennbar.

    Nach Schöner/Stöber RdNr. 1436 erlischt ein unvererbliches Vorkaufsrecht mit dem Tod und kann bei Todesnachweis, wenn seid dem Tod ein Jahr verstrichen ist
    und der Rechtsnachfolger der Löschung nicht wiedersprochen hat gelöscht werden.

    Unabhängig davon, das diese Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, frage ich mich ob ich auf Grundlage einer Kopie der STU das Vorkaufsrecht löschen kann
    und ob ich den potentiellen Rechtsnachfolger von Herrn V ermitteln (gemäß Auskunft der Nachlassabteilung sind dort noch keine Nachlassvorgänge vorhanden)
    und beteiligen muss?

    Danke!

    Hallo zusammen, ich bin etwas verwirrt!

    Eingetragener Grundstückseigentümer ist Herr A.

    In vorliegender Urkunde handelt als Veräußerer ein Vertreter ohne Vertretungsmacht für Herr X (als britischen Insolvenzverwalter des Herrn A) .
    Er verkauft das Grundstück an den Erwerber Herr B. und bewilligt und beantragt vorerst die Eintragung einer Vormerkung und die Löschung der Eigentümergrundschuld des Herrn A.

    Im Hinblick darauf, dass im Grundbuch kein Insolvenzvermerk eingetragen ist, handelt in der Urkunde auch der Grundstückseigentümer Herr A mit und stimmt allen Erklärungen des Insolvenzverwalter Herrn X zu und bewilligt und beantragt die Löschung seiner Eigentümergrundschuld.

    Die eingereichte Genehmigung des britischen Insolvenzverwalters Herr X ist nicht formgerecht und es mangelt an einer formgerechten Bescheinigung des britischen Insolvenzgerichtes,
    dass das hiesige Grundstück zur Insolvenzmasse gehört und das der Vertretene Herr X auch zum heutigen Tage noch immer als Insolvenzverwalter bestellt ist.

    Auf meine Zwischenverfügung, dass (aufgrund der mangelhaften Genehmigungen und der fehlenden Verfügungsbefugnis) den Anträgen nicht entsprochen werden kann, erklärt der Notar das:

    …ein ausländisches Insolvenzverfahren gemäß § 341 InsO nur unter bestimmten Voraussetzungen im Inland anzuerkennen ist und über die Anerkennung allein das inländische Insolvenzgericht entscheidet…,
    …solange eine solche Entscheidung nicht vorliegt ist das ausländische Insolvenzverfahren im Grundbuchverfahren nicht zu beachten…,
    …deshalb hätte ja auch der eingetragene Grundstückseigentümer Herr A in der Kaufvertragsurkunde mitgewirkt und allen Erklärungen, Bewilligungen und der Auflassung zugestimmt… ,
    …die Anträge sind mithin ohne weiteres zu vollziehen…!

    Es wird eine Entscheidung vom 02.03.2012 – I-3 WX 329/11 des OLG Düsseldorf zitiert, in der es allerdings um die Eintragung eines Insolvenzvermerkes (aufgrund Ersuchen eines britischen Insolvenzverwalters) geht. ???

    :gruebel:Was ist mit § 343 InsO, ich bin eigentlich der Ansicht, dass auch eine ausländische Insolvenzeröffnung (auch ohne einem im Grundbuch eingetragenem Insolvenzvermerk) wirkt und ein absolutes Verfügungsverbot des Grundstückseigentümers besteht:gruebel:

    Hallo zusammen,
    ich habe ein Problem.

    Im Jahre 2001 wurden aufgrund einstweiliger Verfügung des Landgerichtes (für Forderungen aus einem Bauvertrag) zwei Vormerkungen zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek über … DM zuzülich eines Kostenbetrages von ... DM eingetragen.

    Eine Umschreibung der Vormerkungen ist in der Vergangenheit nicht erfolgt.

    Vorgelegt wird nun eine notarielle Forderungsabtretung des Vormerkungsgläubigers an einen Dritten,
    "...Hiermit werden alle Forderungen abgetreten, bezüglich derer aufgrund der einstweiliger Verfügung die Vormerkungen eingetragen sind...
    ...es wird bewilligt und beantragt die Abtretung im Grundbuch einzutragen..."

    Ich habe leider in der Literatur nichts dazu efnden, frage mich allerdigs ob das überhaupt geht,
    es ist ja nie das Bestehen der Forderung festgestellt worden?

    Ja, ich habe im Testament zwei namentlich benannte Nacherben; (deren nicht namentlich benannte Abkömmlinge sollen Ersatznacherben sein).
    ...aber ich habe nur den Berichtigungsantrag eines der benannten Nacherben und die Sterbeurkunde des Vorerben.

    Hallo zusammen,
    Ich habe ein 2017 eröffnetes notarielles Einzel-Testament mit Vor- und Nacherbfolge. Die Grundbuchberichtigung auf den Vorerben und der Nacherbenvermerk wurde seinerzeit eingetragen. In welcher Form lasse ich mir jetzt den Eintritt des Nacherbfall's für die (durch den Nacherben beantragte) Grundbuchberichtigung nachweisen?
    Reicht mir da die Sterbeurkunde des Vorerben?

    Hallo zusammen,

    ich hänge mich hier mal dran.
    Auch ich soll bei einer Grundschuld Nebenleistungen nachtragen. Allerdings ist mein Fall ist etwas anders. Nicht ich, sondern der Notar oder der Besteller hat "gepennt".

    Ich habe (vor 2 Wochen) gemäß Grundschuldbestellungsurkunde UR 1234/XXYY in 3 Blättern eine Gesamtgrundschuld eingetragen. Eintragungsnachrichten und Grundbuchauszüge sind noch nicht versandt worden.

    Nun reicht der Notar eine aufgrund Schreibfehlerberichtigung "korrigierte" beglaubigte Abschrift der gleichen Urkunde UR 1234/XYY ein; diese ist insgesamt (bis auf die Ergänzung, dass zusätzlich eine einmalige Nebenleistung von 5 % zu zahlen ist) identisch mit der zuerst eigereichten Urkunde, und beantragt die Nebenleistungen von 5 % einzutragen.

    Was mache ich jetzt mit dieser "Schreibfehlerberichtigung?" ..Ablehnen? ...die alte Grundschuld löschen und dann neu eintragen? ...oder die Nebenleistung in der Veränderungspalte ergänzen?

    Hallo zusammen,

    es wird erneut ein noch nicht vollzogener Erbteilsübertragungsvertrag vom 29.06.1948 eingereicht. Dieser wurde vom Grundbuchamt im Jahr 1951 wegen der fehlenden Genehmigung gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 45 zurückgewiesen.

    Ist die Erbteilsübertragung durch die damals fehlende Genehmigung unwirksam geworden???
    Oder kann ich, nachdem es diesen Genehmigungstatbestand heute ja gar nicht mehr gibt, die Grundbuchberichtigung vollziehen???


    3. Dieses Vermächtnis ist nach meinem Tod unverzüglich zu erfüllen, es entfällt, wenn der Vermächtnisnehmer es nicht annehmen kann oder will... ???

    ...nochmals Hallo,
    anscheinend hat keiner eine Idee? Dann ist mein Problem wohl gar keines??
    Aber was mache ich mit der Formulierung Ziffer 3 im Testament? Ich kann doch nicht wissen ob der der Vermächtnisnehmer annehmen kann oder will. Anhörung???

    Nochmals Danke

    Hallo zusammen,
    Ich soll ein Wohnungsrecht aufgrund eines Vorausvermächtnis aus einem Testament eintragen. Ich habe keine Vor-und Nacherbenproblematik und die Grundbuchberichtigung auf die Erben ( Söhne A und B) sowie die Eintragung eines Testamentvollstreckervemerkes ist bereits erfolgt.

    Nun zeigt eine Anwaltskanzlei an, das die Testamentvollstreckerin sie zur Wahrnehmung ihrer Interessen mandatiert hat und beantragt die Eintragung eine "Wohnrechts" auf Grund des im Testament verfügten Vorausvermächtnisses.

    In dem notariellen Testament heißt es u.a.

    ...Vorausvermächtnis

    ...meine Erben (Söhne A und B) beschwere ich mit folgendem Vermächtnis
    1. meinem Sohn B ist zusätzlich z seinem Erbteil ...ein Wohnungsrecht an folgenden Räumen
    ... einzuräumen. Mein Sohn B ist berechtigt auf Lebenszeit ...

    2. Meinem Sohn B bestelle ich auf Lebenszeit eine beschränkte-persönliche Dienstbarkeit(Wohnungsrecht) mit vorstehendem Inhalt...

    3. Dieses Vermächtnis ist nach meinem Tod unverzüglich zu erfüllen, es entfällt, wenn der Vermächtnisnehmer es nicht annehmen kann oder will... ???


    Ich stoße mich schon an der Bezeichnung "Vorausvermächtnis" und bin der Meinung, dass es sich eigentlich um ein "normales" Vermächtnis für den Sohn B handelt.
     Ich habe der Rechtsanwältin mitgeteilt, dass die Testamentsvollstreckerin die Eintragung des Wohnungsrechtes zugunsten des Sohnes B vor einem Notar bewilligenund beantragen müsse.

    Die Anwältin übersandte daraufhin ein Schreiben der Notarin (welche auch das Testament beurkundet hat) dass Eintragungsgrundlage dasTestament nebst EÖP sei und es einer Mitwirkung eines Notares nicht bedürfe.
    Dem mag ich, schon in Ermangelung einer Bewilligung, nicht folgen. Liege ich da falsch???

    Danke!!

    Hallo zusammen,

    nach der Lektüre des obigen DNoiT-Report bleiben in meinem vorliegenden Fall doch noch Fragen.

    Ich habe als Erwerber eines Grundstückes zu je 1/2, einen Herrn X... und eine Frau Y... (es steht nicht vermerkt ob es ich um Eheleute handelt) beide haben lediglich die gleiche Anschrift.

    Herr X... hat sich beim Notar durch einen chinesischen Reisepass und Frau Y.... durch einen taiwanesischen Reisepass ausgewiesen (beide sprechen nur chinesisch, deshalb wirkt noch ein Dolmetscher mit) und in der Urkunde wird mit keinem Wort weder auf Familien- und Güterstand noch auf die Auslandsberührung eingegangen.

    Sollte ich diesbezüglich eine Erklärung des Notares fordern oder einfach davon ausgehen dass vorliegend IPR unbeachtlich ist und die beiden zu 1/2 erwerben können?

    Hallo zusammen,
    ich hänge mich mal hier dran.
    Ich habe eine Ausfertigung eines 4-seitigen Beschlusses eines anderen Landgerichtes (nicht das meinige)
    in dem wegen ...Sicherung einer Auflassung durch die Zivilkammer ...ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO um Eintragung von Vormerkungen ersucht wird.

    sonst nix... kein Wort von einstweiliger Verfügung, keine Klausel, kein Rechtskraftvermerk...
    lediglich ne Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch welcher nicht an eine Frist gebunden ist)

    Unabhängig davon, das die 4 Seiten einfach nur zusammengeklammert sind und lediglich die Seite 4 den Ausfertigungsvermerk enthält, frage ich mich ob ich (wegen dem Hinweis auf § 937 ZPO) den Beschluss dahin umdeuten kann (oder muss) dass er im Wege der Einstweiligen Verfügung erlassen wurde und die Vormerkungen gemäß § 885 As. 1 S. 1 BGB ersucht wurden?