Beiträge von aranblau

    Frage: von einigen Kanzleien werden die Anträge ja auch nicht unterschrieben, sondern nur der Name des Antragstellers maschinenschriftlich unter den Antrag gesetzt. Wird das hier als zulässig erachtet?

    Es ist eine sogenannte einfache Signatur, die in Verbindung mit dem sicheren Übermittlungsweg ausreichend ist.

    Der getippte Name ist auch nicht weniger wert, als die als JPG gespeicherte aufkopierte "Unterschrift".

    Wenn man elektronische Dokumente tatsächlich unterschreiben will, produziert man viel Elektroschrott, da der Monitor irgendwann einfach vollgeschmiert ist :teufel:


    Tja, man kann ja seinen Monitor auch gelegentlich mal reinigen... :teufel:


    Davon abgesehen hab ich grad auch ein PfüB-Exemplar, das zwar auf elektronischem Weg übermittelt wurde, auf dem Antrag sich aber immerhin eine eingescannte Unterschrift befindet... Das hat dann ja immerhin noch Faksimile-Qualität.

    weil (genau genommen) das Gericht in seinem Beschluss versichert, dass......

    Mir ist es zu unwichtig, darin rumzumalen.
    Das Problem würde nicht bestehen, wenn anstelle von "Es wird versichert" die Formulierung "Der Gläubiger versichert" gewählt würde.

    Ich hänge mich hier auch mal dran: da ich hier mal nach längerer "Abstinenz" mal in der Vertretung mal wieder PfüB´s machen darf und noch keine größere Erfahrungen mit den elektronischen Anträgen habe, mal eine (vielleicht blöde) Frage: von einigen Kanzleien werden die Anträge ja auch nicht unterschrieben, sondern nur der Name des Antragstellers maschinenschriftlich unter den Antrag gesetzt. Wird das hier als zulässig erachtet?

    Davon abgesehen, stößt es mir auch sauer auf, wenn ich mit meiner Unterschrift die zitierte Versicherung nach § 829a ZPO für das Gericht abgebe, obwohl ich die RA-Akte natürlich nicht kenne... So gesehen macht die genannte Formulierungsänderung durch den Gläubiger durchaus Sinn.

    Hallo,

    ich hänge mich hier mal mit einer weiteren Frage dran:

    ich habe hier ebenfalls einen Antrag auf Wechsel der Verwahrstelle vorliegen. Vorgelegt wurde mir die Genehmigung der BaFin, welche bereits 1 Jahr alt ist.

    Gegen eine Eintragung hätte ich keine Bedenken, allerdings enthält die Genehmigung der BaFin Auflagen. Ein Nachweis, dass diese Auflagen mittlerweile auch erfüllt sind, liegt mir allerdings nicht vor.

    Daher stellt sich die Frage, ob ich den Nachweis für die Grundbucheintragung überhaupt brauche und falls ja, wie ein solcher Nachweis zu führen wäre. Am Einfachsten wäre es wohl, bei der BaFin selber nachzufragen?

    Anders.


    Da es sich um eine nicht befreite Vorerbschaft handelt, bedarf die Veräußerung ohne Rücksicht auf die Angemessenheit oder Unangemessenheit des Kaufpreises wegen § 2113 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Nacherben. Diese Nacherben sind insgesamt unbekannt, weil nicht feststeht, welche Personen beim Ableben des A als dessen Abkömmlinge vorhanden sein werden. Dass der "derzeit bekannte" Nacherbe mitwirkt, ist zwar unschädlich. Gleichwohl muss klar sein, dass die unbekannten Nacherben insgesamt von einem zu bestellenden Pfleger zu repräsentieren sind, der natürlich kein Nachlasspfleger, sondern ein Pfleger für unbekannte Beteiligte nach § 1913 BGB zu sein hat. So scheint es sich auch zu verhalten, denn ansonsten läge keine betreuungsgerichtliche, sondern eine nachlassgerichtliche Genehmigung vor.

    Die Genehmigung des Vertrags durch den für die Nacherben (nur des Stammes A!) handelnden Pfleger bedarf dann ihrerseits der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 340 Nr. 1 FamFG, § 1821 Abs. 1 Nr. 1, 4 BGB). Diese Genehmigung liegt offenbar (rechtskräftig) vor. Der Nacherbenvermerk kann somit Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung (nicht früher) auf den Erwerber insgesamt gelöscht werden, weil es nach dem Gesagten keiner Mitwirkung des B und der für seine Person ernannten Nacherben bedarf.


    Hm, insofern liegt mir aber tatsächlich eine Bestallungsurkunde des Nachlaßgerichts XY vor, wonach der Rechtsanwalt Z zum Nachlaßpfleger bestellt wurde, mit Wirkungskreis Vertretung der unbekannten Nacherben zur Abwicklung eines Kaufvertrags hinsichtlich des von der Nacherbschaft betroffenen Grundbesitzes.

    Der Beschluss des Betreuungsgerichts XY erging im Verfahren laut Rubrum "Pflegschaft für unbekannte Erben - Nacherben des A (Vorerbe) - Betroffener - , Z - Pfleger für unbekannte Erben -. Der Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts verweist in den Beschluss-Gründen auf die Nachlaßpflegschaft für die unbekannten Nacherben. Allerdings beruhe die Bestellung des Pflegers auf den Vorschriften der §§ 1913, 1960 BGB, für die Bestellung des Pflegers sei somit sachlich das Betreuungsgericht zuständig. Das Betreuungsgericht führt weiter aus, dass der Beschluss des Nachlaßgerichts wirksam sei, aber anfechtbar gem. § 2 Abs. 3 FamFG analog.

    Der Beschluss ist nach dem Rechtskraftvermerk rechtskräftig.


    Im Übrigen ging meine erste Überlegung schon auch dahin, dass der Vorerbe B und daraus folgend dessen Nacherben nicht mehr an diesem Objekt eigentumsrechtlich beteiligt sind. Dass mein Vorgänger vor Jahren allerdings den Nacherbenvermerk damals nicht berichtigt hat, hat mich hier allerdings dann schon verwirrt.

    Vielen Dank!

    Ich schließe mich mit einer weiteren Frage zum Thema an:

    Zur Eintragung sind beantragt eine Auflassungsvormerkung und zwei Grundschulden.
    Im Grundbuch ist ein Nacherbenvermerk eingetragen, danach ist der Vorerbe A nicht befreit. Der Nacherbfall tritt ein bei dem Tod eines jeden Vorerben A und B. Nacherben sind die jeweiligen Abkömmlinge der Vorerben A und B. Ersatznacherbfolge ist angeordnet. …


    Ursprünglich waren zwei Vorerben, A und B, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

    Mit notariellem Vertrag haben sich die beiden Vorerben schon vor Jahren auseinandergesetzt und der Vorerbe A den gegenständlichen, nun verkauften Grundbesitz allein erworben, und zwar unentgeltlich und ohne Gegenleistung, also schenkungsweise (laut Auseinandersetzungsvertrag) in Erfüllung einer Teilungsanordnung der Erblasserin. Nach dem Auseinandersetzungsvertrag wurde noch klargestellt, dass der jeweilige Erwerber, hier A, „naturgemäß auch den jeweils eingetragenen Nacherbfolgemerk übernimmt, in dinglicher Weise, unter Eintritt in die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.“


    Zum jetzigen Kaufvertrag samt Grundschuldbestellungen wurde vom Notar hinsichtlich des Vorerben A eine Nachlaßpflegerbestellung für die unbekannten Nacherben des Vorerben A samt betreuungsgerichtlicher Genehmigung vorgelegt. Das einzige bisher bekannte Kind des Vorerben A hat bei dem Vertrag selber mitgewirkt. Das geht soweit in Ordnung.


    Hinsichtlich des im Grundbuch früher eingetragenen Vorerben B liegt dem Kaufvertrag lediglich eine formlose, selbstgeschriebene (unbeglaubigte) Erklärung des Vorerben bei, wonach er lapidar erklärt, „dass er keine Abkömmlinge habe“.


    Nach dem Kaufvertrag steht nach Ansicht der Kaufvertragsparteien fest, dass der Nacherbfall bezüglich des Vertragsobjekts wegen endgültigem Ausscheidens aus dem Nachlaß nicht mehr eintreten könne und zur Vermeidung einer Unrichtigkeit daher der Nacherbvermerk bei Umschreibung des Eigentums auf den Erwerber zu löschen sei. Der Notar habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der vereinbarte Kaufpreis als Surrogat des Vertragsbesitzes weiterhin der Nacherbfolge unterliege. Der verkaufende Vorerbe A stelle insoweit klar, dass seiner vorstehenden Zustimmungserklärung der Kaufpreis als Surrogat des Vertragsbesitzes nicht „freigegeben“ wird und vielmehr der Nacherbfolge unterliegen soll.


    Die formlose Erklärung des Vorerben B, wonach er keine Abkömmlinge habe, erscheint mir zuwenig. Der Vorerbe B ist zwar nicht mehr im Grundbuch als (Mit-)Eigentümer eingetragen, der Nacherbenvermerk (nach dem Vorerben B) wurde jedoch im Rahmen der Erbauseinandersetzung bewußt nicht gelöscht, sondern übernommen, weshalb auch die (unbekannten) Nacherben des Vorerben B meiner Meinung nach nach wie vor geschützt sind. Bei dem Vorerbe B ist schon altersmäßig nicht ausgeschlossen, dass auch in Zukunft keine Nacherben vorhanden sein werden, so dass es wohl auch hier eines Nachlaßpflegers und eine betreuungsgerichtliche Genehmigung braucht.

    Wie seht Ihr das?

    Melde mich nach längerer Zeit mal wieder zurück ;)

    Um auf meine Frage zurückzukommen (ich dachte ja, dass es nicht soo schwierig wäre): das Problem ist, dass manche Gläubiger eben keinen Unterschied machen zwischen Festzinssatz und Basiszinssatz.
    Scheint ja offenbar auch dasselbe zu sein. Wenn also für einzelne Zinsansprüche im Formular kein Platz mehr ist, seine titulierten Basiszinsen geltend zu machen, werden eben diese titulieren Basiszinsen bei den Festzinsen eingetragen. Der Gläubiger freut sich dann, wenn er aus dem Pfüb 5 % fest aus 5000 EUR bekommt, anstatt richtig 0,49 % nach tituliertem Basiszinsatz. Und der Schuldner wundert sich eben...

    Mal davon abgesehen, dass manche Gläubiger eben einen Festzinssatz beanspruchen, obwohl Basiszinsen tituliert sind, stellt sich das Problem vor allem dann, wenn der Gläubiger "xy %-Punkte über Basiszinsen" ab der Antragstellung beantragt (weil eben Basiszinsen tituliert sind) und für die schon aufgelaufenen Zinsen vom ... bis zur Antragstellung dann keine Eintragungsmöglichkeit auf dem Formular mehr vorfindet und er deshalb "der Einfachheit halber" insoweit einen "xy-% Festzins" für die schon aufgelaufenen Zinsen vom ... bis zur Antragstellung beansprucht, weils für den Gläubiger keinen Unterschied macht...

    auf meinem nicht... Entweder ich mache "nebst xy % Zinsen daraus/aus... seit dem ... bis ..." geltend (1. Alternative - unter dem Feld Haupt- bzw. Restforderung) oder "nebst Zinsen in Höhe von xy Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus/aus... EUR seit dem ... bis..." geltend (2. Alternative - unter dem Feld "nebst xy % Zinsen daraus/aus...)

    Gleiches gilt für die Kostenzinsen...

    Nachdem ja nun schon einige Zeit das neue Formular zu verwenden ist, kann man immer noch feststellen, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Seite 3 bei den Gläubigern offenbar nach wie vor große Probleme bereiten. Von den (Gott sei dank) wenigen Fällen, wo ja Hauptsache, Zinsen und Kosten irgendwo auf der Seite 3 eingetragen werden, hauptsache es ist was eingetragen (ja, der Phantasie sind da manchmal offenbar keinerlei Grenzen gesetzt), ist und bleibt eins der Hauptprobleme die Geltendmachung gerade auch der Hauptsachezinsen. Und da werden dann - mangels Eintragungsmöglichkeit - besonders gerne Festzinsen beansprucht, obwohl nach dem Titel nur eine Verzinsung nach Basiszinssatz tituliert ist. Auf Beanstandung hab ich schon zur Antwort bekommen, die Gläubiger wüssten sonst auch nicht, wo und wie das dann einzutragen wäre und das werde von anderen Gerichten teilweise auch nicht moniert...
    Aber das kann es ja wohl nicht sein: wenn keine Eintragungsmöglichkeit da ist, beansprucht der Gläubiger halt was, was das Formular hergibt, auch wenn es nicht tituliert ist.
    Meine Meinung: entweder er korrigiert zur Not das Formular und macht aus dem Festzins einen Basiszins oder aber er lässt die Zinsen auf Seite 3 offen und verweist auf eine Anlage.

    Wie wird das bei anderen Gerichten gehandhabt? Toleriert Ihr tatsächlich auch die Geltendmachung von Festzinsen im Antrag auf Seite 3, wenn der Titel nur Basiszinsen ausweist?


    Was heißt "gelaufene Insolvenz", ist der Schuldner nun ggf. im Restschuldbefreiungsverfahren ?


    Nein, keine Privatinsolvenz, Schuldner ist eine GmbH. Der Insolvenzverwalter hat von sich aus den Vorschlag gemacht, den Insolvenzantrag zurückzunehmen, weil angeblich "auch aus anderen Forderungen zu erkennen war, dass die Gesellschaft nicht insolvent ist". Deshalb wurde der Insolvenzantrag zurückgenommen.


    Eine Einstellung kommt nur nach § 765 a ZPO in Betracht. Dann muss aber eine unzumutbare sittenwidrige Härte vorliegen und das Schuldnerinteresse höher als das Gläubigerinteresse gewichtet werden. Alles Voraussetzungen, die vorliegend wohl nicht gegeben sind, wenn der Schuldner nur damit argumentiert, dass er jetzt Einspruch gegen VB eingelegt habe.

    Habe eben mit dem Schuldner nochmal telefoniert. Hintergrund der verspäteten Einspruchseinlegung war wohl die zwischenzeitlich gelaufene Insolvenz. Der Insolvenzverwalter hat wohl alles erstmal "gesammelt" (so auch den MB und VB, ohne Widerspruch bzw. Einspruch einzulegen) und nach Aufhebung der Insolvenz Anfang Dezember 2013 an den Schuldner zurückgegeben. Dessen Einspruch war dann nach Sichtung aller zurückerhaltener Unterlagen halt leider verspätet. Der Schuldner habe seinerseits beim Mahngericht den Einspruch schon auch damit begründet, weshalb er erst jetzt Einspruch einlegen konnte (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand...). Der Zahlungs-Anspruch selber sei wohl nicht begründet, weil die Ware wohl wieder zurückgegeben werden sollte und der Gläubiger die Ware bis jetzt nicht wieder abgeholt hat (wohl ein Fall des § 767 ZPO, dann evtl. § 769 II ZPO). Der Gläubiger seinerseits hat wohl auch den Erlass eines Haftbefehl beantragt, welchen der GV auch sofort beantragen will, wenn der Schuldner morgen nicht erscheint.

    Hab hier in der Vertretung in der Zwangsvollstreckung einen Antrag auf einstweilige Einstellung: GV hat Termin zur Abgabe der VA bestimmt (Termin: morgen). Heute beantragt der Schuldner die einstweilige Einstellung mit der Begründung, dass er gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt hat. Das Mahngericht hat deshalb noch Ende Januar die Sache an das hiesige Zivilgericht abgegeben. Hier liegt die Akte derzeit beim Richter, der nach Aktenlage (nach Rücksprache mit mir wegen des Einstellungsantrags) den Einspruch als verspätet zurückweisen würde. Auf ein Schreiben des Richters an den Schuldner zur Stellungnahme zum Einspruch habe dieser aber noch nicht reagiert...
    Meine Idee war eine einstw. Einstellung wegen § 775 Nr. 1 oder 2 ZPO. Das aber kommt nach Rücksprache mit dem zust. Zivil-Richter wohl nicht in Betracht. Im Rahmen des Vermögensauskunftsverfahrens sehe ich aber im derzeitigen Verfahrensstadiums "bloß" wegen der (wohl verspäteten) Einspruchseinlegung gegen den VB keine einstw. Einstellungsmöglichkeit. Diese habe ich als Vollstreckungsrechtspfleger doch erst, wenn die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis angeordnet wurde - oder sehe ich das falsch? Welche Möglichkeit gäb es evtl. noch?

    Danke für die schon mal in gewisser Weise hilfreichen Antworten.

    Vorweg: der Beschluss war einer meiner letzten Amtshandlungen am Freitagnachmittag vor Weihnachten. Hätte ich vielleicht mal besser nicht gemacht, weil ich da schon etwas angenervt war, so mühsam, wie ich den Beschluss dem "forumSTAR"-Programm "abringen" musste, weil das in meinem Referat so häufig nun nicht ist und ich (auch) über entsprechend wenig EDV-Praxis dieszbezüglich verfüge.

    Zurück zum Problem: richtig, der Anwalt hatte Festsetzung nach § 11 RVG beantragt, was ich im Eifer des Gefechts glatt überlesen hab... Aber das ändert zumindest rein äußerlich ja auch noch nix dran, dass er im Rubrum als Anspruchsteller auftaucht, von wegen beanstandeter "Formulierung der Tenorierung zu Gunsten des Rechtsanwalts". Da der KFB als solcher nach § 104 ZPO ja nun insgesamt falsch ist, müsste ja "rein formal" dessen RPfl.-Erinnerung schon anders lauten, da ja eine grundsätzlich falsche Entscheidung ergangen ist, denke ich.
    Im Vergütungsbeschluss nach § 11 RVG hieße es dann allerdings wieder RA ./. Schuldner...

    Vorweg: ich hab von Kostenfestsetzung nicht die große Ahnung und steh im Moment etwas auf dem Schlauch...

    Ich hab eine Kostengrundentscheidung des Landgerichts, wonach im Verfahren Kläger gegen Schuldner der Beschwerdeführer (=Schuldner) die Kosten der Beschwerde zu tragen hat.

    Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers (!) beantragt nun die Kostenfestsetzung gegen den Auftraggeber (also doch wohl gegen seinen Mandanten), also lautet meiner Meinung nach der KFB: RA ... ./. Beschwerdeführer. Da die beanspruchten RA-Gebühren lt. RVG nicht das Problem darstellen, war der KFB schnell erlassen... Und nun legt der RA Rechtspflegererinnerung ein, weil die Formulierung der Tenerierung zugunsten des RA nicht richtig sein könne, diesem stehe gegen dem Beschwerdeführer kein eigenes Antragsrecht zu. Wer hat dann aber das Antragsrecht und wie müsste dann der KFB lauten? Etwa Schuldner (=Beschwerdeführer) ./. Beschwerdeführer (=Schuldner)? Wohl kaum...

    Ich denke auch, dass eine Genehmigungspflicht nicht gegeben ist. Nachdem mir vorliegenden "Handbuch zur Zwangsvollstreckung" von Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Verlag Beck, 2. Aufl., (2005), Kapitel 3, RNr. 76 (Gebäudesanierung) heißt es ja auch, dass es grundsätzlich Aufgabe des Zwangsverwalters sei, das Objekt in einem angemessenen Zustand zu erhalten und dies auch größere Maßnahmen bis hin zur Durchführung aufwendiger Sanierungen beinhaltet. Soweit dieses Ermessen pflichtgemäß wahrgenommen werde, unterliege der Verwalter keinerlei Weisungen des Gerichts. Der Verwalter habe aber die Zustimmung einzuholen, soweit es sich um Ausbesserungen und Erneuerungen handelt, wenn der Aufwand 15 % des vom Verwalter pflichtgemäß geschätzten Verkehrswerts des Zwangsverwaltungsobjekts überschreitet. Das mir vorliegende Handbuch ist nun auch nicht mehr wirklich aktuell. Andererseits würde ich hier sagen, dass diese 15 % nach den mir vorliegenden Beträgen weit unterschritten sind (Objektwert wohl 2.500.000 EUR, Reparaturkosten 12.000 EUR), so dass ich auch danach nicht von einer Genehmigungspflicht ausgehen würde.

    Ich hab hier einen Antrag vorliegen, wonach der Zwangsverwalter gem. § 10 ZwVwV die Zustimmung des Gerichts zum Abschluss eines Vergleichs mit einer Versicherung beantragt. Hintergrund ist ein Leitungswasserschaden in dem zwangsverwalteten Objekt, das leitungswasserschadenversichert ist. Nun macht die Versicherung eine Unterversicherung geltend. Laut Zwangsverwalter belaufen sich die Wiederherstellungskosten für das ganze Objekt auf ca. 2.500.000 EUR, der Gebäudeversicherungswert liege jedoch nur bei 1.000.000 EUR. Die Versicherung habe daher im Wege des Vergleichs zur Abgeltung des Leitungswasserschadens 6.000 EUR angeboten, was praktisch prozentual dem Betrag der Unterversicherung entspricht (50 % Unterversicherung -> 50 % Schadenerstattung). Lt. Zwangsvewalter sei die betreibende Gläubigerin mit dem Vergleich einverstanden.
    Wie gesagt, der Zwangsverwalter beantragt nun die Zustimmung zu diesem Vergleich, schreibt aber auch, dass er um kurzfristige Mitteilung bittet, falls eine gerichtliche Genehmigung zur Annahme des Vergleichsangebots nicht erforderlich sei.
    Ich habe (trotz vorliegender Zustimmung des Gläubigers) jetzt nochmal Schuldner und Gläubiger angehört, eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. Aus der mir vorliegenden Literatur zur Zwangsvewaltung werde ich insoweit auch nicht besonders schlau. Ist der Vergleich jetzt zustimmungspflichtig? Ich würde ja meinen, dass dies (gerade) noch zur gewöhnlichen Unterhaltung eines Objekts gehören, vgl. auch Palandt, RNr. 2 ff zu § 554 BGB (Instandhaltung u. Instandsetzung, insbes. Ausbesserung oder Erneuerung schadhafter Teile). Aber man kann da bei der Höhe der Kosten auch zweifeln. Wie seht ihr das?

    Der Gläubigervertreter hat mir gestern mitgeteilt, dass die Schuldner die Forderung der Gläubiger inklusive ihrer Kosten ausgeglichen hat. Weder erfolgt Antragszurücknahme noch Freigabe des Schiffs. Hinsichtlich der exorbitanten Bewachungskosten von mittlerweile mehr als 15.000 EUR teilt er mit, dass diese nicht ausgeglichen sind und einer Freigabe des Schiffs durch die Gläubigerin erst zugestimmt wird, wenn diese Kosten ebenfalls ausgeglichen sind,
    "so dass ausgeschlossen ist, dass eine Ersatzhaftung o. ä. zulasten der Gläubigerin eingreifen könnte. Sofern die Schuldnerin diese Kosten nicht kurzfristig ausgleichen sollte, beantragen wir die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens" Weiter erklärt er: "Schon jetzt verwahren wir uns ausdrücklich gegen jegliche Kosteninanspruchnahme der Gläubigerin, nachdem unverändert das MS "XYZ" der Schuldnerin als Haftungsmasse, gegebenenfalls im Wege der Zwangsversteigerung, zur Verfügung steht"

    Anders ausgedrückt: Der Gläubiger hat sein Geld, die Justiz (und damit der Steuerzahler) kann ja beim (ausländischen) Schuldner versuchen, seine Bewachungskosten zu kriegen. § 26 GKG interessiert uns sowieso nicht...

    Schon mal Danke für die Antwort. Dann werde ich also mit Raten anordnen. Die Beiordnung wäre aber wohl auch nicht "schädlich"? Zöller schreibt, in der Zwangsvollstreckung sollte "angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei nahezu jedem Vollstreckungsvorgang die Anwaltsbeiordnung die Regel sein." Weiter schreibt er dass bei Einstellungs- und Schutzanträgen ein RA beizuordnen sei, was bei Zwangsversteigerungen nicht so selten vorkommt (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 121).

    Hallo, bin erst seit einiger Zeit in der Zwangsversteigerungsabteilung und habe bislang mit PKH sowas von gar nichts am Hut gehabt :confused:. Soll heißen: ich habe von PKH keinerlei Ahnung und muss mich jetzt mehr oder weniger "freiwillig" damit auseinandersetzen. Zum Fall: Gläubiger macht gegen Schuldner aus einem Erbfall seine Pflichteilsansprüche geltend. Zur Durchsetzung selbiger Ansprüche beantragt nun der Gläubiger die Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Schuldners. Gleichzeitig beantragt der Gläubigervertreter (=Rechtsanwalt) PKH und die Beiordnung. Aus den beigefügten Belegen und Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen komme ich anhand unseres Berechnungsprogramms zu dem Ergebnis, dass die Gläubigerin wohl monatliche Raten von 75 EUR erbringen können sollte. Aus einem anderen Verfahren weiß ich, dass meine Referats-Vorgängerin dort auch schon PKH ohne Raten bewilligt hat. Dies wohl deshalb, weil die Partei absolut mittellos war.

    Hab ich hier überhaupt ein "Wahlrecht" oder ist hier die PKH sowieso nur mit Raten zu bewilligen?
    (Vom weiteren Prozedere hab ich zwar auch keine Ahnung, aber das Problem stellt sich dann wohl auch erst später :D )