Beiträge von Ivo

    Ich sehe hier auch eher die Drittwiderspruchsklage bzw. die Leistungsklage eröffnet als einen Antrag nach § 765 a ZPO. Als Drittschuldner würde ich aus dem Gedanken des § 122 EStG an den Schuldner/Arbeitnehmer abführen, wenn es schon sozialhilferechtlich nicht als Einkommen gilt. Vermutlich würde ich aber in den Oktober zuwarten, bis eine Klärung vorliegt. Handwerklich ist das aber schlecht und mit heißer Nadel gestrickt.

    Sein Pulver in solchen Zeiten trocken zu halten und auf Cash-Positionen zu sitzen, hat noch niemandem geschadet.

    Sehe ich auch so. Die Zeiten sind wirtschafts- und finanzpolitisch zu unsicher, als dass sich "Zocken" zur Renditemaximierung lohnt und die Betroffene ist mit 77 Jahren auch nicht mehr die Jüngste, dass es sich lohnt, lange Laufzeiten in Kauf zu nehmen, zumal Anleihen wie von Cromwell dargestellt in der Tendenz wertloser werden.

    Auch sehe ich es so, dass es keines Gutachtens bedarf, das gehört zum Einmaleins eines Rechtspflegers am Betreuungs- oder Familiengericht. Als Beteiligter würde ich mich auch dagegen verwahren, in einem solchen Standardfall etwaige Gutachterkosten zu bezahlen. Zwar mag Finanzwissen nicht Schwerpunkt der Rechtspflegerausbildung sein (im theoretischen Bereich schon gar nicht), doch ist das kein Hexenwerk; da kann man sich einlesen und es schadet einem auch persönlich ganz und gar nicht, sich damit zu beschäftigen. Man kann dies für die Verwaltung der privaten Finanzen doch auch ganz gut gebrauchen.

    Es wurde ja auch schon gefragt, wie hoch der Anteil der 70.000 € am Gesamtvermögen ist. Das ist immer gut zu beleuchten, ob es sich um Beimengung handelt oder um Hauptanlagen. Nach dem Stand der Dinge würde man hier jedoch eher dem Bank"berater" was Gutes tun als dem Betroffenen.

    Gehebelte ETFs wurden schon vorgeschlagen, die fände ich hier allerdings auch bedenklich, das würde ich auch nur als kleine Beimengung akzeptieren, aber darum geht es hier ja zum Glück nicht.


    […] wäre nur ein Schein zu erteilen.
    Über weitere Meinungen würde ich mich freuen!:)

    Die Frage der Anzahl der Angelegenheiten ist, unabhängig der Anzahl der erteilten Berechtigungsscheine, erst abschließend bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen.
    Wegen der Selbständigkeit des Verfahrens auf Bewilligung von Beratungshilfe einerseits und auf Feststellung der Vergütung andererseits ist zwischen ihnen keine Bindungswirkung gegeben.

    Das heißt für das Verfahren auf Bewilligung von Beratungshilfe :

    • Es dürfen vier Berechtigungsscheine erteilt werden, selbst wenn es sich um nur eine Angelegenheit handelt.
    • Es darf aber auch nur ein Berechtigungsschein erteilen, selbst wenn es sich um vier Angelegenheiten handelt.

    Das heißt für das Verfahren auf Feststellung der Vergütung:

    • Wenn die Beratungsperson vier Angelegenheiten liquidieren möchte, darf für vier Angelegenheiten festgesetzt werden, selbst wenn nur ein Schein erteilt ist, wenn man der Rechtsauffassung ist, dass es sich um vier Angelegenheiten handelt.
    • Wenn die Beratungsperson vier Angelegenheiten liquidieren möchte, darf für nur eine Angelegenheit festgesetzt werden, auch wenn vier Scheine erteilt wurden, wenn man der Rechtsauffassung ist, dass es sich um nur eine Angelegenheit handelt.

    Da magst Du Recht haben. Sind aber erst mal vier Scheine draußen, ist es schwierig zu argumentieren, wenn man dann bei der Festsetzung nur eine Angelegenheit sieht. Schließlich erwecken die Scheine für den Anwalt den Anschein, dass das Gericht hier entsprechende Anzahl an Angelegenheit annimmt.

    Nach dem Sachverhalt würde ich hier dazu neigen, nur einen Schein zu erteilen, da ein einheitlicher Sachverhalt zugrundeliegt (Kündigung Arbeitsverhältnis) und nun eben eine 360°-Betrachtung dieses einen Sachverhalts erfolgen soll. Sollte sich dann herausstellen, dass der Sachverhalt so komplex ist, dass man tatsächlich weitere Angelegenheiten annehmen kann, kann man immer noch nachsteuern.

    Es ist vom Kind ein detaillierter Businessplan zu erstellen und dem Gericht vorzulegen. Dieser sollte auf folgende Punkte eingehen:
    - Die Gründerperson
    - Die Geschäftsbeschreibung
    - Eine Standortanalyse und eine Marktanalyse (Kunden und Wettbewerb)
    - Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
    - Rentabilitätsvorschau
    - Liquiditätsplanung.

    Sollte die Schulausbildung bereits beendet sein, wird um Vorlage des Abschlusszeugnisses gebeten. Sollte das Kind noch auf die Schule gehen, wird um Vorlage der letzten drei Zeugnisse (Jahres- und Halbjahreszeugnisse) sowie eine Stellungnahme des Klassenlehrers gebeten, inwieweit das Kind reif und geeignet ist für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit als Comedian.

    Weiter ist die Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Diese Ermächtigung muss sich auf das konkrete Erwerbsgeschäft beziehen, eine Blanko- oder Generalermächtigung ist nicht ausreichend.

    Grundsätzlich sehe ich die Tätigkeit als Comedian nicht sonderlich haftungsträchtig. Auch der Verkauf von Merchandise-Artikeln finde ich jetzt nicht mega-heikel. Am Anfang seiner Karriere wird er ja eher auf kleineren Bühnen (in der Region) unterwegs sein und auch wohl nur im Inland. Die Tätigkeit dürfte aber eher abends stattfinden und mit entsprechenden Reisezeiten teils auch in die Nacht oder mit Übernachtung. Da wäre für mich der Hauptfokus: Bei Schüler: droht Vernachlässigung seiner Schullaufbahn? Falls er schon fertig ist mit Schule sähe ich das entspannter würde aber abklopfen, inwieweit Ausbildung zurückstehen müsste. Es schadet ja auch einem Künstler nicht, etwas bodenständiges gelernt zu haben.
    Alles andere dürfte der Markt regeln: An Comedians mangelt es ja nicht gerade...

    Ich finde, es kommt sehr auf das Rechtsgebiet bzw. die Abteilung an. In Grundbuchsachen kann man m. E. sehr am Schema kleben, da auch in der Praxis das meiste relevant ist - auch wenn in der Praxis vieles gar nicht problematisch ist bzw. andere Sachen, z. B. ordentlicher Vertretungsnachweis.

    In anderen Abteilungen ist das im Studium für dieses Rechtsgebiet Erlernte teilweise unnützer Ballast, z. B. in Mobiliarvollstreckung, wenn ein Berg an Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zu bearbeiten ist. In Klausuren ist hingegen eher § 769II der Aufhänger, um dann durch die Hintertür materielles Recht zu prüfen, was ich in über 12 Jahren M-Sachen an drei unterschiedlichen Gerichten nie machen musste. Da sind die erlernten Klausurschemata unbrauchbar.

    Bei den Anwärtern arbeite ich anfangs aber tatsächlich gern mit deren Schemata, um deren Wissens- und Könnensstand abzurufen und untereinander zu vergleichen. Im weiteren Verlauf der Ausbildungsabschnitte stehen aber bei mir nicht mehr die Basics an, sondern es geht um die Verzahnung des theoretischen Wissens mit der Praxis und um Üben der Kontakte mit den Bürgern. Idealerweise mache ich mich nach ein paar Wochen - bei den 80 % Routinesachen - selbst überflüssig, aber das klappt fast nicht mehr, weil die Anwärter, wenn sie in der Praxis sind, gefühlt sehr oft weg sind (Begleitunterricht, EDV-Schulungen).

    Vor allem geht es bei der Analyse ja um Marktsondierungen. Die Justiz bedient aber keinen "Markt" in diesem Sinne. Daher dürfte so eine Aufgabenstellung für ein Praktikum bei der Justiz vollkommen sinnfrei sein.

    Naja Ich möchte da ungern nach dem sinn fragen schließlich muss ich das 3 Jahren mit denen Klar kommen wenn ich die Ausbildung mache.
    Es gibt auch die Möglichkeit es ohne Studium zu machen in einer 3 jährigen Ausbildung was ich definitiv bevorzugen würde.

    Wenn man dem Link folgt, wird es nur noch wirrer. Das hat mit Justiz nicht das Geringste zu tun. Unsere "Kunden" kommen zwangsläufig zu uns, da gibt es keinen "Markt", da stimme ich Ulf zu.

    An Deiner Stelle würde ich den, der Dir die Aufgabe gestellt hat, schon nach dem Sinn fragen. Praktikanten sollen nämlich lernen und nicht mit sinnfreien Tätigkeiten beschäftigt werden. Was Du mit der Möglichkeit, "es" ohne Studium zu machen, meinst, ist mir auch schleierhaft. Als Rechtspfleger benötigt man in allen Bundesländern ein dreijähriges Studium. Im besten Fall reden wir hier alle irgendwie aneinander vorbei, im schlechtesten Fall bist Du ein Troll. Beurteilen, was zutrifft, vermag ich nicht.

    Diplomarbeit ist auch ein "Länderding".

    In Bayern haben wir damals zwar eine geschrieben, aber je in 5er-Teams eine Arbeit. :gruebel: Kam mir auch komisch vor, aber man bettelt ja nun nicht gerade um ordentliche Arbeit...

    Zur Vergleichlichkeit der Studienabschlüsse ist eigentlich eine entsprechende Diplomarbeit gefordert. Aber da wir ja unvergleichlich sind, braucht es das nicht in allen Ländern - nein, im Ernst: Wir werden ja (nur) für den eigenen Dienstherrn ausgebildet, da braucht es idR keine Vergleichbarkeit der Studienabschlüsse (schon gar nicht international, Stichwort "Bologna"). Und die paar, die dann im Laufe ihres Berufslebens woanders unterschlupfen, da muss der Dienstherr keine Rücksicht drauf nehmen.

    Ich nehme für mich nicht in Anspruch, wissenschaftlich ausgebildet worden zu sein. Das Niveau war zweifelsohne hoch, aber eben aus meiner Sicht nur ansatzweise wissenschaftlich. Aber mir genügt's...

    Aufgrund der Tatsache, dass der Pfüb erlassen ist und und der Gläubiger nun Erinnerung eingelegt hat, die wohl auch erfolgreich ist, könnte der Schuldner im Rahmen der Anhörung vortragen, dass er in der Sache einverstanden ist, aber die Kosten für das (unnötige) Erinnerungsverfahren nicht trägt - was aber einen versierten Schuldner(/-vertreter) voraussetzt.

    Ist der Gläubiger durch einen RA vertreten, entsteht die Erinnerungsgebühr. Wenn Du der Erinnerung abhilfst, ist die Frage, wer diese Kosten trägt (0,5 Geb aus der strittigen USt.). Der Gläubiger wird sagen, er hat gewonnen, der Schuldner muss zahlen. Der Schuldner wird dann sagen, ich kann ja nichts dafür, wenn das Gericht - ohne vorherige Anhörung so entscheidet. Dann kann das eine Haftungssache nach § 839 BGB werden, wobei der Druchgriff auf Dich unwahrscheinlich ist (grobe Fahrlässigkeit? Vorsatz?), wenn der entsprechende Passus wirklich versteckt war und im Massengeschäft untergegangen ist. Im Übrigen wäre eine 0,5 Geb. aus der Ust. wohl nichts, was einen finanziell aus der Bahn schmisse.

    Nachtrag: Umso wichtiger formal für ein etwaiges Regressverfahren ist die Anhörung des Schuldners. Das wird immer zu Deinen Gunsten ausgelegt, wenn man versucht, nun dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, dass er seine Rechte geltend machen kann.

    Grundsätzlich hat der Schuldner gegen den Drittschuldner aus dem zugrunde liegenden Treuhandverhältnis ("Kontoleihevertrag") schon einen Anspruch auf Information, was wohl in der Übermittlung der Kontoauszüge - zumindest einer Umsatzliste der Geldeingänge - bzw. einer Kopie davon konkretisiert werden dürfte.

    Aber da ranzukommen? Stelle ich mir schwierig vor. Mit Freiwilligkeit ist da selten was, wenn und solange Schuldner und Drittschuldner unter einer Decke stecken ('tschuldigung, die Formulierung hat sich gerade aufgedrängt :cool:). Und eine Herausgabevollstreckung ist über den Pfüb als Hilfstitel - na ja...

    Aber eine solche Formulierung würde ich stehenlassen. Vielleicht hilft sie der Gläubigerseite, glaubhaft ein bisschen mehr Druck aufzubauen.

    PKH ist eine subsidiäre Form der Sozialhilfe. Ich würde die Erklärung auch anfordern und ggf. ablehnen, wenn die Großeltern sich den Pfüb leisten könnten, sprich: Wenn man deren Verhältnisse als Grundlage für eine PKH-Berechnung nimmt und herauskäme, dass sei entweder selbst im Hinblick auf das Vermögen oder die vier-Raten-Grenze nicht bedürftig wären, dann keine PKH.

    Es geht ja letztlich darum, das Famillieneinkommen aufzubessern, wovon auch die Großeltern indirekt profitieren.

    Nach § 162 Abs. 2 FamG hat das Jugendamt hier mitgeteilt, dass es nicht beteiligt sein möchte; es handelt sich auch nicht um ein Verfahren mit Pflichtbeteiligung nach §§ 1666, 1666 a BGB. Daher würde ich die Ansicht des Jugendamts respektieren und sie in Ruhe lassen. Aber klar, Fragen kostet nichts: Du kannst das Jugendamt immer nach einer Stellungnahme fragen - es kann halt sein, dass sie ablehnen, oder nur Standardbausteine zurückschicken, die Dir wenig bringen, weil in der Stellungnahme - ohne persönliche Besprechung mit den Betroffenen - wohl nicht vernünftig auf die Erforderlichkeit eingegangen werden kann.

    Daher lieber einen VB mit erweitertem Aufgabenkreis bestellen, den man briefen kann, worauf es ankommt (Erforderlichkeit der Einbenennung zur Abwehr Kindeswohlgefährdung), der sich die Zeit nimmt, mit allen redet und dann eine vernünftige Stellungnahme schickt. Die 550,00 € sind gut investiert, zumal den - je nach Deiner Kostenentscheidung - die Verfahrensbeteiligten den im Rahmen der Gerichtskosten zahlen müssen.

    Lass Dir vielleicht von den Richtern bei Euch mal ein paar Namen von fähigen Verfahrensbeiständen in eSo-Sachen geben.

    Ich hatte es überwiegend, dass anlässlich der Einbenennung uralte Konflikte der Eltern wieder hochgekocht sind. Vorher sind die sich einfach aus dem Weg gegangen und alles war erst mal gut, bis die Mutter wieder neu geheiratet hat und dann in der neuen Patchworkfamilie eben alle den Namen des Stiefvaters bekommen sollen. Um die Abwehr einer Kindeswohlgefährdung aufgrund erforderlicher Umbenennung ging es eigentlich nicht oder nur nebensächlich. Mit dem VB zusammen konnte dann an den eigentlichen Konflikten "gearbeitet" werden, so dass hinterher die Väter ihre Zustimmung oft freiwillig gaben oder die Mütter buzw. die Kinder den Antrag wieder zurückgenommen haben.

    Ggf. kann auch auf Zeit gespielt werden, wenn das "Kind" bald volljährig wird. Denn nach Rechtsprechung und Kommentierung besteht eine umfangreiche Amtsermittlungspflicht, das auch Anhörungen des Klassenlehrers (bei kleineren Kindern des Kindergartenpersonals) mit einschließt und bei vorgetragenen gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigungen sogar Sachverständigengutachten gemacht werden müssten, weil dem Gericht da der nötige Sachverstand fehlt. Und spätestens bei Gutachtenserfordernis ist man hier mit 6 - 9 Monaten dabei.

    Nachtrag: da das Kind hier 15 ist, scheidet die Variante "auf Zeit spielen" aus.

    Nach § 162 Abs. 1 FamFG ist das Jugendamt anzuhören.

    Wenn Du das Jugendamt anschreibst mit der Frage, ob sie sich beteiligen möchten, stellst Du es dem Jugendamt zur Wahl. Wenn Du willst, dass sie sich beteiligen, verlange das nächste mal einfach eine Stellungnahme (und wenn diese nur daraus besteht, dass sie mitteilen, die Familie nicht zu kennen, aber aus dem Antrag herausgelesen werden kann, dass es dem Kindeswohl dienlich wäre etc...).

    Ein Verfahrensbeistand ist nach § 158 Abs. 3 FamFG "in der Regel" nötig, wenn er in Personensachen nicht sogar nach § 158 Abs. 2 FamFG zwingend ist. Da steht keine Altersgrenze drin. Die Altersgrenze betirfft eher die Frage, ob das Kind verfahrensfähig ist oder einen Ergänzungspfleger für das Verfahren benötigt.

    Gerade wenn sich das Jugendamt vornehm zurückhält, würde ich auf die Expertise eines Verfahrensbeistands bauen, der die (wahren) Interessen des Kindes wie seiner leiblichen Eltern auslotet und würdigt.

    Hier gehen auch zusätzliche Justizwachtmeister raus, die auch 3G kontrollieren; das ist auch in den Mietverträgen so geregelt, dass der Mieter das einhält, wobei wir bei Anmietung darauf hinweisen, dass eine gerichltiche Verhandlung keine XY-Veranstaltung ist und Gerichte ausdrücklich durch die jeweilige Verordnung ausgenommen sind. Bei bestimmten Verfahren, z. B. mit Reichsbürgern, wird zusätzlich Polizei angefordert.

    Hier wird üblicherweise ein Raum für 80 Leute unter Coronabedingungen angemietet, der am Tag 300 € kostet. In den Sitzungssaal passen unter Coronabedingungen insgesamt 13 Nasen.
    Bei vier Verfahren je Terminstag extern sind das lächerliche 75,00 € pro Verfahren. Dafür geht es weiter und es liegen keine Verfahren auf Halde, zumal die Objekte bei fortlaufender Verfahrensdauer ja nicht besser werden. Es geht auch alles zivilisiert zu mit Eingangskontrollen und allem Drum und Dran.
    Aber wie gesagt: Jedes Gericht hat seine eigenen Besonderheiten.

    Wenn es so läuft, dass sich die Verwaltung vor Ort weigert, extern anzumieten und auch keine Wachtmeister/Security extern zur Verfügung stellt, muss man sich nicht wundern, wenn schlechte Bilder in der Öffentlichkeit entstehen. Dann ist es aber echt schwach, einzelnen Rechtspflegern einen Einlauf zu verpassen.:daumenrun

    Meiner Meinung nach sollte die Terminsabsetzung das letzte Mittel sein. Vorrangig sind eben sitzungsleitende Verfügungen und ggf. externe Anmietungen zu prüfen, wenn es im Vorfeld abshebar ist, dass mit eigenen Kapazitäten nicht beigekommen werden kann. Ich möchte auch ehrlich gesagt keine Weisung des Ministeriums, wie in allen Fällen zu verfahren ist. Da sind erstens die lokalen Besonderheiten zu unterschiedlich und zweitens ist das Pandemiegeschehen zu dynamisch; da habe ich vor Ort das Heft des Handelns lieber selbst in der Hand.

    Vorweg: bin kein Register-Rpfl, aber Vorstand einer Genossenschaft. Das sieht mir hier auch stark danach aus, dass die vorliegende Genossenschaft wirtschaftlich aus dem letzten Loch pfeift und die Puste ausgeht. Daher würde ich auch zur Strenge neigen, denn die Genossenschaft im neuen Gewand hat mit der alten nichts mehr zu tun.

    Rechtlich wird die Genossenschaft durch die Mitglieder getragen; bei einem völligen Austausch (bis auf einige wenige Handelnde vielleicht) ist es meiner Ansicht nach tatsächlich etwas Neues.

    Volkswirtschaftlich betrachtet dürfte ein Ende mit Schrecken wohl weniger schlimm sein als Schrecken ohne Ende. Die Idee mit dem Prüfungsverband ist gut, die haben nämlich auch das Interesse der redlichen Genossenschaften im Blick.

    Ich könnte mir auch vorstellen, dass einige Horrorberichte älterer Kollegen infolge von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und infolge von Bewerbermangel heute so nicht mehr zutreffen.

    Ich würde auch das Studium durchziehen, die Rechnungen erst einmal aus privater Tasche bezahlen und die Sache nicht an die große Glocke hängen, zumal es erst einmal eine Verdachtsdiagnose ist. Auch wenn ich kein Mediziner bin und bei der Diagnose ohne zu googl*en nur ungefähre Vorstellungen habe, könnte es auch so sein, dass bei der amtsärztlichen Untersuchung eine Verbeamtung oder Verbeamtung auf Lebenszeit noch zurückgestellt werden und wenn Du bis dahin in einer etwaigen verlängerten Probezeit Deinen Dienst ohne größere Ausfälle versiehst, es trotzdem mit einer Lebenszeitverbeamtung klappt.

    Wobei ich mich nicht auskenne, inwieweit man verpflichtet ist, als (angehender) Beamter gesundheitliche Probleme von sich aus anzusprechen. Da würde ich mir an Deiner Stelle mal ein paar VG-Urteile querlesen, um die Tendenz abzuklären. Als normaler Arbeitnehmer muss man im Vorstellungsgespräch und bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags im Regelfall ja nicht von sich aus seine gesundheitlichen Probleme auf dem Tisch ausbreiten und Fragen des Arbeitgebers hierzu müssen idR nicht beantwortet werden, bei Beamten könnte das aber ein wenig anders sein.

    Für den nicht unwahrscheinlichen Fall, dass die Mutter auch im 1640er-Verfahren untätig bleibt, würde ich beim Nachlassgericht mal wegen des Nachlassverzeichnisses nachfragen. Läge da auch noch nichts vor, könnte die Mutter überfordert sein und das Jugendamt sollte eingeschaltet werden zur Überprüfung der eSo (in einem entsprechenden eSo-Verfahren).

    Das sind jetzt viele Konjunktive auf einmal. Im besten Fall füllt die Mutter das Verzeichnis nach § 1640 BGB aus und gut ist.

    Abgesehen davon ist ein Sorgerechtsentzug immer das letzte Mittel. § 1667 BGB führt einen ganzen Katalog auf, was man vorher alles machen kann und das ist nicht abschließend. Auch für die Vermögenssorge gilt Artikel 6 GG...
    Insbesondere im 1640 Verfahren gibt es da zB. die Möglichkeit nach § 35 FamFG Zwangsgeld festzusetzen. Spätestens wenn der GV deshalb an der Tür klingelt, kommen die meisten Leute doch auf die Idee, sich mal zu melden (ja, soweit kam es bei mir schon einmal. Das betroffene Elternteil hat mir gegenüber dann erklärt, dass der Vermieter immer die Post aus dem Briefkasten klauen würde und man deshalb von nichts wüsste :D).

    Mir geht es nicht um einen zügigen Sorgerechtsentzug. Natürlich ist das immer ultima ratio. Bin aber beim § 1640 BGB kein Freund von Zwangsgeldern. Ich will ja kein Geld, sondern Mitwirkung. Die Zwangsmittelvollstreckung ging idR aus wie das Hornberger Schießen. Die "Drohung" mit Jugendamt zieht meistens mehr als die xte Geldforderung, bei denen manche "Profi"schuldner nur milde lächeln. Wenn der ASD des Jugendamts aber insgesamt mal nach dem Rechten sieht, kommen von diesem selbst dann häufig Anregungen nach § 1666 BGB, weil die Eltern da oft insgesamt überfordert sind und es auch nicht nur um Vermögenssorge geht. Für die Jugendämter ist das dann auch oft der Aufhänger, Familien die sie eh schon auf dem Zettel hatten aufgrund anderer Eingaben (Kita, Schule, Nachbarn) entsprechend anders anzugehen, weil jetzt etwas Konkretes da ist, bei dem ein Fürsorgebedürfnis offensichtlich ist.
    Es geht ja nie darum, leichtfertig die eSo wegzunehmen, sondern einfach zu wissen, was Sache ist. Meistens klärt sich auch schnell, dass alles in Butter ist und das Verzeichnis kommt dann auch schnell. Es gab und gibt aber auch immer wieder Familien, da ist es gut, wenn das Jugendamt schnell nachschaut und ggf. Weiteres veranlasst.

    Ich selbst bin auch gar nicht so scharf auf die Verzeichnisse nach § 1640 BGB, weil ich noch nie mitbekommen habe, dass die wer braucht. Vermutlich teilen Sie irgendwann dasselbe Schicksal wie die Verzeichnisse nach § 1683 BGB. Aber noch steht es im Gesetz und als Indikator für Problemfamilien bzw. als Anlass für ein Nachfragen der Kindesschutzbehörden tut er zumindest in meinem Bezirk seinen Dienst.

    Zur Ausgangsfrage: Einen Genehmigungsbeschluss sehe ich da entbehrlich, weil es offensichtlich verfristet ist. Was, wenn genehmigt wird, dann aber kein Gebrauch davon gemacht wird, weil sich die Eltern denken, habe ich nicht bestellt, was soll ich damit, muss ein Versehen sein, weg damit? Was, wenn hinterher die Annahme angefochten wird und es gibt schon eine Ausschlagungsgenehmigung, zugestellt an die Eltern?

    Dann lieber ein sauberes Unterlassen.