Beiträge von Heipa

    Danke für die Antworten.
    Nein, eine Zwangsverwaltung wurde nicht angeordnet.
    Aus einem älteren GA ergibt sich, dass Zubehör mit einem Wert über 300.000,00 € vorhanden war.
    Es ist aber nicht bekannt, welche Gegenstände bei jetziger Beschlagnahme noch vorhanden sind. Eine Bewertung "von außen" kann daher m.E. nicht erfolgen.
    Schätzwert? Wie soll der bestimmt werden, wenn überhaupt nicht bekannt ist, was noch vorhanden ist.
    Ich denke- falls der betr. Gl. keine Freigabe erklärt- dass ich den Verkehrswert ohne Beachtung des Wertes evtl. Zubehörgegestände festsetzen und die Versteigerung natürlich inclusiv evtl. Zubehörgegestände durchführen muss. Hierüber werde ich sowohl betr. Gläubiger als auch Schuldner vorher hinweisen.
    Eine andere Möglichkeit she ich derzeit nicht.

    Hallo,
    landwirtschaftlicher Betrieb wird versteigert. Es ist bekannt, dass umfangreiches Zubehöt vorhanden ist. S lässt GA nicht rein. GA hat Grundbesitz daher ohne Zubehör bewertet mit dem Hinweis, dass eine Bewertung des Zubehörs nicht möglich war.
    Setzte ich jetzt den Wert des bewerteten Grundbesitzes -ohne Wert des Zubehörs- fest und versteigere Zubehör mit?

    Hallo,
    Fall: III/1 100.000,00 € zzgl. Zinsen 60.000,00 €
    III/2 50.000,00 € zzgl. Zinsen (insgesamt 90.000,00 €)
    Beide Rechte erlöschen.

    III/1 verzichtet nach Zuschlag vor Verteilung auf 30.000,00 € Kapital und auf sämtliche Zinsen.

    Wie ist zu verteilen?
    A:- III/1 70.000,00 € Kapital
    -Rest an III/2 (aus "weggefallenen" Beträge bzgl. Zinsen III/1,vgl. Stöber, 11.3 zu § 114 ZVG)
    oder
    B:- III/1 70.000,00 € Kapital
    - Rest an Eigentümer (aus Kapital III/1vgl. Stöber 11.1 bzw. 11.2 zu § 114 ZVG, da Zinsen aus III/1 wegen des ausdrücklichen Verzichts nicht im Teilungsplan -als Schuldenmasse- aufgeführt werden Stber HRP RN 421, 237 c)?

    habe am 20.10.10 den Zuschlag an Herr X und Y zu je 1/2 Anteil erteilt.
    Herr X ist am 21.10.2010 gestorben.
    Nun stellt die Witwe des Verstorbenen vertreten durch einen Rechtsanwalt den Antrag den Zuschlagsbeschluss dahingehend zu berichtigen, dass X un Y in GbR erworben haben, da X und Y als Laien im Termin irrtümlich in Unkenntnis der Sachlage bei Abgabe des Gebotes davon ausgegangen sind, dass sie in GBR erwerben.
    Die Gbr wurde von X und Y am 15.10.2010 extra zum Erwerb des Grundbesitzes gegründet.
    Unabhängig von der Problematik der GbR kann ein Zuschlagsbeschluss berichtigt werden?
    Meines Erachtens nicht aber ist eine Anfechtung möglich??
    Für Hinweise wäre ich dankbar

    Ich bin wie Annett der Meinung, dass sich eine evtl. Beteiligtenstellung des Gläubigers des herrschenden Grundstücks bei einer Zwangsversteigerung des dienenden Grundstücks aus § 9 Nr. 1 nicht ergibt.
    Anmelden, schön und gut. Aber diesem Gläubiger ist doch nichts von der Versteigerung des dieneden Grundstücks bekannt.

    Hallo,

    in dem Grundbuch ist ein Grunddienstbarkeit(Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks eingetragen und mit einem "Herrschvermerk" gem. § 9 GBO versehen.

    Diese Dienstbarkeit wird in der Zwangsversteigerung erlöschen. Sind die Gläubiger des "berechtigten Grundstücks" - die bei rechtsgeschäftlicher Löschung des Rechtes zustimmen müssten ( § 21 GBO) - Beteiligte am Zwangsversteigerungsverfahren des dienenden Grundstücks?

    Hallo,

    die nicht festgesetzte Zwangsverwaltervergütung verjährt in 3 Jahren. Verjährungsbeginn ist der Schlus des Jahres der Entstehung des Anspruchs (vgl. Harmeyer,3. Aufl. RN 19 zu § 22 ZwVwV).
    Muss ist bei der Festsetzung der Vergütung dies beachten?
    M.E. nein, da die Verjährungseinrede bei der Anhörung durch die Beteiligten erhoben werden müsste.

    Dies würde bedeuten, ich darf festsetzten, der Verwalter begeht aber eine Pflichtwidrigkeit gegenüber der Masse, wenn er die Vergütung dann entnimmt (o.a.O).

    Dies kann doch wohl nicht sein?

    Wie seht Ihr das?

    Ich möchte das Thema nochmal aufnehmen.
    Bestbetr. Gl. (Stadtkasse)stellt nach Ablauf der Bietzeit ein.
    Ich vertrete die in Stöber,19.Aufl. RN 3.4 b vertretene Auffassung, dass- da das Bargebot den Anspruch der Stadtkasse deckt- niemand beeinträchtigt ist und möchte den Zuschlag erteilen.

    Es stellt sich mir ein formelles Problem:
    Muss ich vor Zuschlagserteilung einen Einstellungsbeschluss nach § 30 ZVG erlassen oder entscheide ich über die Einstellung im Zuschlagbeschluss?

    Teilungsversteigerung.


    III/1 bleibt bestehen. Gl. meldet Zinsen der letzten 10 Jahre an.
    M.E. kommen die gesamten angemeldeten Zinsen ins geringste Bargebot (siehe auch Stöber HRP RN 733 - Rangklasse 1-4,7,8).
    Ist diese Auffassung richtig oder können nur Zinsen bis zu 2 Jahren Rückstand ins geringste Bargebot aufgenommen werden?

    Auslegen gem. § 765 a ZPO würd ich wohl - allein erschließt sich mir noch nicht die Begründetheit - wie du selbst schreibst, ist bisher weder eine Zahlung (oder wenigstens Reduzierung der Forderung) erfolgt noch ein besseres Ergebnis mal absehbar.
    Hat die Schuldnerin denn noch was greifbareres vorgetragen ?

    Was sagt denn der Gläubiger überhaupt ?




    Die Schuldnerin war in jedem Termin anwesend, hat aber weiter nichts vorgetragen. Sie machte den Eindruck, mit der Sache überfordert zu sein und den Kopf in den Sand zu stecken.

    Der Gl. Vert. sich gut mit dem Meistbietenden unterhalten und sofortigen Zuschlag beantragt.

    Obwohl ich einsehe, dass gegen die Schuldnerin ein Titel vorliegt und sie bisher keine Zahlungen erbracht hat, widerstrebt es mir, den Zuschlag zu erteilen (ihr WE wird "verschleudert" und die Schulden bleiben bestehen). Dies widerspricht meinem Gerechtigkeitsempfinden.

    Wie würdet Ihr in folgendem Fall entscheiden:

    Anordnung der Zwangsversteigerung im Jahre 2005
    aus Zwangshypothek wegen Wohngeldforderungen i.v.H.ca. 3000,00 Euro.
    Die Wohnung ist ansonsten unbelastet.
    Verkehrswert 45.000,00 Euro.

    1. Termin 2006: Einstellung nach § 71 I
    2. Termin 2007: einziges Gebot 3000,00 Euro (geringsten Gebot). Versagung nach § 85 a
    3. Termin 2008: einziges Gebot 2900,00 Euro. Schuldnerin beantragt Versagung unter Hinweis auf die die Rechtsprechung des BVerG und BGH.
    Zuschlag wird daraufhin versagt (richtig??)
    4. Termin 2009: einziges Gebot 3000,00 Euro (50,00 Euro über gerinsgtem Gebot).
    Schuldnerin beantragt Versagung, "da Gebot zu gering ist" (laienhafte Ausdrucksweise der Schuldnerin).
    M.E. müßte Zuschlag erteilt werden, da die gesetzlichen Grenzen nicht mehr gelten. Die Schuldnerin hatte 4 Jahre Gelegenheit, die Zwangsversteigerung anzuwenden; mit einem späteren besseren Ergebnis ist nicht zu rechnen.
    Andererseits wird hier ein ansonsten unbelastetes WE für gut 6% des festgesetzten Verkehrswerts versteigert für eine "minimale " Forderung, die zudem noch nicht einmal beglichen wird. Die Schuldnerin wäre dann ihr Eigentum los, nicht jedoch die Schulden.
    Kann ich den Antrag auf "Versagung" als Antrag nach § 765 a ZPO auslegen und den Zuschlag wegen unzumutbarer Härte versagen?

    Seit September 2008 läuft das Verfahren.
    Nichts besonderes.
    Jetzt wurde der Schuldnerin die erste Abrechung des Verwalters übersandt -einfach.;keine Einnahmen; nur Vorschuss des Gläubigers und Ausgaben-.
    Nun bestellt sich ein RA für die Schuldnerin.
    Das ist alles.
    M.E. besteht kein Bedürfnis, einen RA zu beauftragen.

    Hat jemand von Euch schon mal PKH für den Schuldner in einem Zwangsverwaltungsverfahren bewilligt?
    "Normales"Verfahren, nicht Wohnhaus des Schuldners, leerstehendes Haus.
    Hat die "beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg" bzw. ist sie nicht mutwillig?

    Ja. Er ist Gläubiger einer bestehenbliebenden Grundschuld, der wohl keine Forderung mehr zugrunde liegt. Erst jetzt nach Zuschlag meldet er sich un Verzichtet auf Zuteilung der kraft Gesetzes zu zahlenden lfd. Zinsen und der Nebelneistung.

    Ich komme nochmal zurück auf mein Problem in der K-Sache.
    Fälschlicherweise bin ich davon ausgegangen, dass ich den Brief - da Zuteilung nur auf Zinsen und Nebenleistung - erfolgt, nicht benötige.
    Natürlich brauche ich den Brief. Hier wird auf laufende Zisnen verzichtet.
    Zum Nachweis der Legitimation ist daher Briefvorlage nicht entbehrlich.
    Dieser ist aber nicht mehr auffindbar.
    Ich kann also nicht prüfen, ob der eingetragene Gläubiger berechtigt ist, auf die laufenden Zinsen und die Nebenleistung zu verzichten.
    Wie geht der Praktiker mit diesem Problem um?

    zum K-Verfahren:

    Aber Minderanmeldung ist doch nur bzgl. laufender wiederkehrender Leistungen möglich -siehe hierzu Söber 17. Aufl. RN 7 zu § 45- und darunter fällt doch die einmalige Nebenleistung nicht.
    Oder habe ich da was falsch verstanden?

    Zwei Probleme:

    1. Teilungeplan in L-Sache
    Es werden bei der Zuteilung nur die laufenden wiederkehrenden Leistungen berücksichtigt.
    Hierunter kann ja wohl nicht die einmalige Nebenleistung fallen.
    Also insoweit keine Berücksichtigung und Zuteilung auf die laufenden wiederkehrenden Leistungen des nächsten Gläubihers.
    Sieht das jemand anders?

    2. Teilungsplan in K-Sache
    Gläubiger einer bestehenbleibenden Grundschuld teilt vor dem Verteilungstermin mit, der Grundschuld würde keine Forderung mehr zugrunde liegen er verzichte auf die Zuteilung der Zinsen und der einmaligen Nebenleistung. Der Brief ist abhanden gekommen und wird aufgeboten.
    Mangelnde Briefvorlage dürfte, da es sich nur um Zinsen und Nebenleistung handelt,kein Problem sein.
    Bzgl. der Zinsen könnte man eine Minderanmeldung annehmen und sie unberücksichtigt lassen.
    Was mache ich mit der Nebenleistung?