Liebe Kollegen,
zur Eintragung einer Zwangshypothek wurde als Titel eine vollstreckbare Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs vorgelegt. Eine anwaltliche Vertretung lag auf beiden Seiten nicht vor. Auf der vollstreckbaren Ausfertigung wurde vom UdG vermerkt, dass eine Ausfertigung des Vergleichs dem Antragsgegner (Schuldner) zugestellt wurde. Die vollstreckbare Ausfertigung wurde zeitlich danach erstellt.
Daraufhin wurde die Zwangshypothek auch im GB eingetragen. Nun bemängelt die jetzt tätige Anwältin der Gegenseite, dass vor Beginn der Vollstreckung der Vergleich im Parteibetrieb bzw. (da keine Anwälte am Vergleich beteiligt waren) durch einen Gerichtsvollzieher hätte gesondert zugestellt werden müssen.
Frage hier: Aus der vorgelegten vollstreckbaren Ausfertigung ging ja eine Zustellung einer Ausfertigung des Vergleichs durch das Gericht hervor. Muss trotzdem vor Vollstreckung nochmal im Parteibetrieb bzw. per GV zugestellt werden?
Falls ja, was ist mit der bereits eingetragenen Zwangshypothek? Amtslöschung? Amtswiderspruch? Zustellung ggfs. nachholen lassen, und gut?