Beiträge von lumango

    Liebe Kollegen,

    zur Eintragung einer Zwangshypothek wurde als Titel eine vollstreckbare Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs vorgelegt. Eine anwaltliche Vertretung lag auf beiden Seiten nicht vor. Auf der vollstreckbaren Ausfertigung wurde vom UdG vermerkt, dass eine Ausfertigung des Vergleichs dem Antragsgegner (Schuldner) zugestellt wurde. Die vollstreckbare Ausfertigung wurde zeitlich danach erstellt.
    Daraufhin wurde die Zwangshypothek auch im GB eingetragen. Nun bemängelt die jetzt tätige Anwältin der Gegenseite, dass vor Beginn der Vollstreckung der Vergleich im Parteibetrieb bzw. (da keine Anwälte am Vergleich beteiligt waren) durch einen Gerichtsvollzieher hätte gesondert zugestellt werden müssen.

    Frage hier: Aus der vorgelegten vollstreckbaren Ausfertigung ging ja eine Zustellung einer Ausfertigung des Vergleichs durch das Gericht hervor. Muss trotzdem vor Vollstreckung nochmal im Parteibetrieb bzw. per GV zugestellt werden?

    Falls ja, was ist mit der bereits eingetragenen Zwangshypothek? Amtslöschung? Amtswiderspruch? Zustellung ggfs. nachholen lassen, und gut?

    Nach Anlegung des Wohnungseigentums stellt sich heraus, dass der vorliegende Aufteilungsplan nicht mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmt. Konkret wurde bzgl. des Kellergeschoss (insgesamt Gemeinschaftseigentum) im Aufteilungsplan angegeben, dass (hier von mir vereinfacht dargestellt) der Kellerraum 1 (Gemeinschaftseigentum mit SNR für SE-Eigentümer 1) rechts liegt und der Heizungsraum (Gemeinschafteigentum) links. Die tatsächliche Bauausführung ist jedoch genau umgekehrt. Alles liegt jedoch in den im "falschen Aufteilungsplan" festgelegten räumlichen Grenzen.
    Aus meiner Sicht ist dennoch zunächst wirksam Gemeinschafteigentum entstanden. Bedarf es insoweit jetzt tatsächlich einer Änderung der Teilungserklärung unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer oder lässt sich der "Fehler" ggfs. durch Einreichung eines geänderten Aufteilungsplans beheben?

    Ich sehe keinen Grund den Eigentumswechsel von B auf C nicht zu vollziehen. B verfügt über sein Grundstück und das hat mit der Dienstbarkeit am Grundstück des A nichts zu tun. Fraglich wäre letztlich wie sinnvoll die Dienstbarkeit am Grundstück von A zugunsten von B noch ist, aber das interesiert für den Eigentumswechsel B-C letztlich nicht.

    Grundstückseigentümer ist eine GbR, Gesellschafter A-E. Es liegen nun in zeitlicher Reihenfolge 3 Anträge vor.
    1. Gesellschafter A scheidet aufgrund einseitiger Berichtigungsbewilligung aus der GbR aus.
    2. Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek gegen die GbR (Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch Gemeinde)
    3. Ersuchen um Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks

    Eingang 1 ist mit einer Zwischenverfügung zu versehen. Sofern Erledigung erfolgt, ist das Ausscheiden von A aus der Gesellschaft im GB einzutragen. Jetzt mein Problem:

    Sowohl im Titel der Zwangshypothek als auch im Ersuchen des Versteigerungsgerichts ist A noch als Gesellschafter der GbR bezeichnet. Muss ich nach Vollzug von Eingang 1 (A scheidet aus der GbR aus) die Berichtigung des Titels bzw. des Ersuchens verlangen, da A nicht mehr Gesellschafteer ist und die GbR somit nicht korrekt bezeichnet ist?

    Hallo,
    die Antragstellerin in BerH verfügt nach den Kontoauszügen derzeit über Vermögen in Höhe von ca. 6000 EUR und Beratungshilfe wäre demnach abzulehnen. Sie hat allerdings von der ARGE/Jobcenter einen Rückforderungsbescheid bzgl. SGB II Leistungen in Höhe von 8000 EUR bekommen und möchte zur Abwehr des Bescheids (Prüfung Widerspruch etc.) Beratungshilfe. Nun die für mich knifflige Frage. Muss ich strikt auf das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung abstellen (heißt Zurückweisung) oder sind diese Rückforderungen ggfs. schon jetzt zu berücksichtigen. (Schulden sind ja nur zu berücksichtigen wenn bereits auf sie gezahlt wird??) Könnte man evtl. über die neuen Regelungen §§ 6a, 8a III BerHG zunächst bewilligen und bei Erfolg des Widerspruchs die Beratungshilfe wieder aufheben?

    Im Grundbuch steht eine Buchgrundschuld bei der vermerkt ist, dass die Abtretung der Grundschuld ausgeschlossen ist. Nun ist es passiert, dass aufgrund einer entsprechenden Abtretungserklärung der eingetragenen Gläubigerin (A-Bank) trotz des im GB vermerkten Abtrétungsausschlusses die Abtretung an die B-Bank erfolgt ist. Mir fällt das ganze jetzt auf, da eine weitere Abtretungserklärung der B-Bank auf C-Bank zum Vollzug vorliegt. Aufgrund des eingetragenen Abtretungsausschlusses kann ich den jetzigen Antrag ja nicht vollziehen und den Antrag zurückweisen. Problem bleibt dabei natürlich die bereits fälschlicherweise eingetragene Abtretung von A auf B.
    Wie bekomme ich die "Kuh vom Eis". Amtswiderspruch und Zustimmung des Eigentümers zur erfolgten Abtretung (zur neuen auch gleich) anfordern? Bin für jede Idee dankbar!

    Hallo,
    ich hab hier einen schriftlichen Antrag eines 32-jährigen Mannes der Beratungshilfe haben möchte, weil er als kleines Kind von der Mutter und dem Stiefvater (mit Kochlöffel, Holzstangen, etc.) geschlagen wurde. Ich möchte ja nicht gefühllos erscheinen, aber was anderes als eine Verweisung an die Polizei zwecks Anzeige und Ablehnung der Beratungshilfe ist mir noch nicht eingefallen. Was könnte denn ein Anwalt noch anderes machen, das eine Bewilligung rechtfertigen würde?

    Bin vertretungsweise neu in der BerH und hoffe auf Verständnis für meine Unkennntis.:(

    Ich habe einen schriftlichen Antrag auf BerH der zunächst weder unterschrieben noch die Angabe der Angelegenheit enthält. Jetzt flattert noch ein Schreiben des Antragstellers rein, bei dem es sich um eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Ast. und einem Rechtsanwalt handelt, die offenbar zunächst telefonisch vereinbart aber wohl noch nicht unterzeichnet wurde. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller wohl seine Zulassung (außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen) zum Studium erreichen will. Mal von der fehlenden Unterschrift auf dem Antrag abgesehen...kann für so eine Angelegenheit Beratungshilfe überhaupt gewährt werden oder existieren andere Möglichkeiten der Beratung? Muss ich davon ausgehen, dass hier der Anwalt bereits in Anspruch genommen wurde und insofern nur noch nachträgliche Bewilligung in Betracht kommt?
    Ich hoffe Ihr könnt mir einen Denkanstoss geben. Danke !

    PS: Ich hab zwar über die SuFu einen ähnlichen Fall gefunden, aber der beantwortet die Frage der Bewilligungsfähigkeit irgendwie nicht.

    Die Grundstücke waren bereits vor der Veräußerung 1979 in verschiedenen Grundbüchern gebucht. In den jeweiligen Kaufverträgen wurde auch nur die Blattstelle von Grundstück Nr. 1 genannt, obwohl die nähere Bezeichnung des Kaufgegenstandes immer auch die gesamten Baulichkieten auf beiden Grundstücken einschloss und somit recht offensichtlich ist, dass beide Grundstücke übertragen werden sollten.

    Da hast Du natürlich recht. Wäre es denn vorstellbar, sofern man die erklärten Auflassungen für wirksam hält, diese auch jetzt noch im Grundbuch zu vollziehen? Evtl. auf der Grundlage, dass die früheren Anträge nur teilweise (nur Umschreibung Grundstück 1) vollzogen wurden und der Rest (Umschreibung Grundstück 2) noch offen ist?
    Auch ein Amtswiderspruch scheint mir wohl nicht möglich, da eine Gesetzesverletzung des GBA aus meiner Sicht nicht feststeht.
    Ist überhaupt eine Lösung übers GBA möglich oder bleibt dem jetzigen Eigentümer C nur seine Ansprüche im Klageweg durchzusetzen?

    Im Grundbuch war ursprünglich der Bäckermeister A als Eigentümer der Grundstücke 1 und 2 eingetragen. Das Grundstück 1 hat die Lagebezeichnung Mehlweg 4 und Grundstück 2 ist Mehlweg 5. Beide Grundstücke sind einheitlich (grenzübergreifend) mit der Bäckerei bebaut. Im Jahre 1979 überträgt A laut Kaufvertrag die Bäckerei insgesamt an Bäcker B, wobei in der Auflassung der Grundbesitz zwar mit Mehlweg 4 und 5 bezeichnet wird, aber lediglich das Grundstück 1 genannt wird. Der KV wird im GB nur hinsichtlich des Grundstücks 1 vollzogen und Bäcker B insoweit Eigentümer von Grundstück 1. Grundstück 2 verbleibt beim alten Bäckermeister A. Im Jahre 1987 veräußert Bäcker B wiederum (in der Annahme er hätte beide Grundstücke erworben) die gesamte Bäckerei (Mehlweg 4,5) an Bäcker C und auch hier wird im KV/Auflassung der Grundbesitz mit Mehlweg 4,5, aber nur das Grundstück 1 als Kaufgegenstand bezeichnet. Im GB wird C als Eigentümer von Grundstück 1 eingetragen. Als Bäckermeister A verstirbt, lassen sich seine Erben als Eigentümer von Grundstück 2 eintragen. Als die Erben nun C auf Räumung verklagen fällt C auf das hier wohl etwas nicht stimmt. Die Klage wird abgewiesen und in der Begründung wird festgestellt, dass sowohl die Auflassung von 1979 als auch von 1987 wohl beide Grundstücke umfässt, da alle Umstände des KV dafür sprechen, dass der gesamte Grundbesitz (Grundstücke 1,2 nebst Bäckerei) übertragen werden sollten. C beantragt nun unter Vorlage des Urteils ihn als Eigentümer auch von Grundstück 2 einzutragen. Nun die Frage ! Wenn man nach dem Urteil durchaus von einer wirksamen Auflassung beider Grundstücke ausgeht und es sich somit lediglich um eine Falschbezeichnung handelt (Fall von falsa demonstratio), kann man dann heute z.B. mit entsprechenden Bewilligungen der Beteiligten B,C, Erben A eine Berichtigung durchführen. Allerdings dürfte B schon tot und die Erben nicht sehr willig sein. Wie wär´s mit eine Klage B gegen die Erben auf Abgabe der Zustimmung?
    Ich hoffe, jemand von euch hat ein paar Ideen !

    Wenn ich den SV richtig verstanden habe, hast Du dem Widerspruchsführer ja noch gar keine rechtsmittelfähigeEntscheidung übersandt sonder offenbar lediglich ein einfaches "Aufklärungsschreiben". Ich würde den "Widerspruch" gegen die Eintragung als Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruchs auslegen und den dann mit Beschluss zurückweisen. Dagegen ist dann Rechtsmittel möglich und Du hast den "Antrag" erledigt.

    Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek vorliegen. Grundlage ist ein Vollstreckungsbescheid der als Vollstreckungsschuldner die "XXXX Trading INC." vertr. d.d. Geschäftsführerin A ausweist. A ist Eigentümerin eines Grundstücks.
    Die Eintragung der Zwangshypothek soll nun zulasten des Grundstücks der Geschäftsführerin A erfolgen.
    Ich bin mir nun nicht sicher, ob A auch tatsächlich persönlich haftet und gegen sie vollstreckt werden kann, da ja der Titel auf XXXX Trading INC. lautet. Über diese INC. habe ich keinerlei Informationen. Kann mir jemand einen Tip geben ?:confused:

    Ich finde den Sachverhalt nach wie vor nicht eindeutig, denke aber dass lediglich die Begriffe unglücklich verwendet werden.
    Wenn im Kaufvertrag steht, dass das neue (verschmolzene) Grundstück belastet sein soll und die Ausübung lediglich auf die bisherige Teilfläche beschränkt sein soll, hast Du gar kein Problem. So könnte man zumindest deine letzte Aussage verstehen, obwohl es vermutlich nicht so ist.

    Wenn in der Bewilligung zur Dienstbarkeit als Belastungsgegenstand nur die neu vermessenen Flurstücke (ehemalige Teilflächen) als Belastungsgegenstand angegeben waren, erstrecken sich diese natürlich nicht automatisch auf die "Hauptgrundstücke" auch nicht durch die Verschmelzung.

    Im Gegensatz zu nemo in #2 halte ich die Verschmelzung nicht unbedingt für unzulässig. Hat die Dienstbarkeit eine konkrete Ausübungsstelle (z.B. Weg) so ändert sich daran auch durch die Verschmelzung nichts. Diese vermeindliche "Pfanderstreckung" ist quasi egal, da die Dienstbarkeit kein Verwertungsrecht ist. Somit ist nach Verschmelzung zwar das gesamte Grundstück belastet, aber die Ausübung ist weiterhin auf die bisherige Teilfläche beschränkt. Sofern keine anderen Gründe gegen eine Verschmelzung sprechen, halte ich diese im vorliegenden nicht für ausgeschlossen. (siehe auch Meikel, GBO zu § 5)

    Im Grundbuch eingetragen ist ein Gesamterbbaurecht das auf 4 Grundstücken lastet. Nunmehr veräußert der Grundstückseigentümer 2 der belasteten Grundstücke an K1 und 2 gehen aufgrund UmwG auf K2 über. Zu dem bestehenden Erbbaurecht ist in beiden Verträgen gar nichts gesagt. Prinzipiell ist ein Gesamterbbaurecht ja auch mit verschiedenen Grundstückseigentümern denkbar, aber müssen nicht evtl. zu Erbbauzins etc. irgendwelche Regelungen getroffen werden oder interessiert mich das alles nicht und trage einfach die Eigentumswechsel unter Übernahme des Erbbaurechts ein ?

    Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.

    Sofern sich die Löschungsbewilligung nur auf das einzelne Blatt bezieht, kann man es sicherlich als Pfandfreigabe auslegen. Wenn aber die Löschung des Gesamtrechts an allen Blattstellen bewilligt wurde, so ist es zumindest umstritten ob man diese Löschungsbewilligung dann als Pfandfreigabe nur isoliert für ein Blatt verwenden darf. Siehe insoweit ablehnend Schöner/Stöber RN 2724a m.w.N.