Beiträge von Andy.K

    Hier haben im Übrigen auch die anwaltlichen Ergänzungspfleger in solchen Sachen nach Stunden und mit Auslagen abgerechnet. Nach dem RVG eine 1,3-Gebühr aus 2000 € beträgt 195,00 €, dafür müssten sie nach der anderen Methode knapp 6h gearbeitet haben. Vermutlich wird dann nach in der Mehrzahl der Fälle wohl doch das RVG einen höheren Ertrag bringen, aber sie wissen es einfach nicht, und ich werde mich hüten ....:)

    Hier gibt's von mir keine Bestallungsurkunden, weil auch nicht verpflichtet wird. Aber die Pflegeeltern können durchaus eine Teilausfertigung ohne Gründe erhalten, die sie dann vorlegen können. So macht es das Jugendamt ja auch, wenn es zum Vormund bestellt wird, da gibt's von mir weder eine Bestallungsurkunde noch eine Bescheinigung, da zu letzterer dies das Gesetz nur bei der gesetzlichen Amtsvormundschaft vorsieht.

    Ich habe hier einen Antrag (in dem Falle Beratungshilfe), worin angegeben wird:

    Einkommen: Renten = 1420 €

    Antragstellerin ist im Pflegeheim und hat für Pflegeleistungen (nach Abzug der von der Pflegekasse gezahlten Beträge), Unterkunft und Verpflegung noch einen Eigenanteil von 1100,00 € zu erbringen, sodass ihr monatlich somit 320 € verbleiben.

    Kann man in dem Falle noch den Freibetrag von 481 € in Abzug bringen, in dem ja auch ein Anteil für Verpflegung steckt?


    Ergänzung: Unser Bezirksrevisor meinte in Zwischen, man könne ggf. von dem Freibetrag die Kosten für Verpflegung, die sich aus der Rechnung des Heimes ergeben (ca. 150 €) herausrechnen, aber eine gesetzliche Regelung für eine solche Herausrechnung gäbe es halt nicht, sodass sie nichts dagegen hätten, wenn man den vollen Freibetrag in derartigen Fällen in Abzug bringt.

    "Ich überlasse all meine Ersparnisse, Geld und Wertsachen meiner Ehefrau E.
    Und meinen beiden Kindern: Tochter T und Sohn S.
    Ebenso 1 Teil an die Enkelin L die Tochter unsererTochter T.
    Die Ehefrau E hat das Recht meiner Bestattung und dieTeilung über unsere Kinder und Enkelin."

    Wenn man aufgrund der Wörter "Und" und "Ebenso" alles zusammen liest, kommt man zu einer Erbeinsetzung aller vier genannten Personen zu je 1/4 (im Zweifel gleiche Anteile) und die Ehefrau als Miterbin ist aufgrund des letzten Satzes Abwicklungs-Testamentsvollstreckerin.

    Aber natürlich muss man alle Beteiligten erst einmal zur Testamentsauslegung anhören. Sich eine endgültige Meinung zu bilden, ohne vorher angehört zu haben, ist nicht die zutreffende Verfahrensweise.

    Bei Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte allerdings quotal nicht mehr als seinen Pflichtteil.

    So sehe ich das auch, wobei mich noch interessieren würde, ob die Enkelin noch minderjährig ist, da in diesem Anhörungsverfahren zum Erbschein ggf. ein Interessenkonflikt zu ihrer Mutter vorliegen könnte und man an weitere Maßnahmen vom Familiengericht denken müsste.

    Aber ansonsten bedeutet für mich "ebenso ein Teil", dass die Enkelin keinen geringeren Teil bekommen soll als die anderen. Und was die Ehefrau angeht, könnte sie noch an die Möglichkeiten des § 1371 BGB denken, wobei es zu weit führen würde, wenn wir als Nachlassgericht sie darauf hinweisen.

    .....Problematisch erscheint mir die 72-Monatsbefristung des Vortitels zu sein. Hier bedarf es wohl zumindest noch des urkundlichen Nachweises darüber, bis zu welchem Zeitpunkt der Vortitel verbraucht ist...

    Das verstehe ich nun wieder nicht. Bislang war doch gesetzlich geregelt, dass lediglich bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder längstens für 72 Monate der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Den Fall, dass über das 12. Lebensjahr hinaus der UV gezahlt wird, gab es doch gar nicht, also kann es doch gar nicht zu Überschneidungen kommen, wenn nunmehr nur noch für die 3. Altersstufe beantragt würde, insoweit stellt sich die Frage gar nicht, was von dem alten Titel "verbraucht" ist.

    Wie machen alle anderen das jetzt?

    Tja, was soll ich sagen: Hier gab es insoweit noch nie irgendwelche Bedingungen, sowohl im VUV als auch in allen Richter-Verfahren. Es mag sein, dass das früher als bedenklich einzuordnen gewesen wäre, entsprechend der neuen Vorschriften muss man aber wohl überhaupt keine Bedenken mehr haben.

    Was früher angeht, frage ich mich jetzt, wie eigentlich bei Klauselerteilungen der Nachweis gemäß bzw. in der Form des § 726 Abs. 1 ZPO erbracht wurde, dass eine Zahlung erfolgt ist.

    Bleibt die Bedingung des Vortitels aus § 249 FamG. Diese ist jedoch nicht so eindeutig formuliert, als dass nicht - ich glaube hier auch schon an anderer Stelle - darüber ausgiebig gestritten werden kann - denn schließlich gibt es noch keine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt der dritten Altersstufe...


    Damit das vV unzulässig wird, ist nicht Voraussetzung, dass schon allumfassend über den Unterhaltsanspruch entschieden wurde. Es genügt nach dem Gesetzeswortlaut (und auch nach einigen - älteren - Entscheidungen), dass schon mal irgendwie über Unterhalt entschieden wurde, damit das vV nicht mehr zulässig ist.

    Daher sehe ich es wie Andreas.

    Ich habe bislang auch diese Auffassung vertreten. Aber auf der anderen Seite war man damals auf Grund gesetzlicher Vorschriften gehindert, Unterhalt auch für den späteren Zeitraum einzubeziehen. Insoweit würde ich jetzt wohl von der rein förmlichen Ansicht zu der sinnvollen Ansicht wechseln, nun auch Unterhalt für die 3. Altersstufe in diesem Verfahren festzusetzen. Es wäre durchaus denkbar, dass manche Obergerichte das auch so sehen würden. Man muss ja bisschen unterscheiden, ob man damals überhaupt schon einen Unterhaltstitel für alle Altersstufen im VUV erlangen konnte oder nicht. Und wenn sich die Zeiträume nicht überschneiden, kann man die Vorschrift auch großzügig an dieser Stelle auslegen. Einen Antrag hatte ich bislang aber noch nicht.

    Mir ist noch immer ein Rätsel, wie man diese Kosten auf den Vater umlegen soll:

    1) Im Hauptsacheverfahren zählt die Vergütung des Ergänzungspflegers nicht zu den Kosten nach dem FamGKG
    2) Im Pflegschaftsverfahren ist der Vater nicht Beteiligter, dem man überhaupt Kosten auferlegen könnte.

    Oder andersherum: Die Vergütung eines Ergänzungspflegers gehört überhaupt nicht zu den Kosten nach dem FamGKG.
    Sofern es nur um die Gerichtsgebühr für das Pflegschaftsverfahren geht (FamGKG VV 1313), so sind in diesem nur das Kind als Pflegling und der Ergänzungspfleger Beteiligte. Nach § 81 FamFG Abs. 1,2 kann man aber nur Beteiligten Kosten auferlegen (oder aber davon absehen bzw. kann eine Kind nur ab 25.000 € für Kosten in Anspruch genommen werden), nach Absatz 4 Dritten nur, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn grobes Verschulden trifft. Letzteres kann ja nicht zutreffen bei einem Pflegschaftsverfahren, bei dem Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sind. Ich spreche hier ausdrücklich von dem Pflegschaftsverfahren und nicht vom Hauptsacheverfahren. Nehmen wir mal an, ein Vater ficht die Vaterschaft aus begründeten Zweifeln an und letztlich stellt sich heraus, dass er doch der Vater ist, sodass der Antrag zurückgewiesen wird. Dann müsste man ihm immer noch grobes Verschulden schlüssig darlegen können - wird sicher nicht einfach!? Es ist nämlich ein Unterschied, ob sein Antrag nur zurückgewiesen wird oder ihm grobes Verschulden für diesen Antrag vorzuwerfen ist.

    Naja, dass es so was gibt, nämlich den Verletztenbeistand und den Zeugenbeistand, geht ja aus den §§ 68 b und 406 f StPO hervor. Da ist ja geregelt, dass sich Zeugen oder Verletzte eines solchen Beistandes bedienen können. Und sollte die Person arm im Sinne des Gesetzes sein, muss dafür dann wohl auch die Staatskasse aufkommen. Außerdem müsste doch, wenn dies für das Strafverfahren vorgesehen ist, auch ein Recht darauf bestehen, sich wenigstens vorgerichtlich zu den Rechten/Pflichten eines Zeugen bzw. den Rechten eines Verletzten in einem solchen Verfahren beraten zu lassen. Auf diese Weise würde ich sodann doch herleiten, dass es möglich sein muss. Nur wissen das die meisten Anwälte wohl nicht. Abgerechnet werden darf ja ohnehin nur eine Beratungsgebühr, aber an den Abrechnungen sieht man, dass meist auch die Ermittlungs-/Strafakte angefordert wurde, sodass offensichtlich auch eine Tätigkeit vorliegt.

    Gedacht habe ich daran schon. Nur kann er diese extra Aufwendungen gegenüber dem Betreuungsgericht (Staatskasse oder Betreuter selbst, bei Mittellosigkeit also Staatskasse) abrechnen nach dem RVG. Gut, insoweit mag es Förmelei sein, auf welchem Wege er nun seine Gebühren aus der Staatskasse bekommt, letztlich bezahlt es so und auch so der Steuerzahler, nur dass man bei einem Betreuten ggf. Regress nehmen kann, sollte der zu Geld kommen. Insoweit gäbe es dann doch einen Unterschied zur Beratungshilfe.

    Bislang haben sich die Bezirksrevisoren hier auch immer dagegen ausgesprochen, dass ein anwaltlicher Berufsbetreuer neben seiner pauschalierten Vergütung noch weitere Auslagen (Vergütung nach dem RVG) bekommt, obwohl das die Rechtsprechung klar zubilligt. Bei Vormündern und Pflegern ist das eher kein Problem, weil die sowieso nach Zeit abrechnen und nicht pauschaliert.

    Wir haben hier einen Anwalt, der in einigen Verfahren Berufsbetreuer ist.

    Er beantragt darüberhinaus regelmäßig Beratungshilfe, wenn es sich um ein rechtliches Problem handelt, das seiner Ansicht nach ein normaler Berufsbetreuer (auch in Vergütungsgruppe 3) nicht selbst klärt, z.B. Widersprüche gegen ablehnende Rentenbescheide, Hilfsleistungen der Krankenkassen etc.

    Dazu gibt es nun verschiedene Meinungen. Mein erstes Problem wäre z.B., wie der Anwalt sich selbst ein Mandat erteilen kann, sollte dazu der Betreute selbst nicht in der Lage sein. Und ansonsten wird diskutiert, dass er ja gerade deswegen als Betreuer bestellt wurde, weil er die entsprechenden Kenntnisse hat, um auch in schwierigeren Fällen tätig zu sein. Er meint aber, dass das, was er da regelmäßig schreiben muss, über die Anforderungen eines guten Berufsbetreuers noch hinausgeht.

    Ich habe das bislang so gehandhabt, dass Beratungshilfe abgelehnt wurde, wenn ich dies auch einem normalen Antragsteller, dem man eigene Bemühungen zumuten kann, ablehnen würde. Ich habe es erteilt, wenn ich es einem anderen Berufsbetreuer, der kein Anwalt ist, aber ebenfalls in Vergütungsgruppe 3 eingestuft ist, auch erteilen würde, der dann damit zu einem Anwalt geht.

    Meinungen?

    Habe mal wieder einen Teil Beratungshilfe übernehmen müssen und stelle fest, dass ein Anwalt für geschädigte Personen verstärkt Beratungshilfe als "Zeugenbeistand" oder "Verletztenbeistand" (in Strafsachen) und dann natürlich noch für die zivilrechtliche Seite beantragt.
    Beim Zeugen- und Verletztenbeistand kann natürlich nur eine Beratung abgerechnet werden, wobei ich mal davon ausgehe, dass dann dazu beraten wird, wie man sich als Zeuge am besten verhält oder als Geschädigter im Ermittlungs- oder Strafverfahren.

    Gibt es zur Bewilligungsfähigkeit Erfahrungen oder Meinungen? Meine Vorgängerin hat da wohl immer bewilligt.

    Ich hätte da schlicht von unserem Ministerium etwas erwartet. Es betrifft hier ja wohl um die 30 Amtsgerichte. Und jeder Rechtspfleger des Familiengerichts wurstelt da selbst rum, schreibt Botschaften an, Bundesämter etc. An dieser Stelle hätte man durchaus mal etwas Unterstützung erwartet, indem ein Katalog hierzu bereitgestellt wird. Was wir hier machen, ist einfach äußerst ineffektives Arbeiten.

    Die Festsetzung muss schon erfolgen, es liegt ja wohl auch ein Antrag vor. Bei einem 15-jährigen Kind sollte aber wohl die Anhörung und Bekanntmachung an dieses ausreichen. Entnehmen kann sich das dann letztlich der Ergänzungspfleger selbst, darin besteht ja kein Problem.

    Ja, auch wenn nach aktueller gesetzlicher Lage für Erbfälle ab 2009 auch die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder Erbe werden können, bedarf es dennoch einer Vaterschaftsanerkennung und wohl wenigstens auch der Zustimmung durch das Kind. Im Jahre 1964 konnte man das wohl auf Grund von § 1718 BGB a.F. beurkunden lassen, nur eben nicht mit der Wirkung, dass der Vater dann auch im rechtlichen Sinne Vater ist. Und darum werden es viele auch nicht getan haben. Eine Volljährigenadoption sollte man letztlich aber nicht soweit auslegen, dass dies zugleich als Vaterschaftsanerkennung zu werten ist. Das Ergebnis ändert die ganze Diskussion nicht.

    https://www.bundestag.de/blob/476054/65…16-pdf-data.pdf bzw. EBBGB 224 § 1 Abs. 1

    In der Tat, für vor 1998 geborene nichteheliche Kinder war die Zustimmung der Kindesmutter gar nicht notwendig.

    Und bis 1970 galt nach § 1589 II a.F. BGB das nichteheliche Kind ohnehin nicht als verwandt mit seinem biologischen Vater. Insoweit bedurfte als wohl auch überhaupt keiner Vaterschaftsanerkennung. Erst 1970 wurde dieser Absatz 2 gestrichen. Von dieser Zeit an existierten auch Vorschriften über die Anerkennung, die allerdings bis 1998 zunächst nicht der Zustimmung der Mutter bedurfte.
    Allerdings nahm das NEhelG von 1969 von seinen Regelungen diejenigen nichtehelichen Kinder aus, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind und damit bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1970 bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatten. Folglich beließ es das NEhelG bei bereits volljährigen Kindern beim früheren Recht, vgl. Art. 12 § 10 II NEhelG. Die Begründung einer Verwandtschaft war damit durch eine Vaterschaftsanerkennung für vor 1949 geborene Kinder gar nicht möglich. Dies wurde zwar mit dem 2. NEhelG von 1998 abgeändert, jedoch gilt dies dann nur für Erbfälle ab 1998.
    Insoweit wird es bei dem geschilderten Fall wohl ausschließlich bei den (erbrechtlichen) Wirkungen einer Volljährigenadoption verbleiben müssen. Vermutlich gab es dann zu früherer Zeit - ungeachtet der nicht nicht bestehenden und herzustellenden Verwandtschaft - (ggf. landesrechtliche) Vorschriften, nach denen dennoch eine Namensänderung möglich war.

    Ich würde aber dennoch sagen, dass bei der speziellen Konstellation hier (Vater erklärt Anerkenntnis im Adoptionsvertrag) durchaus von einem ausreichenden Abstammungsnachweis ausgegangen werden kann. Die Mutter war ja an der Adoption auch beteiligt...

    Mir würde das (ausnahmsweise) mal ausreichen.

    Wenn bei der Beurkundung alles 3 Beteiligten anwesend gewesen wären (Vater, Mutter, Kind), hätte man doch gleich die Vaterschaftsanerkennung beurkunden können. Dass die Mutter dabei war, wurde aber im SV gar nicht erwähnt. Ihre Einwilligung in die Adoption ist unter bestimmten Umständen (vgl. § 1747 Abs. 4 BGB) auch gar nicht notwendig, insbesondere natürlich nicht, wenn sie gar nicht mehr lebt oder unbekannten Aufenthaltes ist.
    Für mich ist das für die Anerkennung einer Vaterschaft einfach nicht ausreichend.

    Was sagt der Adoptionsvertrag zum Thema Erbrecht des Adoptivkindes?

    Warum sollte der Vertrag hierzu etwas aussagen, ist doch alles gesetzlich geregelt?


    Könnte bzw. müsste man im Adoptionsvertrag ein formgerechtes Anerkenntnis sehen, so dass die Abstammung nachgewiesen ist?

    Nein, nicht ausreichend. Nach § 1595 Abs. 1 BGB bedarf die Vaterschaftsanerkennung zwingend auch der Zustimmung der Mutter. Ist die Mutter vor Anerkennung der Vaterschaft verstorben, kann die Vaterschaft nur in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden, LG Koblenz, StAZ 03, 303. Dies erfolgte offenbar alles nicht, sodass sich jetzt nichts mehr ändern lässt. Es muss im Übrigen wohl davon ausgegangen werden, dass wohl doch keine ordnungsgemäße Vaterschaftsanerkennung vorliegt, wenn wozu hätte es sonst noch einer Adoption bedurft? Man wird nun also mit den rechtlichen Folgen der Volljährigenadoption leben müssen.

    Im Übrigen wurde weder bei den Prüfungen über größere Vermögen noch bei der turnusmäßigen Geschäftsprüfung (da werden bei uns immer alle NP's geprüft) jemals diese Formulierung beanstandet.


    Hier gibt es ja auch solche Prüfungen. Nur, weil man im Rahmen dieser Prüfungen nichts beanstandet, heißt das noch lange nicht, dass man alles richtig macht. Wenn erstens die gleichen Fehler durch 80% der Rechtspfleger gemacht werden und zweitens Leute von den Landgerichten prüfen (wo man beispielsweise in Familien- oder Nachlasssachen gar nicht so tief in der Materie des FamFG steckt), sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass man etwas findet und beanstandet. Und wenn man einen solchen Beschluss, wie er hier thematisiert wird, ohne Rechtskraftvermerk hinausgibt, hat man doch noch noch nicht so sehr was gemacht, auch wenn ein Verfahrenspfleger nicht nur dazu dienen sollte, einem Beschluss zur Rechtskraft verhelfen zu können, sondern auch dazu, ihm vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Falsch macht dann auf jeden Fall aber die Bank etwas, die auf einem Rechtskraftvermerk nicht besteht.