Beiträge von lumpi

    wie Queen; Stundungsaufhebung bgringt ja nix mehr, weil das letzte Jahr der Vergütung bereits abgelaufen ist

    Die Staatskasse haftet nur subsidär. Das heißt in dem Fall hebe ich die Stundung auf, der Treuhänder verlangt sein Geld zunächst vom Schuldner falls der nicht zahlt stellt der Treuhänder Versagungsantrag und kriegt natürlich sein ganzes Geld aus der Staatskasse.

    genau so!

    Hallo Forum,

    ich habe den umgekehrten Fall.

    Die Veröffentlichung der hiesigen Eröffnung des Verfahrens soll in den Niederlanden erfolgen.

    Auf welche Weise und wo die Veröffentlichung erfolgt und welche Stelle zur Veröffentlichung verpflichtet ist, dazu soll es eine Übersicht bei FK-InsO/Wenner/Schuster Art. 28 Rn. 6 geben.


    Hat jemand damit schon einmal Erfahrungen gemacht oder hat den Kommentar zur Verfügung?


    Danke

    kleines Update:

    der vorl. Insolvenzverwalter führt zur weiteren Begründung die Entscheidung des BFH vom 17.12.1998 - VII R 47/98 an.

    In dieser Entscheidung führt der BFH wohl aus, dass der aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen Vergleichsverwalters herrührende Vorsteuererstattungsanspruch der Gemeinschuldnerin einen bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens begründeten Vermögensanspruch darstellt.

    Es komme demnach auf den Zeitpunkt an, in dem eine Lieferung oder Leistung geliefert war und nicht auf den Zeitpunkt der steuerrechtlichen Entstehung der Ansprüche.

    Weiterhin teilt der Verwalter mit, dass er bisher keine Probleme bei der Festsetzung bei anderen Gerichten hatte ;-).

    Also muss es hier wahrscheinlich Forumsmitglieder gebeten, die es festsetzen und dieser Meinung folgen, oder? :)

    Oder lehnt man sich damit zu weit aus dem Fenster?

    Normalerweise informiert der Verwalter den Schuldner über die angemeldeten Forderungen und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Kann ja sein, dass der liebe Schwager eine Forderung angemeldet hat, die längst beglichen ist, was der Schuldner belegen kann, so dass der Verwalter dann die Forderung bestreitet. :unschuldi

    Hat der IV hier dies auch getan :gruebel: ?

    nein, davon gehe ich nicht aus.

    Die angemeldete Forderung der Krankenkasse in nicht unerheblicher Höhe ist auch in voller Höhe durch den Verwalter festgestellt

    jetzt nochmal abschließend:

    Aufnahme Delikteigenschaft in die Tabelle +

    Prüfung als Forderung mit dem Forderungsgrund einer vbuH +

    Belehrung des Schuldners -

    --> verlagert das ganze Prozedere (Problem) in den Bereich der sich anschließenden Vollstreckung nach Aufhebung des Verfahrens

    --> Gesetzgeber reagiert und ändert die entsprechenden §§ 174, 175 InsO.

    Besteht in Kenntnis dessen nicht die Möglichkeit (wie imker unter #12 dargestellt hat), den Schuldner insoweit darauf hinzuweisen, dass die Forderung mit dem Forderungsgrund einer vbuH angemeldet wurde, diese deshalb gemäß § 302 InsO von der bereits erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst ist und die Möglichkeit besteht zumindest dem angemeldeten Forderungsgrund zu widersprechen?

    Das Schreiben könnte man ja weiter damit ausschmücken, dass es sich um ein Altverfahren handelt, eine gesetzliche Regelung damals noch nicht vorhanden war und eine entsprechende Änderung in Kenntnis des Problems erst für spätere Verfahren vorgenommen wurde, die aber grundsätzlich nicht auf Altverfahren anzuwenden ist. Das Insolvenzgericht aber in Kenntnis des Problems ein Hinweisschreiben gemäß § 139 ZPO für erforderlich erachtet?

    Der Wortlaut des § 139 ZPO passt da eigentlich wie die Faust aufs Auge :-).

    Oder lehnt man sich damit zu weit aus dem Fenster?

    Danke für den Blick in den "alten" Kommentar.

    Ich finde es für den Schuldner eigentlich bescheiden.

    Die Forderung wird mit dem Forderungsgrund einer vbuH aufgenommen und als solche geprüft.

    Eine Belehrung des Schuldners indes erfolgt nicht.

    Böse Zungen mögen jetzt behaupten "ja, aber er könnte sich die Forderungsanmeldungen ja anschauen, schließlich liegen diese ja bis zum Prüfungsstichtag aus".

    Aber im Zweifel erfährt er erst nach Aufhebung des Verfahrens, dann im Rahmen der Vollstreckung durch den Gläubiger aus dem Tabellenblatt, von seinem "Glück" und muss sich, mit welchem Rechtsmittel, dann auch immer gg die Vollstreckung wehren.

    Aber eine Belehrung durch das Insolvenzgericht sieht das Gesetz in Altverfahren einfach nicht vor.

    :/

    Irgendwie nicht befriedigend......

    Darum geht es mir nicht.

    Die Forderungsprüfung selbst obliegt dem Verwalter. Ob verjährt oder nicht.

    Für mich erstmal egal. Mir geht es um den formellen Ablauf der Forderungsprüfung selbst.

    Die Forderung wurde mit dem Forderungsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet.

    Die bisherigen Forderungsanmeldungen erfolgten allesamt ohne Delikteigenschaft, obwohl darunter auch Anmeldungen von Krankenkassen sind.

    Aber dies ist meiner Meinung nach dem geschuldet, dass der damals geltende § 174 InsO eine solche Spezifizierung nicht vorgesehen hat.

    Im Protokoll wurde - wie jetzt meist üblich - auch nicht der Hinweis aufgenommen, dass keine Deliktforderungen vorliegen.

    Ich gehe - wie oben beschrieben - davon aus, dass es eben daran lag, dass eine Spezifizierung der Forderung in damals geltenden Verfahren einfach nicht vorgesehen/geregelt war.

    Das spricht grundsätzlich erstmal für einen Ablauf wie unter #8 formuliert.

    Aber ich bin mir nicht sicher.

    Demnach stelle ich mir die Frage, ob ich wie unter #8 beschrieben, vorgehen kann/muss, da eine gerichtliche Belehrung einfach nicht vorgesehen war/ist in Altverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind.

    Dies ist ja auch nur konsequent, da diesbezüglich ja auch der § 174 Abs. 2 InsO einen anderen Wortlaut hatte und der Hinweis auf die Delikthaftung (Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung) auch erst für Verfahren gilt, die nach dem 30.11.2001 eröffnet worden sind.

    RSB-Erteilung 2014

    Forderungsanmeldung 2003.

    Forderungsanmeldung also zeitlich noch vor der Erteilung der RSB --> Hinweis auf BGH-Entscheidung, dass die Aufnahme/Prüfung der Delikteigenschaft infolge Anmeldung nach RSB -Erteilung nicht mehr möglich ist, kann also nicht erfolgen

    Hallo,

    dazu eine kleine Frage.

    Altverfahren --> vor dem 01.12.2001 eröffnet. Restschuldbefreiung wurde im lfd. Verfahren bereits erteilt.

    Gemäß EG-InsO sind auf dieses Verfahren, die bis zum 30.11.2001 geltenden Vorschriften anzuwenden (demnach die bis dahin geltende Fassung des § 174 InsO).

    Nunmehr zum Abschluss des Verfahrens werden die nachträglichen Forderungsanmeldungen zur Akte gereicht. Darunter eine Forderung (natürlich eine Krankenkasse) mit dem Attribut einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Im Forderungsgrund ist dies auch wortwörtlich so festgehalten.

    Dass solche Forderungen in Altverfahren gerne auch mal als Deliktforderung in der Tabelle aufgenommen worden sind, habe ich bereits in Erfahrung gebracht.

    Die Belehrungspflicht gemäß § 175 Abs. 2 InsO wurde erst für Verfahren geregelt, die nach dem 30.11.2001 eröffnet worden sind.

    Deswegen meine Frage nun:

    a) Die angemeldete Forderung mit Rechtsgrund der unerlaubten Handlung wird als solche zur Tabelle aufgenommen und auch so in der Tabelle mit der

    Delikteigenschaft aufgenommen?

    und

    b) eine Belehrung erfolgt durch das Insolvenzgericht nicht, da eine solche nicht vorgesehen ist und der Schuldner muss sich sodann im Zweifel im

    Rahmen der sich anschließenden Vollstreckung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wehren?

    Danke für die Hilfe

    Hallo,

    ich muss mich mit dem Thema jetzt auch auseinandersetzen.

    Die Berechnungsgrundlage zur Berechnung der Vergütung des vorl. Insolvenzverwalters soll um eben jene zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht werden.

    Der vorl. Verwalter führt eine Fundstelle auf (Graeber, § 11 Rn 58a). Soweit so gut. Diese Fundstelle liegt mir vor.

    Gibt es diesbezüglich auch gegenteilige Auffassungen in der Literatur, die eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage verneinen?

    Danke

    Zur Erklärung wie ich auf 11,4% komme.

    Vergütung mit Zuschlag ohne Überschuss BF = 24.637,50 € - Vergütung ohne Zuschlag ohne Überschuss BF = 8.212,50 €

    = 16.425 €.

    Vergütungserhöhung unter Einbeziehung des Überschuss aus BF = 1.857,00 €.

    1.875,00* 100 / 16,425 = 11,41 %

    Verwalter rechnet 1.875,00* 50,00 % / 100 = 5,7 %.

    Ich habe dazu ein Nachfrage und wahrscheinlich einen mathematischen Knoten im Kopf.

    vorl. Verwalter --> Vergütung

    neues Verfahren --> eröffnet im Jahr 2022

    Berechnungsgrundlage mit Überschuss Betriebsfortführung (= BF) =ca. 300.000 €

    Berechnungsgrundlage ohne Überschuss aus BF = ca. 200.000 €

    Beantragter Zuschlag für BF= 50,00 %

    Regelvergütung (25,00 %iger Bruchteil) vorl. Insolvenzverwalter auf Grundlage Berechnungsmasse 300.000 € = 10.087,50 €.

    Regelvergütung (25,00 %iger Bruchteil) vorl. Insolvenzverwalter auf Grundlage Berechnungsmasse 200.000 € = 8.212,50 €.

    Vergütungserhöhung aufgrund Einbeziehung des Überschusses aus der BF = 1.8750,00 €.

    Vergütung mit Berechnungsmasse 200.000 € + 50,00 % Zuschlage = 24.637,50 €. (= 75,00 % Bruchteil)

    Um wieviel ist nun der beantragte Zuschlag in Höhe von 50,00 % aufgrund der Vergleichsrechnung zu kürzen?

    Der Verwalter kommt auf 5,7 %.

    Ich auf 11,4 %.

    Okay. Danke für die Aufklärung.

    Demnach müsste ich aufgrund meines Versäumnisses nun für die Angelegenheit "Umgangsrecht" Beratungshilfe gesondert bewilligen.

    Wie sieht es dann bei der sich anschließenden Vergütungsfestsetzung aus?

    Bedeutet das zwangsläufig, da Beratungshilfe sodann für a) Sorgerecht und b) Umgangsrecht bewilligt wurde, dass dann automatisch auch zwei separate Vergütungsansprüche für jede Angelegenheit entstehen?

    Oder kann man die Vergütung betreffend wieder mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte argumentieren und die beiden Angelegenheiten unter einem Themenkomplex (persönliches Verhältnis zu den Kindern --> Personensorge/Umgangsrecht) zusammenfassen und demnach nur einen Vergütungsanspruch bejahen?

    Wobei ich das schwierig sehe, nur einen Vergütungsanspruch zu sehen, obwohl für jede Angelegenheit gesondert/getrennt Beratungshilfe bewilligt wurde.

    Diesbezüglich aufgrund der Aktualität eine Nachfrage, da entsprechende Anträge nunmehr häufiger gestellt werden.

    Schreiben des Vermieters --> steigende Kosten --> um überhöhte Nachzahlungen zu vermeiden --> Erhöhung Vorauszahlungen auf Heizkosten -->

    Fall a) In dem Schreiben des Vermieters wird ausdrücklich mitgeteilt, dass diese somit neu berechnete Miete nunmehr Bestandteil des Mietvertrages mit

    entsprechender vertragsverändernder Wirkung wird

    Fall b) In dem Schreiben des Vermieters wird "lediglich" gebeten, die entsprechend höhere Miete (erhöht um die höhere Vorauszahlung auf die

    Heizkosten) zu zahlen ohne Bestandteil des Mietvertrages mit vertragsverändernder Wirkung.

    Würdet ihr in beiden Fällen Beratungshilfe gewähren, wenn der Antragsteller zum einen die Erhöhung der Summe nach und zum anderen die Rechtmäßigkeit der Erhöhung (besonders in Fall a) relevant, da die Erhöhung dort Vertragsbestandteil werden soll --> insoweit § 560 BGB) rechtlich in Frage stellt und insoweit eine rechtliche Beratung begehrt?