Beiträge von baffy

    Wie sieht es bei folgender Fallkonstellation aus?

    A und B sind Gesellschafter der GbR. Nun machen sie 2023 eine Anmeldung zum HR dergestalt, dass die GbR in eine Gmbh & co KG umgewandelt wird.
    Notar legt entsprechende HRA Anmeldung vor, KG ist eingetragen. (seit 22.12.2023)

    In der HRA Anmeldung steht der Antrag den Eintritt der GmbH in das Grundbuch einzutragen und sodann die Umwandlung in die KG.

    Der Antrag beim GBA wurde heute gestellt.

    Muss hier auch die Voreintragung der eGbR betrieben werden? Ich tendiere dazu.

    Die Erklärungen der Beteiligten verlieren doch nicht ihre Wirksamkeit nur weil das Grundstück/Grundpfandrecht in ein anderes Blatt übertragen wurden.

    Ja, der Notar könnte den Antrag jetzt zu dem korrekten Blatt stellen. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass dieses Recht, nunmehr in Blatt XXX gelöscht werden sollen.

    Und das die Bank nicht mehr wusste, dass sie bereits eine Löbew. erteilt hat und nochmal eine erteilt, würde mich nicht stören. Denn die zuerst erteilte ist ja wirksam.

    Ja, das ist die Frage. Ich sehe es momentan so, dass -wenn der GV ordnungsgemäß vorliegen würde- es nicht zum Nachteil der Beteiligten sein kann. Wenn also die Vereinbarung im Übergabevertrag (der ja auch in der Grundakte ist) eine gesellschaftsrechtliche ist, und ich keinerlei Hinweis habe, dass eine Änderung erfolgte, lagen ja alle Voraussetzungen zum 31.12.2023 vor. Nur die Umschreibung erfolgte nicht.

    Wenn der Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO vorliegt, dann m.E. nach nein.
    Denn dann würde der Erbnachweis und der Antrag auf Eintragung bereits seit 2023 vorliegen, dass Fehlen der UB wäre unbeachtlich.

    Wenn kein GV in der Form des § 29 GBO vorliegt, müssen die Berichtigungsbewilligungen der Gesellschafter und der Erben vorliegen. und zwar vor dem 01.01.2024. Das wäre hier nicht gegeben.
    Dann würde nur doch der Weg über die Eintragung der eGbR möglich sein.

    Daher meine Frage, ob die Vereinbarung im Übergabevertrag als Gesellschaftsvertragliche Regelung in ordnungsgemäßer Form anzusehen ist.

    Und ich muss sagen, dass es auch beschämend ist, welches Schweigen hier im Forum zu diesem Thema herrscht. Es ist nicht zu fassen...

    Ich arbeite in einer anderen Abteilung und kenne von unserem Haus nicht diese Problematik.


    Mir ist nicht klar, wie man als Rpfl ohne ernsthafte Erbenermittlungsversuche das Fiskuserbrecht feststellen kann.
    Gründe/Erklärungen fallen mir nicht ein.

    Daher bin ich einfach nur fassungs- und sprachlos, dass es dies überhaupt gibt.

    Bislang habe ich nur den Antrag auf Grundberichtigung aufgrund Erbscheins. Keine Berichtigungsbewilligungen .
    die Frage ist doch, wenn dieser Passus als gesellschaftsrechtliche Regelung anzusehen wäre, läge eine fortsetzungsklausel vor und die Gesellschaft würde fortbestehen. Wenn keine Regelung erfolgt ist, habe ich eine Liquidationsgesellschaft. Die lebende Gesellschafterin hat ja nicht ausgeführt, dass irgendwelche späteren Vereinbarungen getroffen wurden.

    Zitat aus NJW 2020, 2604 ff:

    Bestimmen sich die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters nach dem Gesetz, muss der Alleinerbe oder die Erbengemeinschaft anstelle des Verstorbenen bei der aufgelösten Gesellschaft eingetragen werden. Enthält dagegen der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel, muss das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters vermerkt werden. Bei der einfachen Nachfolgeklausel sind anstelle des verstorbenen Gesellschafters nicht die Erbengemeinschaft, sondern alle Miterben einzeln als neue Gesellschafter einzutragen, bei der qualifizierten Nachfolgeklausel gilt dies nur für die dazu bestimmten Miterben.

    Daher macht es einen Unterschied.

    Im GB sind A und B eingetragen. B verstirbt, wird von C und D (Erbschein liegt vor) beerbt. Antrag auf Berichtigung und Todesfall alles noch vor dem 31.12.2023.

    A erklärt, es gäbe keine Gesellschaftsvertrag. Berichtigungsbewilligungen wurden bislang nicht vorgelegt. Nunmehr verweist A auf den Übergabevertrag, mit welchem A und B das Grundstück als GbR von X geschenkt bekommen haben. (Die GbR wurde offenbar bei Protokollierung ohne Gesellschaftvertrag gegründet- Vertrag ist älter)

    In diesem Vertrag behält sich X als Schenker vor, dass Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuverlangen. In diesem Passus der Urkunde ist als letzte Ziffer folgende Erklärung enthalten:

    Im übrigen gehen die Vertragsbeteiligten davon aus, dass der Grundbesitz nach Stämmen weiter vererbt wird und im Falle der Kinderlosigkeit eines der Gesellschafter der Grundbesitz auf die Abkömmlinge des übrigen Gesellschafters übergeht.

    Handelt es sich hierbei um eine gesellschaftsvertragliche Regelung? Oder ist es mehr "Wunschdenken" der Beteiligten, ohne Bindungswirkung?

    Ich würde erwarten, dass in der GS steht

    Es erscheint C, handelnd aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht für B AG, diese wiederum handelnd für sich selbst und aufgrund Vollmacht aus Kaufvertrag für den derzeitigen Eigentümer A.

    C kann gerne für die B AG handeln, aber nicht für A.

    Stellungnahme der hiesigen Bezirkrevisoren:

    Aufschiebend bedingte Einzelrechte sind wie Gesamtrechte zu bewerten. Wenn dann beide Berechtigte in derselben Lebensalterstufe sind, bleibt das zweite Recht damit quasi unbewertet.

    Korintenberg, GNotkG, 22. auflage Rdn 75 zu § 52 und Schneider /Volpert/Fösch, 3. Auflage, Rdn 70,71 zu § 52
    Streifzug (13. Auflage) Rn. 3022a, 33359

    C wird doch erst dann Nacherbe nach B, wenn auch A verstorben ist oder A erneut heiratet und die Wiederverheiratungsklausel greift.

    Das ist der Punkt, der mich auch zum überlegen bringt. Wenn der Nacherbe erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls feststeht, habe ich zur Zeit unbekannte Nacherben, denn es könnte ja sein, dass C den Nacherbfall garnicht erlebt und die Abkömmlinge werden Nacherben. Daher auch die Frage, ob C zur Zeit überhaupt diese Erklärung als Nacherbe abgeben kann.

    Veräußerung ist meines Erachtens der Eigentumsübergang. Hier muss es eine rechtsgeschäftliche Veräußerung sein laut § 2 GrstVkG. Ob eine Gegenleistung fließt oder nicht, ist unbeachtlich. Keine Genehmigung bedarf der Vorgang, wenn der Eigentumsübergang z.Bsp. durch Hoheitsakt oder durch Erbgang erfolgt, denn dies sind keine rechtsgeschäftlichen Veräußerungen.