Beiträge von TriHase

    Hallo,

    mein aktueller Problemfall deckt sich nahezu mit dem Ausgangsfall. Allerdings mit dem Unterschied, dass die StA den gewünschten Aufgabenkreis mit 'Entscheidung über das Ausüben des Zeugnisverweigerungsrechts in einem Strafverfahren' recht konkret bezeichnet hat.

    Spricht etwas dagegen, das Jugendamt auch für diesen Teilbereich als Ergänzungspfleger zu bestellen (also den Aufgabenkreis lediglich zu erweitern) oder ist es notwendig, neben Jugendamt und Verfahrenspfleger nun noch eine weitere Person (Rechtsanwalt) als weiteren Ergänzungspfleger für den oben genannten Aufgabenkreis ins Boot zu holen?

    Hallo,

    ich bin etwas verwirrt. Kann die Unterhaltsvorschusskasse sich selbst eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen?

    Am 10.03.2015 erging ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss über Mindestunterhalt im vereinfachten Verfahren. Antragsteller war das unterhaltsberechtigte Kind, vertreten durch das Jugendamt als Beistand.

    Das Land Nds., vertr. d.d. OB der Stadt XY beantragt nun die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung wegen übergegangener Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

    Auf der eingereichten vollstreckbaren Ausfertigung befindet sich jedoch bereits eine Rechtnachfolgeklausel, welche sich die Unterhaltsvorschusskasse offenbar selbst erteilt hat.

    Wortlaut:

    'Aufgrund des Forderungsübergangs wurde für die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt XY, vertr. d.d. Land Nds. - am 20.03.2023 gemäß § 727 Zivilprozeßordnung eine weitere vollstreckbare Teilausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung aufgrund der Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für das minderjährige Kind ..., für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von 2.832,00€ erteilt.

    Eine Zwangsvollstreckung in diesem Umfang aus dem Beschluss vom 10.03.2015 mit dem Aktenzeichen .. FH ../14 ist damit ausgeschlossen.'

    (Es folgt die Unterschrift einer Urkundsperson nebst Siegel der Stadt)

    Ich halte die Erteilung der Rechtnachfolgeklausel durch die Unterhaltsvorschusskasse für hochgradig problematisch und habe arge Zweifel an der Wirksamkeit.

    Wahrscheinlich hatte auch die Unterhaltsvorschusskasse im Nachhinein diese Erkenntnis und das ist scheinbar auch der Grund, warum der Antrag nun noch mal offiziell über das Gericht gestellt wird.... so vermute ich zumindest.

    Für den Fall, dass die Unterhaltsvorschusskasse die Klausel unberechtigter Weise selbst auf die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses gefertigt hat: kann ich sie einfach durchstreichen und dadurch unbrauchbar machen oder ist ein förmlicher Vermerk darauf anzubringen, dass die vorstehende Rechtsnachfolgeklausel unwirksam ist?

    So, habe die Akte nun vom OLG zurückbekommen... einfacher ist es dadurch aber nicht geworden, denn:

    Das OLG ist der Meinung, dass das Rechtsmittel der Beschwerde gegen meinen Beschluss nicht gegeben sei, da nicht mündlich verhandelt worden ist. Gegen meine Entscheidung sei nur ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG möglich und hat die Beschwerde des Jugendamtes als einen solchen Antrag ausgelegt. Sie hat mir die Akte nun formlos 'zur Durchführung des weiteren Verfahrens' zurückgegeben.

    Dabei gab es den folgenden Hinweis mit auf den Weg:

    Auch bei unbekanntem Aufenthalt im Sinne des § 1674 BGB bestünde eine Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts. Nach § 26 FamFG hätte ich vor meiner Entscheidung entsprechende Ermittlungen tätigen müssen. Auch im Hinblick auf den § 40 Abs. 1 FamFG hätte ich nicht darauf verzichten können, den aktuellen Aufenthaltsort der Mutter zu ermitteln. Weiterhin hätte ich sowohl die Mutter als auch das Kind vor einer Entscheidung anzuhören nach §§ 159, 160 FamFG möglicherweise hätte die Mutter ja bereits bei der Anhörung eine Sorgerechtsvollmacht erteilt.

    Ah ja... nochmal zur Erinnerung: die Mutter ist von einem auf den anderen Tag untergetaucht und hat ihr noch nicht mal einjähriges Kind in der Mutter-Kind-Einrichtung zurückgelassen. Habe entweder ich oder das OLG den Sinn und Zweck der Feststellung über das Ruhen der elterlichen Sorge und der Bestellung eines vorläufigen Vormunds nicht verstanden?

    Allerdings haben sich in der Sache Neuigkeiten ergeben:

    Nach aktuellem Stand befindet sich das Kind weiterhin in der Bereitschaftspflege. Zwischenzeitlich hat sich die Mutter wohl gemeldet und es hat auch schon einen Besuchskontakt mit ihrem Kind gegeben. Allerdings ist sie wohl gerade dabei, sich ein neues Leben aufzubauen und ist bei einer Freundin aktuell postalisch zu erreichen. Allerdings zeigt sie weiterhin kein Interesse an der Versorgung ihres Kindes und scheint erstmal auf sich und ihr eigenes Dasein fokussiert zu sein.

    Ist dann nicht der Grund für das Ruhen der elterlichen Sorge aber eigentlich weggefallen? Müsste nicht das Ruhen aufgehoben werden und die elterliche Sorge (ggfs. auf Anregung des Jugendamtes) in einem Sorgerechtsverfahren geklärt werden? Das wäre dann ja nicht mehr meine Zuständigkeit als Rechtspfleger und wäre für mich natürlich die schlankeste Lösung.

    Was ist denn aber mit dem Antrag des Jugendamtes auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG? Den kann ich ja nicht einfach unter den Tisch fallen lassen. Oder doch? Oder muss ich jetzt allen Ernstes erst die mündlichen Anhörungen nachholen?

    Ich will das Verfahren nach Möglichkeit nicht noch weiter aufbauschen... aber momentan sehe ich einfach keinen klaren Verfahrensgang.

    Vielen Dank schon mal für Eure Beiträge!

    Es handelt sich tatsächlich um ein deutsches Kind und das Ruhen und die Bestellung des Vormunds sind nicht im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgt. Somit dürfte wohl eine Endentscheidung vorliegen.

    Ich werde das Verfahren dann mal direkt an das OLG abgeben. Mal gucken, welche Haltung dort in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes vertreten wird...

    Hallo,

    ich habe aktuell ein Verfahren auf den Tisch in dem der Allgemeine Sozialdienst des hier ansässigen Jugendamtes die Bestellung eines vorläufigen Vormunds nach § 1781 BGB beantragt hat.

    Die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter ist vor etwa drei Wochen aus einer Mutter-Kind-Einrichtung, wo sie auch amtlich gemeldet ist, verschwunden und hat ihr minderjähriges Kind (10 Monate) zurückgelassen. Der Allgemeine Sozialdienst hat das Kind in Obhut genommen und in einer familiären Bereitschaftsbetreuung untergebracht.

    Ich habe daraufhin das Ruhen der elterlichen Sorge der Kindesmutter festgestellt und das örtlich ansässige Jugendamt zum vorläufigen Vormund bestellt.

    Dieses legte nunmehr gegen meinen Beschluss Beschwerde ein mit der Begründung, das Kind sei bereits bei Antragstellung in einer Pflegefamilie außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des hiesigen Jugendamtes untergebracht gewesen und habe dort nun seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Das Jugendamt beruft sich dabei auf § 87c Abs. 3 SGB VIII. Aus dem ursprünglichen Antrag ist allerdings kein entsprechender Hinweis auf einen (neuen) Aufenthaltsort außerhalb des Zuständigkeitsbereichs zu entnehmen gewesen.

    Ich gehe mal davon aus, dass grundsätzlich eine Abhilfemöglichkeit besteht. Allerdings möchte ich (aus dem Bauch heraus) in der Sache meinem Beschluss eher nicht abhelfen, da ich zum Zeitpunkt meiner Entscheidung mangels anderer Anhaltspunkte ja davon ausgehen musste, dass sich das Kind noch im Zuständigkeitsbereich des hiesigen Jugendamtes aufgehalten hat (und ja schließlich auch aktuell noch hier gemeldet ist). Zudem hat das Jugendamt auch keine Angaben dazu gemacht, ob die Unterbringung in der Pflegestelle auf Dauer ausgelegt ist.

    Ich würde das Jugendamt gern bei einem Nachweis, dass die Voraussetzungen vorliegen, auf die Möglichkeit des Antrags auf Entlassung verweisen nach § 87c Abs. 3 SGB VIII. Weiterhin wäre vielleicht der Hinweis sinnvoll, dass die Bestellung zum Vormund ohnehin nur vorläufig gemäß § 1781 BGB erfolgt ist und es ihnen anheim gestellt wird, kurzfristig einen endgültigen Vormund zu benennen.

    Hat jemand andere Ideen, wie mit der Beschwerde umzugehen ist oder Anregungen, wie eine Nichtabhilfe 'unterfüttert' werden könnte?

    Hallo,

    ich habe ein Verfahren vorliegen, in welchem die Eltern zunächst die gemeinsame elterliche Sorge inne hatten.

    Der Kindesmutter, welche zur Zeit unbekannten Aufenthalts ist, wurde diese sodann vollständig entzogen. Dem Kindesvater wurden das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht zur Antragstellung nach dem SGB entzogen und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen.

    Das Kind - zwischenzeitlich 5 Jahre alt - lebt seit ca. 2 1/2 Jahren in einer Pflegefamilie.

    Das Jugendamt beantragt nunmehr ohne weitere Begründung die Übertragung der Ergänzungspflegschaft auf die Pflegeeltern, welche gleichzeitig schriftlich die Bereitschaft zur Übernahme erklärt haben.

    Ich frage mich nun, ob und ggfs. welche Anhörungen erforderlich sind bzw. sinnvoll erscheinen?

    Auf die Anhörung des Kindes würde ich altersbedingt verzichten.

    Auch die Anhörung der Pflegeeltern erscheint mir entbehrlich.

    Was ist aber mit der Anhörung des Kindesvaters als mittelbar Beteiligter?

    Dass die Kinder als Miterben das Vermächtnis zu erfüllen haben, steht für mich außer Frage.

    Unsicherheit besteht darin, ob ich aufgrund der Formulierung im Testament 'Das Vorausvermächtnis soll nur bei Annahme der Erbschaft und erst mit der Erbauseinandersetzung anfallen.' weitere Nachforschungen hinsichtlich der sonstigen eventuell vorhandenen Erbmasse anstellen muss um die Frage zu klären, ob es sich bei dem Übertragungsvertrag um einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag (nämlich nur hinsichtlich des Hausgrundstücks) handelt, oder ob damit der gesamte Nachlass auseinander gesetzt ist.

    Nachdem der Erbfall vor zwei Jahren hier vom Standesamt angezeigt wurde hat die Kindesmutter im Rahmen der Aufforderung gemäß § 1640 BGB lediglich versichert, dass das durch die Kinder erworbene Vermögen zwar 15.000,-- EUR übersteigt, der Erblasser sie aber von der Pflicht zur Anfertigung eines Vermögensverzeichnisses befreit habe. Weitere Nachforschungen erfolgten nicht.

    Hallo an alle,

    mir ist leider keine treffende Überschrift eingefallen.

    Ich habe einen Fall auf dem Tisch liegen, der es mir nicht so ganz einfach macht und bei dem ich mich über ein paar Denkanstöße freuen würde...

    Der Erblasser hinterlässt Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder. Er hat in seinem notariellen Testament seine Ehefrau, sowie seine beiden Kinder jeweils als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Es gibt noch zwei Kinder aus einer früheren Ehe, die lediglich den Pflichtteil erhalten sollen.

    Gleichzeitig hat der Erblasser in Form einer Teilungsanordnung bestimmt, dass seine Frau ein Hausgrundstück unter Anrechnung auf Ihren Erbteil zum Alleineigentum erhalten soll.

    Für den Fall, dass die Ehefrau durch diese Teilungsanordnung wertmäßig mehr erhält, als dies dem Wert Ihres Erbteils entsprechen würde, erhält diese den Mehrwert als Vorausvermächtnis

    ohne Anrechnungs- oder Ausgleichsverpflichtung zugewandt.

    Das Vorausvermächtnis soll nur bei Annahme der Erbschaft und erst mit der Erbauseinandersetzung anfallen.

    Mir liegt nun ein recht knapp gefasster Übertragungsvertrag hinsichtlich des Hausgrundstücks von der Erbengemeinschaft auf die Ehefrau zur Genehmigung vor. Der Wert des Hauses wurde auf 774.00,00 EUR beziffert. Weitere Angaben zum Nachlasswert enthält der Übertragungsvertrag nicht. Die Kosten der Beurkundung und des grundbuchamtlichen Vollzugs tragen alle Beteiligten zu je 1/3. Für beide Kinder wurde bereits ein gesonderter Ergänzungspfleger für 'die Vertretung beim Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrages hinsichtlich des Grundbesitzes XY' bestellt, welche bei der Beurkundung des Übertragungsvertrages mitgewirkt haben und der Übertragung zustimmen.

    Ist der Übertragungsvertrag in der vorgelegten Form genehmigungsfähig (abgesehen von der Kostenpflicht der Kinder, die mir missfällt)?

    Für mich ist doch gar nicht feststellbar, ob und ggfs. in welchem Umfang eine Anrechnung auf den Erbteil der Ehefrau erfolgen soll und ob die Ebengemeinschaft mit der Übertragung des Grundbesitzes wertmäßig im Ganzen auseinandergesetzt ist oder sich am weiteren Nachlass fortsetzt. Oder ist das unbeachtlich, weil die Ehefrau ja so oder so das Hausgrundstück erhält... ob nun unter Anrechnung auf Ihren Erbteil oder nicht? Im schlimmsten Fall stellt das Grundstück den einzigen Wert des Nachlasses dar, die Kinder haben am Ende nix und dürfen noch jeder 1/3 der Kosten tragen... ?(

    Sorry wenn mein Eingangspost offenbar lückenhaft war...

    Das Verfahren wurde bereits im Jahr 2001 eröffnet. Die Auslagen für die Zeit nach dem SchlussT wurden bisher als Pauschbetrag abgerechnet...

    Die Kontoführung besteht seit sieben Jahren eigentlich nur darin, dass Hinterlegungskonto offen zu halten, hin und wieder einen Kontoauszug fertigen zu lassen und sich oder dem IV alle paar Jahre den Vorschuss der Auslagen zu überweisen... nicht wirklich arbeitsintensiv. Allein die Höhe der bisher gezahlten Auslagenvorschüsse erscheint da schon großzügig bemessen zu sein.

    Lästig und sicherlich auch mit einem gewissen Arbeitsaufwand verbunden sind für den SIV die in diesem besonderen Fall zahlreichen Schreiben und Stellungnahmen in Bezug auf die vielschichtigen Querelen zwischen IV, SIV und Insolvenzgericht. Der Umgangston ist längst weit weg von höflich oder sachlich und nahezu jedem Schriftsatz folgt ein neuer Paukenschlag. Jetzt will der SIV dafür eben einen 5-stelligen Betrag als Vergü;tung on top mit der dünnen Begründung, dass er ja noch immer die Kontoführung inne hat und diese weit länger als über das Normale hinaus fortdauert.

    Zu befürchten wäre weiterhin, dass der IV dann auf das gleiche Pferd aufspringt und für seine mehr als umfangreiche 'Tätigkeit' seit dem Schlusstermin ebenfalls eine Vergütung beansprucht. Ich erwähnte ja bereits dass er gern umfangreiche Schriftsätze fertigt, Befangenheitsanträge stellt oder Rechtsmittel einlegt. Vielleicht sollte man es einfach darauf ankommen lassen? Dann wäre die Masse endgültig aufgezehrt und man könnte nach § 207 den Deckel drauf machen.

    Ich fürchte nur, dass der Erfindungsreichtum des IV selbst nach so langer Zeit noch nicht ausgeschöpft ist und man sich schon auf weitere einfallsreiche Schriftsätze und Rechtmittel freuen kann...:akten

    Ja, die Angelegenheit mit den Haftungsansprüchen ist erledigt und der Verdacht hat sich als gegenstandslos herausgestellt.

    Der Schlusstermin ist ja auch schon lange Geschichte. Die Vergütung des IV und SIV für das Insolvenzverfahren sind festgesetzt und und zum Teil der Masse schon entnommen (über Restbeträge ist noch ein Beschwerdeverfahren anhängig). Die finale Verteilung verzögert sich seit nunmehr 7 Jahren wegen der zahlreichen Nebenbaustellen. Die Tätigkeit des SIV besteht eigentlich nur noch in der Kontenführung und - irgendwann - in der Schlussverteilung. Dass er das über einen so langen Zeitraum nicht für lau machen will, kann ich gut verstehen und habe keine Bauchweh, ihm auch weiterhin seine entstandenen Auslagen festzusetzen. Aber den Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der Vorschriften bei einer Nachtragsverteilung sehe ich nicht...

    Im übrigen beansprucht auch der IV in regelmäßigen Abständen einen Vorschuss auf seine Auslagen. Auch wenn dessen Tätigkeiten sich seit dem SchlussT fast ausschließlich auf die Einreichung haarsträubender Anträge und Rechtsmittel beschränkt... :roll:

    Hallo,

    ich habe ein sehr verzwicktes Verfahren geerbt...

    Damals im laufenden Verfahren wurde ein SIV für die Kassenführung und Prüfung eventueller Schadensersatzansprüche der Masse gegen den IV bestellt. Weiterhin hat die Gläubigerversammlung entschieden, dass auch die Schlussverteilung durch den SIV erfolgen soll. Der Schlusstermin hat bereits im Jahr 2015 (!) stattgefunden. Seitdem verzögert sich die Schlussverteilung aufgrund von zahlreichen Befangenheitsanträgen, Dienstaufsichtsbeschwerden, querulatorischer (Gegen-)Anträge, Streit über die Berechnung der Teilungsmasse, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen das Land ect. pp. . Ein Ende ist noch nicht in Sicht.


    Der SIV hat seit dem SchlussT immer mal wieder Anträge auf Festsetzung eines Vorschusses seiner seit dem SchlussT entstandenen Auslagen gestellt, welche auch positiv beschieden worden sind. Nun hat er jedoch beantragt, ihm unter Zugrundelegung des Massebestandes per Schlussbericht von 2013 (welcher lägst nicht mehr in dieser Höhe vorhanden ist) seine Gebühren und Auslagen wie bei einer Nachtragsverteilung festzusetzen und begründet dieses damit, dass er die Kassenführung seit dem Schlusstermin unverändert inne habe und diese auch aufgrund der langen Dauer eher den Charakter einer Nachtragsverteilung habe.


    Seit dem Schlusstermin sind keine Massebestandteile nachträglich bekannt geworden. Somit sehe ich keine Argumente, die für die Festsetzung einer Vergütung entsprechend der Vorschriften für die Nachtragsverteilung sprechen würden. M.E. hätte der SIV höchstens Anspruch auf Erstattung weiterer Auslagen und ich neige dazu, den Antrag zurückzuweisen.


    Sollte das Verfahren allerdings weiterhin nicht zum Abschluss gebracht werden können, werden wohl früher oder später die Auslagen/Kontoführungsgebühren die noch vorhandene Masse aufzehren. Von daher könnte man dem SIV auch unterstellen, sich durch seinen aktuellen Vergütungsantrag ein möglichst großes Stück vom Kuchen sichern zu wollen, solange noch etwas zum Verteilen da ist.


    Insgesamt ein unbefriedigendes Ergebnis für alle Beteiligten. aber vielleicht hat ja noch jemand eine andere Idee/Sichtweise?!
    Auch für weitere Argumente, die eine Zurückweisung des Vergütungsantrages stützen könnten, wäre ich dankbar...

    Der NL wurde vom RegisterG bestellt und hätte nun seine Kosten gern aus der Insolvenzmasse.

    Eine Rückfrage beim hiesigen RegisterG hat zwischenzeitlich ergeben, dass ein NL von dort aus wohl nur eingesetzt wird, wenn eine Kostenübernahmeerklärung eines Dritten oder sogar ein Kostenverzicht des NL vorliegt.

    Was aber, wenn beides nicht vorhanden ist?

    Hallo,

    folgender Problemfall:

    Über das Vermögen der XY GmbH & Co. KG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
    Diese wird vertreten durch 1. XY Verwaltungsgesellschaft mbH (persönl. haftende Gesellschafterin), diese vertreten durch 1.1 Anton Mustermann (Geschäftsführer) und 1.2 Bärbel Musterfrau als Nachtragliquidatorin.

    Ob die Bestellung einer Nachtragsliquidatorin durch das Gericht für die bereits gelöschte Verwaltungsgesellschaft tatsächlich erforderlich war, möchte ich nicht hinterfragen. Eigentlich ging es nur um die Entgegennahme von Zustellungen...

    Allerdings möchte die NL nunmehr aus der Masse ihre Kosten nebst MwSt. erhalten.
    Sind diese Kosten überhaupt Masseverbindlichkeiten und aus der Masse zu begleichen?

    Hallo an alle Mitdenkenden,

    ein 16-jähriges Mündel mit polnischer Staatsangehörigkeit ist nach Polen durchgebrannt und hält sich seit ca. einem Jahr bei Verwandten auf. Die Versuche des hiesigen Vormundes, das Mündel nach Deutschland zurückzuführen, sind gescheitert. Zwischenzeitlich halten sich auch die Eltern des Mündels wieder in Polen auf und das Mündel wurde offiziell mit Zustimmung des Vormunds nach Polen abgemeldet. Bei dem in Polen örtlich zuständigen Kreisgericht ist zwischenzeitlich auch ein Sorgerechtsverfahren anhängig.

    Der hiesige Vormund beantragt die Entlassung aus dem Amt und die Abgabe des Verfahrens nach Polen.

    Nun scheitere ich aber an der praktischen Umsetzung...

    - Meine Idee war, den 'üblichen' Abgabebeschluss aufgrund der geänderten örtlichen Zuständigkeit zu machen und diesen nur kurz zu begründen.
    - Die Entlassung des Vormunds würde ich dann den polnischen Kollegen überlassen?
    - Sind neben dem Abgabebeschluss auch die hiesigen Akten an das polnische Gericht zu übersenden (wie bei einer Abgabe innerhalb Deutschlands)?
    - Macht es Sinn, den Beschluss von einer Kollegin ins Polnische übersetzen zu lassen, um es dem dortigen Kreisgericht etwas zu vereinfachen?

    Ob das Kreisgericht in Polen überhaupt Kenntnis vom hiesigen Verfahren hat, kann man leider nur mutmaßen. Einen direkten Kontakt gab es zwischen den Gerichten bisher jedenfalls nicht; wohl aber zwischen dem polnischen Kreisgericht und dem Vormund.

    Hallo in die Runde,

    ich habe einen sehr ähnlich gelagerten Fall:

    Es besteht eine Erbengemeinschaft aus Mutter und zwei minderjährigen Kindern. Der in den Nachlass fallende Grundbesitz soll veräußert werden. Die Erbengemeinschaft soll ausdrücklich am Surrogat des Kaufpreises fortgeführt werden.

    In der Urkunde war zunächst das Konto der Mutter als Empfängerkonto benannt. Auf meine Bedenken hin hat die Mutter ein auf die Erbengemeinschaft lautendes Konto eingerichtet.

    Fraglich ist nun, ob die Berichtigung der Kontoverbindung mittels formloser schriftlicher Vereinbarung der Vertragsparteien möglich ist, oder ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf? Im ersteren Fall würde der Notar versichern, die Eigentumsumschreibung erst zu beantragen, wenn ihm gegenüber der Zahlungseingang auf dem Konto der Erbengemeinschaft nachgewiesen worden ist.

    Ich halte die formlose Zusatzvereinbarung eigentlich für eine recht praktikable Lösung... oder nicht?:gruebel:

    Hallo,

    folgender Fall beschäftigt mich derzeit:

    Der Kindesvater hat sich gegenüber dem Jugendamt durch Unterhaltsverpflichtungserklärung zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet.
    Das Jugendamt hat sodann wegen übergegangener Ansprüche der Unterhaltsvorschusskasse eine vollstreckbare Teilausfertigung erteilt.
    Diese beantragt nun die Zustellung der vollstreckbaren Teilausfertigung nebst Rechtsnachfolgeklausel an den Kindesvater.
    Der Aufenthalt des KV ist bekannt. Es geht also nicht um eine öffentliche Zustellung...

    Sind wir als Familiengericht dafür zuständig? Falls ja: aus welcher Vorschrift ergibt sich das und wie ist das Verfahren hier einzutragen
    (ggfs. als UR-Sache?)?

    Vielen Dank für's Mitdenken!

    Hallo,

    ich habe dass erste Mal den Fall, dass Wertpapiere in einem Depot der Deutschen Bundesbank hinterlegt worden sind und nunmehr die Herausgabe beantragt wird.
    Die Empfangsberechtigung wurde nachgewiesen und der Empfänger hat eine Depotnummer seiner Hausbank mitgeteilt, auf das die Herausgabe erfolgen soll.

    Wie erfolgt die Herausgabe praktisch und wie könnte eine entsprechende Verfügung aussehen?:gruebel:

    Hallo in die Runde,

    ich habe einen Fall auf dem Tisch, in dem das Jugendamt Unterhaltsvorschussleistungen erbringt.
    Der unterhaltspflichtige Kindesvater ist offenbar in den USA untergetaucht. Sämtliche Versuche, den Aufenthalt dort zu ermitteln sind nachweislich gescheitert.

    Das Jugendamt beantragt nun, die Aufforderung an den Kindesvater, sich über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären (und auf Zahlung des rückständigen und laufenden Unterhalts), öffentlich durch das Familiengericht zustellen zu lassen.

    Besteht hierfür überhaupt eine Zuständigkeit des Familiengerichts, da die Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen ja im Grunde erst der Vorbereitung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens dient?

    Vielen Dank für's Mitdenken!