Beiträge von Miss Bennet

    In einem ähnlichen Fall hat sich der AV-Berechtigte nicht einmal im Verfahren gemeldet. Ich habe ihm den restlichen Erlös unter der aufschiebenden Bedingung zugeteilt. Ob der Anspruch auf Eigentumserwerb noch vorhanden ist (AV stammte aus dem Jahr 2005), müsste der Berechtigte ja erstmal nachweisen. Ansonsten habe ich den ehemaligen Eigentümer als Eventualberechtigten gem. § 119 ZVG benannt, für den Fall, dass ein Anspruch nicht mehr besteht. Den zugeteilten Betrag habe ich genau mit dieser Begründung hinterlegt. Schließlich ist das Versteigerungsgericht dazu nicht befugt, genau dieses festzustellen. Das muss der Berechtigte tun. Insoweit hat Stöber, 23. Aufl. § 92 Rn 49 ff das auch do gesehen.

    Die Kästchen zum Ankreuzen "zur Einziehung" und "An Zahlungs statt" sind derzeit unübersichtlich mittendrin! Diese sollten definitv am Ende wieder seine. Man sucht sich blöd und die Antragsteller vergessen das öfter.

    Unübersichtlich sind auch die Angaben zum pfandfreien Betrag gem. § 850d ZPO. Da werden schön die Kinder aufgelistet und erst zum Schluss und in Minimalschrift kommt, ob der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nachkommt, teilweise nachkommt oder nicht nachkommt. Das übersieht man schnell.

    Grundsätzlich ist es für die Augen anstrengend, das Formular zu lesen. und wir werden alle älter...

    Ein anderes Problem ist auch, was mit den Anträgen passieren soll, die von Rechtsanwälten usw. "normal" auf dem Postweg gestellt werden? Zurückschicken? Beanstanden? Zurückweisen?

    Ich stelle es mir auch sehr chaotisch für die Servicekräfte vor, wenn ein elektronischer Antrag ohne Titel eingeht, da diese ja getrennt auf dem Postweg eingehen. und alles erstmal ohne Aktenzeichen. Das Zusammenfügen von Antrag und Titel dürfte bei einem Gericht, wo pro Jahr rd. 10000 Pfübse eingehen, sehr spannend werden, um nicht zu sagen unzumutbar.

    Ich habe ein Pensum von 55% und mache normalerweise 1 Termin pro Woche. Bei uns (NRW) sind aber die Zahlen 2017 sehr in den Keller gegangen, und in diesem Jahr sieht es nicht anders aus. Es gibt auch Wochen ohne Termine. Sehr viele Terminsaufhebungen oder eben keine terminreifen Verfahren. Bei meinen Kollegen sieht es ähnlich aus. Zwangsverwaltungsanträge gehen fast gegen 0.

    Hallo zusammen!

    Nun habe ich auch ein Verfahren nach § 140 ZVG. Der Beschluss ist kein Problem. Ich stolpere nur über die Frage, wo ich in NRW veröffentlichen muss. Im Anhang im Stöber habe ich keine entsprechenden Vorschriften für NRW gefunden. Bisher tendiere ich zum elektroischen Bundesanzeiger.
    Die weitere Frage ist, welche Frist dem unbekannten Berechtigten einzuräumen ist: 3 Monate oder wie § 437 FamFG 6 Wochen?

    Danke im VOraus!

    Habe so ein Verfahren seit meinem Verteilungstermin im Juni 2010 noch immer bei mir auf Tisch liegen.
    Ich habe zunächst die nicht ausgezahlte Masse hinterlegt. Auf die Rücknahme habe ich nicht verzichtet.
    Dann habe ich sofort nach VT eine Rchtsanwältin, die so was schon öfter für uns gemacht hat, gem. § 135 ZVG mit der Ermittlung der Berechtigten beauftragt. Bei mir war es ein Briefrecht, der Brief war nicht auffindbar, die eingetragene Gl´in wollte vom Erlös nichts, der Schuldner war verstorben.
    Nachdem die Ermittlung kein Ergebnis gebracht hat, habe ich die Ermittlung eingestellt, die RA´in aus der hinterlegten Masse bezahlt.
    Nach Ablauf der Frist des § 138 ZVG wurde die nachfolgende Gl´in aus dem Grundbuch, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat, im September ermächtigt, das Aufgebotsverfahren durchzuführen.
    Das Aufgebot habe ich wie andere Aufgebote aus anderen Bereichen im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zu beachten ist, dass der Buchberechtigte Gläubiger das Aufgbeot zugestellt bekommt, das Aufgebot soll den Betrag, um den es geht, betragsmäßig nennen und die Aufgebotsfrist beträgt - zumindest in NRW - abweichend 3 Monate.
    Nunmehr nach 3 Monaten muss ich nächste Woche den Ausschliessungsbeschluss gem. § 141 ZVG machen, einen neuen VT bestimmen und die Hiinterlelgungsstelle um Auszahlung ersuchen.
    Das alles ist auch Neuland für mich und ich beiße mich durch.;)

    Ich muss das Thema noch mal aufgreifen. Unter uns Kollegen besteht nämlich Uneinigkeit, ob nun Zwangsverwaltung aus der Rangklasse 2 angeordnet werden kann oder nicht.
    Der Beschluss des BGH IX ZB 112/06 ist uns bekannt. Leider ist er etwas in sich widersprüchlich.
    Bisher wurde in diesem Thema nur der Absatz 7 am Ende zitiert.
    Der letzte Absatz 13 sagt jedoch:

    " Die Unzulässigkeit des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung führt nicht zu einem für die WEG unzumutbaren Ergebnis. Zum einen fallen etwaige Mieteinkünfte des Schuldners aus der freigegebenen Wohnung als Neuerwerb in die Masse. Zum anderen hat die Gläubigerin die Möglichkeit, sich einen Vollstreckungstitel bezüglich der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 n.F., § 155 Abs. 2 S.2 ZVG aufgeführten Hausgeldansprüche zu verschaffen und gestützt auf diesen Titel die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums ... zu beantragen".

    Damit verstehe ich den Beschluss so, dass die Zwangsverwaltung in dem vor dem BGH verhandelten Fall zwar unzulässig war, dass diese aber grundsätzlich auch aus der Rangklasse 2 möglich sein muss.
    Voraussetzung ist, dass das Objekt aus der Insolvenz freigegeben ist und der Titel nach der Freigabe nicht gezahlte Wohngelder tituliert .
    Absatz 7 des Beschlusses, der hier von allen als Grundlage der Ablehnung der Zwangsverwaltung aus Rgkl. 2 zitiert und verwendet wird, meint jedoch nach meiner Meinung nur den dort vorliegenden Fall.
    Was glaubt ihr nun? :gruebel:

    Man sollte auch vorher gut überlegen, ob so eine Versicherung überhaupt nötig ist. Ich habe auch schon mal auf der Hinterlegungsstelle einen Fehler gemacht, jedoch macht niemand einen Fehler normalerweise grob fahrlässig, und in anderen Fällen (wie z.B. Fehler, weil man 3 Kollegen in den Ferien gleichzeitig vertreten muste) steht üblicherweise der Dienstherr ein. Man braucht eine solche Versicherung wirklich nur, wenn alles andere nicht greift. Ich habe trotzdem auch eine - für alle Fälle ;)!

    In NRW wird die UB erst beim Antrag auf Wiederversteigerung aus dem neuen Verfahren angefordert:
    "Es wurde hier aufgrund der Nichtzahlung des Erlöses die Wiederversteigerung angeordnet. Unter Hinweis auf den Runderlass des Finanzministers des Landes NRW vom 30.08.1989 (S 4540 – 3 – V A 2) wird um Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Eintragung des Erstehers aus dem vorangegangen Versteigerungsverfahren und Übersendung zum Verfahren gebeten."

    So lange liegt das alte Verfahren auf Eis und kann nicht abgeschlossen werden. Manchmal wird auch kein Widerversteigerungsantrag gestellt und dann liegt die alte Akte wirklich Jahre :mad:

    Wenn die Beteiligten/Berechtigten evtl. eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, versuche ich den WEG-Verwalter herauszufinden. Da kann es manchmal hilfreich sein, die Stadtkasse um Auskunft zu bitten. Oft wissen das die dortigen Sachbearbeiter. Dann kannst du nur an den WEG-Verwalter zustellen.
    Ansonsten ist es eben Pech und man muss alle Berechtigten beteiligen.

    Nein, natürlich nicht, aber ich dachte so in etwa: ich möchte darauf hinweisen, dass im Zuschlag die beiden Hypotheken bestehen geblieben sind, und dass deren Kapital + Zinsen ebenfalls zum Erlös zählen. Das werde ich im Rahmen des Teilungsplanes sagen an dem Punkt, wo der Übererlös festgestellt wird. Das hat dann mit Beratung nichts zu tun, sondern mit Sachverhaltsdarstellung.

    Ja, die WfA teile ausdrücklich die Daten mit, wann die Forderung beglichen wurde und wann die Löschungsbewilligung erteilt wurde.
    Somit muß der Ersteher an die Erbengemeinschaft leisten, und da diese sich nicht grün ist und auch im heutigen Termin nicht zu erwarten steht, dass übereinstimmende Erklärungen bzgl. der Erlösaufteilung erfolgen werden, so werde ich wohl zu einer Hinterlegung raten? O.K.?

    Guten Morgen!
    Ich muss dieses Thema noch mal aufwärmen. Ich habe ein Teilungsversteigerungsverfahren. Eigentümer im Jahr 2005 waren Eheleute zu 1/2 Anteil. Nachdem beide verstorben sind, wurde das Grundbuch im Jahr 2006 auf alle Kinder in Erbengemeinschaft umgeschrieben.
    Der Zuschlag wurde im Termin einem Sohn und Miterben erteilt, wobei 2 Hypothekn für die WfA bestehen geblieben sind. Es sind Buchrechte.
    Zusammen mit den bestehenbleiben Rechten hat er lediglich 5/10 geboten.

    Heute ist Verteilungstermin und es haben sich einige Erben angesagt. Der Teilungsplan ist kein Problem, da ich aufgrund der Mitteilung der WFA, dass die Forderungen 2005 beglichen worden sind, somit Eigentümerrechte geworden sind, auf die Rechte nichts zuteilen muss.
    Ich sehe jedoch das Problem, dass der Ersteher meint, die Forderungen seien getilgt und er nunmehr nur noch die Löschung im Grundbuch veranlassen muss. Das kann aber gegenüber den übrigen Erben nicht sein. Er wäre sonst ungerechtfertigt bereichert. :gruebel:
    Wohin muss er aber den Betrag der Hypotheken + Zinsen ab Zuschlag zahlen? Hinterlegung? WfA?
    Ich möchte hierzu im heutigen Termin etwas Konstruktives sagen können.

    Für Ideen und Anregungen wäre ich dankbar!