Beiträge von Arno Nühm

    Also wenn die FA rechtzeitig angemeldet wurde (sodass noch eine "rechtzeitige" Prüfung vor dem ST möglich gewesen wäre) und der IV es schuldhaft unterlassen hat, die Anmeldung bei Gericht zur Prüfung einzureichen, liegt meines Erachtens sehr wohl eine Schadensersatzforderung gegen den IV vor. Denn die Vorlage von Anmeldungen bei Gericht zur Forderungsprüfung ist eine Pflicht des IV, die sich aus der InsO ergibt. Es kommt meines Erachtens nicht darauf an, dass der Gl Einsicht ins Schlussverzeichnis genommen hat.
    Ein solcher Schadensersatzanspruch wäre nach § 60 InsO vor dem Prozessgericht geltend zu machen.
    Problem wird nur sein, ob die entsprechenden Nachweise erbracht werden könnten. Außerdem wäre die Frage, wie hoch der verursachte Schaden ist, interessant. Der könnten nämlich gen 0 gehen, wenn der Schuldner (auch in Zukunft) nie über pfändbares Vermögen verfügen wird.

    Vielen Dank für die Antworten!
    Also derzeit befindet sich das Geld noch auf dem P-Konto. Die Bank hat das Geld bisher lediglich separiert. Dann müsste ich den Antrag des Schuldners zurückweisen mit dem Hinweis, dass der IV - nachdem ihm das separierte Guthaben ausgezahlt worden ist - zu überprüfen hat, ob der Betrag aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung an die Berechtigte zu erstatten ist.

    Ups, da hab ich den Text wohl nicht richtig gelesen, sorry!
    Den MüKo zur ZPO, § 11 RfplG, Rn. 5 verstehe ich so, dass bei einem Abhilfebeschluss dem Gegner des Erinnerungsführers ein Rechtsbehelf zusteht, sofern er durch die Entscheidung beschwert worden ist. Also müsste für den Gegner des Erinnerungsführers das Rechtsmittel gegeben, dass auch gegen den ursprünglichen Beschluss gegeben war.

    Auf den Nichtabhilfebeschluss gehört meines Erachtens keine Rechtsmittelbelehrung, weil es dagegen kein Rechtsmittel gibt. Das Rechtsmittel ist ja schon gegen den ursprünglichen Beschluss eingelegt worden. Du kannst der Beschwerde abhelfen, was Du aber scheinbar nicht machst. Daher ist (das bereits eingelegte Rechtsmittel) zur abschließenden Entscheidung dem LG vorzulegen.

    Hallo!
    Ich habe folgendes Problem: Ehemann in Insolvenz. P-Konto vorhanden. Da geht sein pfändungsfreies Arbeitseinkommen ein. Entsprechender Beschluss nach § 906 Abs. 2 ZPO ist bereits erlassen. Jetzt ist auf dem P-Konto des Schuldners ein Einkommenssteuererstattungsanspruch der Ehefrau des Schuldners eingegangen (Zusammenveranlagung ist erfolgt; Aufteilungsbescheid ergangen.) Der dem Schuldner zustehende Anteil dürfte direkt an den IV ausgezahlt worden sein. Das Finanzamt hat den Betrag der Ehefrau wohl auf das Konto des Schuldners geleistet, weil im Antrag die Eheleute diese Konto angegeben haben. Mittlerweile sind die Eheleute getrennt lebend bzw. geschieden. Die Ehefrau verlangt das Geld vom Sch. Dieser kann nicht auszahlen, weil der P-Konten-Freibetrag erschöpft ist. Er hat jetzt einen Antrag auf Freigabe bei Gericht eingereicht.
    Es handelt sich ja hier eindeutig um Ansprüche, die nicht der Masse zustehen. Aber ich kann ja nicht einfach einen Freigabebeschluss machen, bzw. ich wüsste nicht, nach welcher Vorschrift das ginge. Hat hier irgendjemand eine Idee?

    Einfach den Widerspruch löschen und die vollstreckbare Ausfertigung erteilen halte ich für unzulässig. Ich werde dem Antragsteller schreiben, dass die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aufgrund des Widerspruchs des Schuldners nicht möglich ist und nötigenfalls den Antrag zurückweisen. Auch wenn der UdG zuständig ist werde ich es selbst machen. Das ist ja unschädlich.
    Vielen Dank für eure Posts. Ihr habt mir sehr weitergeholfen.

    Hallo! Ich habe da ein etwas verzwicktes Problem:
    Insolvenzverfahren wurde 2015 eröffnet. Seinerzeit meldete ein Gläubiger (eine Landesbehörde) eine Forderung aus vors. unerlaubter Handlung an und fügte ein Versäumnisurteil bei, in dem der Anspruch sowie die unerlaubte Handlung als solche tituliert war. Problem war nur, dass der im Titel bezeichnete Gl nicht der Anmeldegläubiger (die Behörde), sondern eine Krankenkasse war. Gleichzeitig hat der Gl darauf hingewiesen, dass ein gesetzlicher Forderungsübergang nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 81a BFG, 5 OEG) erfolgt sei. Ich hatte seinerzeit erwidert, dass ich von hier aus die Forderung als nicht tituliert ansehe, weil keine Gläubigeridentität besteht. (Insolvenzgericht kann den gesetzlichen Forderungsübergang nicht berücksichtigen, da materielles Recht. Vielmehr muss Gl den Titel nach § 727 ZPO umschreiben lassen, was nach Münchener Kommentar, § 727, Rn. 27 auch bei einem gesetzlichen Forderungsübergang möglich ist.) Sch wurde "normal" belehrt und hat Widerspruch gegen die unerlaubte Handlung und den Bestand der Forderung eingelegt. Ich habe dann konsequenterweise den Sch. nicht nach § 184 Abs. 2 InsO belehrt, weil ich ja die Forderung als eine nicht titulierte angesehen habe. So weit so gut.
    Das Verfahren wurde am 26.01.2017 aufgehoben. Die RSB wurde dem Sch Anfang 2021 erteilt. Jetzt beantragt der o.g. Gl. die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs. Er legt wieder den alten Titel in Abschrift vor. Mittlerweile ist aber eine Rechtsnachfolgeklausel vom 06.07.2017 drauf, aus der sich ergibt, dass der Anspruch auf den Anmeldegläubiger (die Behörde) aufgrund Offenkundigkeit gemäß Bescheid vom 23.01.2013 übergegangen ist.
    Das heißt: der Gl. hat nachträglich einen Titel vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Forderung bereits im Zeitpunkt der Anmeldung ordnungsgemäß tituliert war.
    Meine Fragen: Seht ihr das genauso wie ich, dass der Gl. dem Insolvenzgericht einen Titel vorlegen muss, aus dem sich seine Gläubigereigenschaft ergibt und er sich nicht auf einen gesetzlichen Forderungsübergang berufen kann. Falls nein habe ich jetzt ein Problem :confused:
    Falls ja: Ist nunmehr der vollstreckbare Tabellenauszug trotz Widerspruch des Sch (gegen Höhe und vors. unerlaubte Handlung) zu erteilen? Ich meine das geht nicht. Ich kann auch nicht nachträglich den Sch. nach § 184 Abs. 2 belehren und nach fruchtlosem Fristablauf den Widerspruch löschen. (Dass ginge meines Erachtens evtl. wenn das Verfahren noch eröffnet wäre, nicht jedoch nach Aufhebung des Verfahrens...)
    Das war jetzt ziemlich viel Text... Sorry!

    Ich hole das Thema nochmal hoch:
    Habe jetzt auch den Fall, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode ein Grundstück geerbt hat. Der Erbfall ist über 3 Jahre vor Ablauf der Abtretungsfrist eingetreten. Die Abtretungsfrist ist nunmehr abgelaufen. Die Anhörung der Gläubiger habe ich gemacht. Die Anhörungsfrist ist abgelaufen, ohne dass Versagungsanträge eingegangen sind. Die weiter oben zitierte BGH-Entscheidung vom 10.01.13 besagt (sinngemäß), dass die Entscheidung zurückgestellt werden kann, bis der Sch. den Gegenwert des hälftigen Erbeils herausgegeben hat. Allerdings ist im vom BGH entschiedenen Fall ein Versagungsantrag gestellt worden.
    Aus dem Wortlaut des BGH ergibt sich jedoch, dass wohl auch ohne Vorliegen eines Versagungsantrags so verfahren werden kann: Rn. 19: "Das Insolvenzgericht hat in einem solchen Fall die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung und über ETWA gestellte Versagungsanträge aufzuschieben, wenn und solange der Schuldner nachvollziehbar darlegt ..., dass er die Verwertung des Nachlasses betreibt."
    Mein Gedanke war: Ich mache einen Hinweisbeschluss, in dem unter Bezugnahem auf BGH steht, dass die Entscheidung über den Antrag auf RSB zurückgestellt wird, bis der hälftige Wert des Nachlasses dem Tr zugeflossen ist oder der Sch. glaubhaft macht, dass eine Verwertung nicht möglich (oder Nachlass nicht werthaltig ist).
    Nur das Problem ist doch: Falls der Sch. nichts macht, habe ich ja keine Sanktionsmöglichkeit. Irgendwann muss ich doch über den Antrag auf Erteilung der RSB entscheiden. Versagen kann ich nicht, weil kein Antrag vorliegt. Ich muss also irgendwann die RSB erteilen, auch wenn der Sch. seiner Obliegenhait nicht nachkommt. Daher habe ich jetzt wieder den Gedanken, dass ich die RSB jetzt direkt erteilen muss, eben weil kein Versagungsantrag vorliegt.
    Hat jemand von euch (ggf. neue) Ideen?

    Kann die RSB vorzeitig erteilt werden, wenn die Kostendeckung erst nach Ablauf der 5 Jahre eingetreten ist? Bisher war ich immer der Ansicht, dass die Kostendeckung innerhalb der 5 Jahre eingetreten sein muss. Doch nach dem Wortlaut des Gesetzes steht ja bei § 300 Abs 1 S. 2 Nr. 3 nicht das Wörtchen "innerhalb" (im Gegensatz zu Nr. 2). Könnte daher die RSB auch zB nach 5 1/2 Jahren erteilt werden, wenn die Kostendeckung dann eingetreten ist und der Sch einen entsprechenden Antrag stellt? Uhlenbruck (§ 300, Rn. 24) meint es ginge nicht. In den sonstigen Kommentierungen habe ich dazu nichts gefunden.

    Ich dachte, dass in Verfahren nach neuem Recht (wenn 6 Jahre rum sind und das eröffnete Verfahren noch andauert) einfach nach § 300 Abs. 1 S. 1 n.F. die Beteiligten angehört werden müssen. (Das mit der Anhörung nach § 290 in einem "kleinen Schlusstermin" ergibt sich doch nur aus BGH vom 03.12.09 (IX ZB 247/08), weil seinerzeit eine entsprechende Regelungslücke bestanden hatte.
    Jetzt habe wir doch den neuen § 300. Danach haben wir alle doch bisher bei einer vorz. RSB nach 3 bzw. 5 Jahre die Gl schriftlich angehört, egal ob das Verfahren noch eröffnet war oder sich in der WVP befunden hat. Warum sollte das nach Ablauf der 6 Jahre anders sein? Oder habe ich da was übersehen?

    Nach dem oben genannten BGH-Urteil, besteht bzgl. alten Pfändungen die Verstrickung fort. Diese muss durch Einlegen einer Erinnerung nach § 766 ZPO beseitigt werden. Laut BGH betrifft dies Pfändungsmaßnahmen, die innerhalb der Frist der Rückschlagsperre oder danach entstanden sind. Bei Kontopfändungen ist nicht die Zustellung des PfüBs an den Drittschuldner, sondern der jeweilige Eingang der Gutschrift maßgebend, so dass auch für vor der Frist der Rückschlagsperre erlassene PfüBs bezüglich Gutschriften, die innerhalb oder nach der Frist der Rückschlagsperre eingegangen sind, die Pfändung aufzuheben ist. Über die Erinnerung entscheidet das Insolvenzgericht (Richter) wegen § 89 Abs. 3 InsO.
    Jetzt meine Frage: Wie sieht denn eurer Meinung nach der genaue Verfahrensablauf aus? Der Insolvenzverwalter (oder ggf. auch der Schuldner, keine Ahnung, ob der auch antragsberechtigt ist) muss Erinnerung gegen den PfüB des Vollstreckungsgerichts einlegen. Die Erinnerung muss beim Insolvenzgericht eingelegt werden. Ich als Rechtspfleger des Insolvenzgerichts kann die Akte aber nicht direkt dem Insolvenzrichter vorlegen, weil ja zunächst der Rechtspfleger abhelfen kann. Muss der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts oder des Vollstreckungsgericht über die Abhilfemöglichkeit entscheiden? (Dazu steht leider nichts in der BGH-Entscheidung noch habe ich etwas in irgendeiner Kommentierung gefunden). Meines Erachtens muss derjenige, der den PfüB erlassen hat (also der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts) über die Abhilfe entscheiden. Nur wenn dieser nicht abhilft, entscheidet der Richter des Insolvenzgerichts über die Erinnerung?!
    Das hieße dann ja, dass die Erinnerung beim Insolvenzgericht eingeht. Das Insolvenzgericht leitet die Sache an das Vollstreckungsgericht wegen der Möglichkeit der Abhilfe weiter. Das Vollstreckungsgericht (falls es nicht abhilft) leitet die Sache wieder an das Insolvenzgericht. Oder wie läuft das bei euch ab?

    Also wir hatten dieses Problem bisher überhaupt nicht auf dem Schirm. Ich hatte allenfalls überprüft, ob auf den Kontoauszügen neben dem Namen des IV auch die Schuldnerbezeichnung irgendwie vermerkt ist. Aber anscheinend sind das alles - unzulässige -Anderkonten ....
    Wie sieht denn eigentlich ein ordnungsgemäß geführtes Sonderkonto bzw. Hinterlegungskonto aus? Kontoinhaber = "XYZ GmbH, vertretend durch den IV als Partei kraft Amtes"?

    Vielen Dank für die Antworten!
    Also hebt ihr das Verfahren nach § 200 auf, obwohl keine Masse vorhanden ist? Dann aufgrund der Stundung, die noch wirksam ist. Alles andere würde auch aus Sicht des Schuldners auch keinen Sinn machen. Denn im Fall 1. müsste er die offenen Kosten nach Einstellung - ohne Möglichkeit der Verlängerung der Kostenstundung - zahlen. Das wäre eine unzulässige Schlechterstellung zu einem Schuldner, dessen Verfahren vor Ablauf von 6 Jahren beendet wird.
    Ich habe dummerweise in 2-3 Akten kürzlich den Weg des § 207 eingeschlagen - die Verfahren sind noch nicht beendet. Auch dort werde ich nach Rechtskraft der Einstellung die Schuldner auf die Möglichkeit der Verlängerung der Kotenstundung hinweisen. Der Bezirksrevisor wird schon nichts dagegen haben :)

    Ein Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2010 eröffnet. Kosten wurde gestundet. Da die Abtretungsfrist vor Beendigung des Verfahrens verstrichen ist, wurde im eröffneten Verfahren die RSB im Jahr 2016 erteilt. Jetzt reicht der IV den Schlussbericht ein. Es stellt sich heraus, dass keine ausreichende kostendeckende Masse vorhanden ist.

    Mich würde mal interessieren, wie ihr in solchen Fällen das weitere Verfahren zu Ende bringt. Die Frage, die sich mir stellt ist, ob die ursprünglich angeordnete Stundung bis zur Verfahrensbeendigung wirkt oder nur bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung:

    1. Stundung wirkt nur bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung: Verfahren müsste nach § 207 eingestellt werden. Masse müsste quotal auf offene Gerichtskosten und offene Vergütung (wobei der Insolvenzverwalter bezüglich der Mindestvergütung noch einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse aufgrund der ehemals angeordneten Stundung haben dürfte) verteilt werden.

    2. Stundung wirkt bis zur Verfahrensbeendigung: Verfahren wird nach § 200 InsO aufgehoben. Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Erstattung der Mindestvergütung aus der Staatskasse.

    Ich würde grundsätzlich zu 1.) tendieren. Allerdings hätte das dann wohl die Folge, dass der Schuldner nach Aufhebung des Verfahrens die offenen Kosten zahlen muss (Eine Verlängerung der Stundung ist ja nicht möglich, weil diese ja keinen Bestand mehr hat). Auch der Insolvenzverwalter könnte theoretisch wegen seiner offenen Vergütung gegen den Schuldner vollstrecken.
    Bei 2.) könnte hingegen nach Aufhebung des Verfahrens eine Verlängerung der Kostenstundung ausgesprochen werden.
    Oder stellt ihr einfach nach § 207 InsO ein und sprecht hinterher einfach die Verlängerung der Kostenstundung aus? Und wenn ja mit welcher Begründung?

    Vielen Dank schon mal!