Beiträge von hoeniger

    Widerspruch ist nicht begründet. Auszug aus den Beschlussgründen s.u.
    Rechtsmittel ist dagegen (leider) noch nicht gekommen.


    Der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers stehen keine Widerspruchsgründe entgegen. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch.

    Es liegt zwar zum jetzigen Zeitpunkt eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner vor, diese ist aber nicht als Eintragungshindernis anzusehen.

    Eine Zahlungsvereinbarung kann nur dann ein Eintragungshindernis sein, wenn sie nach § 802 b ZPO zustandegekommen ist, also durch einen Zahlungsplan des Gerichtsvollziehers mit einer Tilgung binnen 12 Monaten.

    Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 882 d ZPO, BT-Drucksache 16/10069: „Während dieser Frist (= Widerspruchsfrist) hat der Schuldner letzte Gelegenheit, die Eintragung durch Befriedigung des Gläubigers oder durch Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802 b ZPO abzuwenden.“
    und: „Eine zwischenzeitlich getroffene Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802 b ZPO führt zu einem Vollstreckungsaufschub und damit zu einem Eintragungshindernis.“

    Zu berücksichtigen ist weiterhin die laut Gesetzesbegründung „neue Funktion des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person“.

    Falls also eine straffe, kontrollierbare Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802 b ZPO nicht zustande kommen kann, und stattdessen möglicherweise nur eine solche mit geringen Raten bei hohem Forderungsstand, spricht dies für eine Kreditunwürdigkeit eines Schuldners, was die Eintragung im Schuldnerverzeichnis zum Schutze des Geschäftsverkehrs rechtfertigt.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Forderung von mehr als 8.000,00 €, die nicht mit monatlichen Raten von 50,00 €, auch nicht von 150,00 € innerhalb eines Jahres getilgt werden kann. Es liegt keine durch den Gerichtsvollzieher zu überwachende Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 802 b ZPO vor, also kein Eintragungshindernis i.S.d. § 882 d ZPO.

    Habe gerade den Widerspruch zurückgewiesen. Begründung: Eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ist kein Eintragungshindernis, sondern nur eine Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 802 b ZPO. Habe aus der Bundestagsdrucksache zitiert:

    „Während dieser Frist (= Widerspruchsfrist) hat der Schuldner letzte Gelegenheit, die Eintragung durch Befriedigung des Gläubigers oder durch Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802 b ZPO abzuwenden.“

    und: „Eine zwischenzeitlich getroffene Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802 b ZPO führt zu einem Vollstreckungsaufschub und damit zu einem Eintragungshindernis.“

    und: „neue Funktion des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person“.


    Wenn der Schuldner also nicht per straffer, kontrollierbarer Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802 b ZPO binnen 12 Monaten tilgen kann, und statt dessen nur Mini-Raten leisten kann, gehört er in das Schuldnerverzeichnis.

    Aus der BT-Drucksache 16/10069, S. 39 , Begründung zu § 882d ZPO: "Eine zwischenzeitlich getroffene Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO-E führt zu einem Vollstreckungsaufschub und damit zu einem Eintragungshindernis."

    Hier häufen sich folgende Fälle:
    Zum Termin zur Abgabe der VA erscheint der Schuldner nicht. Es folgt die Eintragungsanordnung. Dann Widerspruch mit der Begründung, man wolle sich mit dem Gläubiger ratenweise einigen. Akte des GVZ wird angefordert. Weil die Akte hier ist, kann der GVZ die Eintragungsanordnung zunächst nicht vollziehen. Gläubiger teilt nach Gelegenheit zur Stellungnahme mit, man habe eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Ratenhöhe wird nicht angegeben.

    Frage: Kann ich das als Ratenzahlungsvereinbarung gemäß §802b Abs. 2 ZPO ansehen? Muss ich nicht beurteilen können, ob die Tilgung binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein wird?

    Kann ein Schuldner auf eine große Forderung nur Mini-Raten zahlen, gehört er doch als illiquider Schuldner in das Schuldnerverzeichnis.
    Dem Widerspruch wäre nicht stattzugeben.

    Auf der anderen Seite: Der Gläubiger möchte doch sein Druckmittel (drohende Eintragung ins Schuldnerverzeichnis) nicht verlieren; er möchte doch auch jede noch so kleine Rate aus dem Schuldner pressen. Und als Herr des Verfahrens müsste er doch das Vollstreckungsverfahren ruhend stellen können. Dann dürfte der GVZ die Eintragungsanordnung nicht mehr vollziehen, so dass der Schuldner nicht eingetragen wird und der Rechtsverkehr nicht vor ihm gewarnt werden kann.

    Vorgehensweise also: Ratenzahlungsvereinbarung anfordern, dann:
    Entweder: Bei vernünftigen Raten: Widerspruch stattgeben (was dann, wenn die Raten ausbleiben?)
    Oder: Bei Mini-Raten: Widerspruch verwerfen.

    Welche Meinungen hierzu gibt es bei anderen AG's?


    Zur Frage, was gem. § 39 Ziff. 5 S. 3 EGZPO gelöscht werden kann, hier die Gesetzesbegründung:

    Satz 3 dient der Vermeidung von Doppeleintragungen derselben Person im Schuldnerverzeichnis alter und neuer Prägung.
    Zwar beträgt die Sperrfrist für die Abnahme einer erneuten Selbstauskunft des Schuldners nach altem wie nach neuem
    Recht drei Jahre. Angesichts der an das Jahresende anknüpfenden Löschungsregelung des § 915a Abs. 1 ZPO kann ein
    Schuldner aber unter Umständen bereits nach neuem Recht zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet und auf
    Grund des Inhalts dieser Auskunft in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO-E eingetragen werden, bevor seine Eintragung
    im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO gemäß § 915a Abs. 1 ZPO gelöscht ist. Wird der Schuldner auf
    Grund einer umfassenden inhaltlichen Betrachtung seiner Vermögensverhältnisse in das Schuldnerverzeichnis nach
    § 882b ZPO-E eingetragen, kommt der allein an die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anknüpfenden Eintragung
    in das Verzeichnis nach § 915 ZPO aber kein Informationsgehalt mehr zu. Sie ist deshalb vorzeitig zu löschen.

    Also:
    - nur bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis aufgrund Abgabe der Vermögensauskunft
    - dann nur Löschung einer alten eV? Keine Löschung des alten HB?

    Wie ist die Praxis bei anderen Gerichten?

    Ein Rechtsanwalt, und zwar ein auswärtiger, war zunächst Wahlverteidiger, dann Pflichtverteidiger. Es folgt Freispruch mit Kostentragungspflicht der Staatskasse.
    Die Wahlanwaltsvergütung wird per KFB gegen die Staatskasse festgesetzt, wobei die Reisekosten zur Hauptverhandlung abgesetzt wurden, da nicht notwendig: Der Mandant hätte einen hiesigen Rechtsanwalt beauftragen können.
    Zuvor hatte der Rechtsanwalt auf seine Pflichtverteidigervergütung verzichtet, aber nur (sinngemäß) insoweit, als ihm "dem Grunde nach" Wahlanwaltsvergütung zusteht.
    Springender Punkt sind die Reisekosten. Als Pflichtverteidiger würde er sie bekommen, als Wahlanwalt nicht.
    Er will also die Reisekosten, die er über die Kostenfestsetzung nicht bekommt, nun noch im Rahmen der Pflichtverteidigervergütung aus der Staatskasse ausgezahlt bekommen.
    Kann man nur teilweise auf die Pflichtverteidigervergütung verzichten?

    Liegt hier ein Hinterlegungsgrund vor?

    Die Gemeinde fordert das letzte Drittel der Erschließungskosten vom Eigentümer.
    Dieser will den Betrag zurückhalten, bis die Gemeinde das Grundstück eingemessen hat.
    Da die Gemeinde die Zahlung anmahnt, will der Eigentümer den Betrag hier hinterlegen.

    Eine arme Braut erkundigt sich wegen Beratungshilfe für einen evtl. Ehevertrag. Sie weiß noch nicht, ob sie einen abschließen will, möchte sich erst beraten lassen. Konkretes Rechtsproblem? Außerdem: Berät ein Notar, fällt dieser nicht unter das BerHG. Und: was ist mit dem Vermögen des Bräutigams?
    Wer weiß was?

    Folgender Fall:
    Maria setzt Antonius testamentarisch als Erben ein. Weiterhin verfügt sie, dass die Kirche ein Ankaufsrecht (zeitlich begrenzt, mit näheren Bestimmungen zum Kaufpreis) für den Fall erhält, dass Antonius das Haus verkaufen will.
    Maria ist tot. Antonius bewilligt beim Notar die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Kirche. (Grundbuchberichtigung bzgl. Erbfolge wird natürlich auch beantragt.)

    Es liegt nur diese Bewilligung vor, nicht ein notariell beurkundeter Vertrag zwischen Antonius und Kirche, § 311 b BGB, den gibt es ja gar nicht.

    Braucht man einen solchen Vertrag? Irgendwo war zu lesen, dies sei streitig. Formellrechtlich müsste die Bewilligung reichen.

    Hallo Andreas,
    hat der IV in Deinem Fall Deine Meinung geschluckt?
    Habe einen gleichen Fall; der IV besteht auf Löschung der unwirksam gewordenen Si-Hyp. Werde den Antrag wohl förmlich zurückweisen müssen.

    Gibt's bereits Entscheidungen aus der Praxis?

    Habe auch mit der AnwVS zu tun, und zwar verlangt sie die Zahlung von Pflichtverteidigervergütung. Mittlerweile droht sie sogar Mahngebühren von 10,00 € an. Unverschämt. Eingereicht wurde der Auszahlungsantrag des RA in Kopie und ein Formular "Rechnungseinreichung" ... "zum Ankauf", s. obigen ersten Beitrag.
    Habe geantwortet, dass die Abtretung einer Honorarforderung an einen Nicht-Anwalt (hier: die Finanzierungs-GmbH) gem. § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO unzulässig sind. Die dort genannten Ausnahmen (Forderung rechtskräftig festgestellt + Vollstreckungsversuch fruchtlos + ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten) liegen nicht vor.
    Daraufhin beruft sich die AnwVS auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts". Danach soll § 49 b BRAO dahingehend geändert werden, dass die Abtretung an einen Nicht-RA allein mit Einwilligung des Mandanten möglich ist. Dieses Gesetz ist noch nicht verkündet, die Änderung ist m.E. noch nicht in Kraft getreten!
    Eine Einwilligung (vorherig?) des Mandanten kann ich auch nicht finden.

    Auch ich frage mich: Warum tritt ein Anwalt einen Pflichtverteidiger-Vergütungsanspruch ab???