Widerspruch ist nicht begründet. Auszug aus den Beschlussgründen s.u.
Rechtsmittel ist dagegen (leider) noch nicht gekommen.
Der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers stehen keine Widerspruchsgründe entgegen. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch.
Es liegt zwar zum jetzigen Zeitpunkt eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner vor, diese ist aber nicht als Eintragungshindernis anzusehen.
Eine Zahlungsvereinbarung kann nur dann ein Eintragungshindernis sein, wenn sie nach § 802 b ZPO zustandegekommen ist, also durch einen Zahlungsplan des Gerichtsvollziehers mit einer Tilgung binnen 12 Monaten.
Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 882 d ZPO, BT-Drucksache 16/10069: „Während dieser Frist (= Widerspruchsfrist) hat der Schuldner letzte Gelegenheit, die Eintragung durch Befriedigung des Gläubigers oder durch Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802 b ZPO abzuwenden.“
und: „Eine zwischenzeitlich getroffene Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802 b ZPO führt zu einem Vollstreckungsaufschub und damit zu einem Eintragungshindernis.“
Zu berücksichtigen ist weiterhin die laut Gesetzesbegründung „neue Funktion des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person“.
Falls also eine straffe, kontrollierbare Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802 b ZPO nicht zustande kommen kann, und stattdessen möglicherweise nur eine solche mit geringen Raten bei hohem Forderungsstand, spricht dies für eine Kreditunwürdigkeit eines Schuldners, was die Eintragung im Schuldnerverzeichnis zum Schutze des Geschäftsverkehrs rechtfertigt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Forderung von mehr als 8.000,00 €, die nicht mit monatlichen Raten von 50,00 €, auch nicht von 150,00 € innerhalb eines Jahres getilgt werden kann. Es liegt keine durch den Gerichtsvollzieher zu überwachende Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 802 b ZPO vor, also kein Eintragungshindernis i.S.d. § 882 d ZPO.