Beiträge von jim knopf

    Eine Grundschuld ist für A, B und C zu je 1/3 Anteil eingetragen. Von A ist aktuell und auch in naher Zukunft keine Löschungsbewilligung zu bekommen. Beantragt ist die Löschung bzgl. der Gläubiger B und C unter Vorlage je einer Löschungsbewilligung ("bewillige die Löschung des Rechtes III/X) des B und des C.

    Diesen Fall hatte ich noch nicht und bin ziemlich ratlos. Brauche ich Löschungsbewilligungen, in denen B und C die Löschung ihres rechnerischen Drittels bewilligen? Lösche ich die Gläubiger B und C und setze 2/3 des Grundschuldbetrages in Spalte 2 ab ... oder muss das Recht geteilt und dann teilweise gelöscht werden?

    Ich weiß nicht, ob die Frage zu "blöd" ist, denn ich habe hier im Forum nichts darüber gefunden. :oops:

    Guten Morgen, ich habe ein (von den Beteiligten) selbstgemachtes Luxusproblem, aber ich weiß nicht, ob ich als ZVG-Gericht etwas tun kann/muss/soll:
    Einziger betreibender Gläubiger ist die WEG, vertr. d.d. Hausverwaltung (anwaltlich vertreten). Grundlage der ZV ist ein vorläufig vollstreckbares Versäumnis-urteil, gegen das die Schuldnerin (nach AO der ZVG) Einspruch eingelegt hat. Der für die Entscheidung über den Einspruch zuständige Richter wurde von der Schuldnerin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Zurückweisungsbeschluss konnte bislang noch nicht zugestellt werden. Mit anderen Worten, das Verfahren über den (wenig wahrscheinlichen) Einspruch dauert an.
    Die Schuldnerin hat unstreitig den gesamten Betrag an den Gläubigervertreter gezahlt – aber ausdrücklich „Unter Vorbehalt; dient der Abwendung der Zwangsversteigerung." und verlangt die Aufhebung des Verfahrens.
    Die vorbehaltliche Zahlung war Thema auch im Zivilverfahren und der Richter hat erklärt, die Zahlung zur Abwendung der ZV stelle keine wirksame Erfüllung der Forderung dar. Darauf beruft sich der Gläubigervertreter und nimmt seinen Antrag auf AO der ZVG nicht zurück.
    Ich sehe für mich als ZVG-Gericht keine Möglichkeit, das Verfahren v.A.w. aufzuheben, bin mir aber bei dem ganzen Hin- und Her nicht mehr sicher, ob ich nicht falsch liege und bin dankbar für jeden Hinweis.

    Hallo zusammen ... kurze Frage solange es noch nicht sooo heiß ist :)
    Folgender Fall: WEG hat vor einem Jahr einem Jahr die ZVG betrieben .... Gutachten wurde erstellt, aber dann das Verfahren aufgehoben. Gläubiger bekommt die Rechnung. Neues Verfahren - die WEG betreibt aus § 10 I 2 und 5 ZVG. Das Gutachten aus dem vorherigen Verfahren wird verwendet. Vor dem Termin wird die WEG von der ebenfalls betreibenden Bank bzgl. der Ansprüche aus § 10 I 2 ZVG abgelöst.
    In der Gerichtskostenrechnung zum gG sind die Auslagen für das Gutachten aus dem vorherigen Verfahren nicht berücksichtigt, da diese bereits gezahlt sind.
    Nun beantragt die WEG, ihr die Kosten für dieses Gutachten vorab "analog § 109 As. ZVG" aus dem Versteigerungserlös zuzuteilen. Begründung: Es hätte ein Gutachten mit der Kostenfolge erstellt werden müssen, wenn es das alte nicht gegeben hätte.
    Meiner Meinung nach gibt es da keine Möglichkeit ...... § 109 ZVG spricht "Kosten des Verfahrens" das sind die Gutachtenkosten nicht. Sie sind notwendige Kosten der ZV nach § 788 ZPO und können mit dem Hauptanspruch in der Rangklasse § 10 I 5 ZVG geltend gemacht werden (natürlich reicht der Erlös nicht aus).
    Seht Ihr das wie ich oder hat jemand eine andere Lösung?

    Vielen Dank für die schnellen Antworten. Der Termin ist vorbei. Zuschlag bei knapp über der 5/10 Grenze. Durch den Mitvertrag sind einige Bieter (es waren mehr da als erwartet) abgeschreckt worden - aber eben nicht alle. Durch den Mietvertrag und damit befürchteten Schwierigkeiten weniger Konkurrenz beim Bieten und ein niedrigeres Meistgebot ... So war sicher nicht der Plan des Schuldners .... Er war ziemlich sauer :mad: und legt Beschwerde ein. Und ich habe ich wieder etwas gelernt :)

    Aber das Sonderkündigungsrecht gibt dem Ersteher doch nur einen zeitlichen Vorteil zu kündigen. Einen Grund braucht er dennoch ...Ich habe in meiner Schilderung des Falles wohl versehentlich geschrieben, dass der Schuldner den Vertrag vorlegt - stimmt nicht. Es ist der Anwalt des Mieters .... Der RA ist mir aber aus anderen verfahren als RA und Vertrauter des Schuldners bekannt ... Daher wohl die Verwechselung.

    Hallo zusammen ... ich habe morgen Versteigerungstermin - gewerbliche Nutzung, Schätzwert 750.000,00 €, da stürmen die Bieter nicht gerade ...Es gab bereits einen Termin am 10.08.2017, der ergebnislos verlief, da der einzige Bieter keine Sicherheit geleistet hatte. Dieser Interessent hat jetzt SL überwiesen. Heute legt der Schuldner einen Mietvertrag vom 31.07.2017 (also vor dem letzten Termin, in dem von Vermietung nicht die Rede war), nach dem das Objekt auf 10 Jahre vermietet ist und alle Kündigungsgründe auf Seiten des Vermieters und auch des Erstehers in der ZVG von vornherein ausgeschlossen werden. Von der Mietzahlung ist der Mieter bis 2027 wegen erheblicher Investitionskosten befreit ....
    Gibt es irgendetwas, was ich tun kann außer dies bekannt zu geben und den Dingen ihren lauf zu lassen?

    Die letzte Zusammenfassung ist perfekt. Genau so ist laut den Unterlagen. Das Finanzamt hat mir nunmehr eine Entscheidung übersandt, auf die es seine Ansicht - nämlich, dass mit dem Duldungsbescheid hinsichtlich der ehemaligen Hälfte die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks angeordnet werden kann - stützt: Urteil des BGH vom 23.02.1984, IX ZR 26/83. Der Urteilstenor lässt diesen Schluss möglicherweise zu, liest man jedoch in den Gründen (Rdn. 25), ergibt sich meiner Ansicht ganz klar, dass in meinem Fall mit
    1. Haftungsbescheid gegen B und
    2. Duldungsbescheid gegen A bezgl. der ehemaligen Hälfte des B
    die Zwangsversteigerung nur der ehemaligen Hälfte des B zulässig ist ??!!
    Vielen Dank fürs Mitdenken :gruebel::daumenrau

    Hallo zusammen, ich habe einen Knoten im Kopf und komme nicht weiter ...Folgender Fall:
    FA beantragt "wegen der persönlichen Ansprüche i.H.v. x € die AO der ZVG des Grundstücks des Vollstreckungsschuldners". Vorne im Antrag ist als Vollstreckungsschuldnerin die jetzige Alleineigentümerin A bezeichnet. Der Ehemann B der A hat vor Jahren seine ideelle Hälfte an A übertragen. Diese Übertragung wurde angefochten. Es gibt einen rechtskräftigen Duldungsbescheid, dass die Eigentümerin A die ZV in das Grundstück so zu dulden hat, als gehöre die ideelle Hälfte noch zum Vermögen des B. In einem Haftungsbescheid wurden die Abgabeverbindlichkeiten gegen den B rechtskräftig festgesetzt.
    Das FA ist der Ansicht, mit dem, was nun vorgelegt und beantragt wurde, könne und solle ich die ZVG de gesamten Grundstücks anordnen. Ich sehe das nicht so. Ich bin der Meinung, so geht es nur bzgl. des ehemaligen 1/2 Anteils des B. Wie seht Ihr das?

    Guten Morgen zusammen und schönen Nikolaustag :),
    ich habe eine kurze Frage, für die ich keine ausdrückliche Antwort in den Kommentaren gefunden habe ... Aber vielleicht nur deshalb, weil allen anderen klar ist, dass § 128 Abs. 4 ZVG auch für die Sicherungshypotheken in der Teilungsversteigerung gilt und wir Probleme sehen, wo keine sind ...
    Also: Teilungsversteigerung ist angeordnet ... zwei Miteigentümer .... auf einem Anteil ist eine Sicherungshypothek nach § 128 ZVG aus dem Jahr 1998 eingetragen ... Kommt diese Sicherungshypothek in Anwendung des § 128 Abs. 4 ZVG ins Bargebot?
    Es steht nirgendwo etwas Gegenteiliges, die Vorschrift ist in der Teilungsversteigerung anwendbar, im Hinblick auf den Grund für Abs. 4 müsste sie .... dennoch wäre ich dankbar für Eure Meinung ;). Danke.

    Folgender Fall: Miteigentum zu je 1/2. Ein Anteil ist mit einem Nießbrauch belastet. Der Miteigentümer dieses belasteten Anteils stellt Antrag auf Teilungsversteigerung. Nach Stöber Rdn. 71.7 b) zu § 180 ZVG und der Entscheidung des LG Saarbrücken vom 28.07.2009 (5 T 350/09) kann dieser Miteigentümer nur gemeinsam mit dem Nießbrauchsberechtigten den Antrag stellen, "weil durch die Teilungsversteigerung der Nießbrauch an dem belasteten Bruchteil erlischt". Weder in der Entscheidung noch in der Kommentierung wird erklärt, warum der Nießbrauch erlischt. Kann mir das jemand erklären? Wie ist die Begründung hierfür? :gruebel:
    Die Ansicht ist streitig, andere vertreten die Meinung, der Nießbrauch bleibe gem. § 182 Abs. 1 ZVG bestehen.


    In meinem Fall verursacht mir die besondere Konstellation zudem Bauchschmerzen: Eheleute A und B waren eingetragen. Dann ZVG-Verfahren gegen den damaligen Miteigentümer B. Versteigert an Ersteher C. Dieser betreibt nun die Teilungsversteigerung. Kurz vor dem Termin nimmt er seinen Antrag zurück.
    Dann Eintragung eines Nießbrauchs (s.o.) auf dem Anteil des C für die Ehefrau des C. Am selben Tag Eingang des neuen Antrages auf Anordnung der Teilungsversteigerung. :confused:
    Für Erklärungen und Anmerkungen wäre ich sehr dankbar. Ansonsten schönes WE.