Beiträge von MAD

    Hier in Hessen hatte der reine Jahrebericht keine Felder für Vermögenseintragungen (außer TG-Kto im Heim), sodass wir "schon immer" zwei Formulare hatten. Aber ist doch super, wenn euer Formular schon immer ein kombiniertes war. Dann müsst ihr ja jetzt da nichts ändern. Und wir ändern auch nichts, sondern schicken nach wie vor zwei Formulare raus^^

    Verstehe ich nicht....der Vordruck BT3 (Bericht des Betreuers über die persönlichen Verhältnisse) (06.17) hatte doch auch in Hessen Felder für die Vermögensaufstellung vorgesehen.

    Nachtrag: Dabei hat der Vater das alleinige Sorgerecht beantragt! Dem Richter ist also bereits bekannt, dass der Vater die Sorge hat, dass die Mutter sich nicht genug kümmert.

    Na, wenn dann noch ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist, würde ich die Sache doch dem Richter zukommen lassen, mit der freundlichen Bitte, im Sorgerechtsverfahren den Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB mit zu verhandeln.

    § 5 Abs. 1 Satz2 RpflG gibt das doch her.

    So sieht die mir zur Verfügung gestellte EUREKA Vorlage aus


    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht _______, _____, ____ oder dem Oberlandesgericht ____, ____, _____, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
    Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten, ist sie nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht _______, _____, ____ Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Be­schwer­de­berechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
    Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Be­schwer­deführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
    Die Beschwerde soll begründet werden.

    Die/Der Berechtigte kann aus diesem Beschluss die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der festgesetzte Betrag nicht binnen zwei Wochen seit der Zustellung gezahlt worden ist. Die Zahlung ist unmittelbar an die Berechtigte/den Berechtigten und nicht an das Gericht zu leisten.

    Danke für die Entscheidung!

    Hättest Du vielleicht noch das Datum und das Az. dazu?

    1 SV 22/13 vom 14.11.2013

    Es handelt sich um die Ablehnung einer Zuständigkeitsbestimmung, da das Vorlageverfahren (wie so oft) nicht von beiden Gerichten ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die in dem verlinkten Dokument zusammenkopierte Begründung ist ein Hinweis des Oberlandesgerichts, dass das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main zuständig ist.

    AUG.docx

    keine Ahnung ob jetzt die Word Datei im Anhang hängt oder nicht (ich mache diese Verlinkung zum ersten mal)

    Jedenfalls habe ich mal den maßgeblichen Teil einer mir vorliegenden Entscheidungsbegründung des OLG Ffm zusammenkopiert. Die Entscheidung ist leider nicht veröffentlicht.

    EDIT: Hat wohl geklappt :yes:

    Hallo,

    nachdem auch ich mitbekommen habe, dass Berufsvormünder und -pfleger keine Umsatzsteuer mehr in Ansatz bringen dürfen, nachdem §§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k, 25 Satz 3 Buchst. c UStG zum 01.07.2013 geändert wurden, stellt sich mir die Frage, inwieweit die reine Umgangspflegschaft ebenfalls einer Umsatzsteuerbefreiung unterliegt.

    Sofern ich (trotz Inanspruchnahme des Publikumsjokers ;)) vorher eine Einschätzung abgeben sollte, würde ich sagen, dass Umgangspfleger nach wie vor die Umsatzsteuer abzuführen haben. Es handelt sich hier nicht um den klassischen Entzug eines Teiles der elterlichen Sorge, bei dem die Eltern oder ein Vormund die Angelegenheit nicht wahrnehmen können.

    Meine Einschätzung ist aber eher eine Vermutung und begründen kann ich dies nicht so recht. Ich mag auch kein Steuerrecht :oops:

    Wie sind Eure Meinungen oder Erfahrungen?

    Für einen Link auf einen bereits existierenden Beitrag wäre ich dankbar, da ich bei der Suche nichts gefunden habe.

    hallo,

    das Jugendamt ist Vormund und beantragt die Übertragung der Personensorge auf Einzelvormund. Da Vermögen vorhanden ist , möchte der Einzelvormund die Vermögenssorge nicht übernehmen.

    Die Bestellung mehrerer Vormünder bedarf ja besonderer Gründe. Würdet ihr dem Antrag stattgeben ?

    Für eine solche Entscheidung bräuchte es schon noch ein paar Angaben zum Einzelvormund:

    - beruflich oder ehrenamtlich?
    - aus der Familie, Pflegeeltern, Bekannter oder Dritter?

    Eine Begründung, warum die Vermögenssorge nicht übernommen werden soll, wäre auch interessant. Für mich ist die Personensorge der Teil mit den klar schwierigeren Entscheidungen. Bei der Vermögenssorge geht es doch nur um Geld :strecker

    Ich denke mal, dass man über § 797 Abs. 3 ZPO dann auch nach Schöneberg kommen dürfte. Zumindest in Verbindung mit dem oben genannten § 10 Konsulargesetz kommt das doch fast hin :(

    Zwar wäre Schöneberg ja nur Verwahrstelle für den Fall, dass die Beteiligten dies wünschen, aber andere Möglichkeiten fallen mir dazu nicht ein.

    Ich würde mal in Berlin-Schöneberg anrufen.

    :abgelehnt

    Dazu bitte #66 im Rechtsprechungs-Thread lesen. Davon ab: In der heutigen Zeit von langen Bearbeitungszeiten zu sprechen, wenn man Möglichkeiten wie Telefon, Fax, E-Mail usw. hat, scheint mir doch ein biiiiiischen altmodisch. ;) Um das Verfahren zu beschleunigen, muss ich mich nicht auf Armlänge mit dem Rechtspfleger in dessen Büro treffen...

    Ich finde die Betrachtungsweise des OLG Hamm etwas steif. Ich gehe diese Problematik eher praktisch an. Wenn die Verfahren abgabereif sind und die Kinder Ihren Aufenthalt nunmal auf Dauer woanders angelegt haben, übernehme ich Akten und gebe diese auch ab. Sofern man immer den konkreten Einzelfall abwartet, verzögern sich dann zu treffende Entscheidungen durch umständige Rechtshilfeersuchen für Anhörungen etc..

    Im Übrigen hat das OLG Ffm in einer solchen Sache meine Vorlageverfügung aufgehoben und auf die Voraussetzungen einer Abgabe hingewiesen, wobei die dort genannten Voraussetzungen für eine Abgabe Grundlage meiner Verfügung waren. Da ich die Aufhebung meiner Vorlage leider nicht in meiner Sammlung gefunden habe, kann ich diese deshalb nicht genau zitieren. Sorry.

    Ich denke nicht, dass im FH-Verfahren die Leistungsfähigkeit zu prüfen ist. Das gilt konsequenter Weise auch für ein Erinnerungsverfahren! Ich würde daher in solchen Fällen der Erinnerung nicht abhelfen; Begründung: Der Gesetzgeber bringt klar zum Ausdruck, dass eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit im vV nicht zu erfolgen hat und ferner, dass im Beschwerdeverfahren mangelnde Leistungsfähigkeit nicht mehr vorgetragen werden kann. Dies muss m.E. ebenso für das Erinnerungsverfahren gelten, so dass die Erinnerung in solchn Fällen stets unbegründet ist.

    So werde ich es wohl auch halten. Die Richter haben darüber hinaus angekündigt, die Erinnerung als unzulässig zu verwerfen, da ja eigentlich die Beschwerde gegeben sei und das OLG diese hätte bescheiden sollen. Da schließt sich dann der Kreis :gruebel:

    Ich werde wohl dann mal den Beschluss über die Entscheidung bzgl. der Erinnerung bei der nächsten unzulässigen Beschwerde dem OLG mitsenden.

    Man darf gespannt sein.

    Ich mache alles brav fertig und versende dann den Vorgang mit folgendem Hinweis:

    UmA an AG ........

    mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens unter Hinweis auf den nachstehenden Vermerk und Übersendung einer Übernahmebestätigung.

    Das Mündel hat seinen dauerhaften Aufenthalt nunmehr in Ihrem Gerichtsbezirk.

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abgabe wird wie folgt ausgeführt:

    Bei Kindschaftssachen ist für das Vorliegen eines wichtigen Grundes das Wohl des Kindes maßgeblicher Gesichtspunkt. Ein nicht nur vorübergehender Wechsel des Aufenthalts des Kindes kommt als wichtiger Grund in Betracht (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Auflage, § 4 Rz. 20).

    Nach §§ 1915, 1837 Abs. 2 BGB hat das Familiengericht über die gesamte Tätigkeit des Vormunds Aufsicht zu führen. Dies beinhaltet bestimmte Genehmigungserfordernisse, z.B. nach § 1809 BGB, die Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung nach § 1840 BGB und die Information des Gerichts durch den Vormund.

    Dies macht deutlich, dass das Gericht eine fortlaufende Aufsicht auszuüben hat und sich jederzeit die Notwendigkeit für ein gerichtliches Tätigwerden ergeben kann. Ein wichtiger Grund für die Abgabe kann z.B. darin liegen, dass sich im Rahmen der gerichtlichen Beaufsichtigung des Vormunds die Notwendigkeit persönlicher Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Rechtspfleger des Familiengerichts ergibt.

    Dies zugrunde gelegt wird deutlich, dass bei dauerhaftem Wechsel des Aufenthalts eine frühe Verfahrensabgabe geboten ist, um langen Bearbeitungszeiten bei der sich ergebenden notwendigen persönlichen Kontaktaufnahme zwischen Vormund und Gericht vorzubeugen.

    Zur Form der Abgabe ist auf Keidel, FamFG, 16. Auflage, § 4 Rz 32 verwiesen. Demnach schreibt das Gesetz keine Form für die Abgabe vor. Die Abgabe durch eine Verfügung ist gültig.

    Wie lange willst du die Akte denn laufen lassen? Ohne Nachweis bist du doch in jedem Fall auf das angegebene Geburtsjahr angewiesen.

    Sofern wenigstens die Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, kannst du die Akte dann ja auch bei Eintritt der Volljährigkeit weglegen, oder ist auch nicht gesichert, dass er Algerier ist?

    Hat denn der Vormund keine Papiere für den jungen Mann beantragt oder hat er sich gleich nach Einleitung der Vormundschaft verdrückt?

    Ich möchte mich hier einmal anhängen, da auch mir ein Findelkindfall heute untergekommen ist.

    Wie würdet ihr denn euren Beschluss nach § 1773 Abs. 2 BGB im Rubrum formulieren, wenn keinerlei Personalien bekannt sind?

    Ich bin der Auffassung, dass ich eigentlich nicht tätig werden kann, bis die zuständige Verwaltungsbehörde im Eilverfahren die Feststellungen nach § 24 II PStG getroffen hat.

    Ohne Personalien kann ich doch keinen Beschluss erlassen, der den Vorgaben des § 38 FamFG entspricht, oder?

    Wie seht ihr das?