Beiträge von Assi

    Über die Betreuervergütung ist noch zu entscheiden. Hier wurde offenbar wegen rechtlicher Verhinderung ein Ergänzungsbetreuer eingesetzt; da gibt es keine pauschale Vergütung, sondern es muß genau abgerechnet werden (wie zu alten Zeiten).

    Aber wieso gegen den Nachlaß der Ehefrau? Betreut wurde doch der Ehegatte. Gegen dessen Nachlaß (oder die Staatskasse) ist festzusetzen.

    Zum Aufwandsersatz, § 1835 BGB und § 1835a BGB, steht allerdings ausdrücklich im Gesetz, daß der Betreuer diese verlangen kann. Das heißt, er kann auch darauf verzichten. Ergo kann das Gericht nicht automatisch davon ausgehen, daß der Betreuer diese auch verlangt. Gerade Familienangehörige als Betreuer verzichten oft auf die Erstattung aus dem Vermögen.
    Ich persönlich habe immer auf ein schriftliches Verlangen bestanden und würde das auch weiter so machen, schon um meine Anweisung zu rechtfertigen. Sonst könnte ich ja sonst was auszahlen.

    Zum Fall: Nur mündlich würde mir nicht ausreichen. Falls das bisher immer so gemacht wurde (müßte sich ja aus der Akte ergeben) - begründete Einzelfallentscheidung zugunsten der Betreuerin (jedenfalls über das ob; über die Begründung der Höhe wurde bisher nichts vorgetragen) und Hinweis auf die für richtig erachtete Vorgehensweise für die Zukunft.

    2 Sachverhalte:
    1. Ist nach mittellos zu vergüten?
    2. Wer zahlt?

    Der Reihe nach prüfen, die einzelnen Abrechnungsmonate durchrechnen (einen bereits errechneten Vergütungsanspruch aus dem Vermögen nicht vergessen), Betrag festlegen.

    Und danach bestimmen, wer Schuldner ist. Es dürfte ein Beschluß ausreichen.

    Dann gibt es einen Beschluß in der Akte der Ehefrau, und nur aus dieser Akte heraus hat die Prüfung der Rechtskraft zu erfolgen. Wenn hier nichts weiter nach Erlaß und Zustellung der Genehmigung erfolgt ist, dürfte sie hier rechtskräftig sein.

    Leviathan war schneller, aber gleiche Ansicht - guuut.

    Er hat selbst das Amt aufgegeben und hat damit den Anspruch auf die Pauschale nicht realisieren können.

    Die Pauschale wird unabhängig von dem tatsächlich Passierten gezahlt. Sie entsteht allein aus dem Rechtsverhältnis (hier die Betreuung), pauschal eben.

    Ich denke nicht, daß man aus dem zitierten Grund die Zahlung ablehnen kann. Er war für eine bestimmten Zeitraum der rechtliche Betreuer und hat den Anspruch. Dieser wird nicht mit der erfolgreichen Tätigkeit als Betreuer erworben, sondern mit der wirksamen Bestellung.

    Im Übrigen weiß man ja auch gar nicht, was er tatsächlich geleistet hat. Aber wie gesagt, das ist bei der und für die Pauschale auch egal.

    Ich nehme mal an, das Verfahren wird eingeleitet. Unter anderem wird dann auch ein aussagekräftiges Gutachten erfordert werden bzw. ein Gutachter bestellt.

    Eine derart pauschale Aussage eines Hausarztes habe ich bisher noch nie als ausreichend erlebt. Die medizinische Begründung muß auch auf die Ursache der Betreuungsbedürftigkeit eingehen.

    Objektive Einschätzung ist schwierig, da hier offenbar viele Emotionen mit im Spiel sind.

    So aus der Ferne betrachtet hätte ich kein Problem damit, in einem Termin beide Betreuer zu verpflichten. Wenn ohnehin beabsichtigt ist, zur Wohnung des Betreuers zu fahren - so what? Und zur Wohnung fahren würde ich tatsächlich.

    Wahrscheinlich würde ich genauer erfragen, wieso der eigentliche Betreuer nicht zum Gericht kommen kann und wie er das mit den tatsächlich notwendigen Behördengängen machen will. Gewisse Ämter verlangen ja eine Anwesenheit, sonst gibbet nix. Evt. ist er nicht als Betreuer geeignet - aber das scheint nicht die Ansicht des Richters zu sein, so daß der Rpfl da keine Handhabe hat. Aber um sich selbst kümmern muß er sich ja auch, das kann er genauso gut für den Betreuten machen.

    (Hat sich aus der Akte nicht die Rollstuhlpflicht ergeben?)


    Mir ist aber unklar ob der Beamte in diesem Fall zur Führung der Betreuung als Nebentätigkeit/ Nebenbeschäftigung
    Der Berufsbetreuer wird auf Grundlage des BGB bestellt und mithin auf Grundlage des Zivilrechtes. Dies wird eher für keine Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder eine Tätigkeit welche ihr gleich steht sprechen. Auch ist Art. 33 GG (Zugang zu öffentlichen Ämtern) nicht einschlägig, da kein Anspruch auf Bestellung zum Berufsbetreuer besteht. Dagegen spricht die Tatsache, dass bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse vergütet wird....

    Bin mal gespannt, wie das hier so gesehen wird?

    Das bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse vergütet wird, hat nichts mit der Art der Nebentätigkeit zu tun. Das ist zu trennen. Die Staatskasse springt lediglich ein, wenn der Betreute nicht zahlen kann; sie hat dann einen Regreßanspruch gegenüber dem Betreuten. Die Betreuung erfolgt in jedem Fall "für den Betreuten", nicht im öffentlichen Dienst oder entsprechend.

    Demnach ist bei verbeamteten Berufsbetreuern nichts abzuliefern, sie sind selbständig tätig. (Anders ist es natürlich bei Behördenbetreuern, aber die spielen hier keine Rolle.)

    Ich will doch nicht immer die komplette Akte durchblättern. Das ist in M-Sachen vielleicht kein Problem, aber in Inso oder Betreuung z.B. stelle ich mir das katastrophal vor.

    Jedenfalls in Betreuungssachen ist das für mich kein Problem. Ich erinnere mich an meine Fälle und weiß in der Regel, warum die Akte vorgelegt wird. Hat der Richter zwischenzeitlich viel darin gearbeitet, ist es erst recht auch für mich interessant, was passiert ist. Vielleicht ist für mich eine Anhörungsfrist abgelaufen, der Betroffene ist aber zwischenzeitlich untergebracht?

    Ich kenne aber alles. Vorlage ohne alles, mit gefaltetem Blatt (auf dem die Fristverfügung stand), mit "Aktenfahne". Allerdings wäre ich nicht auf den Gedanken gekommen, diesbezüglich von der Geschäftsstelle etwas einzufordern.

    Mich stört hier eher die Notwendigkeit eines ärztlichen Attestes. Für mich selbst darf ich beurteilen, ob ich krank bin, aber mit meinem Kind muss ich immer zum Arzt. Das ist bei Magen-Darm-Grippe schon aufwendig und eigentlich auch unnötig.

    Eigenltich ist die Vorlage des Attestes die Regel, auch bei 1-Tages-Erkrankungen. Das bei uns eine Ausnahme gemacht wird, liegt wohl am Ärztemangel der Nachkriegszeit (hab ich gehört) und am Beharrungsvermögen von Vorschriften.

    Die Kinderärztin meiner Kinder hat immer darauf bestanden, das hustende Kind zu sehen. Jeder Husten kann schlimmes verbergen, es muß kein Infekt sein. Bei kleinen Kindern würde ich das mit einer Magen-Darm-Geschichte genauso sehen - der Infekt mag nicht schlimm sein, aber uU die Folgen für das Kind.

    Aber dennoch - es ist ein merkwürdiges Gefühl, mit dem doch nicht so schwer kranken Kind zum Kinderarzt zu gehen und dann zwischen zehn anderen evt. schwer kranken Kindern zu sitzen. Es reicht ja aus, wenn verschiedene Schnupfenviren beteiligt sind.

    Aber - das mit den kranken Kindern wird weniger. Je älter, desto stabiler.

    Grundsätzlich: Aktenanforderungen in laufenden Betreuungsverfahren macht hier der Richter, in beendeten Betreuungsverfahren der Rechtspfleger.

    Auch innerhalb der Behörde prüfe ich das berechtigte Interesse und höre den Betroffenen bzw. dessen Erben an. Ausnahme: Nachlaßgericht, wenn der Betroffene der Erblasser ist. Da setze ich das berechtigte Interesse voraus.


    Nur am Rande:
    Wer ist denn unter diesen Bedingungen auf die Idee gekommen, für das Tätigkeitsfeld "Grundstücksangelegenheiten" ausgerechnet die Grundstückstückseigentümerin der verpflichteten Grundstücke als Betreuerin zu bestellen? Jede Tätigkeit der Betreuerin steht doch hier automatisch im Geruch des Interessenskonfliktes - soweit sie nicht ohnehin von Handlungen ausgeschlossen ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Die Gedanken der Richter sind manchmal unergründlich: Die zu Betreuende bildet mit ihrer Schwester eine Erbengemeinschaft. Für den einzigen Aufgabenkreis "Erbauseinandersetzung" wird der Ehemann der Schwester eingesetzt.

    Leider war das nicht der einzige Fall, in dem die Vertretungsproblematik nicht gesehen wurde. Sind den Richtern die §§ 181, 1795 BGB nicht bewußt?

    Es heißt Rechtsantragstelle und nicht Beratungs- oder Entscheidungsstelle.

    Die Rechtsantragsstelle ist dazu da, dem Verlangen des Gerichts auf ein schriftliches Verfahren genüge zu tun. Besteht ein Antragsteller auf die Aufnahme von Anträgen, Erklärungen etc, mache ich das.

    Allerdings haben bisher alle Hinweise auf die Anwaltspflicht gefruchtet, die Antragsteller sind wieder abmarschiert. Im Zweifel würde ich aber einen Antrag auf Ehescheidung aufnehemen, der Richter muß darüber entscheiden.

    In Betreuungssachen sind die Betroffenen ohnehin immer verfahrensfähig, egal in welchem Zustand sie sind. Da ist jeder Antrag aufzunehmen.

    Zum Video: Ist auch wieder nur ein Ausschnitt aus der Wirklichkeit. Vielleicht gab es ein langes Vorspiel? Vielleicht war Schlado und der Direktor nicht mehr im Haus? Vermittelt wird mit dem Video allerdings eine Obrigkeitsjustiz, die aus dem vorletzten Jahrhundert stammt.