Beiträge von else99

    Hallo, ich habe im Herbst 2023 der GbR ein Grundstück zugeschlagen, jetzt wurde die UB erteilt. Die GbR ist bislang nicht im Register eingetragen. Da ich dem GBA ja ein eintragungsreifes Ersuchen liefern muss, kann ich momentan nichts veranlassen. Ich müsste die GbR auf die Notwendigkeit der Registereintragung hinweisen und erst bei Nachweis der Eintragung das Ersuchen vornehmen . Oder nicht? Ich bin mir nicht sicher.

    wollte das Grundbüchler nicht beleidigen...

    Momentan schwirrt mir echt der Kopf.

    Den Termin muss ich auf jeden Fall aufheben und nach §28 einstellen, es wurde ja die ganze Zeit gegen jemanden vollstreckt dem es zudem an der Rechtsfähigkeit mangelt.

    Hallo liebes Forum,

    ich habe seit Januar eine Akte übernommen, in der morgen der Versteigerungstermin ansteht...

    Schuldnerin ist eine Limited; diese ist Zweigniederlassung einer in GB eingetragenen Limited.

    Im deutschen HRB ist meine Schuldnerin noch eingetragen.

    Es vollstreckt eine persönl. Gläubigerin aus einem 2021 erlassenen VB.

    Der Anordnungbeschluss wurde an die Limited zugestellt, ebenfalls die Terminsbestimmung.

    2022 -vor ZVG-Anordnung- wurde u.a. auch noch eine Grundschuld eingetragen.


    Hab mich ein bisschen ins Limited-Recht eingelesen und musste feststellen, dass meine Schuldnerin nach dem Brexit wohl gar nicht mehr existiert...

    Hatte jemand einen ähnlichen Fall?

    Was würdet Ihr morgen tun?

    Hallo, melde mich heute nochmal aus dem Büro.

    Im März 2023 erfolgte eine Zahlung -Erlös- an die Gläubigerin. Zwei Monate später waren dann Reparaturen notwendig, mit Beschluss wurden vom betreib. Gl. Vorschüsse angefordert und in der Folge auch vom Gl. gezahlt. Es war wohl eher Zufall, dass die verteilten Beträge vom März und der später geleistete Vorschuss betragsmäßig übereinstimmten.

    Die Zahlung im März erfolgte doch -planmäßig- das genügend Überschüsse da waren.

    Die spätere Zahlung des Vorschusses - welche aufgrund eines anderen Rechtsgrundes fußt- kann doch eigentlich nicht verrechnet werden.

    Oder bin ich auf dem Holzweg?

    Hallo liebes Forum, habe ein ähnliches Problem, so wie 2008 hier geschildert.

    Der Zwangsverwalter teilte mir diverse Zahlungen in der Zwangsverwaltung mit, die ich im TP des ZVG-Verfahren auch entsprechend berücksichtige.

    Für das Jahr 2023 schrieb der Verwalter, dass Anfang des Jahres eine Zinszahlung erfolgte, später jedoch ein notweniger Verwaltungsvorschuss in gleicher Höhe durch den betreib. Gläubiger geleistet werden musste und somit -verrechnet- tatsächlich keine Auszahlung lt. TP in der Zwangsverwaltung erfolgte.

    In seiner Aufstellung der geleisteten Zinszahlungen in der Zwangsverwaltung gab er für 2023 auch keine Zahlung an.

    Was mache ich nun in meinem TP der Zwangsversteigerung?

    Hallo liebes Forum,

    müssen die Forderungsanmeldungen der Städte/ Gemeinden auch elektronisch erfolgen oder genügt die Übersendung per Briefpost?

    In den von mir übernommenen Akten haben die Städte / Gemeinden immer nur schriftlich mit althergebrachter Briefpost angemeldet.

    Ich bin neu in der Abteilung und möchte nicht vorschnell für Unmut im Kreis sorgen...

    M.E. müsste doch auch hier die Notwendigkeit der elekt. Übermittlung bestehen.

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    Die Betreuerin hat die Wohnungsangelegenheiten nicht im Aufgabenkreis, aber die Vermögenssorge , so dass die Beauftragung der Handwerker aufgrund dieses AK erfolgt.

    Ich werde jetzt mal die Betreuerin nach dem Mehraufwand fragen, das istr eine gute Idee.
    Grundsätzlich dürfte es keinen Unterschied machen, ob die Betroffene während der Schadensregulierung in der Wohnung (ggfalls in einem abgegrenzten Bereich) lebt oder einfacherweise bei der Verwandtschaft einzieht.

    Werde auch mal einen Verfahrenspfleger für das Festsetzungsverfahren bestellen, mal schauen, wie er das sieht.

    Hallo,

    meine Betroffene hatte einen Wasserschaden in ihrer selbst bewohnten Eigentumswohnung.
    Für die Zeit der Sanierung ist sie bei ihrer Tochter eingezogen, mittlerweile kehrte sie in ihre Wohnung wieder zurück.
    Die Betreuerin beantragte nun für die Zeit, in der die Betroffene bei der Tochter unterkam, die Pauschale gem. § 5 a VBVG für die Verwaltung von Wohnraum.
    Tatsächlich wurde in der Zeit die Wohnung nicht genutzt, aber reicht dies für die Pauschale? Dann müsste sie ja auch anfallen, wenn z.B. die Betroffene eine längere Urlaubsreise antritt.

    Danke für Eure Ideen.

    Ich möchte das Thema nochmal aufgreifen, ist ja zwischenzeitlich einige Zeit vergangen. Gibt es neue Meinungen zu der Thematik -keine Genehmigung bei Landtausch-?

    Hallo,
    brauche mal Eure Hilfe.
    Mein Betroffener und seine Ehefrau- lebten in Gütertrennung- sind mittlerweile geschieden.
    Sie sind zu 1/2 Anteil Eigentümer eines Grundstücks.
    Dieses soll nun verkauft werden, der Kaufvertrag liegt zur Genehmigung vor.
    Der Kaufvertrag regelt eine ungleichmäßige Aufteilung des Erlöses, mein Betroffener bekommt weniger als die Ex.
    Nach einigem Hin und Her teilte die Betreuerin mit, dass im Rahmen der Erlösaufteilung -die Vermögensteilung zwischen den Parteien erfolgen soll.
    Hier soll eine Verrechnung mit weiteren Ansprüchen der Ehegatten - nicht nur das Haus betreffend wie Instandhaltung, Grundsteuern u.sw.- stattfinden.
    Meine Frage :Darf ich überhaupt diese Ansprüche der Ehegatten prüfen? Geht meine Prüfungspflicht im Genehmigungsverfahren soweit, dass ich über das Bestehen von Ansprüchen der Ehegatten
    befinden muss? Ist das nicht Sache des Familiengerichts?

    Hallo,
    ich bin gerade am Grübeln.
    Das Haus des Betroffenen wird verkauft.
    Der Betreuer - mit umfassenden Aufgabenkreisen- kann wg. Vertretungsausschluss nicht handeln.
    Es wurde ein Ergänzungsbetreuer bestellt mit dem einzigen Aufgabenkreis :Haus-und Grundstücksangelegenteiten.
    Der hat nun den Kaufvertrag geschlossen, bG wurde beantragt.
    Reicht der Aufgabenkreis für den Verkauf?
    Habe bereits im Forum gestöbert - da gibt es unterschiedliche Meinungen, kommt wohl darauf an , ob man Betreuungsrechtler oder Grundbuchrechtler ist.
    Was gibt es für aktuelle Meinungen ?
    Das Grundstück liegt leider nicht im hiesigen GB Bezirk, so dass ich die Sache nicht mit dem Kollg. absprechen kann.

    Es gibt da auch noch weitere Entscheidungen zu der Thematik , OLG Frankfurt vom 13.05.2009 20 W 477/08.
    Die Obergerichte heben hervor, dass die subsidiäre Einstandspflicht der Staatskasse daraus folgt, dass der Staat den Berufsbetreuer zum Zwecke der Erfüllung der zugewiesenen Audgaben einsetzt und letztlich auch für die Vergütung einzustehen hat, wenn kein ausreichendes Vermögen mehr hat.

    In meinem Fall hatte der Betroff. sein Spakontoguthaben verjubelt.