Meine Meinung dazu ist folgende:
Die Frage der Rechtsfähigkeit stellt sich nur in Bezug auf die ausländische Gesellschaft. Sie kann Gesallschafterin in einem deutschen Unternehmen sein, wenn sie rechtsfähig ist. Aufgrund der Tatsache, dass Isle of Man weder EU Staat ist, noch andere Staatsverträge zw. Dtl. und I.o.M. bestehen, kann man sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Es bedarf des Nachweises der Existenz der Gesellschaft und dass der director auch tatsächlich vertretungsbefugt ist. Dazu lässt du dir die Gründungsbescheinigung (certficate of incorporation) oder eine Bescheinigung des secretary vorlegen sowie articles of incorporation mit Bestätigung des secretary mit Siegel der Gesellschaft (corporation seal). Alles muss vom notary public beglaubigt und übersetzt und mit Apostille versehen sein. Apostille reicht aus, da I.o.M. Mitgliedsstaat des Haagener Übereinkommens ist.
Hast du alles und keine Zweifel, ist die Ltd. rechtsfähig und alles läuft wie bei einer GmbH & Co.KG.
Eine andere Möglichkeit wie du es sehen kannst ist die:
Folge der Entscheidung des OLG HH. Die setzten die letzten EUGH Entscheidungen so um, dass Drittstaatengesellschaften (wie I.O.M. eine ist) nach der Sitztheorie beurteilt werden. Das bedeutet für eine Ltd., die als juristische Person nicht ins deutsche HR eingetragen ist, nicht existiert. Nach deutschem Recht (Sitztheorie: das Recht des Staates findet Anwendung, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen verwaltungssitz hat) existiert eine juristische Peron (wie GmbH)erst mit Eintrag ins HR. Ohne diese Eintragung ist also keine GmbH entstanden und Hamburg meint, dann kann es nur eine Peronengesellschaft oder ein e.K.sein. Das bedeutet, wenn es eine 1-Mann -Ltd. ist, wird diese in Dtl. als e.K. anerkannt, da die konstitutive Eintragung im HRB fehlt. Tja, und wenn es mehrere Gesellschafter sind, könnte es eine GbR oder eine oHG sein.
Ich hoffe, die Ausführungen waren verständlich und vielleicht auch hilfreich...