Beiträge von Schlaubischlumpf

    Hallo Kollegen,

    ich hoffe, dass irgendeiner eine Lösung für mein Problem hat. Also:
    Richter hat gem. §3 306 II, 21 InsO jede künftige ZwV-Maßnahme gegen Schuldner untersagt (Verbraucherinso). Nunmehr beantragt Gl. PfÜB wg. UH-Forderung (lfd + rückst.). Liege ich richtig, dass derzeit weder UH-Gl. noch Normalgl vollstrecken dürfen. Ab Insoeröffnung ist es kein Problem mehr, aber bis dahin???? DANKE.:confused:

    Hallo zusammen,

    habe wieder mal ein kleines Problem. Es geht um ein Ausstandsverzeichnis eines Radiosenders aus dem vollstreckt werden soll. Auf diesem steht, dass diese Ausfertigung vollstreckbar ist (kein Siegel, Unterschrift). Enthalten ist eine Auflistung von Zeiträumen und die Gebührenrückstände.
    Benötige ich nicht die vollstreckbare Ausfertigungen der Leistungsbescheide oder reicht ein Ausstandsverzeichnis (ist ja nur eine Zusammenfassung der Leistungsbescheide)? Meiner Meinung fehlt auch die Zustellung. Habe das moniert. Zuständiger Mitarbeiter des Senders behauptet, das reicht so aus. Bin verwirrt! Wer kann mir bitte helfen? DANKE!

    Hallo Kollegen,

    bin über die Ergebnisse in der Suchfunktion leider nicht schlauer geworden. Wäre dankbar für Eure Hilfe.
    Also: Gl. hat PKH mit Beiordnung RA bekommen.RA hat neben 3309 RVG auch 1,3 Geschäftsgebühr und 1,5 Einigungsgebühr nunmehr beantragt. Problem ist die GG. Bekommt er voll die 1,3 GG oder muss ich das anrechnen und wie? DANKE!

    :eek:

    Hallo zusammen,

    hänge gedanklich total fest. Hilfe! Also:
    Unterhaltspfändung nach § 850 d ZPO, Schuldner verbleibt Selbstbehalt, nunmehr möchte er Erhöhung um 300,-- des Selbstbehaltes damit er eine Krankenversicherung abschliessen kann. Gepfändet wurde mit PfüB die Berufsunfähigkeitsrente. Muss ich ihm diese Erhöhung gewähren, damit er die Krankenversicherung abschliessen kann?

    Danke für die Hilfe! :eek:

    Danke für Deine rasche Anwort.
    Doof ist, in dem Verfahren (erlass eines Pfüb) in dem er mich ablehnt, habe ich ja noch rein gar nichts gemacht. Er stützt seinen Antrag auf Ablehnung lediglich auf meine Entscheidung (Zurückweisung des PfüB) in dem ähnlich gelagerten Verfahren.
    Also trotzdem Stellungnahme, PfüB liegenlassen und an Richter zur Entscheidung über Befangenheitsantrag?

    DANKE!

    Hallo Kollegen,

    ist jemand von Euch schon mal wegen Befangenheit (es geht um den Erlass eine PfüB) abgelehnt worden? RA lehnt mich ab, da sein Antrag auf Erlass des Pfüb`s in einem ähnlich gelagerten Fall zurückgewiesen worden ist.
    Den PfüB in dem Verfahren in dem ich abgelehnt bin, darf ich wohl nicht mehr erlassen, aber ich kann diesen ja auch nicht liegen lassen bis über die Ablehnung entschieden ist, oder? Lege ich die Akte sofort dem Richter vor ? (mit Stellungnahme von mir oder ohne?).

    Danke, bin ziemlich ratlos.

    Hallo Kollegen

    hoffe, mir kann jemand bei folgendem Problem bei PKH in der Zwangsvollstreckung helfen:
    RA hat PKH und seine Beiordnung beantragt, Rpfl hat ihn aufgefordert die Erforderlichkeit bez. seiner Beiordnung darzulegen, daraufhin hat RA auf die Beiordnung verzichtet, PKH-Beschluss wurde ohne seine Beiordnung erlassen, später hat RA die Gebühren (§ 49 RVG) aus der Staatskasse verlangt, Rpfl hat angeregt, RA möge seinen Antrag zurücknehmen, da nur der beigeordnete RA einen Vergütungsanspruch gg Staatskasse hat. Jetzt will RA, dass über die Beiordnung abschliessend entschieden wird und vorsorglich legt er sofortige Beschwerde ein. Was meint ihr zu dem Fall? Weiss nicht so recht weiter. DANKE!

    Liebe Kollegen,

    ich habe folgendes Problem und hoffe, dass mir jemand helfen kann. Gegen einen von mir erlassenen PfüB hat der Schuldner Vollstreckungserinnerung eingelegt. Nach Einlegung ist der Schuldner verstorben. Die Akte liegt nunmehr der Richterin vor. Darf diese noch über die Erinnerung entscheiden und gilt hierfür auch § 779 ZPO? Oder trifft hier § 239 ZPO zu und das Verfahren wird unterbrochen? Bin etwas ratlos (die Richterin auch):eek:
    Danke für die Hilfe.

    Hallo Kollechen,

    mir liegt ein Antrag auf Austauschpfändung eine Pkw`s vor, § 811 a ZPO. Zu erwartender Versteigerlös ca. 5.000 EUR. Gläubiger will, dass dem Schulnder aus dem Erlös für die Ersatzbeschafffung ein entspr. Geldbetrag bis max 1.000 EUR z.VFg gestellt wird. Forderung beläuft sich auf ca. 3.900 EUR. Geht das oder ist der Geldbetrag von 1.000 EUR zu wenig?
    DANKE!!!!