Beiträge von yuccafisch

    Die Betreuerin kann in ihrer Eigenschaft als Miterben nicht Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen und diese gleichzeitig in ihrer Eigenschaft als Betreuerin der anderen Miterbin als berechtigt akzeptieren. Auf die Frage, ob für die nach Wegfertigung der Verbindlichkeiten erfolgende bloße quotale Verteilung des Nettogeldnachlasses dann (weiterhin) ein Vertretungsausschluss besteht, kommt es somit nicht mehr an.

    Kleines Einmaleins des Vertretungsausschlusses.

    Das ist auch meine Auffassung, die aber leider vom Richter nicht geteilt wird. Was würdest du in diesem Fall tun?

    Teilen denn wirklich alle die Ansicht, dass es sich vorliegend um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt? Der Nachlass besteht aus einem Girokonto. Darüber hinaus hatte die Mutter noch eine Lebensversicherung. Begünstigte ist hierbei die Betreuerin. Hiervon sollten wohl sämtliche Bestattungskosten gezahlt werden. Bei Durchsicht der Kontoauszüge konnte ich aber feststellen, dass einige Bestattungskosten doch vom Girokonto gezahlt worden sind. Darüber hinaus macht die Betreuerin jetzt Kosten für die Beräumung der Wohnung geltend. Für die sie natürlich keine Belege hat. Irgendwie kommt es mir komisch vor, dass ich als Betreuungsrechtspfleger jetzt die Höhe des Nachlasses ermitteln soll.

    Folgender Fall: Betreuerin ist Schwester des Betroffenen. Mutter ist verstorben. Testament liegt nicht vor. Neben Betreuerin und Betroffenen gibt es noch eine unbekannte Halbschwester. Meines Erachtens liegt hier ganz eindeutig ein Vertretungsausschluss nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Der Richter verneint dies und meint, bei der Erbauseinandersetzung handele es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Auf meine Nachfrage, wer denn die Zusammensetzung des Nachlasses prüft, meint er, das wäre meine Aufgabe. Was mache ich nun?

    Ich habe mittlerweile mit einer Kollegin aus dem Amtsgericht Rücksprache gehalten, von dem der Betreuer regelmäßig eingesetzt wird und von dem wir die Akte auch übernommen haben. Sie erzählte mir, dass der Betreuer auch dort sämtliche Betreuungsunterlagen einschließlich EC-Karten einreicht, wenn er Rechnung legt und grundsätzlich jede Entscheidung des Rechtspflegers auf seine rechtliche Grundlage hin hinterfragt und immer wieder Rechtsmittel einlegt. Meine Frage, warum er dann überhaupt noch bestellt wird, ergab, dass er wohl einen guten Draht zu den dortigen Richtern hat. Jedenfalls war die Kollegin ganz angetan von der Idee, dass ich die Sache der dortigen Betreuungsbehörde zur Kenntnisnahme mitteile. Und ich war etwas erleichtert, dass der Betreuer ganz offensichtlich ein grundsätzliches Problem mit Rechtspflegern hat und nicht nur mit meiner Person.;)

    Na jedenfalls werde ich den Betreuer jetzt nochmals anschreiben und ihn auffordern, die Belege gern auch ohne Nummerierung allerdings zeitlich sortiert einzureichen. Sollte dies innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgen (wovon ich stark ausgehe, da er ja erwartet, dass ich die Unterlagen bei ihm im Büro abhole oder die Kosten der erneuten Zusendung übernehme :wechlach:), werde ich ihm mitteilen, dass kein abschließender Prüfvermerk erteilt werden kann. Anschließend werde ich die Akte der Richterin vorlegen. Ich habe die Sache mit ihr schon besprochen und sie steht voll hinter mir.

    Wenn ich die Sache der Betreuungsbehörde mitteilen will, muss ich mich da vorher mit der hiesigen Verwaltung in Kenntnis setzen oder kann ich das Kraft meiner Wassersuppe tun?:gruebel: Aber es handelt sich ja nicht um eine Dienstaufsichtsbeschwerde, sondern nur um eine Mitteilung mit der Bitte um Kenntnisnahme. Oder wie seht ihr das?

    So heute nun fand das Gespräch mit dem Betreuer statt. Ich hatte ihn im August angeschrieben und vorgeschlagen, in einem persönlichen Gespräch die bestehenden Differenzen zu klären und die weitere Zusammenarbeit zu besprechen. Wir haben dann Anfang September telefoniert und einen Termin für heute vereinbart. Das Telefonat verlief sehr freundlich, so dass ich schon Hoffnung schöpfte für heute. Ich bat ihn im Telefonat darum, die Rechnungslegungsunterlagen mitzubringen, damit wir diese gemeinsam besprechen können.

    Meine Hoffnung war leider vergeblich. Der Betreuer erschien ohne Rechnungslegungsunterlagen und beendete das Gespräch nach wenigen Minuten und verließ mein Büro mit den Worten "Viel Spaß". :gruebel:

    Er empfand mein Schreiben, in dem ich die bereits erwähnten Beanstandungen mitgeteilt hatte, als unangemessen und hält an seiner Forderung fest, dass ich ihm den Wortlaut der Quelle, aus der sich die Rechtmäßigkeit meiner Forderung nach Nummerierung der Belege ergibt, mitteile. Ich erklärte ihm daraufhin, dass ich die Nummerierung der Belege in meinem Schreiben als Bitte und nicht als Aufforderung formuliert hätte. Der Betreuer wurde daraufhin schnell wieder unsachlich und fiel mir ins Wort. Ich bat ihn darum, mich ausreden zu lassen und schlug vor, dass wir für das weitere Gespräch einen Unbeteiligten hinzuziehen könnten. Dies lehnte er ab mit den Worten, das wäre nicht nötig, das Gespräch sei ohnehin beendet. Dann stand er auf und ging und ließ mich sprachlos zurück.

    Tja was soll ich sagen. Ich hab es versucht!

    yuccafisch:
    Wenn ich mir einen vorsorglichen Hinweis erlauben darf: Nach meiner Forenbetreiber-Erfahrung sollte man sich als Themenerstellerin bei solchen Themen (noch mehr als ohnehin schon) bewusst sein, dass dies ein öffentlich einsehbares Forum ist. Dies beinhaltet die Möglichkeit, dass die Beteiligten, hier insbesondere der Betreuer, ggf. mitlesen bzw. auf dieses Thema stoßen können. Man sollte sich bewusst sein, dass dies möglicherweise unerwünschte Auswirkungen auf das betreffende Verfahren haben kann.

    Vielen Dank für den Hinweis (ernst gemeint). Aber mir geht es in keiner Weise darum, mir hier Luft zu machen oder aber gegen den Betreuer zu hetzen. Ich hoffe, meine Beiträge lassen nichts anderes erkennen:gruebel:. Manchmal verrennt man sich ja in irgendetwas und deshalb finde ich es hilfreich ein paar neutrale Meinungen und auch Tipps zu bekommen. Und genau diese Hilfe habe ich von euch erhalten. Vielen Dank dafür :daumenrau.

    Nach einem weiteren Gespräch mit der zuständigen Richterin und ein paar Tagen Abstand, habe ich jetzt den Betreuer angeschrieben mit dem Vorschlag, die bestehenden Differenzen in einem persönlichen Gespräch auszuräumen und die künftige Zusammenarbeit zu besprechen. Kurz, sachlich, neutral. Sollte er diesem Vorschlag nicht folgen oder in dem persönlichen Gespräch (zu dem ich mir ggf. einen Protkollführer hinzuziehen werden - vielen Dank für den Tipp) keine Einigung zustande kommen, werde ich die Akte der Richterin vorlegen.

    Ich werde dann zu gegebener Zeit berichten. Erst einmal vielen Dank für eure Hilfe und allen ein schönes Wochenende.

    Das Beisein der Richterin hat für mich 2 Gründe: Zum ersten vermute ich, dass das respektlose und vollkommen dekonstruktive Verhalten, das der Betreuer mir gegenüber an den Tag legt, im Beisein der Richterin abgemildert wird und so überhaupt erst ein sinnvolles und ergebnisorientiertes Gespräch mit ihm möglich sein wird. Sollte dies dennoch nicht der Fall sein, erspare ich mir einen langen Gesprächsvermerk, um die Ungeeignetheit des Betreuers zu begründen und die Gefahr, dass der Betreuer den Verlauf des Gesprächs ganz anders darstellt.

    Ich tendiere momentan auch dazu, mir den Betreuer zu einem persönlichen Gespräch zu laden. Allerdings nur, wenn die zuständige Richterin bereit ist, an diesem Gespräch teilzunehmen (bislang hat sie sich hierzu noch nicht abschließend geäußert. Denn nach dem bisherigen Schriftverkehr und dem Telefonat im letzten Jahr kann ich mir schon lebhaft vorstellen, wie das Gespräch ablaufen wird :eek:. Sollte er sich hier dann genauso uneinsichtig zeigen, ist die Richterin vielleicht eher bereit, über eine Entlassung nachzudenken. Wahrscheinlich läuft der Betreuer schon zu Hochtouren auf, wenn er von mir zum Gespräch geladen wird :D.

    Ich danke euch für eure Meinungen und Anregungen und werde euch auf dem Laufenden halten.

    Ich danke euch. Hatte bereits Rücksprache mit der zuständigen Richterin gehalten und angefragt, wie sie darüber denkt. Sie wollte sich das durch den Kopf gehen lassen:gruebel:. Mit Entlassung wegen Ungeeignetheit tun sich unsere Richter allerdings immer sehr schwer. Hatte angeregt, dass im Beisein der Richterin ein Gespräch mit dem Betreuer stattfindet, in dem er nochmal auf seinen Pflichten auch gegenüber dem Gericht hingewiesen wird.

    Die Idee mit der Betreuungsbehörde hatte ich auch schon. Der Betreuer kommt aus einem anderen Gerichtsbezirk, wurde auch seinerzeit von dort bestellt. Deshalb haben wir keinerlei Erfahrungswerte.

    Die genannte Rechtsprechung hatte ich in meinem Beanstandungsschreiben bereits zitiert. Die Reaktion des Betreuers: er könne beim besten Willen der Rechtsprechnung nicht entnehmen, dass er verpflichtet ist, die Belege zu nummerieren :confused:. Was soll ich sagen. In welcher Form genau die Rechnungslegung zu erbringen ist, ergibt sich ja leider nicht aus dem Gesetz und auch die Kommentierung gibt hierzu nicht viel her. Und genau darauf beruft der Betreuer sich jetzt. Es gäbe keine rechtliche Grundlage für meine Forderung.

    Ich hätte gern mal eure Meinung gewusst, wie ihr in dieser Angelegenheit handeln würdet. Der Berufsbetreuer wurde im letzten Jahr nach seiner Bestellung von mir aufgefordert, einen Anfangsbericht sowie ein Vermögensverzeichnis einzureichen. Der Anfangsbericht enthielt lediglich 3 Sätze. Betroffener im KH. Voraussichtlich Heim. Wohnung verwahrlost. Daraufhin habe ich einen Betreuungsplan angefordert. Und damit nahm das Unheil seinen Lauf. :teufel: Der Berufsbetreuer bestritt die Eignung des Falles für § 1904 Abs. 4 Satz 2 BGB. Daraufhin rief ich den Betreuer an, um ihm mitzuteilen, was ich von ihm genau erwarte. Das Gespräch verlief ziemlich unangenehm. Der Betreuer war flapsig, genervt und es fielen Sätze, wie "Ich weiß nicht was sie von mir wollen, ich habe schließlich keine Glaskugel, mit der ich in die Zukunft sehen kann". Ich beendete dann das Telefonat. Einige Tage später folgte dann vom Betreuer ein etwas ausführlicherer Anfangsbericht. Damit ließ ich es bewenden, um nicht noch mehr Öl ins Feuer zu gießen. Nun wurde der jährliche Bericht nebst Rechnungslegung eingereicht nebst sämtlichen Unterlagen, die der Betreuer hat (diverser Schriftverkehr, Familienstammbuch nebst Sterbeurkunden etc.). Selbst nach intensiver Suche konnte ich die Rechnungsbelege nicht vollständig in der Flut der Unterlagen ausfindig machen. Daraufhin habe ich die Unterlagen dem Betreuer zurückgesandt und ihn gebeten, nur die Unterlagen einzureichen, die für die RL benötigt werden und die Belege zeitlich zu sortieren, zu nummerieren und wieder einzureichen. Darüber hinaus wies ich daraufhin, dass die 1. RL an das Vermögensverzeichnis anschließen muss und das dies vorliegend nicht der Fall ist. Jetzt habe ich ein Schreiben vom Betreuer bekommen, was mich etwas fassungslos macht :eek:. Zunächst erklärt er mir detailliert, nach welchem System er die Unterlagen vorgelegt hat. Dann schreibt er, dass allein der Betreuer festlegt, welche Unterlagen er für die RL als nötig erachtet und einreicht. Dann fordert er mich nach § 1837 Abs. 1 BGB auf, ihm die Quelle mitzuteilen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit meiner Forderung ergibt. Nach dem ihn bekannten Vorschriften liegen die Aufgaben des Betreuers in der Führung von Betreuungen und nicht darin, der Rechtspflegerin einen möglichst entspannten, anstrengungsfreien Arbeitstag zu ermöglichen :mad:. Die Nummerierung der Belege lehnt er ab mit dem Hinweis, dass vom Betreuer eine einfache RL und keine Buchführung verlangt wird. Die erneute Übersendung der Belege zur RL lehnt er ebenfalls ab. Schließlich sei die mehrfache Zusendung durch seinen Stundensatz nicht abgedeckt. Entweder das Gericht übernimmt die Kosten oder ich kann die Unterlagen auch in seinem Büro abholen. Zu der Tatsache, dass der Anfangsbestand der RL nicht mit dem VVZ übereinstimmt, folgt der Kommentar "... sollte jedem erfahrenen Rechtspfleger verständlich sein, dass sich gerade zu Beginn der Betreuung immer wieder noch Vorgänge ergeben ..." Er hat aber zu keiner Zeit ein berichtigtes VVZ eingereicht :gruebel:.

    Wie würdet ihr jetzt in dieser Angelegenheit weiter vorgehen? Ganz offensichtlich hat der Berufsbetreuer ein Problem mit mir oder zumindest mit meiner Arbeitsweise. Überlege, ob ich mir den guten Mann mal lade. Befürchte aber nach dem Telefonat, dass das die Angelegenheit nur weiter anheizt. Andererseits bin ich auch nicht gewillt, mir dieses unangemessene Verhalten weiter bieten zu lassen. Sagt mir mal bitte eure Meinung. Vielen Dank im Voraus!

    Ich würde euch sehr gern mehr Sachverhalt liefern, aber genau das ist mein Problem: weder der Vergleich noch die Zivilakte geben mehr her. Die Aussagen der Betreuerin und des zuständigen Zivilrichters sind widersprüchlich und ich war bei der mündlichen Verhandlung leider nicht dabei. ;)

    Zumindest zeigen mir eure Beiträge, dass meine Bauchschmerzen nicht ganz unbegründet sind.:D

    Die Betreuerin hat laut Protokoll in der mündlichen Verhandlung darum gebeten, an dem Prozess beteiligt zu werden. Dies wurde durch den Vorsitzenden gestattet. Im Protokoll heißt es dann auch: der Beklagte, vertreten durch seine Betreuerin ... Demzufolge greift dann wohl § 53 ZPO, wonach der Betreute als prozessunfähig anzusehen ist. Nach einem persönlichen Gespräch mit dem Richter, hat dieser seinen Hinweis darauf, dass der Betreute selbst gehandelt hat, wieder aus der Akte genommen ...

    Eine Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Klägers ist bislang nicht erfolgt und war auch nicht Inhalt der Zivilklage.

    Der Zivilrichter teilte mir schriftlich mit, dass eine Genehmigungspflicht nach § 1907 BGB nicht besteht, da der Betroffene den Vergleich selbst geschlossen hat und nicht insoweit von der Betreuerin vertreten worden ist. Eine Geschäftsunfähigkeit oder das Bestehen eines Einwilligungsvorbehalt sei ihm nicht bekannt (liegt beides auch nicht vor). Die Betreuerin teilte in ihrem Genehmigungsantrag mit, dass eine Vertretung des Betroffenen zu seinem Wohl erforderlich war und der Betroffene insoweit als geschäftsunfähig anzusehen war. :gruebel:

    Ich weiß jetzt gar nichts mehr.

    Ich versuche mich kurz zu fassen: Der Betreute wurde wegen Mietrückständen verklagt. Im Prozess war er anwaltlich vertreten. Die Betreuerin mit dem AK Vermögenssorge + Vertretung gegenüber dem Vermieter, Ämtern etc. war zum Termin im Zivilprozess nicht geladen, aber anwesend. Sie bat darum am Prozess beteiligt zu werden, was auch dann auch geschehen ist. Die Beteiligten schlossen dann einen Vergleich, in dem sich der Betreute verpflichtete, die Wohnung zu räumen und die Mietrückstände teilweise an den Kläger zu zahlen.


    Die Betreuerin legte den Vergleich zur Erteilung der Genehmigung vor. Hinsichtlich der Wohnungsräumung muss die Genehmigungsfähigkeit nach § 1907 Abs. 1 BGB geprüft werden, hinsichtlich der Zahlung der anteiligen Mietrückstände nach § 1822 Nr. 12 BGB - oder??? Bei der Genehmigung nach § 1907 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Vorgenehmigung. Demzufolge ist der Vergleich insoweit unwirksam. Kann ich jetzt die Genehmigung hinsichtlich der Wohnungsräumung versagen und bezüglich der Mietrückstände erteilen??? Ich bin echt ratlos. :gruebel:

    Der Betreute (ein Querulant wie er im Buche steht, gegen alles und jeden vorgeht und eigentlich nicht betreubar ist :teufel:) hat in der Anhörung gesagt, dass er die Wohnung, die er sich eigentlich nicht leisten kann, nicht räumen will.

    Hallo zusammen,

    mir liegt der Antrag einer Notarin vor, auf Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages. Für den unbekannten Eigentümer (Verkäufer) wurde gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB durch den Landkreis ein gesetzlicher Vertreter bestellt. Muss in diesem Fall tatsächlich das Betreuungsgericht die gerichtliche Genehmigung erteilen. Ich meine gelesen zu haben, dass die Behörde, die den Vertreter bestellt hat (vorliegend mithin der Landkreis) die Genehmigung zu erteilen hat. Finde jetzt aber irgendwie nichts mehr dazu :gruebel: