Nach dem Urteil des EuGH vom 21.6.2018 -C-20/17 dürfte es ausgeschlossen sein, dass ein deutsches Nachlassgericht für den im Inland gelegenen Nachlass ein Nachlasszeugnis oder einen Erbschein erlässt, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte und auch dessen Staatsbürger war.
Beiträge von Marti
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Das frage ich mich ja auch; meines Erachtens ist das Urkundenfälschung, aber da ich die Urschrift ja nicht sehe, kann ich das nicht beweisen.
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Der Notar will keine Berichtigungsvermerk machen, weil er sagt, die ursprüngliche Urkunde wäre richtig und es ist halt nur eine falsche beglaubigte Ablichtung erstellt worden. Er hatte mir auch mal vor Jahren ein Gutachten gezeigt, das besagte , dass lediglich die Ausfertigung mit Berichtigungsvermerk versehen werden muss und dies bei einer beglaubigten Abschrift nicht erforderlich ist. Ich meine auch, dass das nicht richtig sein kann, ich finde aber dazu überhaupt keine Entscheidung.
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Ich habe ein Problem mit einem Notar, der Fehler in seinen Urkunden, die er sämtlich nur in beglaubigter Abschrift einreicht, nachträglich berichtigt . Die Berichtigung erfolgt ohne Berichtigungsvermerk in der Urkunde, einfach durch Übersendung einer neuen beglaubigten Ablichtung, in der dann Textstellen abgeändert sind. Jetzt wurde aufgrund einer seiner Urkunden eine Briefgrundschuld eingetragen. Er reicht jetzt einfach eine neue beglaubigte Ablichtung der Urkunde ohne Berichtigungsvermerk ein, in der ein Buchrecht bestellt wird. Der Text ist entsprechend abgewandelt. Muss ich denn jetzt die Eintragung im Grundbuch berichtigen?
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Meines Erachtens hat die Dürftigkeitseinrede keinerlei Einfluss auf das Kostenfestsetzungsverfahren, denn die Kosten sind ja der Erbin persönlich auferlegt worden, nicht dem Nachlass. Eine Dürftigkeitseinrede hat doch nur Auswirkungen, wenn eine Kostenentscheidung zu Lasten des Nachlasses getroffen worden wäre.
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Da es sich bei einem Adoptionsvertrag um einen Vertrag handelt, bei dem die leiblichen Eltern gar nicht teilnehmen, kann er hinsichtlich dieser Personen auch keine Wirkung entfalten, denke ich.
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Da die Erblasserin am 1.1.1977 bereits volljährig war, gilt neues Recht über die Adoption Volljähriger, also erstrecken sich die Wirkungen der Annahme nicht auf die Verwandten des Annehmenden (§ 1770 Abs. 12 BGB).
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Oh, falsch gelaufen. Ich wollte natürlich zum Zitat auch einen Beitrag schreiben:Das Problem dürfte aber doch sein, dass D keinen Erbscheinsantrag stellen wird. Der Nachlasspfleger kann aber auch nicht abschätzen, ob seine Ausschlagungserklärung als wirksam oder nicht wirksam angesehen wird. Dann einfach den Fiskus als Erben festzustellen geht aber auch nicht , denn dann müsste ich ja von gesetzlicher Erbfolge ausgehen.
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Das ist ein weit verbreiteter Irrtum und obwohl im Forum schon oft genug geschrieben wurde, dass es ein Irrtum ist, wird er stets beständig wiedergekäut.Wenn die Wirksamkeit der Erbausschlagung für eine andere Entscheidung des NachlG von Bedeutung ist (etwa für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, wenn es darum geht, ob der Erbe unbekannt ist), wird selbstverständlich inzident auch über diese Vorfrage entschieden.Nebenbei: Ich würde nie ein Grundbuch aufgrund eines formlosen Ermittlungsergebnisses des NachlG berichtigen. Dann bleibt eben der Erblasser im Grundbuch stehen.Im vorliegenden Fall wird das Ganze - wie angedeutet - entweder auf eine Nachlasspflegschaft samt Erbenermittlung oder auf die Feststellung des Fiskuserbrechts hinauslaufen, je nachdem, wie die Werthaltigkeit des Grundbesitzes unter Berücksichtigung der vorgeblichen Überschuldung einzuschätzen ist.
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Nein, du musst 1000/1000stel insgesamt haben. Die Verteilung ist Sache des aufteilenden Eigentümers.
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Ich habe es aber auch so in Erinnerung, dass das Kind mit Erreichen der Volljährigkeit selbst noch ausschlagen kann.
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Das Formblatt IV ist auch lediglich vom Antragsteller (vorweg) auszufüllen. Es beinhaltet keine Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung und dient lediglich der Infomation der Gerichte. Ich hatte auch angeregt, dass Judica/TSJ ein entsprechendes Antragsformular anbietet, bisher aber noch keine Antwort von Judica erhalten.
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Warum soll das Anordnen des Ruhens der elterlichen Sorge hier nicht unter den Richtervorbehalt fallen. Schließlich handelt es sich um ein ausländisches Recht, so dass zumindest ausländisches Recht in Betracht kommt.
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Das dürfte nicht aufgrund einer Bewilligung gehen sondern nur aufgrund neuer Auflassung (wechselseitig). Nur weil sich die Parteien damals bei Beurkundung der Verträge über die Bezeichnung des Kaufgegenstand geirrt haben, ist das Grundbuch doch nicht unrichtig.
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Nein, das geht selbstverständlich nicht. Der andere Erbe hätte ja auch ein Einsichtsrecht in die Akte und könnte dann die Anschrift lesen. Außerdem kommt die Anschrift mit in dem Erbschein. Im übrigen würde es auch die Auseinandersetzung erschweren oder unmöglich machen, wenn man untereinander nicht Kontakt aufnehmen kann. Und der Kontakt ist keine Einbahnstraße.:D
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Nur, dass sie nach Ausschlagung wohl schwerlich noch Informationen zu dem Nachlass bekommt und nicht mehr wird feststellen können, dass sie angelogen wurde. M. E. ist der Ausschlagungsgrund beachtlich.
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Wenn der Notar nur als Bote auftritt, bekommt er keine Eintragungnachricht. Eine Zwischenverfügung würde auch an die Antragsteller in der Urkunde direkt gehen.
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Wenn hier - meist ist es so- ein Elternteil in eigener Sache erscheint und dann von mir erfährt, dass "jetzt die Kinder dran sind" ,schick ich den Ersch. ganz sicher nicht wieder weg, um mit dem Gatten erneut zu erscheinen.
Nach meiner Erfahrung ist das Leben zwischen Kita, Minijob und Herd schon so anstrengend genug; da werde ich mich wegen des glücklosen Großonkels nicht unangemessen in die Planung eines ohnehin schon anstrengenden Familienalltags drängen.
Die Erklärung für den zweiten habe ich immer vorbereitet in der Akte liegen. Es dauert weniger als 1 Minute.
Mein "Service" wurde auch in einem Prüfungsverfahren nicht beanstandet.
Und ob die Kinder Vermögen haben, frage ich ja nach.Nein, ich schicke den Vater und die Mutter auch nicht weg, aber ich weise sie darauf hin, dass es teurer wird, wenn der Ehepartner erst später erscheint. Ob das sozial ungerecht ist oder nicht, hat schließlich der Gesetzgeber zu verantworten. Ich finde es auch z. B. auch nicht sozial ausgewogen, dass für die Eröffnung eines Testaments jetzt eine Pauschalgebühr in Ansatz gebracht wird, egal, ob der Erblasser Millionen oder nur 100 EUR vererbt. Trotzdem ist die Gebühr zu erheben. Jede Beurkundung kostet jetzt extra, also muss die zweite sorgeberechtigte Person nochmal dafür bezahlen. Im übrigen macht die 2. Beurkundung auch extra Arbeit.
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Meines Erachtens muß er aber nicht nur den Erben sondern auch dem Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse zugestellt werden. Und mit "Kurz und bündig" ist nicht. Hier habe ich einen Beschluss vom hiesigen OLG vorliegen, der mich aufhebt, mit der Begründung, dass der Wertfestsetzungsbeschluss keine umfangreiche Begründung und Auflistung aller Nachlassgegenstände mit Wertangaben enthält. Der Beschluss müsste "selbsterklärend" sein. Toll!
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