Beiträge von S.B.

    Das ist nicht so leicht zu lösen. Mich macht hier stutzig, dass die Akte erst jetzt auf deinem Tisch gelandet ist. Wer hat den Erbschein erteilt und das Verfahren dann weggelegt? Woraus leitet der Nachlasspfleger ab, dass er nach Erteilung des Erbscheines noch eine Vergütung bekommt? Wohl doch nicht durch Festsetzung durch das Gericht? Ich würde als erstes die Pflegschaft aufheben und die Erbeserben ermitteln (wenn ein anderes Gericht dafür zuständig ist, dann ersuche darum, denn es gibt ja offensichtlich eine Notwendigkeit). Daneben würde ich die bekannten Erben anhören und den Nachlasspfleger befragen.

    Sachverhalt: Es waren zwei widerstreitende Erbscheinsanträge von dem NL-Richter verhandelt und entschieden worden. Es sind Gutachterkosten wegen der Prüfung der Testierfähigkeit und auf jeder Seite Anwaltskosten angefallen. Per Beschluss hat der Richter entschieden, dass die "unterlegene Partei" die Sachverständigenkosten und die Kosten der Beweisaufnahme sowie die notwendigen Anwaltskosten der obsiegenden Partei trägt. Geschäftswert ist festgesetzt (nach Beschwerde vom OLG) auf 80000 EUR. Nun geht ein Antrag ein, wonach Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO der Anwaltskosten der obsiegenden Partei (also nun der Erben) gegen die unterlegene Partei begehrt wird. Aus der Kommentierung des § 85 FamFG folgt, dass eine Festsetzung nach § 103 ZPO nur möglich ist, wenn "ein zur Vollstreckung geeigneter Titel" .... vorliegt. Ist das der Beschluss des Richters nach§ 81 Abs. 1 FamFG?

    Den Erbe treffen grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, Erblasserschulden und Erbfallschulden. Und wenn der Beteiligte sich über eine "verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses " geirrt hat, so mag er anfechten und bei mir würde das auch "durchgehen". Das geänderte Kostenrecht spielt doch dabei erstmal gar keine Rolle.

    Ich habe die Erfahrung gemacht, dass man die Schweizer Kollegen durchaus auch anrufen kann oder du schreibst sie an, ob du diesen Nachweis richtig verstehst. Und wenn es in dem Verfahren um "Auskunft einer Erbin gegen eine Miterbin" geht, dann müssen doch die Beteiligten wissen, auf welcher Grundlage sie sich als Erbe bezeichnen

    Zum Thema Scannen: Der Siegelbruch wird nur geduldet, eine Vorschrift dazu gibt es in Sachsen nicht. Erbscheine können nicht vernichtet werden, ebenso wie zum Beispiel Vollstreckungstitel. Man kann doch nicht eine vollstreckbare Grundschuldurkunde einscannen, vernichten(!) und dann die Eintragungsnachricht womit verbinden? Und Ausfertigungen von Erbscheinen einfach nach dem Scann schreddern? Das ist ein Unding! Irendwie kommt es mir mit der sog. "elGA" so vor wie "Wollen aber nicht Können".

    Hat jemand Erfahrung, wie lange das dauert und ob jemals etwas zugestellt wurde? Hab auf diplomatischem Weg bereits 2015 das Ersuchen versandt und jährlich Sachstandsanfragen, bisher keinerlei Antwort.

    Wenn die Ehegatten gewollt hätten, dass der Überlebende neu testieren darf, so hätten sie dies in ihrem gemeinschaftlichen Testament zu Papier bringen müssen. Die Änderung gewisser äußerer Umstände ist meiner Ansicht nach kein Grund, der wirksame neue Testierung rechtfertigt. Dann müsste man das ja auch bei Änderung des Steuersatzes, bei einer Inso des Schusserben oder jedem anderen Argument gelten lassen.

    Anfrage in Stuttgart Anfang Februar, Antwort kam gestern. Nachlassvorgang wurde aufgefunden, toll, Danke! Ich wünsche allen Kollegen Durchhaltevermögen. Verzweifelt nicht, die nächste Reform und die Einführung der elektronischen Akte werden uns wieder an den Rand des Wahnsinns bringen.

    Zuerst meine Frage: Befinden sich alle Nachlassvorgänge der früher zuständigen Notariate auch rein körperlich bei dem AG? Kann ich also beim Nachlassgericht Stuttgart eine Anfrage nach Vorgängen starten und wenn ja, wie lange dauert es ungefähr, bis eine Antwort kommt?

    Und nun noch ein Tip zu den allgemeinen Anfragen in Verfahren, die noch nicht in forumstar erfasst sind: in der Übergangsphase können die Schreiben auch mit einer word-vorlage gefertigt werden Das vollständige Erfassen sämtlicher Beteiligter ist doch ein Unding, wenn nur nach dem Erbe gefragt ist oder nur mitgeteilt wird, dass alle ausgeschlagen haben.

    Die Ehefrau ist befreite Vorerbin, Nacherben die im Testament genannten Kinder. Das ist für mich eindeutig so gewollt von beiden Eheleuten, auch wenn bei Errichtung des Testamentes nicht vorhersehbar war, wer zuerst verstirbt. Was ist denn beantragt?

    Ich häng mich mal hier ran: Es soll ein Strafbefehl nach Brno zugestellt werden. Allerdings hat die Beschuldigte keine eigene Anschrift sondern ist angeblich c/o über eine Freundin zu laden. Meiner Meinung nach ist das doch keine wirksame Zustellung in einer Strafsache, selbst wenn es gelingen sollte. Ich fürchte, das bekomme ich bei der Prüfstelle am LG gar nicht durch. Was meint ihr?

    Die nun nachverstorbene Ehefrau hatte im Wertfragebogen angegeben, es gäbe keinen Grundbesitz. Ich werde nichts weiter unternehmen wegen des fehlenden Antrages. Es ist jeweils völlig unproblematisch gesetzliche Erbfolge eingetreten. Werde nur einen kurzen Aktenvermerk machen.