Beiträge von Heulsuse

    Hallo

    ich habe einen nahezu identischen Fall.

    Allerdings habe ich jetzt die Genehmigung der für die Hofstelle (anderes GBA und BL) zuständigen Behörde mit dem Zusatz: für die im hiesigen Bezirk belegenen Grundstücke.
    Auf meine Anforderung betreffend der (nicht unerheblichen) Grundstücke in meinem Bezirk teilt der Notar mit, die Behörde halte sich für nicht zuständig, da die Hofstelle nicht im Bezirk liegt.
    Die Behörde des benachbarten BL erklärt daraufhin, die Genehmigung könne nur für die in Ihrem Bezirk liegenden Grundstücke erteilt werden und lehnt eine allgemein gefasste Genehmigung ab.

    Und nun?

    LG
    Heulsuse

    Ich hänge mich mal mit meiner Frage dran.
    Wahrscheinlich stehe ich wieder auf einmal dem Schlauch.

    Beantragt ist die Löschung des Verzichts auf Überbaurente durch den jew. Eigentümer des Grundstücks A, eingetragen im Grundbuch des Grundstücks B, durch den Eigentümer von Grundstück B.
    Aus der aktuellen Flurkarte geht hervor, dass überbautes Grundstück A und überbauendes Grundstück B nach diversen Grenzregelungen und anschließender Teilungen nicht mehr aneinander angrenzen und auch keine übergreifende Bebauung besteht.
    Herrschvermerke beim überbauten Grundstück A wurden seinerzeit eingetragen betreffend des ursprünglichen Vorgängergrundstücks von B.
    Beide Grundstücke sind in Abt. II und III belastet.

    Ich denke in diesem Fall ist der Verzicht löschbar, weil ja durch den weggefallenen Überbau auch der Anspruch, dessen Verzicht eingetragen ist, erloschen wäre.
    Brauche ich hier noch die Zustimmung der dinglich Berechtigten und des Eigentümers von Grundstück A?
    Ich habe gerade einen Knoten im Hirn.

    Danke fürs Mitdenken

    Hallo,


    ich habe hier eine Änderung der Teilungserklärung auf demTisch liegen. Inhaltlich wird lediglich die Gemeinschaftsordnung geändert.
    In der Teilungserklärung wurde auf die gesetzlichenBestimmungen verwiesen.
    Nun soll nach meinem Empfinden eine Hausordnung zum Inhalt desGrundbuchs werden.
    In der neuen Gemeinschaftsordnung wird u.a. bestimmt:
    - Mülltrennung, Abstellen der Müllsäcke und Fahrräder
    - Rettungswege
    - Verbot der Untervermietung
    - welche Art von Markisen und in welcher Farbe verwendetwerden darf,
    - die Haltung gefährlicher/großer und giftiger Tiere wie Ratten/Spinnen/Schlangenwird verboten,
    - Satellitenschüsseln werden verboten
    - Benutzung des Balkons (Aufstellen von Möbeln, Sichtschutz,Wäschetrocknen etc.) wird eingeschränkt
    - Garagen dürfen einzig zum Abstellen von zugelassenen undbetriebsbereiten Fahrzeugen genutzt werden, Reparieren, Abstellen anderer Dinge etc. ist untersagt


    Ich bin der Ansicht, dass ich den Inhalt durchaus zu prüfen habe, insbesondere, wenn mir Verstöße gegen geltendes Recht geradewegs ins Auge springen (bspw. Verbot von Satellitenschüsseln). Auf der anderen Seite müssteich in eine materielle inhaltliche Prüfung einsteigen und hier ist sich ja wennich das richtig verstehe auch die Literatur einig, dass dies die Prüfungskompetenz des Grundbuchamts übersteigt.


    Der Eigentümer besteht auf der Verdinglichung der Bestimmungen. Eine Unterhaltung mit dem Urkundsnotar betreffend der Sinnhaftigkeit kam leider auch zu keinem Ergebnis.

    Wie seht ihr das?

    Hallo Ihr Lieben,

    mein aktuelles Problem im Grundbuch:

    Ein gemeinschaftliches notarielles Testament liegt vor. Die Ehefrau ist verstorben.

    In Abschnitt Ia des Testamentes verfügt die Ehefrau über den in ihrem Alleineigentum stehenden Grundbesitz wie folgt:
    Grundstücke A und B erhält Sohn 1
    Grundstücke C, D und E erhält Sohn 2

    Dem Ehemann wird als Vermächtnis der lebenslange Nießbrauch an Grundstück A eingeräumt. Unter Abgabe der dinglichen Einigungserklärung wird die Eintragung des Nießbrauchs bewilligt. Dem Ehemann wird mit dem Tod der Vollmachtgeberin unwiderrufliche Vollmacht erteilt, die Eintragung zu beantragen.

    Abschnitt Ib betrifft Verfügungen des Ehemannes über dessen Grundbesitz.

    Abschnitt II:
    „Wir, die Eheleute, setzen uns hiermit über unser sonstiges bewegliches Vermögen gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Nach dem Tod des Längstlebenden bestimmen wir unsere Söhne zu gleichen Teilen als Erben über unser sonstiges Grundvermögen.“

    Abschnitt III:
    Die Ehefrau verfügt weiter, dass Sohn 1 den Grundbesitz nur als Vorerbe erhält, Nacherbe ist der Ehemann. Der Nacherbfall tritt ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek oder der Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes.

    Nun wird mir (durch dieselbe Notarin, die das Testament beurkundet hat) ein Teilerbauseinandersetzungsvertrag zu den Grundstücken A bis E (in dem ausdrücklich steht, die Erblasserin sei von ihrem Ehemann und den Söhnen beerbt worden) mit Auflassungen vorgelegt und unter anderem beantragt, Sohn 1 als Eigentümer der Grundstücke A und B unter Eintragung des Nacherbenvermerks einzutragen.
    Und jetzt?

    Nach meinem Gefühl ist das Testament nicht als Erbnachweis tauglich, da es inhaltlich zwingendem Recht entgegengeht, insbesondere weil hier eine Erbeinsetzung betreffend des beweglichen Vermögens auf der einen und nach dem Wortlaut des immerhin notariellen Testaments offensichtlich als Erbeinsetzung gedachte Einzelzuwendungen von Grundbesitz auf der anderen Seite gibt.
    Oder muss ich als Grundbuchamt tatsächlich auslegen und ermitteln, wie die Grundstücke zum Wert des restlichen Nachlasses zu bewerten sind und mir das „über unser sonstiges bewegliches Vermögen“ in Abschnitt II wegdenken, um zu ermitteln, ob ich hier betreffend der Grundstücke nur Vermächtnisse oder Erbeinsetzungen habe? Oder kann ich einen Erbschein verlangen, weil das Testament wegen der inhaltlichen Mängel unwirksam wird?
    Und der Nacherbenvermerk ist doch eigentlich durch die entsprechende Teilerbauseinandersetzung nicht mehr einzutragen. Den bedingten Anspruch auf Übertragung könnte sich der „Nacherbe“ nur noch durch eine entsprechende Vormerkung sichern lassen.

    Oder bin ich gerade total auf dem Holzweg?

    LG
    Heulsuse

    Hallo Zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Auszahlung von Pflichtverteidigergebühren auf dem Tisch, in dem neben der Aktenversendungspauschale auch eine Mahngebühr der Gerichtskasse wegen nicht fristgerechter Zahlung derselben beantragt wird. Zum Nachweis ist die Kopie der Mahnung beigefügt.

    Meine Frage: Bekommt er die Mahngebühr erstattet? Ich hatte einen solchen Fall bisher noch nie und habe auch hier nichts passendes gefunden.

    Danke im Voraus!

    LG
    Heulsuse

    Hallo,

    Ich habe gerade einen Antrag auf Eintragung des bereits in der Teilungserklärung begründeten Sondernutzungsrechtes an einem von vier Stellplätzen eines Vierfach-Parkers zugunsten eines der zukünftigen Bruchteilseigentümer (derzeit ist erst eine Auflassungsvormerkung eingetragen) vor mir liegen und stehe etwas auf dem Schlauch, ob und wie ich das eintragen soll.
    Habt ihr so etwas schon einmal gemacht oder eine Idee?:gruebel:

    Schonmal Danke

    Hallo

    Ich häng mich mal ganz frech dran :strecker

    Wie seht ihr folgenden Fall:
    Der nachträgliche Antrag geht am letzten Tag der Vier-Wochen-Frist bei einem örtlich unzuständigen Gericht ein, das Gericht erklärt sich daraufhin am nächsten Tag für örtlich unzuständig und gibt den Antrag an das zuständige Gericht ab, wo der Antrag dann natürlich nach Fristablauf eingeht.
    Kann/Muss das zuständige Gericht jetzt wegen zu später Antragstellung zurückweisen?

    Danke

    Leider habe ich in der Suche nichts gefunden, aber vielleicht kommt das ja auch nicht ganz so häufig vor.

    Ich bin gerade wieder einmal ein bisschen ratlos...

    Vorgelegt wird ein Übergabevertrag Vater und Mutter auf Sohn.
    Gegenstand des Vertrages ist ein kompletter landwirtschaftlicher Betrieb mit ganz vielen Grundstücken. Teilweise ist der Vater allein Eigentümer der Grundstücke, bei einigen aber teilweise zu je ½ mit der Mutter eingetragen.
    Abgesehen von vielen anderen Problemen betr. der beantragten Altenteile, Rückauflassungsvormerkungen etc. hänge ich aber gerade vor allem hieran:

    Der landwirtschaftliche Betrieb erstreckt sich über mehrere Grundbuchbezirke bei verschiedenen Grundbuchämtern (inklusive einer Landesgrenze). Die Hofstelle befindet sich in einem benachbarten Bezirk.

    Dass Inhalt des Altenteils auch ein Wohnrecht hierauf ist, ist wenn ich das richtig verstanden habe, grundsätzlich ja kein Problem, da aus der Bewilligung (zumindest was das betrifft) eindeutig zu erkennen ist, dass hier lediglich dieses Grundstück zu belasten ist. Also kann ich einfach unter Bezugnahme auf die Bewilligung das dann in meinem Bezirk nur aus Reallasten bestehende Altenteil eintragen, oder?
    Trage ich dann einen Mithaftvermerk ein und gebe den anderen Grundbuchämtern Nachricht von der Eintragung bzw. frage bereits jetzt (vor Fertigung der leider wohl unumgänglichen Zwischenverfügung) dort gem. § 39 GeschBeh an?

    Eine der Reallasten, die Inhalt des Altenteils ist, ist so geregelt, dass die zugrundeliegende Rente nur einem Elternteil zusteht, dem anderen jedoch unter der aufschiebenden Bedingung des Todes der Ehepartners. Wäre eine solche Regelung auch durch Bezugnahme auf die Bewilligung gedeckt, wenn beide Eheleute als Gesamtberechtigte des Altenteils eingetragen werden sollen? Oder müssen zwingend mehrere ggf. aufschiebend bedingte Altenteile eingetragen werden?

    Und wie sieht das mit Kosten aus?
    Da ein landwirtschaftlicher Betrieb übergeht, habe ich ja grundsätzlich nur den vierfachen Einheitswert insgesamt (wenn cih ihn bekomme), oder quotel ich das dann entsprechend der Landwirtschaftsflächen in meinem Bezirk? Oder nehme ich einfach den hiesigen Bodenrichtwert für Landwirtschaft und gut ist?

    Schonmal danke im Vorraus!

    Ich hänge mich da am besten mal dran...

    Freund A (nicht Eigentümer) verpflichtet sich, den Eigentümer E bei Krankheit und Gebrechlichkeit zu pflegen und aufzuwarten.
    Eigentümer E bewilligt und beantragt die Eintragung des Rechtes als Reallast auf seinem Grundstück.
    ...und jetzt haut's bei mir die Glühbirne raus :gruebel: Eine Abweichung nach § 1108 wurde nicht vereinbart.

    Kann ich das so als Eigentümerreallast eintragen?

    Ich habe hier eine Grunddienstbarkeit vorliegen und steh etwas auf dem Schlauch (diese Woche ist irgendwie nicht meine :oops::(

    "Das dienende Grundstück verpflichtet sich, hinsichtlich Immissionen (Gerüche, Lärm, Verschmutzung etc.) sowie baurechtlich keine Folgenutzung vorzunehmen, die der Wohnnutzung auf dem herrschenden Grundstück entgegensteht. Auf Verlangen der Eigentümer des herrschenden Grundstücks muss der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Unschädlichkeit der Folgenutzung durch ein Gutachten nachweisen. Die Unterzeichnenden bewilligen und beantragen die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundstück."

    Ist der Inhalt der Dienstbarkeit bestimmt genug, oder müßte nicht eigentlich mehr oder minder abschließend aufgezählt sein, welche einzelnen Nutzungen zu unterlassen sind? Oder ist das durch Satz 2 gedeckt (ich tendiere ja zu nein).

    Und ist das Verlangen eines Gutachtens wie in Satz 2 überhaupt eintragungsfähig? Ich hätte jetzt eigentlich gemeint, dass das wiederum nur schuldrechtlich vereinbart werden kann...

    Um Denkanstöße (oder einfach Stöße vom Schlauch, auf dem ich scheinbar gerade stehe), wäre ich dankbar.

    Die Beteiligten werden nächste Woche persönlich hier erscheinen :(
    Nach einem Gespräch mit dem Antragsteller und dem befassten Notar scheint es bereits im Vorfeld einige Prozesse auf baurechtlicher Ebene gegeben zu haben, die Parteien sind wohl bis aufs Blut zerstritten.
    Was die Beteiligten aber genau vorbringen werden, weiß ich noch nicht.

    Aber hiervon abgesehen, was mache ich dann?
    Einen Beschluss? Gibt es hier dann ein Rechtsmittel (und wenn ja, welches)?
    In keinem hier greifbaren Kommentar habe ich irgendwas hierzu gefunden. Rechtliches Gehör soll gewährt werden, aber wie es dann weitergehen soll, wenn die Beteiligten etwas (ob begründet oder nicht) vorbringen...?
    Oder stehe ich da ganz neben mir und sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht? :confused:

    Danke schonmal.

    Ich hänge mich grad mal frech hier dran ;)

    Bei mir liegt gerade folgender Fall auf dem Tisch:

    Ich habe mehrere mit einem Wegerecht belastete Grundstücke, die nun teilweise vereinigt werden sollen, um anschließend WEG bilden zu können.
    Der Notar legt mir nun eine Bescheinigung des AfBM nach § 1026 BGB vor, nachdem das Recht lediglich auf dem nicht hinzu zu vereinigenden Grundstück besteht und auf den restlichen Grundstücken gegenstandslos sei.
    Antrag auf Grundbuchberichtigung wird durch den Eigentümer gestellt.

    Ich höre die Berechtigten an, diese (mit dem Eigentümer extrem zerstritten) widersprechen aufs Heftigste der beabsichtigten Löschung.

    Die vor Urzeiten abgegebene Eintragungsbewilligung sagt absolut nichts über den Ausübungsbereich des Wegerechts aus, kein Plan, keine Lagebezeichnung, nur dass die Eigentümer des dahintergelegenenen Nachbargrundstücks berechtigt sind, "den Weg" über das ursprüngliche Grundstück zu nutzen.

    Und nun? Kann ich trotzdem aufgrund dieser Bescheinigung löschen?

    Nachdem ich mich Ende letzten Jahres nach der Lektüre betreffenden Aufsatzes dieser Meinung angeschlossen und auch prompt eine Beschwerde eingefahren habe, wurde ich doch tatsächlich durch mein OLG (FFM) gehalten. Heute kam die Aktenanforderung des BGH... :eek:

    Ich hab die Sache jetzt leider auch wieder auf dem Tisch... jetzt will er Vollzug der (neuen) Auflassung und Eintragung diverser Dienstbarkeiten aus der Ursprungsurkunde... hatte die Sache schon verdrängt nachdem die Antragsrücknahme betr. der AV endlich da war :( Da werd ich mir mal nen ruhigen Nachmittag für reservieren.

    Danke für die Antworten.

    ja, es ist tatsächlich so, dass die Antragstellerin (Gemeinde) zusammen mit der Antragsgegnerin in Erbengemeinschaft eingetragen ist, nachdem alle anderen Miterben ihre Erbanteile an die Antragstellerin übertragen hatten. So hat das bei der Antragsgegnerin allerdings nicht geklappt, weshalb bereits vor Jahren ein Enteignungsverfahren eingeleitet wurde.

    Und jetzt wird der Antragsgegnerin (also der Miterbin) in dem Enteignungsbeschluss ausdrücklich "ein Anteil von 1/16 an dem Grundstück" entzogen.
    Und diesen Anteil hat die Antragsgegnerin eben ja überhaupt nicht inne...

    Hallochen.

    Der Montag fängt ja echt gut an: mein erstes Enteignungsverfahren nach BauGB liegt auf dem Tisch und ich bin gerade etwas verwirrt.
    Die Unterlagen (Ersuchen,Enteignungsbeschluss, Ausführungsanordnung und UB) liegen alle in der notwendigen Form vor, aber...

    Eingetragene Eigentümer sind die Gemeinde als Antragstellerin und die Antragsgegnerin in ungeteilter Erbengemeinschaft. Entzogen wird der Antragsgegnerin jetzt ein Eigentumsanteil von 1/16 an dem Grundstück und der Antragstellerin lastenfrei übertragen.

    Und nun? :confused: Kann ich das Ersuchen überhaupt vollziehen? Hab da garkein gutes Gefühl bei...

    und noch eine Frage: Müss mir die ersuchende Behörde nicht auch die Unanfechtbarkeit der vorgelegten Beschlüsse bescheinigen?

    Um Antworten wäre ich sehr dankbar.