Hallo Ihr Lieben,
mein aktuelles Problem im Grundbuch:
Ein gemeinschaftliches notarielles Testament liegt vor. Die Ehefrau ist verstorben.
In Abschnitt Ia des Testamentes verfügt die Ehefrau über den in ihrem Alleineigentum stehenden Grundbesitz wie folgt:
Grundstücke A und B erhält Sohn 1
Grundstücke C, D und E erhält Sohn 2
Dem Ehemann wird als Vermächtnis der lebenslange Nießbrauch an Grundstück A eingeräumt. Unter Abgabe der dinglichen Einigungserklärung wird die Eintragung des Nießbrauchs bewilligt. Dem Ehemann wird mit dem Tod der Vollmachtgeberin unwiderrufliche Vollmacht erteilt, die Eintragung zu beantragen.
Abschnitt Ib betrifft Verfügungen des Ehemannes über dessen Grundbesitz.
Abschnitt II:
„Wir, die Eheleute, setzen uns hiermit über unser sonstiges bewegliches Vermögen gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Nach dem Tod des Längstlebenden bestimmen wir unsere Söhne zu gleichen Teilen als Erben über unser sonstiges Grundvermögen.“
Abschnitt III:
Die Ehefrau verfügt weiter, dass Sohn 1 den Grundbesitz nur als Vorerbe erhält, Nacherbe ist der Ehemann. Der Nacherbfall tritt ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek oder der Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes.
Nun wird mir (durch dieselbe Notarin, die das Testament beurkundet hat) ein Teilerbauseinandersetzungsvertrag zu den Grundstücken A bis E (in dem ausdrücklich steht, die Erblasserin sei von ihrem Ehemann und den Söhnen beerbt worden) mit Auflassungen vorgelegt und unter anderem beantragt, Sohn 1 als Eigentümer der Grundstücke A und B unter Eintragung des Nacherbenvermerks einzutragen.
Und jetzt?
Nach meinem Gefühl ist das Testament nicht als Erbnachweis tauglich, da es inhaltlich zwingendem Recht entgegengeht, insbesondere weil hier eine Erbeinsetzung betreffend des beweglichen Vermögens auf der einen und nach dem Wortlaut des immerhin notariellen Testaments offensichtlich als Erbeinsetzung gedachte Einzelzuwendungen von Grundbesitz auf der anderen Seite gibt.
Oder muss ich als Grundbuchamt tatsächlich auslegen und ermitteln, wie die Grundstücke zum Wert des restlichen Nachlasses zu bewerten sind und mir das „über unser sonstiges bewegliches Vermögen“ in Abschnitt II wegdenken, um zu ermitteln, ob ich hier betreffend der Grundstücke nur Vermächtnisse oder Erbeinsetzungen habe? Oder kann ich einen Erbschein verlangen, weil das Testament wegen der inhaltlichen Mängel unwirksam wird?
Und der Nacherbenvermerk ist doch eigentlich durch die entsprechende Teilerbauseinandersetzung nicht mehr einzutragen. Den bedingten Anspruch auf Übertragung könnte sich der „Nacherbe“ nur noch durch eine entsprechende Vormerkung sichern lassen.
Oder bin ich gerade total auf dem Holzweg?
LG
Heulsuse