Beiträge von Paul

    ja, der befreite Betreuer muss keine Schlussrechnungslegung mehr einreichen, nur eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben seit dem letzten Bericht

    (was das soll, finden wir auch nicht ganz verständlich - da kann man den befreiten Betreuern ja nur raten, kurz vor dem Tod noch eine Bericht einzureichen, dann brauchen sie die Einnahmen und Ausgaben auch nur für einen kurzen Zeitraum zu dokumentieren)

    Nach Erlass des VB wurde verspäteter Teilwiderspruch eingelegt, der als Einspruch behandelt wurde. Die Sache wurde an das Prozessgericht abgegeben.

    Die Klage wurde dann bzgl. des widersprochenen Teils zurückgenommen.

    Nun reicht die klagende Partei die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zurück und beantragt hinsichtlich des nicht widersprochenen Teils einen Teil-VB zu erlassen.

    Dafür ist dann das Prozessgericht zuständig,oder ?
    Und wie geht das technisch, einfach einen neuen Teil-VB erlassen ? Muss der Antragsteller den Vordruck verwenden ?

    Ein deutscher Erblasser hat seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei.
    Die Erben in Deutschland haben das Erbe beim Notar ausgeschlagen. Wohin muss die Ausschlagungserkläung ?

    Lt. dt.-türkischem Konsularvertrag findet deutsches Erbrecht Anwendung. Zuständig ist gem. § 343 Abs. 2 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im lnland hatte ? oder doch Friedensgericht in der Türkei ?
    Den Erben ist nicht bekannt, ob der Erblasser unbewegliches Vermögen in der Türkei hinterlassen hat

    Ich werde die Beiden jetzt erst mal zu meinen Bedenken anhören

    Mein Problem ist nur: wäre der Erblasser früher gestorben, hätte ich ja ohnehin ein Todeserklärungsverfahren benötigt
    mit der Konsequenz, dass die Geburtsurkunde der Schwester berichtigt werden müsste

    Ich fürchte nur, das meine Antragsteller sich einig sind und den Erbschein antragsgemäß erteilt haben wollen, da der Nachlasswert gering ist und der Aufwand und Zeitfaktor unverhältnismäßig

    Die waren Beide bei mir und haben den Erbschein gemeinschaftlich beantragt. Mir ist das Ganze ja auch erst aufgefallen, als ich die Sterbeurkunden der Eltern angefordert habe und die Schwester des Erblassers berichtete, dass es für den Vater keine Sterbeurkunde gibt, da er im Krieg vermisst und niemals für tot erklärt wurde

    Beantragt wurde ein Erbschein nach dem im Jahr 2017 verstorbenen Bruder (geboren 1938, verstorben 2017, ledig, keine Kinder).
    Erbberechtigt sind ein Neffe (Sohn der 1941 geborenen Schwester) und die Schwester (geboren 1955) - lt. Antrag je zu 1/2

    Nach Anforderung der Sterbeurkunden der Eltern wurde mitgeteilt, dass es bzgl. des Vaters kein Sterbenachweis gibt, da er im Krieg als vermisst gemeldet wurde (er war 1902 geboren).
    In der Geburtsurkunde der 1955 geborenen Schwester steht die Mutter als Ehefrau des seit 1944 vermissten Vaters
    und ein Randvermerk von 1956: Auf Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde wird berichtigend vermerkt: die Worte "seit 1944 vermisst"sind zu streichen

    Kann ich nun den Erbschein antragsgemäß erteilen, da die Schwester ja lt. Urkunde und gem.§ 1592 BGB als ehelich gilt
    oder bin ich bösgläubig, da der Vater ja biologisch nicht der Vater der Schwester sein kann ? Dann müsste ja aber erst ein Todeserklärungsverfahren durchgeführt werden, das ich ja ansonsten aufgrund der Todesvermutung nicht mehr brauchen würde.

    Sersch
    Der Sachverhalt war so:
    Juli ES-Antrag, dann sogleich Mitteilung an Notar, dass ES-Antrag nicht entsprochen werden kann, da Kindesmutter von der Genehmigung nicht Gebrauch gemacht hat- es wurde anheim gestellt, Rücksprache mit der Kindesmutter zu nehmen und ggfs. ES-Antrag abzuändern
    Ende August dann Mitteilung vom Notar, dass Rücksprache mit Kindesmutter genommen wurde und diese beim Familiengericht (Wachtmeisterei des AG) den Genehmigungsbeschluss mít Gebrauchmachung eingereicht hat- er dort aber nicht mehr auffindbar ist - weiterhin sei Gebrauchmachung ohnehin nicht erforderlich
    Dann im Oktober (nach Urlaub im September) Anforderung der Familienakte vom Nachlassgericht
    Nach Eingang der Akte Mitteilung an Notar, dass ES-Antrag weiterhin nicht entsprochen werden kann, da auch kein Beschluss mit Gebrauchmachung in der Familienakte - Gebrauchmachung aber Wirksamkeitserfordernis
    Dann Mitteilung vom Familiengericht, dass Beschluss mit Gebrauchmachung falsch abgeheftet war und nun gefunden wurde

    Die Mutter hat die Erbausschlagung am vorletzten Tag der Frist erklärt. Wenn ich also von (erneuter) Fristhemmung ausgehe, müsste ich ihr mitteilen, dass noch keine wirksame Gebrauchmachung vorliegt, sie mir aber am spätestens am nächsten Tag die Gebrauchmachung anzeigen müsste ?
    (unterstellt habe ich dabei auch, dass die erste Fristhemmung bereits mit Aufnahme des Genehmigungsantrages beim beurkundenden Nachlassgericht eingetreten ist, denn der Genehmigungsantrag ist erst drei Tage später beim Familiengericht im gleichen Haus eingegangen)

    Cromwell:
    dann frag ich mich allerdings, wann die Fristhemmung beendet ist, denn mit der Kindesmutter hatte ich ja bisher gar keinen direkten Kontakt.
    Dass dem Erbscheinsantrag mangels Gebrauchmachung von der Genehmigung nicht entsprochen werden kann, hatte ich ja dem beurkundenden Notar mitgeteilt - im Juli 2016. Im August 2016 hat der Notar mir mitgeteilt, dass die Mutter sehr wohl Gebrauch gemacht hat, aber gegenüber dem falschen Familiengericht.
    Am 14.11.16 hatte ich gegenüber dem Notar die beabsichtigte Zurückweisung des Erbscheinsantrages angekündigt, da keine Gebrauchmachung vorliegt - auch beim Familiengericht nicht
    Mit Schreiben vom 21.11.16 (beim Nachlassgericht eingegangen) hat dann das Familiengericht den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss mit Vermerk der Gebrauchmachung übersandt mit dem Vermerk, dass er in der falschen Akte abgeheftet war

    Fristhemmungsbeendigung könnte also sein in dem Moment, wo die Kindesmutter Kenntnis erhält, dass ihre Gebrauchmachung noch nicht wirksam erfolgt ist (reicht da die Info bzw. Anfrage von Notar, was sie mit dem Genehmigungsbeschluss gemacht hat ? Sie wurde bestimmt nicht von ihm belehrt, dass sie schnell nochmal Gebrauch machen muss und den Beschluss hatte sie ja ohnehin nicht mehr) oder aber in dem Moment, wo das Familiengericht merkt, dass der Beschluss falsch abgeheftet war (dann habe ich das Problem, dass aufgrund der verzögerten Übersendung die Frist auch abgelaufen ist und dies nicht in der Macht der Mutter stand)

    Eine Anfechtungserklärung kommt hier wohl nicht in Betracht, denn die Frist dürfte für die Anfechtungserklärung bereits abgelaufen sein. Die Kindesmutter hat nämlich schon vor über 6 Wochen erfahren, dass ihr Beschluss mit dem Vermerk des Gebrauchmachens nicht zur Nachlassakte gelangt ist.
    Ich hatte auch schon mitgeteilt, dass ich beabsichtige, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen, da der Beschluss mit dem Vermerk des Gebrauchmachens nirgends zu finden war, aber nun ist er beim Gericht des Ortes des Familiengerichts wieder aufgetaucht (mit ursprünglichen Eingangsstempel) und wurde mir als Nachlassgericht vom (Familien)gericht übersandt.

    Ich tendiere jetzt dazu, die Ausschlagung als wirksam zu akzeptieren, denn Gebrauch gemacht hat die Kindesmutter ja offensichtlich - allerdings lese ich auch immer wieder, dass das Nachlassgericht auf irgendeine Weise innerhalb der Frist Kenntnis vom Gebrauchmachen bekommen muss

    Ich habe auch gerade ein Fall zum Gebrauchmachen im Rahmen der Prüfung eines Erbscheinsantrages:

    Die Kindesmutter hat für ihr Kind die Erbschaft ausgeschlagen. Familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung war erforderlich. Die Kindesmutter wurde durch das Familiengericht auch darauf hingewiesen, dass die Ausschlagung erst dann wirksam wird, wenn sie den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss an das Nachlassgericht (anderes Amtsgericht - Adresse +Aktenzeichen wurde angegeben) übersendet. Gleichzeitig sollte sie eine Bestätigung unterzeichnen, dass sie den Genehmigungsbeschluss erhalten hat und versichern, dass sie den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss an das Nachlassgericht weitergeleitet hat.
    Das Bestätigungsschreiben ist auch von der Kindesmutter unterschrieben eingereicht worden beim Familiengericht. Sie hat dies zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss in der Wachtmeisterei des Familiengerichts abgeliefert und noch gefragt, ob das so in Ordnung sei. Dies wurde ihr versichert.
    Nun wurde der Genehmigungbeschluss mit dem Vermerk des Gebrauchmachens nach Ablauf der Ausschlagungsfrist vom Familiengericht an das Nachlassgericht übersandt. Lt. Eingangsstempel ist der Genehmigungsbeschluss noch rechtzeitig beim Familiengericht eingegangen, allerdings ja nicht beim Nachlassgericht.
    Kann ich die Ausschlagung trotzdem als wirksam akzeptieren, denn die Kindesmutter wollte ja offensichtlich von der Genehmigung Gebrauch machen ?

    Eheleute haben ein gemeinschaftliches Testament gemacht und sich gegenseitig als Erben eingesetzt und als Schlusserben die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe und die beiden Töchter der Ehefrau aus erster Ehe.

    Die Tochter der Ehefrau aus erster Ehe ist vorverstorben und hat einen Sohn hinterlassen.

    Der Ehemann hat Jahre später ein Einzeltestament errichtet und den Sohn seiner vorverstorbenen Stieftochter als Alleinerben eingesetzt. Weiterhin hat er seiner Ehefrau als Vermächtnis ein lebenslanges Wohnrecht an dem Grundstück vermacht und sämtliches Barvermögen.
    Weiterhin hat er seiner Tochter und seiner lebenden Stieftochter ein Barvermächtnis hinterlassen.


    Mein erster Einfall war, dass das Einzeltestament wegen der Bindungswirkung unwirksam ist.
    Aber dann bin ich über den MüKo gestolpert
    bei § 2270 Rd.Nr. 5 heißt es:

    Aufhebung der Wechselbezüglichkeit

    Die Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament kann durch eine neue Verfügung von Todes wegen der Ehegatten beseitigt werden; die Verfügungen gelten dann als einseitige fort.12 Will ein Ehegatte nur die Abhängigkeit seiner Verfügung von der seines Partners aufheben, dann kann er dies einseitig durch Testament tun. § 2271 steht nicht entgegen, weil nur die Bindung des anderen Ehegatten, nicht die des aufhebenden wegfällt.13 Die Bindung des anderen kann auch dadurch beseitigt werden, dass ein Ehegatte in einem einseitigen Testament die in seinem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Verfügung wiederholt und dabei zum Ausdruck bringt, dass diese Verfügung in ihrer Wirksamkeit nicht von der Verfügung des anderen Ehegatten abhängen soll.14
    (MüKoBGB/Musielak BGB § 2270 Rn. 1-18, beck-online)


    Ist das Einzeltestament nun doch gültig und kann es die Ehefrau vielleicht jetzt anfechten (lassen), da sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Einzeltestamentes durch den Ehemann bereits dement war ?

    Der Verteidiger wird in den Verfahren 27, 28, 29 und 30 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am gleichen Tag erfolgt die Verbindung mit dem Verfahren 23. Das Verfahren 23 führt. In diesem Verfahren erfolgt keine Beiordnung. Der Verteidiger war auch vor der Verbindung nicht tätig.

    4 Monate später kommt es zum Termin.
    Die Verfahren 27, 29 und 30 werden abgetrennt und am gleichen Tag verhandelt. In der Verhandlung werden sie als erstes verbunden und später in der Verhandlung wird das Verfahren 27 wieder abgetrennt. Das Verfahren 27 ist auch noch nicht abgeschlossen und die Verfahren 29 und 30 nur vorläufig eingestellt.

    Mein Problem ist nun die fehlende Beiordnung im Verfahren 23, da dieses Verfahren ja führte. Oder ist das egal ?

    Der Verteidiger möchte jetzt jedenfalls eine Grundgebühr für das Verfahren 23 bzw. 28, sowie eine Verfahrens- und Terminsgebühr sowie jeweils eine zusätzliche Verfahrensgebühr für 28, 29 und 30 wegen Abtrennung.

    Für das Verfahren 28 würde ich jedenfalls keine gesonderte Verfahrensgebühr geben, da es in dem Verfahren 23 enthalten ist. Weiterhin habe ich Probleme damit für 29 und 30 jeweils eine Verfahrensgebühr festzusetzen, da sie ja eigentlich immer verbunden waren.

    Kann jemand helfen ?

    TL: Im Gesetz nicht, aber im Kommentar:
    Randnummer 13Nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 AO (ähnlich § 16 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, s. auch Vor § 1909 Rn. 15) ist vom Betreuungs- oder Familiengericht auf Antrag der Finanzbehörde ein Vertreter für den unbekannten Beteiligten zu bestellen. Dies umfasst auch die Fälle, in denen der Erbe unbekannt ist. zur Fussnote 48 Für die Vollstreckung von Steueransprüchen gegen die Erben sind nach § 265 AO die §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 BGB, §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 ZPO entsprechend anzuwenden.

    Bob Loblaw:
    Gerade weil ja alle Erben ausgeschlagen haben und der Fiskus nicht für die Schulden haftet, sehe ich kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung des Fiskuserbrecht.