Ich gebe in meinem Beschluss doch immer an ab wann der gilt.
Also wenn ich z.bsp. entscheide der Freibetrag im Februar beträgt x Euro und der Drittschuldner hat für Februar schon abgeführt, kann er oder der gläubiger ja Beschwerde einlegen
Ich gebe in meinem Beschluss doch immer an ab wann der gilt.
Also wenn ich z.bsp. entscheide der Freibetrag im Februar beträgt x Euro und der Drittschuldner hat für Februar schon abgeführt, kann er oder der gläubiger ja Beschwerde einlegen
Ich finde die Abgrenzung - würde ein nicht-Anwalt einen RA beauftragen - immer hilfreich.
Also außergerichtliche anfordern, MB = Regelaufgabe
Streitiger Zivilprozess mit RA beim Gegner = Verwalter darf auch RA abrechnen
Anmeldung in drittverfahren = Regelaufgabe - da ist ja noch so gar keine Schwierigkeit dabei, kann auch jeder gläubiger ohne RA
Der Ausweis ist das amtliche Melderegister . Wir richten uns danach (und kontrollieren das auch bei jedem Antrag. Unglaublich wie viele sich falsch schreiben
M.E ein Fall für Schreibfehlerberichtigung des Eröffnungsbeschlusses. Tut der Richter nix würde ich eine Veröffentlichung machen in der ich auf die andere Schreibweise hin weise und eskünftig nich schreiben
Nun wurde ich u.a. mit der Erbenermittlung beauftragt.
Von wem?
noch ergänzend:Solange keine Zusammenrechnung angeordnet wurde, besteht für jedes gepfändete Einkommen der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO.
Der Beschluss zur Zusammenrechnung wirkt auch nicht zurück.
(Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten, Familienrecht Unterhaltsrecht Zwangsvollstreckung Zusammenrechnung von Einkommen bei Pfändung von Lohn oder Sozialleistungen (§850 e Nr.2, 2 a ZPO), Themengutachten TG-1241 Rn. 12, beck-online)
???
Im Fall ist die zusammenrechnung doch angeordnet
Zusammenfassend:
- 1 Kommentator sieht keine Reihenfolgepflicht, nicht mal in der Fachliteratur
- 1 Kommentatorin sieht einen Beschwerdegrund, aber nur bei mir als Drittschuldner
Gemäß der erfragten Meinungen such ich mir einfach die passende für mich aus. Kann ja keiner sagen, ich hätte mich nicht schlau gemacht.
Aber keine der beiden Meinungen sagt, dass die zusammenrechnung nicht beachtet werden muss
Ich beachte den Beschluss, soweit er umsetzbar ist. Für mich ergibt sich keine Beschwer.
Aber genau dann ist der drittschuldner beschwert, wenn er eine Anordnung des Gerichts für nicht umsetzbar hält
Natürlich musst du entweder den Beschluss beachten und abführen oder Beschwerde einlegen
Ich dachte immer als Beamter geht abschlagfrei vorzeitig gar nicht
Jetzt wird es wild.
Natürlich muss es eine Abführungsreihenfolge geben. So auch Zöller in Rn 5 + 6 zu § 850e ZPO.
wenn du das anders siehst als das Gericht, das den Beschluss erlassen hast, musst du halt Beschwerde einlegen
(und kannst den Beschluss nicht einfach nur ignorieren)
Vielleicht konntest du mal deine Frage konkret und juristisch formuliert stellen. Ich versteh das Problem nicht mehr
Entweder der drittschuldner wendet den gerichtlichen Beschluss an oder er geht ins Rechtsmittel, dazwischen gibt es nichts
Für eine Erinnerung sehe ich weniger Grund, da ich mit dem "Fehler" leben kann.
das klingt als wölltest du als Drittschuldner die Vollstreckung möglichst aushebeln
es ist doch immer so auszulegen, dass das gewollte erkannt wird. Und das ist die Zusammenrechnung. Zusammengerechnet ist, nur weil unklar ist aus welchem Teil das pfändbare abzuführen ist, ist doch die Zusammenrechnung als solche nicht unklar
Die Zusammenrechnung ist ja in der welt. einfachi ignorieren ist dem drittschuldner nicht zu raten.
Müsste halt gläubiger (Insolvenzverwalter) oder drittschuldner ergänzen des Beschlusses beantragen oder Beschwerde einlegen
Es bliebe evtl. noch ein Haftungsanspruch des Gl. gg. dem IV, falls der nicht schon verjährt ist.
Definitiv nicht. Deswegen gibt es ja die Frist für Einwendungen gegen das schlussverzeichnis. Wer da nicht aufpasst ist selbst schuld
Wie jfp da muss man durch (und der Schuldner auch und monatlich alle Unterlagen einreichen)
Oder der Schuldner zahlt seine Schulden
Eigentlich ist m.E. der Richter für die Sache zuständig.
Es liegt eine (unzulässige) Erinnerung nach §766 ZPO vor. Mangels einer Ausgangsentscheidung kommt m.E. kein Abhilfeverfahren durch den Rpfl. in Betracht, sodass sich der Richter unmittelbar mit der Sache befassen muss.und seine Eingabe ohne weitere Veranlassung in der hiesigen Akte abgelegt wird
M.E. sollte man noch klarstellen, dass dies nur so erfolgt, wenn der Schuldner keinen abweichenden Wunsch äußert.
Er hat grundsätzlich einen Anspruch, dass seine Erinnerung beschieden wird, selbst wenn nur eine Abweisung als unzulässig geschehen kann.
Das ist m.E. Quatsch. Es gibt gar keine Entscheidung oder vollstreckungsmaßnahme, also auch kein Rechtsmittel
3) Grundsätzlich:
Gibt es irgendwo im Gesetz eine Grundlage für eine rückwirkende Festsetzung eines abweichenden Pfändungsfreibetrages?
Die Frage ist falsch gestellt. Es steht nirgends im Gesetz das ich den Freibetrag nur für die Zukunft ändern darf. Also geht es auch rückwirkend
m.E. gilt das gleiche wie immer im Vollstreckungsrecht - ich kann entscheiden so lange die Vollstreckungsmaßnahme nicht beendet ist. Also wenn der drittschuldner noch nicht an den Gläubiger abgeführt hat, entscheide ich auch rückwirkend. Dafür stelle ich ja einstweilen ein und höre an
Dem Treuhänder müsste die Rechtspflegererinnerung offen stehen.
Man könnte sogar eine Beschwer konstruieren wenn man darauf abstellt, dass die Abtretungsfrist zu früh endete