Beiträge von Rockbar

    Ich erwarte im Bericht konkrete Angaben hierzu (Datum letzter Besuch/letzter sonstiger Kontakt). Wenn ein Betroffener nur selten (weniger als alle 6 Wochen) persönlich aufgesucht wird, möchte ich wissen warum. Für mich ist es okay, wenn der Betroffene lieber überwiegend telefonisch oder per WhatsApp Kontakt zum Betreuer halten will oder dies als ausreichend ansieht.
    Meine "alten" Betreuer wissen das, den neuen erkläre ich es. Habe keine Probleme damit.

    Ein Auto als Geschenk an die Schwester würde hier definitiv als Lösung abgelehnt werden. Allerdings sollten wir immer das Wohl der Betroffenen im Blick haben. Und dazu zählen für mich eben nicht nur der rechtliche und wirtschaftliche Vorteil. Je nach Vermögen der Betroffenen, tragen 20.000 EUR mehr oder weniger auf dem Konto definitiv weniger zum allgemeinen Wohlbefinden der Betroffenen bei als Besuche ihrer Schwester.
    Mir gefällt die Lösung über "bezahlte" Besuche. Bei Betreuten mit entsprechendem "Wunsch" (dafür muss keine Geschäftsfähigkeit vorliegen) und finanzieller Möglichkeit bestellen meine Betreuer auch "professionelle" Besucher. Der besuchenden Schwester könnte man entweder die Kosten für Taxi/Bus/Bahn oder eine "Stundenvergütung" zubilligen. Natürlich mit Vertrag.
    Eine pauschale Ablehnung aller Zugeständnisse an die Schwester, schadet in erster Linie der Betroffenen. Darauf wird wohl auch das Schlagwort "Entmündigung" abgezielt haben. Manchmal hilft es sich zu fragen, was man selbst sich in so einer Situation wünschen würde und was der Betroffenen ihr Leben erleichtert/verschönert. Wüsste nicht, warum man für die Erben sparen sollte und krampfhaft das Geld beisammen halten sollte. Alles natürlich im Rahmen des gesetzlich möglichen, dazu gehört eine Schenkung (durch den Betreuer) in dieser Größenordnung (Auto) nicht. Daher gilt es eine machbare Alternative zu finden.

    In diesem Fall würde ich zunächst einmal alle Tatsachen prüfen. Als erstes Rücksprache mit Sozialamt, ob tatsächlich die LV mit der bisherigen Bezugsberechtigung das Schonvermögen übersteigt und diese tatsächlich bei Änderung der Bezugsberechtigung unberücksichtigt bleibt (habe ich so noch nicht gehabt/gehört). Wenn dem so ist, dann ist m.E. der tatsächliche/mutmaßliche Wille der Betroffenen zu ermitteln. Also entweder Anhörung der Betroffenen oder des Verfahrenspflegers.
    Die Sache ist dann aber eher über eine Kündigung der Lebensversicherung und, wenn das Sozialamt beteiligt ist, eventuell Anlage in Bestattungsvorsorge/Treuhandvertrag zu lösen. Aber ob es tatsächlich Aufgabe des Betreuers ist, das Geld vor dem Zugriff des Sozialamtes zu schützen...?

    Eine Vorlage von Urkunden erfolgt bei uns nicht. Ich frage aber in der Verpflichtung ganz ausdrücklich nach. Dabei ist auch schon rausgekommen, dass die "Tochter" eigentlich die Stieftochter ist und die "Mutti" die Pflegemutter u.ä.. Gedanken habe ich mir darüber auch schon gemacht, denke so ist es ein für mich guter Mittelweg.

    Die Befreiung wird bei uns im Ausweis vermerkt.

    Habe mir von unseren Richtern eine Liste geben lassen. Dort stehen für alle möglichen Fachgebiete Gutachter drauf. Auch auf der Intranetseite der übergeordneten Gerichte findet man oft unter "Arbeitshilfen" Gutachterlisten. Manche Gutachter haben sogar Pauschalvereinbarungen mit dem OLG getroffen, dann wird es nicht so teuer. Würde einfach mal einen Richter fragen. Die haben oft mit Gutachten zu tun und können zumindest sagen, wo man was findet dazu.

    Ich habe in einem ähnlich gelagerten Fall ein Gutachten anfertigen lassen... Traue mir sonst doch einiges zu, aber die Einschätzung, ob die gezahlten Beträge angemessen sind (trotz diverser Tabellen) hat mich überfordert, zumal der in meinem Fall durch die betreuende Mutter des Betroffenen beauftragte Anwalt wenig kompetent erschien. Das Gutachten hat 4.000 EUR gekostet und wurde letztendlich von der gegnerischen Versicherung bezahlt.

    ruepfel: :daumenrau...muss mal hier zur Seite springen. Nehme insbesondere bei Wohnungskündigung und Co. die Anhörungspflichten sehr ernst und sehe darin auch eine tatsächliche Notwendigkeit. Aber bei einer simplen "300 EUR" Freigabe vom Sparbuch? Nee...das ist für mich kein Grund für eine Anhörung und hat in meinen Augen auch nix mit fairem Verfahren zu tun. Das ist bei uns Massengeschäft und würde auch die Führung der Betreuung erschweren. Das bedeutet für eine Freigabe ja locker mal 3 Wochen Wartezeit + 2 Wochen Rk-Frist. Wäre mir zu lang. Ich denke der Betroffene/Verfahrenspfleger kann seine Rechte auch prima im Rahmen eines möglichen Rechtsmittels wahrnehmen. Was anderes lese ich auch nicht aus dem FamFG.
    Ausnahmen bestätigen die Regel: Bei einer "Dauerfreigabe" oder einem ungewöhnlich hohen Betrag/einer ungewöhnlichen Ausgabe, höre ich selbstverständlich vorher an. Ansonsten schicken unsere Betreuer zum Antrag auf Freigabe meist einen aktuellen Kontoauszug samt zu bezahlender Rechnung mit. Da braucht es keiner weiteren Erklärung.

    ...und Abschrift des Aktenvermerks an die Betreuungsbehörde zur Kenntnis! Auch die Betreuungsbehörde hat die Geeignetheit zu prüfen und dem Gericht entsprechende Vorschläge zu machen. Dieser Berufs(!)betreuer disqualifiziert sich ja so langsam. Auch wenn er sonst nicht in deinem Zuständigkeitsbereich tätig ist, die Behörden tauschen sich doch untereinander aus.

    Also so etwas ist wirklich kaum zu glauben. Bei Ehrenamtlern hat man schon mal einen kleinen Querulanten dabei, aber bei Berufs-/Vereinsbetreuern ist mir so etwas noch nicht passiert. Eigentlich sollte man doch an einer guten Zusammenarbeit beiderseits interessiert sein.

    Gute Nerven noch!:cool:

    Bei "größeren" Anlagebeträgen bzw. wenn die Anlage den Hauptteil des Gesamtvermögens ausmacht, höre ich den Betroffenen grundsätzlich persönlich an. Ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber ich habe ein besseres Gefühl dabei als lediglich eine schriftliche Anhörung zu machen. Wer weiß, wo mein Brief landet...oder wie er dem Betroffenen zur Kenntnis gegeben wird. Sofern der Betroffene nicht anhörungsfähig ist, gibt es einen Verfahrenspfleger. Davon habe ich zwei/drei, die sich sehr gut auch bei etwas extravaganten Geldanlagen auskennen. Bei geringen Beträgen und konservativer Anlage verzichte ich auf persönliche Anhörung.

    Ich hab aber doch ab und zu ;) Gutachten in der Akte, aus denen ich durchaus auch entnehmen kann, was ich dem Betroffenen zutrauen kann oder eher nicht. Selbstverständlich bieten mir auch die Bestätigungen der Betroffenen keine 100 % Sicherheit, dass alles korrekt läuft. Es ist aber immernoch ein "mehr" zu einer einfachen Behauptung des Betreuers. Der Staat hat eben auf eine "Entmündigung" (Einwilligungsvorbehalte mal ausgeklammert) verzichtet und geht damit auch bewußt dieses Risiko für die Betroffenen ein, solange deren Geschäftsfähigkeit (teilweise) besteht. Außerdem verlasse ich mich auch oft auf mein Bauchgefühl...und wenn das Alarm schlägt, dann gibt es eben eine Anhörung. ich denke mit der Zeit entwickelt man doch auch im Rahmen des Verpflichtungsgespräches (bei Ehrenamtlern) ein gewisses Gespür, wenn die Fragen zu sehr in eine Richtung gehen oder der Betreuer seltsame Schwerpunkte setzt. Dann schau ich da genauer drauf.
    Zudem sollte man halt seine Akten kennen...und wenn die Behörde in der Stellungnahme schreibt "verläßt das Haus nicht mehr" dann werde ich schon hellhörig, wenn der Betroffene seine Barabhebungen selbst tätigen soll. Erklärt der mir allerdings, dass er sich hierzu eines Gehilfen bedient, kann schon wieder alles okay sein. Ist doch am Ende eine Einzelfallbetrachtung und nie in eine Schablone zu pressen...das macht doch den Reiz der Juristerei aus ;).

    Bei mir genauso: der Sachvortrag zum Genehmigungsantrag muss schlüssig, aber nicht nachgewiesen sein. Den Nachweis erbringt mir der Betreuer bei der nächsten Rechnungslegung. Ausnahme: ungewöhnlich hohe Summe oder spektakuläre Ausgabe. Dann will ich zumindest schon einen Kostenvoranschlag o.ä. sehen.
    Grüße zurück!

    Ich erwarte in meinen Verfahren eine Bestätigung des Betroffenen mit konkreter Bezugnahme auf den Zeitraum, die Kontonummer des betreffenden Kontos bzw. die "gesamte Vermögensverwaltung". Sofern der Betreuer mir Gründe darlegt, die eine schriftliche Bestätigung nicht möglich machen, höre ich den Betroffenen persönlich an. Sollte in einem Verfahren über mind. zwei Jahre der Betroffene immer versichern die Vermögensverwaltung allein auszuüben, bitte ich den Betreuer um Prüfung, ob der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" weiter erforderlich ist und lege die Akte dem Richter vor. Mich allein auf die Aussage des Betreuers zu verlassen, dass der Betroffene allein über sein Konto verfügt, erscheint mir zu "heiß". Wenn der Betroffene Lastschriften abnicken und Rechnungen bezahlen kann, dann kann er auch für das Betreuungsgericht eine Bestätigung unterschreiben.

    § 16 ImmoWertV sagt in Absatz 3, dass der Bodenwert um die Abrisskosten zu mindern ist, wenn alsbald mit einem Rückbau zu rechnen ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn die baulichen Anlagen nicht mehr nutzbar sind.

    ...hab hier auch ab und an Grundstücke, die mit 1,-EUR bewertet sind (durch den Gutachterausschuss beim Landratsamt). Warum sollte ein Käufer auch mehr zahlen, wenn er das Gebäude tatsächlich nur rückbauen kann, um das Grundstück (den Boden) zu nutzen.

    Nein, RASYS gibt es bei uns nicht. Bin immer ganz neidisch, wenn ich hier darüber lese. Wir haben ForumStar, aber da sind die Bausteine für die Rechtsantragstelle leider noch nicht fertig :(.
    Vielen Dank für eure Hilfe !

    Hallo liebe Kollegen !

    Bin den ersten Tag nach Urlaub wieder da und muss gleich als Vertreter in die Familie...ist bei mir allerdings schon Jahre her und nun muss ich in ner Stunde einen Gewaltschutzantrag aufnehmen. Haben leider kein Rechtsantragstellenprogramm und nix im PC. Könnte mir jemand vielleicht mal ein Muster schicken, an dem ich mich langhangeln kann :oops: ?!

    Danke !!!

    Gruß Rockbar

    Nee, bei mir wird es wohl auch auf "Netz" als Berechtigten rauslaufen=jetziger Eigentümer. Ist in einer Nachtragsurkunde geregelt...;)...ist darin nur eben nicht für die Berechtigung der Dienstbarkeiten ausdrücklich erklärt, daher meine Zwischenverfügung dazu.

    Mmmmh :gruebel:, vielleicht sind die Eigentümer/Verkäufer jeweils andere. Hab bei mir Klarstellung zum Berechtigten verlangt, da zwischenzeitlich ein Eigentumsübergang vollzogen wurde.
    Mal ganz davon abgesehen jucken mich andere Eintragungsmitteilungen recht wenig (lese sie mir höchstens als Anregung bezüglich diverser Formulierungen mal durch). Und als Argument eines Notars, um eine Eintragung durchzusetzen finde ich sie ziemlich armselig. Erstens weiß ich nicht, was dort zur Rechtfertigung der Eintragung vorgelegt wurde und zweitens bin ich immernoch sachlich unabhängig.

    Hab beanstandet wie Du, zusätzlich jedoch noch die Formulierung der "radikalen Gruppierung". Diese ist mir zu unbestimmt. Außerdem habe ich Kostenvorschuss erhoben. Bis jetzt noch keine Antwort.

    Meine Kollegin hat auf die Beanstandung der "radikalen Gruppierung" irgendwelche Floskeln des Notars als Antwort bekommen mit dem Hinweis, dass er dazu aber schon drei Eintragungsmitteilungen anderer Ämter habe (Hauptargument).