Beiträge von Mini One

    Hallo zusammen,

    ich komme hier nicht weiter! :confused:
    Folgendes Problem:
    Der Betreute hat aus einer Unfallversicherung 723.000,00 € erhalten. Da das Geld dem Ehemann zusteht (er hatte den Unfall und ist Versicherungsnehmer), wurde die volle Summe als Wert für die Gerichtskosten angesetzt.
    Die Betreuerin (=Ehefrau) hat Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt. Sie ist der Meinung, dass ihr die Hälfte zusteht (Zugewinngemeinschaft, sie ist Hauptverdienerin und finanziert den Lebensunterhalt, …..).
    Die Akten wurden der Bezirksrevisorin vorgelegt. Diese hat die Akte zurückgegeben mit dem Antrag auf Wertfestsetzung gemäß § 79 GNotKG. Der Richter hat sich für unzuständig erklärt und die Akte ist bei mir gelandet. Bin Ich da zuständig? Laut Korintenberg-Kommentar kommt es auf die Hauptsacheentscheidung an. Das ist doch die Betreuungsanordnung, oder?

    Wie seht ihr diesen Fall? Ist das Geld Vermögen des Ehemannes? Wenn ja, wie begründe ich das? Das Geld ist auf einem gemeinschaftlichen Konto gelandet.

    Wie macht ihr das grundsätzlich bei Vermögen von Eheleuten.
    Hier wird Vermögen, das einem Ehegatte zugeordnet werden kann (z.B. Sparbuch auf den Namen eines Ehegatten; nicht Eheleute), vollständig als Wert genommen. Ansonsten 1/2.
    Welche Rolle spielt der Zugewinn?

    Viele Grüße
    Mini One

    Hallo zusammen,

    folgendes Problem:
    Die Betreute erhält Leistungen nach dem SGB XII und hat zwei Konten. Auf dem einen Konto sind ca. 3400 €, auf dem anderen 5900 €, also weit über 5000 € (Schonvermögen).
    Die Betreuer wollen die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse und argumentieren, dass nur das erste Konto das eigentliche Konto sei. Das andere Konto diene für das Persönliche Budget. Man müsse das Geld an das Sozialamt zurückzahlen. Sie haben das dem Sozialamt bereits im letzten Jahr gemeldet. Die reagieren aber nicht.

    Was mache ich nun? :gruebel: Auszahlung aus der Staatskasse oder Hinweis auf Vermögen oberhalb des Schonvermögens?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Mini One

    Hallo zusammen,

    ich habe hier eine Betreuerin, die für den Betroffenen Dienste geleistet hat (Essen richten, einkaufen, unterhalten) und sich diese bezahlen lässt. Der Betreute wollte das so! Es wurden Quittungen vorgelegt, die aber teilweise nicht unterschrieben waren. Er leidet unter einer beginnenden Demenz. Es geht hier leider um mehrere tausend Euro. Ich sehe das äußerst kritisch.
    Wie würdet ihr auf so ein Verhalten reagieren.

    Viele Grüße
    Mini One

    Hallo!

    Ich komme hier nicht weiter! :oops:

    Sachverhalt:
    Die weiteren Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht wurden an ein anderes Amtsgericht übertragen. Meine Jugendrichterin hat mir den Beleg hingelegt. Ich soll die BZR-Mitteilung machen! :confused:
    Ich habe mir mal die abgegebene Akte schicken lassen. Aus der dortigen Akten ergibt sich, dass sich schon einmal die Führungsaufsichtsdauer geändert hat, da der VU in Haft i.a.S. war. Eine Nachricht an das BZR ist aber von dort nicht erfolgt.
    Meine Frage: Das neue Ende muss doch dem BZR mitgeteilt werden? Wer ist da zuständig?

    Vielen Dank und viele Grüße!
    Mini One

    Hallo zusammen,

    Tag 1 Lockdown:
    Es erscheint hier im Gericht Publikum mit Symptomen, der im Krankenhaus arbeitet und gestern einen Corona-Test gemacht hat. Er will mit dem Sachbearbeiter sprechen. Wurde weggeschickt. Da ist man dann fassungslos! :eek:

    Aber was Anderes! Folgender Sachverhalt bereitet mir seit einigen Tage Kopfzerbrechen:

    Die 90-jährige, im Heim lebende, demente Betreute, hat ihr Haus dem Sohn verkauft. Neben der Zahlung eines Betrages wurde ein Wohnrecht, eine Pflegeverpflichtung und eine Rückauflassungsvormerkung vereinbart und im Grundbuch eingetragen (die RAV ist nachrangig eingetragen).
    Der Sohn will das Haus verkaufen. Ein Betreuer wurde bestellt. Dieser fragt nun, ob die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Löschung der Rechte in Aussicht gestellt werden kann. Hinsichtlich des Wohnrechts und der Pflegeverpflichtung habe ich keine Bedenken, da dies in der Urkunde (Jahr 2000) geregelt wurde.
    Bezüglich der RAV ist nur geregelt, dass jede Veräußerung, sonstige Verfügung über das Grundstück oder Gebrauchsüberlassung an Dritte auf Dauer der vorherigen Zustimmung der Mutter bedarf. Bei einer Zuwiderhandlung ist die Mutter berechtigt, die Rückgabe des Objekts an sich zu verlangen. Allerdings muss hier der Kaufpreis (+ Eigeninvestitionen) zurückerstattet werden
    Ich habe dem Betreuer (RA.) meine Bedenken hinsichtlich der Löschung der RAV mitgeteilt. Seine Antwort hat mich insoweit erstaunt, dass seine Stellungnahme sich ein wenig danach anhört, dass er den Sohn vertritt und nicht die Betreute. Er trägt vor, die Mutter keinen Willen äußern kann und auch keine wirtschaftlichen Möglichkeiten für einen Rückerwerb hätte. Das war sein erster Gedanke! Dann meint er, die Rangfolge zeige dies und beruft sich auf den Sohn, der mitgeteilt hat, dass dieser damals krank war und das Haus an die Mutter zurückgehen solle, wenn er es nicht mehr halten kann. Weiter trägt er vor, dass der Sohn Alleinerbe ist (Testament 2014). Dann folgt, wie sehr sich der Sohn um die Mutter gekümmert hat und was die Mutter früher mal zu gesagt haben will: „…..wenn es nicht mehr geht, verkaufe das Haus und kauf dir eine Wohnung…“ Genau das will er jetzt machen.
    Der Betreuer hat keine Bedenken, die Löschung zu bewilligen.

    Meine Probleme:

    Was die Betroffene mit der Vormerkung bezwecken wollte, kann ich nicht erkennen. Sollte das Haus im Familienbesitz bleiben? Ist es so, wie der Sohn es erklärt? Gibt es hier überhaupt einen Spielraum? Kann man hier auslegen?

    Mit dem Verkauf, wird der Rückauflassungsanspruch begründet.
    Zahlung einer Ablösesumme? Wert der Immobilie abzüglich Kaufpreis (122.500 DM) und Investitionen? Eine geringere Zahlung ist als eine Schenkung anzusehen? Die Mutter ist noch Selbstzahlerin.

    Ich habe in einem Aufsatz (Zimmer: Verzicht auf im Grundbuch eingetragene Rechte durch den Betreuer; NJW 2012, 1919) gelesen, dass man den Rückübertragungsanspruch möglicherweise auch als ein höchstpersönliches Recht ansehen kann. Es wird hier aber Bezug auf alte Entscheidungen genommen und ist wohl veraltet.

    Was meint ihr dazu? :gruebel:
    Ich bin für jeden Ratschlag sehr dankbar! :)

    Viele Grüße
    Mini One

    Einen Mietvertrag gibt es nicht. Es war das Elternhaus und der Betreute wohnte nach dem Tod der Mutter einfach weiter dort. Er weigert sich auszuziehen.
    Der Käufer ist ein Ehepaar aus der Nachbarschaft (kein Investor). Sie zahlen ca. 30.000 EUR mehr als den Verkehrswert.
    Die Vermögenssituation des Betreuten ist schlecht (kein Vermögen, Antrag auf Grundsicherung läuft).
    Nach der Versteigerung/Verkauf soll er in eine betreute Einrichtung gehen, da eine Selbstversorgung schwierig ist (Alkoholiker).

    Hallo zusammen,

    folgender Fall beschäftigt mich:

    Der Betreute wohnt in einem Haus, das einer Erbengemeinschaft gehört. Zu der Erbengemeinschaft gehört auch der Betreute. Ein Erbe hat die Aufhebung der Gemeinschaft (Zwangsversteigerung) beantragt. Versteigerungstermin ist in Kürze. Nun kommt die Betreuerin und fragt an, ob ein Verkauf an einen Interessenten in Betracht komme. Preis über dem Verkehrswert-Gutachten. Die weiteren Erben sind einverstanden, der Betreute jedoch defintiv nicht. Er wohnt in dem Haus und wird dieses - auch nach der Versteigerung - freiwillig nicht verlassen.
    Laut Gutachten ist der Betreute mit komplexen Fragen überfordert. Ein Hausverkauf wird er jedoch dennoch verstehen, denke ich. Die Betreuerin hat den Willen des Betreuten zu beachten. Auf der anderen Seite verliert er sein Zuhause auf jeden Fall.

    Was meint ihr zu diesem Fall? :confused:

    Vielen Dank!
    Mini One

    Hallo zusammen,

    ich hoffe, es kann mir hier jemand helfen! :confused:

    Das Verfahren wurde hier übernommen.
    Der Beschluss enthält:
    -die zur Bewährung ausgesetzte Maßregel wird für 3 Monate wieder in Vollzug gesetzt (§ 67h STGB)
    -Bewährungszeit und Führungsaufsicht um 1 Jahr verlängert

    Zum BZR wurde von der vorher zuständigen Behörde mitgeteilt:
    Aussetzung der Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus widerrufen.

    Stimmt die Eintragung? Hätten nicht auch die Verlängerungen eingetragen werden müssen?
    Hier wurde nun die Krisenintervention um 3 Monate verlängert. Muss hier was ins BZR eingetragen werden? :confused:

    Viele Grüße
    Mini One

    Hallo,

    ich brauche mal wieder Hilfe! :confused:
    Folgender Sachverhalt: Haus der Betreuten wird verkauft, Verfahrenspfleger hat zugestimmt und es wurde genehmigt. Rechtskraft der Genehmigung ist noch nicht eingetreten.
    Nun ruft der Betreuer an und teilt mit, dass beim Käufer wahrscheinlich die Finanzierung geplatzt ist und eine Rückabwicklung erfolgen wird.
    Im Kaufvertrag ist eine Vormerkung nach § 883 BGB vereinbart und der Betreuer befürchtet, dass nach Eintragung dieser Auflassungsvormerkung, die Löschung schwierig wird (?) und will nun Rechtsmittel gegen den Genehmigungsbeschluss einlegen und so den Eintrag verhindern. Die Betreute hat kein Geld mehr und das Haus muss dringend verkauft werden.
    Es wurde aber antragsgemäß entschieden und eine geplatzte Finanzierung ist doch keine Begündung, oder sehe ich das falsch? :gruebel:
    Der Kaufvertrag muss einfach rückabgewickelt werden, oder?

    Viele Grüße
    Mini One