Beiträge von rpfl2007

    Hallo,

    ich habe folgenden kniffligen Fall vorliegen.

    Aufhebung des Verfahrens und Bestellung Treuhänder: 11.12.2018
    Tod der Schuldnerin: 25.11.2018
    Mitteilung des Ehegatte, dass Schuldnerin verstorben: 17.12.2018

    Lt. Angaben des Ehegatten besteht eine Risikolebensversicherung.

    Kann ich nun noch in ein Nachlassinsolvenzverfahren überleiten?


    Jedoch zahlt dann im Endeffekt der Steuerzahler die privaten Schulden des Insolvenzschuldners.

    Da kann ich dir nicht folgen.
    Das Jobcenter würde doch "nur" Leistungen im Sinne von Hartz4 erbringen, oder nicht???
    Damit sichert es das Existenzminimum beim Insolvenzschuldner, wie bei jedem anderen Anspruchsberechtigten auch.
    Wo zahlt da der Steuerzahler auf die privaten Schulden?
    Soll das darauf hinauslaufen, dass niemand der Sozialleistungen bezieht, das Insolvenzverfahren bestreiten sollte?

    Die Mittel für die Sozialleistung kommt ja aus Steuergeldern. Die Vermögenswerte des Schuldners die in die Insolvenzmasse fallen würden die Gewährung der Sozialleistung ausschließen, da sie über dem Schonvermögen liegen. Da diese Beträge jetzt jedoch Masse sind, stehen sie den Gläubigern zu und der Schuldner erhält Sozialleistungen.


    Ob das vom Jobcenter so richtig bestimmt ist, wäre noch zu prüfen. Mit Entscheidung des BSG vom 12.06.2013 B 14 AS 73/12 R hat dieses bestimmt, dass die Obliegenheiten nach § 295 InsO (hier Erbschaft) entsprechend zu berücksichtigen sind.

    Die Entscheidung ist sehr interessant. Vielen Dank.

    Womöglich liegt das Jobcenter also nicht ganz richtig. Jedoch zahlt dann im Endeffekt der Steuerzahler die privaten Schulden des Insolvenzschuldners.

    Einer Unterhaltsgewährung aus der Masse wird weder der Insolvenzverwalter noch die Gläubigerversammlung zustimmen.

    Falls das Jobcenter weiterhin auf eine Anrechnung des Vermögens besteht, hat der Schuldner keinerlei Einnahmen. Dies kann doch auch nicht sein.

    Ich habe folgendes Verfahren auf dem Tisch:

    Schuldner war selbstständig tätig. Es wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und die Tätigkeit eingestellt. Der Schuldner hat Sozialleistungen beantragt, da er momentan keinen Job findet.

    Natürlich sind diverse Gegenstände und noch offene Forderungen die der Insolvenzverwalter zur Masse zieht. Derzeit sind durch Verwertungsmaßnahmen ca. 7.000,00 € eingenommen worden.

    Das Jobcenter hat für den Schuldner und seine Familie ein Schonvermögen in Höhe von ca. 5.000,00 € errechnet.

    Nunmehr erhält der Schuldner keine Leistungen, da das Jobcenter die Massegegenstände als Vermögenswerte des Schuldners ansieht und diese das Schonvermögen um 2.000,00 € übersteigen.

    Muss nun die Insolvenzmasse dem Schuldner Unterhalt gewähren?

    Ich gebe dem Schuldner auch keinen Hinweis, dass die Voraussetzungen zur vorzeitigen Erteilung vorliegen, außer die Gläubiger sind zu 100 % befriedigt. Dies ergibt sich schon aus der Neutralitätsverpflichtung ggü. allen Beteiligten. Sonst müsste man ja auch den Gläubigern mitteilen, wenn eine Versagung der Restschuldbefreiung in Betracht komme.

    Bei Aufhebung des Verfahrens weise ich den Schuldner nochmal auf das bei Eröffnung übersandte Merkblatt hin, da steht drin wann er die Restschuldbefreiung erteilt bekommen kann.

    Bei mir tauchen auch immer wieder derartige Verfahren auf. Einige Verwalter führen die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge ab, andere zahlen die Quote aus den Bruttobeträgen an die Arbeitnehmer.

    M.E. hat weder der Insolvenzverwalter einen Vorteil noch die Gläubiger einen Nachteil.

    Der Insolvenzverwalter ist in beiden Fällen verpflichtet eine Lohnabrechnung zu erstellen um die abzuführende Beträge zu ermitteln. Diese ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen, damit dieser die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge abführen kann oder mitgeteilt bekommt, dass dies bereits erfolgt ist.

    Ob der IV sich hierbei einer Hilfskraft bedient, die aus der Masse gezahlt wird oder nicht, soll an dieser Stelle nicht vertieft werden.

    Vielleicht haben ich ja zu dem Thema noch neuere Erkenntnisse ergeben?

    Hallo zusammen,

    mir ist folgender Sachverhalt bei der Prüfung von nachträglich angemeldeten Forderungen aufgefallen:

    Eine Forderung eines Gläubigers wurde im Prüfungstermin geprüft, ebenfalls mitgeprüft wurde der damals angemeldete Tatbestand der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Der Schuldner widersprach im PT.

    Nunmehr meldet dieser Gläubiger eine Forderung aufgrund Anfechtung nach. Offensichtlich erhöht er die o.g. Forderung. In der Anmeldung heißt es, "...erhalten Sie einen Nachtrag zu unserer Forderungsanmeldung. Unsere Gesamtforderungsanmeldung beträgt somit XXX €.

    Von der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist keine Rede mehr.

    Ist diese nun trotzdem in die Tabelle aufzunehmen?

    Grds. hat der IV das Wahlrecht (BFH, Beschluss v. 22.3.2011, III B 114/09).
    .

    Interessant finde ich den letzten Absatz der Entscheidung. Dort heißt es:

    Aus dieser Bestimmung kann sich ein vor den Zivilgerichten einklagbarer Anspruch des Ehegatten gegenüber dem anderen auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung ergeben, der sich in der Insolvenz eines Ehegatten gegen dessen Insolvenzverwalter richtet (BGH-Urteil vom 18. November 2010 IX ZR 240/07, Deutsches Steuerrecht 2011, 277).

    Ich denke, dass auch der Insolvenzverwalter die Interessen der Ehefrau beachten muss.

    Danke für die Hinweise. Diese helfen sehr weiter.

    Ich würde auch keine RSB erteilen. Somit kann die Schuldnerin ihre Obliegenheit der Verwertung des Nachlasses nachkommen und die Gläubiger haben keinen Druck die Jahresfrist des Widerrufs einhalten zu müssen. Eine weitere Anhörung bei Erfüllung der Obliegenheiten würde ich wahrscheinlich aus pragmatischen Gründen unterlassen und die Restschuldbefreiung erteilen.

    Ergänzend: Ablauf Frist 08.06.2017; Erbfall: 10.03.2017

    Das Problem hat sich nunmehr in Luft aufgelöst. Lt. Mitteilung des Nachlassgerichts von dieser Woche ist die Schuldnerin nicht Erbin geworden.

    Wahrscheinlich meinst du diese Entscheidung:

    Der Schuldner hatausreichende Bemühungen zur Verwertung des Nachlasses darzulegen undnachzuweisen um seine Obliegenheit aus §295 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu erfüllen. Die Anhörung zur Erteilung derRestschuldbefreiung kann in diesem Fall auch lange Zeit nach Ablauf derAbtretungserklärung erfolgen, vgl. BGH Beschluss vom 10.01.2013, Az. IX ZB 163/11.

    Mein Problem ist jedoch, dass die Anhörungsfrist bereits abgelaufen ist, da der Treuhänder vom Erbfall erst ca. eine Woche nach Ablauf der 6-Jahresfrist Kenntnis erlangt hat.

    Ich werde wohl die Erteilung der Restschuldbefreiung verschieben bis die Bemühungen zur Verwertung dargelegt wurden.

    Folgender Sachverhalt liegt mir vor:

    Die Schuldnerin teilt der Treuhänderin mit, dass Sie Erbin in der Wohlverhaltensphase geworden ist. Der Erblasser ist kurz vor Ablauf der 6-Jahresfrist gestorben. Die Anhörungsfrist nach Ablauf der Wohlverhaltensphase ist inzwischen abgelaufen (Anträge wurden nicht gestellt). Erst durch Vorlage des Schlussberichts wurde ich auf die Erbschaft aufmerksam.

    Nun überlege ich wie ich weiter entscheiden soll.

    1. Restschuldbefreiung erteilen und hoffen, dass das Erbe schnell zu Geld gemacht wird, da ja die Jahresfrist für den Widerruf läuft oder

    2. Abwarten, wie lange die Schuldnerin braucht um die Vermögenswerte aus der Erbschaft zu Geld zu machen. Dann an die Gläubiger verteilen lassen und die Restschuldbefreiung erteilen.

    3. Eine Anordnung der Nachtragsverteilung dürfte nicht mehr möglich sein.

    Wie würdet Ihr entscheiden?

    Ich häng mich hier mal dran mit folgendem Sachverhalt:

    Es liegt ein älteres Nachlassinsolvenzverfahren vor, Erben der 1. - 3. Ordnung konnten vom Nachlassgericht nicht ermittelt werden.

    Am Ende des Verfahrens können alle § 38 InsO Forderungen befriedigt werden.

    Nach Bestimmung des Schlusstermins wurden die Gerichtskosten und die Verwaltervergütung entnommen und die Forderungen zu 100 % befriedigt. Eine Aufhebung erfolgte noch nicht.

    Verzinsliche Forderungen oder solche mit Säumniszuschlägen wurden nicht angemeldet.

    Sollte dennoch eine Aufforderung zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen erfolgen? Ist dies noch möglich?

    Nach Uhlenbruck/Sternal, 14. Aufl. 2015, InsO § 287 Rn. 64 soll für Einkommenszahlungen folgendes gelten:

    Die Laufzeit der Abtretung endet sechs Jahre nach der (rechtskräftigen) Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs 2). Für das Fristende ist die Vorschrift des § 188 Abs 2 BGB maßgeblich; abzustellen ist danach auf die numerische Identität der jeweiligen Tagesbezeichnung. Fällt das Fristende nicht auf das Ende des Monats, stellt sich die Frage, ob der Treuhänder den vollen pfändbaren Betrag des monatlichen Einkommens des Schuldners beanspruchen kann oder ob der Betrag nur anteilig von der Abtretung erfasst ist. Stellt man auf die Fälligkeit der Vergütung ab, würden die Gläubiger wegen der Regelung des § 614 BGB für den betreffenden Monat „leer ausgehen“. Sachgerecht erscheint vielmehr eine entsprechende Anwendung des § 628 S. 1 BGB, nach der der Dienstverpflichtete bei einer außerordentlichen Kündigung einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass dem Sinn und Zweck der Regelung des § 287 Abs 2 wirksam entsprochen wird.

    Da die Abfindung mit dem Dezemberlohn ausbezahlt wurde, kann man evtl. schon an eine zumindest quotale Beteiligung der Insolvenzgläubiger denken. Im vorliegenden Einzelfall ist der Schuldner seit Januar 2017 wieder in Lohn und Brot und verdient nicht wesentlich weniger als vorher.

    Wenn die Raten weiter fließen sehe ich die Gegenstände als verwertet an. Die ist die pragmatischste Lösung.

    Da der Vertrag am Tag der Eröffnung mit der Schuldnerin geschlossen wurde, betätigte sich die Schuldnerin m.E. wieder selbstständig. Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit kann sich somit nur auf die Tätigkeit beziehen für die die UG gegründet wurde.