Beiträge von Nicole

    Hallo, ich krame das Thema nochmal hoch. Bei mir ist der Fall ähnlich gelagert. Der IV möchte Zugang zum Schuldnerhaus, jedoch nicht um Unterlagen in Besitz zu nehmen, sondern, da das Haus vor Insolvenzantrag zu einem auffallend geringen Verkaufspreis verkauft wurde. Der IV geht von Nichtigkeit des Kaufvertrages aus und hat Klage eingereicht. Im Klageverfahren wurde ein Sachverständiger bestellt, der die Immobilie bewerten soll. Der Schuldner lässt ihn jedoch nicht ins Haus. Nun möchte der Insolvenzverwalter eine vollstreckbare Ausfertigung zur Inbesitznahme der Immobilie, so dass er sich (und dem Sachverständigen) Zutritt verschaffen kann. Wie sehr Ihr das? § 148 Abs. 2 InsO spricht ja von Herausgabe von Sachen, kann er denn in meinem Fall auch angewendet werden?

    Hallo, ich krame mal diesen alten Beitrag wieder aus, da ich gern mal Eure Meinung zur Frage der Vergütungshöhe bei zugeflossenem Erbanteil während des RSB-Verfahrens einholen würde.

    Folgender Sachverhalt: Verfahren ist aufgehoben, der Schuldner befindet sich seit etwas über einem Jahr im RSB-Verfahren. Nun erbt er einen größeren Geldbetrag, der hälftig zur Insolvenzmasse ausgekehrt wird. Der Treuhänder berechnet daraufhin seinen Vorschuss auf die Treuhändervergütung und entnimmt sich diesen auch gleich schon mal - ohne vorherige Zustimmung des Gerichts. Insgesamt knapp 1.000 €.

    Meine Frage: Aus seinem Bericht ist mir nicht ersichtlich dass es in irgendeiner Weise Schwierigkeiten mit der Auskehr des hälftigen Erbanteils an die Masse gegeben hätte. Der Schuldner hatte den Erbfall beim TH angezeigt und schon 10 Tage später den vom TH angeforderten Betrag direkt an den diesen ausgekehrt. Ist in solchen Fällen ein Abschlag angezeigt, da der eingegangene Großbetrag die Vergütung um einen Betrag erhöht, dem kein entsprechender Aufwand gegenübersteht? Oder ist das unbeachtlich?

    Ich hänge mich hier nochmal ran: Ich bearbeite ganz neu Beratungshilfe und "schwimme" noch etwas. Antragsteller bei mir laut Antrag ein 7-jähriger Junge. Geht um Schadensersatz wegen eines Unfalls. Unterschrieben hat der Vater, allerdings im ganzen Antrag keine Angabe zu dessen Namen oder dem Namen der Mutter. Beigefügt Jobcenterbescheid - kann nur raten dass das von der Mutter sein soll. Dass ich die Einkommensverhältnisse der Eltern brauche ist klar. Lasst Ihr Euch noch irgendwie nachweisen wer die Eltern überhaupt sind (Kopie Geburtsurkunde?) und müssen nicht beide unterschreiben? Muss aus dem Antrag nicht eigentlich hervorgehen dass Vater oder Mutter bei der Antragstellung vertreten. Hier sieht es alles - außer die Unterschrift - so aus als stelle ein 7jähriger den Antrag.

    Lieben Dank, ich habe den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen, da die Akte hier durch mehrere verschiedene Bearbeiter ging und zunächst statt dem beamten des mD ein Rpfl selbst nicht abgeholfen hat und die Akte dem Abt.richter vorgelegt hatte. Der hat Nichtzuständigkeit entschieden, dann lief es nochmal korrekt über die Nichtabhilfe Kostenbeamter mD und dann Rpfl'entscheidung. Gegen die jetzt Beschwerde. Ich helfe also nicht ab und gebe es an das Landgericht. Steht ja wirklich deutlich im Gesetz dass es jetzt an LG geht, sorry :oops: und danke!

    Hallo zusammen, ich stehe auf dem Schlauch. Der Schuldner hat die Zwangsversteigerung abwenden können, allerdings hatte der Sachverständige bereits mit seiner Arbeit begonnen, so dass (geringere, da nicht beendetes Gutachten) Sachverständigenkosten angefallen sind. Die Kostenbeamtin des mittleren Dienstes hat dem Schuldner nach Aufhebung des Verfahrens eine Kostenrechnung geschickt (Gläubiger ist gebühren- und auslagenbefreit) und der Schuldner legte Rechtsmittel gegen die Kostenrechnung ein. Er sieht nicht ein dass er Kosten des Sachverständigen mit bezahlen muss. Ich habe aber keine inhaltliche Frage, sondern eine zum Verfahrensrecht. Die Kostenbeamtin hat einen Nichtabhilfebeschluss gemacht und mir die Akte zur Entscheidung vorgelegt. Ich habe das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Nun legt der Schuldner auch gegen meinen Beschluss Beschwerde ein. Tatsächlich müsste die Beschwerde gegen meine Entscheidung das korrekte Rechtsmittel sein, oder? Ich bin nach lesen des Kommentars etwas verwirrt was den Rechtsmittelweg angeht. Mache ich nun einen Nichtabhilfebeschluss und gebe es zur Entscheidung an das Landgericht?

    Ich erkenne letztlich auch keine Unrichtigkeit der Tabelle und lehne jetzt eine Tabellenberichtigung ab. Wenn der IV eine rechtmittelfähige Entscheidung will, dann eben durch Beschluss mit Erinnerungsmöglichkeit.
    Es kann ja auch das Schlussverzeichnis unrichtig sein (sogar wahrscheinlich, denn in der dort beigefügten Übersicht mit Prüfergebnis ist die Forderung ja auch nur teilweise festgestellt, statt wie im Schlussverzeichnis voll). Ich war vorher nie Bearbeiterin dieser Akte, habe also über den Akteninhalt hinaus keine Kenntnis von dem Verfahren. Laut Akte war diese Forderung in den Verzeichnissen abwechselnd als bestritten, festgestellt oder vollständig festgestellt bezeichnet, was sich alles nicht mit der Tabelle deckte.

    Die Forderung, nicht das Attribut, ist vom IV bestritten.
    (nur Schlussverzeichnis eben nicht übereinstimmend, da dort festgestellt). Das Verfahren ist seit fast 10 Jahre beendet. Jetzt behauptet der IV dass da ne offensichtliche Unrichtigkeit vorliege und ich die Tabelle entsprechend berichtigen soll.

    Der Schuldner hatte keinen Widerspruch gegen das Attribut erhoben.

    Mir wird ein Antrag auf Veröffentlichung eines in den Niederlanden eröffneten Insolvenzverfahrens vorgelegt. Begründet wird dies damit, dass davon auszugehen sei, dass der niederländische Schuldner Vermögen in unserem Amtsgerichtsbezirk hat und die Veröffentlichung hier die Kommunikation mit diversen Beteiligten (u.a. Banken und Behörden) erleichtere.
    Hatte dies schon mal jemand und kann mir verfahrenstechnisch weiterhelfen?
    Die Unterlagen zum Verfahren, auch die Bestallung, wurden nur auf elektronischem Weg eingereicht. Brauche ich hier nicht zumindest die Bestallung in beglaubigter Form, so dass ich weiß, dass dieses Verfahren in den Niederlanden auch tatsächlich läuft? Bastelt sich die Serviceeinheit einen Veröffentlichungstext dann selber oder wird einer vom antragstellendem niederländischen IV erfordert? Hat hier jemand Erfahrungen?

    Lieben Dank für Deine Rückmeldung!

    Kann der § 319 ZPO nicht wegen § 178 Abs. III InsO, also der Wirkung des Tabellenauszugs wie ein rechtskräftiges Urteil, grundsätzlich schon angewendet werden?
    Ich sehe hier nur das Problem, dass das Gericht nicht etwa versäumt hat eine eingereichte Tabellenänderung zu vermerken, sondern dass diese gar nicht bei der Akte ist.
    Nur bleibt die Frage ob das Schlussverzeichnis zwar Grundlage für Verteilungen ist, aber ausreicht um darauf eine offensichtliche Unrichtigkeit des Tabellenauszugs zu konstruieren. Schließlich könnte ja auch das Schlussverzeichnis nicht korrekt sein.

    Die Gläubigerin möchte ggf. eine rechtsmittelfähige Entscheidung bei Nichterteilung des vollstreckbaren Auszugs. Wie ist das verfahrenstechnisch? Eigentlich ist für die Frage der Erteilung ja die Serviceeinheit zuständig. Ich habe im Hinterkopf dass der BGH entschieden hat dass trotz (vom IV) bestrittener Forderung der Auszug erteilt werden könne und der Schuldner sich dann entsprechend gegen wenden muss. Finde die aber gerade nicht :oops:

    Und die vom IV beantragte Berichtigung des Tabellenauszuges würde ich dann durch Beschluss ablehnen, RM wäre dann nur Erinnerung möglich, oder?

    Hallo, ich bräuchte mal wieder Euer Schwarmwissen:
    Das Verfahren ist schon seit Jahren abgeschlossen. Ein Gläubiger beantragt die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges.
    Laut unserer Tabelle wurde die (aus unerlaubter Handlung angemeldete) Forderung seinerzeit vom IV bestritten.
    Der Gläubiger hat aber eine Kopie des "Tabellenblattes" beigefügt, aus der sich die teilweise Feststellung der Forderung durch den IV ergibt.
    Es handelt sich ganz offenbar nur um eine Kopie des vom IV als Vorlage für eine Tabellenberichtigung erstellten Tabellenblattes, das so nicht bei der Gerichtsakte ist. Der IV hat damals offenbar versäumt die Tabellenberichtigung dem Gericht gegenüber mitzuteilen. Jetzt bittet der ehem. IV aber um Berichtigung der Tabelle aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit.

    Ich habe die Akte durchgeschaut, es war keine Tabellenberichtigung zur Akte beantragt. Aber: Im Schlussverzeichnis wurde die Forderung als komplett festgesellt aufgenommen.
    Dies widerspricht aber auch der vom Gläubiger beigefügten Kopie und auch der dem Schlussverzeichnis damals weiterhin noch beigefügten Tabellenübersicht gem. § 175 InsO. Dort waren wieder die Forderung teilweise festgesellt. Insgesamt also viele Unstimmigkeiten. Keinem ist seinerzeit was aufgefallen, jetzt soll ich aber die Tabelle noch aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigen.

    Nun ist ja das Schlussverzeichnis die Grundlage der Verteilung. Und dort war die Forderung als festgestellt aufgenommen. Es wurde auch eine geringe Quote ausgeschüttet. Kann ich nun dies aber auch als Grundlage für die jetzt beantragte Tabellenberichtigung nehmen? Im Rahmen des rechtlich Möglichen möchte ich da gern helfen, aber wenn ich dafür keine Grundlage habe, würde ich die auch nicht für den IV hinbiegen wollen. Ich habe schließlich keinen Schriftsatz über eine zu erfolgende Tabellenberichtigung bei der Akte, offensichtlich unrichtig hat das Gericht hier ja nicht die Berichtigung unterlassen.

    Der IV stellt sich ja auf den Standpunkt dass die Masse gar nicht gemehrt sei, sondern die Ansprüche von Anfang an Teil der Masse gewesen seien. Daher will er ja auch keine Vergleichsrechnung einreichen.
    Diese Argumentation hatte ich auch noch nie vorher gelesen, finde sie auch falsch. Nur bezweifele ich dass er mir die Vergleichsrechnung freiwillig vorlegt.

    Das er damit auch Arbeit hatte, will ich auch gar nicht bestreiten. Er hat ja aber seine rechtliche Beurteilung und Geltendmachung mittels einer RA-Kostenrechnung gegenüber der Masse bereits geltend gemacht.
    Womit ist dann noch ein 40 % Zuschlag gerechtfertigt? Noch dazu ohne Vergleichsberechnung?
    Ich will hier keinem Insolvenzverwalter seine Vergütung zusammenstreichen, nur eben auch nur das vergüten, was auch angefallen und angemessen ist. Und hier hatte ich eben Bauchschmerzen

    Vielen Dank für Eure Antworten. Ja, es geht vorliegend um die Vergütung des IV, nicht des vorläufigen IV. Eine Vergleichsrechnung hatte ich bereits erfordert, er hat sie nicht eingereicht, mit dem Hinweis darauf dass die seiner Ansicht nach nicht nötig sei (hat Graeber/Graeber InsVV Online Kommentar,2019, Rd. 115a zitiert und dann nochmal Prassler/Stoffler). Ich sehe das auch anders. Jetzt zur praktischen Umsetzung: kann ich ihn 'zwingen' eine Vergleichsrechnung einzureichen, oder muss ich die letztlich selbst machen wenn er sich weiter weigert.

    Und ja, er meint wenn er seine RA-Rechnung vom Zuschlag abzieht wäre alles fein. Denke auch entweder Rechnung, oder Zuschlag. Hier kommt hinzu dass zwar 34 Anfechtungen ausgesprochen wurden, allerdings nur gegenüber einer Anfechtungsgegnerin (Krankenkasse). Schon 2 Monate nach dem Berichts-und Prüfungstermin war die Summe zur Masse gezogen, es wurde also von der Krankenkasse auch recht schnell geleistet. Hier ist sowieso fraglich ob überhaupt ein Zuschlag angemessen ist. Massemehrung wie gesagt 75 T€

    Hallo, ich habe einen Insolvenzverwalter, der im Vergütungsantrag einen Zuschlag für die Vielzahl von Anfechtungsansprüchen (bei nur einem Anfechtungsgegner) beantragt. Er hatte jedoch die von ihm vorgenommene rechtliche Beurteilung und anschließende Geltendmachung der Anfechtungsansprüche der Masse in Rechnung gestellt (ca. 1.800 €). Diesen Betrag hat er von seinem beantragten Zuschlag abgezogen und möchte dann noch zusätzlich 40 % (statt 50%) hier 7.400 €.
    Ist so ein Verfahren bei Euch üblich? Ich hatte bisher noch nicht den Fall dass der IV eine Anwaltsrechnung für sein eigenes Tätigwerden stellt und zudem noch einen Zuschlag beantragt

    Die Massemehrung durch die Anfechtungen betrug rd. 75 T€. Ich hatte eine Vergleichsrechnung erbeten, da diese in seinem Antrag nicht enthalten war. Hier stellt er sich auf den Standpunkt, dass diese nicht erforderlich sei, da die Anfechtungsansprüche von Beginn an Teil der Insolvenzmasse seien und nicht erst durch ein Handeln des IV entstehen. Wie ist denn Eure Meinung hierzu? Ich habe bislang stets eine Vergleichsrechnung erfordert.

    RK 5 ist doch ganz einfach:
    Alles, aus dem betrieben wird UND nicht in eine vorherige Rangklasse (also Rk 1-4) fällt. Ohne betreiben keine RK 5!

    Wenn einer trotzdem meint, was anmelden zu müssen, bekommt er alles zurück und ein Hinweisschreiben, dass das erklärt.

    Super, dankeschön, jetzt hab ich's auch verstanden, so mache ich's ;):)