Ja, es wurde das alte Formular verwendet. Der Antrag ist auch schon einige Monate alt, denn hier ist die Vorlage des Originaltitels erforderlich und den hat der Gläubigervertreter erst jetzt nachgereicht. Ich habe die Akte erst vor kurzem übernommen und bei der konkreten Prüfung des Antrags bin ich nun über die Eintragung der Renten gestolpert. Danke für den Hinweis auf § 850e Nr. 2a ZPO, das werde ich auch mit beanstanden.
Beiträge von Nicole
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Die Zusammenrechnung ist wie folgt beantragt:
Arbeitseinkommen bei Drittschuldner: Rente: Deutsche Bundespost (genau bezeichnet)
und
Arbeitseinkommen bei Drittschuldner: Rente: Deutsche Rentenversicherung Bund (genau bezeichnet)
Der unpfändbare Grundbetrag soll in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei der Deutschen Bundespost entnommen werden.
Dass hier 2x Arbeitseinkommen verwendet wurde, hätte ich als Versehen gedeutet, wenn die Rente der Deutschen Rentenversicherung vorn unter B geführt wäre. Eigentlich hätte doch das zweite Feld genommen werden müssen, Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen (Betriebsrente) und Sozialleistung (Rente), oder?
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Ich krame dieses Thema mal wieder raus. Und bitte gleich vorab mal um Nachsicht, ich bearbeite recht neu Zwangsvollstreckungssachen und bin noch etwas verwirrt unter welches Ankreuzfeld welche Rente gehört.
Als Drittschuldner ist vorliegend die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Dt. Bundespost - Versorgung- angegeben. Angekreuzt wurde Anspruch A, was nach den bisherigen Ausführungen zu dem Thema richtig sein dürfte, da es sich wohl um eine Betriebsrente handeln dürfte. Die Rentennummer ist angegeben.
Anspruch G ist nicht angekreuzt, enthält aber im entsprechenden Formularabschnitt Eintragungen, nämlich: Die Schuldnerin erhalte eine weitere Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (mit Rentennummer).
Wenn diese mit gepfändet werden soll, müsste doch im Ankreuzbereich hierfür Feld B ausgewählt werden, richtig? Und sollte sicher auch an anderer Stelle eingetragen werden als im Freitextfeld Anspruch G
Im weiteren wird die Zusammenrechnung beantragt.
Ist es richtig, dass die beiden Renten vorliegend unter Feld A (Betriebsrente) und Feld B fallen und die Eintragung im Abschnitt G falsch platziert sind?
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Der Versagungsantrag wurde tatsächlich vor Anberaumung des Schlusstermins zurückgewiesen. Unsere Richter bescheiden offensichtlich unbegründete Versagungsanträge vor dem Schlusstermin (so zB Uhlenbruck §290 RdNr. 128). Das sind jedoch Ausnahmefälle und keineswegs der Standardablauf. Ganz offensichtlich hat der Richter hier den Versagungsantrag als entsprechend offensichtlich unbegründet angesehen. Gegen die Zurückweisung des Versagungsantrags hat der Gläubiger auch Rechtsmittel eingelegt. Auch das Landgericht hat zurückgewiesen. Der Schlusstermin ist noch nicht in Sicht, der Insolvenzverwalter ist noch mitten in der Verwertung.
Mit Übersendung des Schreibens an den Schuldnervertreter verband ich die Bitte um Prüfung ob der Antrag -auch vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Zurückweisung des Versagungsantrags und der eindeutigen Einlassung des Insolvenzverwalters zur Obliegenheitserfüllung- noch beschieden werden solle. Ein Antrag wird hier immer beschieden, wenn er nicht zurückgenommen wird. Heute morgen kam jedoch dann die Rücknahme des Antrags zur Akte.
Ich danke Euch allen für den regen Austausch.
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Danke für die rege Diskussion zu dem Fall. Und entschuldigt bitte dass ich die Rückfragen noch nicht beantwortet hatte.
Die Akte ist momentan bei der Staatsanwaltschaft und ich wollte noch auf die Rückkehr warten um den O-Ton des Antrags des Schuldnervertreters mitzuteilen. Aber so oder so, er meint zweifelsfrei die Festsetzung des Betrages, der den Bezügen aus einem angemessenen Dienstverhältnis entspricht.
Wir befinden uns noch im eröffneten Verfahren, der Prüfungstermin ist gerade durch.
Der Insolvenzverwalter hatte ja auf meine Nachfrage hin mitgeteilt, dass der Schuldner seine Obliegenheiten vorbildlich erfülle. Neben den recht hohen monatlich pfändbaren Beträgen zahlt er ja noch jeden Monat 150 EUR freiwillig an die Masse. Dieses Schreiben habe ich dem Schuldnervertreter übersandt, evtl. genügt ihm dies ja schon um etwas in der Hand zu haben. Der Versagungsantrag des Gläubigers wurde ja mittlerweile auch rechtskräftig zurückgewiesen.
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Ich hatte die Akte übernommen und kannte den verstorbenen IV auch gar nicht. Hier hat man mit der Einsetzung des Kanzleikollegen keine Rechnungslegung angefordert und aus der Akte sind keine Erben ersichtlich.
Die Rechnungslegung hat mir der Insolvenzverwalter - einschließlich der für die vorläufige Insolvenzverwaltung - eingereicht. Da sie mir vollständig vorliegt, würde ich diesbezüglich jetzt nicht mehr die Erben kontaktieren.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass ich, nach der Mitteilung dass ich seinen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige IV-Vergütung zurückweisen muss, evtl. von den Erben höre. Aber dieser Anspruch dürfte ja nun auch verjährt sein.
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Ich danke Euch für Eure Rückmeldungen. So sehe ich das auch. Die Vergütungsanträge enthalten mit keinem Wort den Tod des (vorläufigen) Insolvenzverwalters. Ich schreibe den Insolvenzverwalter an und bitte um Rücknahme des Vergütungsantrages für die vorläufige Insolvenzverwaltung, ansonsten muss ich den Antrag zurückweisen.
Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter dürfte ihm die Vergütung uneingeschränkt zuzusprechen sein. Er kam zwar erst nach dem Berichts- und Prüfungstermin ins Amt, hat das Verfahren jedoch noch mehrere Jahre abgewickelt.
Er macht einen Zuschlag für obstruktives Schuldnerverhalten geltend, hier werde ich nochmal genau gucken, ob das tatsächlich auch in den Zeitraum seiner Tätigkeit fiel oder dies hauptsächlich zu Verfahrensbeginn zu Problemen führte und somit eher die Tätigkeit des verstorbenen Insolvenzverwalter erschwerte.
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Hallo, mich interessiert Eure Meinung zu folgendem Fall:
Im laufenden Verfahren stirbt der Insolvenzverwalter. Der Kanzleikollege wird als neuer Insolvenzverwalter bestellt, so dass die mit dem Verfahren bereits vertrauten Kanzleimitarbeiter beibehalten werden konnten. Nun ist das Verfahren abschlussreif und der Schlussbericht wird eingereicht - nebst Anträgen auf Vergütung als Insolvenzverwalter und auch als vorläufiger Insolvenzverwalter. Die Insolvenzverwaltervergütung steht ihm natürlich zu, aber hinsichtlich der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bestehen hier große Zweifel. Vorläufiger IV war ja allein der verstorbene Kanzleikollege, und der Vergütungsanspruch dürfte doch in den Nachlass fallen, oder? Müsste diese Vergütung nicht durch den Erbe geltend gemacht werden statt vom späteren Insolvenzverwalter?
Das Verfahren lief übrigens 8 Jahre, der Insolvenzverwalter starb vor 5 Jahren.
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Ich danke Euch für Eure Rückmeldungen. Heute kam die Stellungnahme des Insolvenzverwalters zur Akte. Er meint dass der Schuldner einer angemessenen Vollzeitbeschäftigung nachgehe und aus dieser monatlich recht hohe pfändbare Beträge eingehen. Da er zudem freiwillig monatlich 150 EUR an die Masse zahlt, hält er die Obliegenheiten für absolut erfüllt und sieht kein Bedürfnis für eine gerichtliche Festsetzung eines fiktiven Brutto-Gehaltes.
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Hallo zusammen. ich brauche in folgendem Fall Eure Meinung:
Der Schuldnervertreter beantragt gem. § 295a Abs. 2 InsO den abzuführenden Betrag aus der vom IV freigegebenen selbstständigen Tätigkeit gerichtlich festzusetzen.
Der Schuldner ist allerdings Vollzeit angestellt tätig. Aus dieser Tätigkeit fließt jeden Monat ein pfändbarer Betrag von durchschnittlich 1.000 EUR zur Masse. Lediglich darüber hinaus geht der Schuldner noch einer selbstständigen Tätigkeit nach (aktuell nach Aussage des Schuldnervertreters geringfügig). Ich habe dem Schuldnervertreter zunächst geschrieben dass es aus meiner Sicht an der Grundvoraussetzung, nämlich der fehlenden abhängigen (Vollzeit-)Beschäftigung, fehlt und um Antragsrücknahme gebeten.
Der Schuldnervertreter sieht in der Konstellation der neben der abhängigen Vollzeitbeschäftigung noch ausgeübten selbstständigen Tätigkeit jedoch trotzdem ein Bedürfnis auf gerichtliche Feststellung. Er beantragt den zu zahlenden Betrag mit 0 EUR festzusetzen.
Hintergrund ist wohl ein Gläubiger, der hier die RSB-Versagung beantragt hat weil er meint der Schuldner führe zu wenig Geld an die Masse ab. Der Versagungsantrag wurde zwischenzeitlich vom AG und, nach Beschwerde auch vom LG, zurückgewiesen. Ich frage mich jedoch ob bei einer abhängigen Beschäftigung des Schuldners in Vollzeit überhaupt ein Beschluss nach § 295a Abs. 2 InsO gefasst werden muss.
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Der Schuldner ist noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Bisher ist nur die Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch. Ein Eigentumswechsel hat also mangels Grundbucheintragung noch nicht stattgefunden.
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Hallo, ich krame das Thema nochmal hoch. Bei mir ist der Fall ähnlich gelagert. Der IV möchte Zugang zum Schuldnerhaus, jedoch nicht um Unterlagen in Besitz zu nehmen, sondern, da das Haus vor Insolvenzantrag zu einem auffallend geringen Verkaufspreis verkauft wurde. Der IV geht von Nichtigkeit des Kaufvertrages aus und hat Klage eingereicht. Im Klageverfahren wurde ein Sachverständiger bestellt, der die Immobilie bewerten soll. Der Schuldner lässt ihn jedoch nicht ins Haus. Nun möchte der Insolvenzverwalter eine vollstreckbare Ausfertigung zur Inbesitznahme der Immobilie, so dass er sich (und dem Sachverständigen) Zutritt verschaffen kann. Wie sehr Ihr das? § 148 Abs. 2 InsO spricht ja von Herausgabe von Sachen, kann er denn in meinem Fall auch angewendet werden?
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Hallo, ich krame mal diesen alten Beitrag wieder aus, da ich gern mal Eure Meinung zur Frage der Vergütungshöhe bei zugeflossenem Erbanteil während des RSB-Verfahrens einholen würde.
Folgender Sachverhalt: Verfahren ist aufgehoben, der Schuldner befindet sich seit etwas über einem Jahr im RSB-Verfahren. Nun erbt er einen größeren Geldbetrag, der hälftig zur Insolvenzmasse ausgekehrt wird. Der Treuhänder berechnet daraufhin seinen Vorschuss auf die Treuhändervergütung und entnimmt sich diesen auch gleich schon mal - ohne vorherige Zustimmung des Gerichts. Insgesamt knapp 1.000 €.
Meine Frage: Aus seinem Bericht ist mir nicht ersichtlich dass es in irgendeiner Weise Schwierigkeiten mit der Auskehr des hälftigen Erbanteils an die Masse gegeben hätte. Der Schuldner hatte den Erbfall beim TH angezeigt und schon 10 Tage später den vom TH angeforderten Betrag direkt an den diesen ausgekehrt. Ist in solchen Fällen ein Abschlag angezeigt, da der eingegangene Großbetrag die Vergütung um einen Betrag erhöht, dem kein entsprechender Aufwand gegenübersteht? Oder ist das unbeachtlich?
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Vielen Dank für Eure Ausführungen!
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Ich hänge mich hier nochmal ran: Ich bearbeite ganz neu Beratungshilfe und "schwimme" noch etwas. Antragsteller bei mir laut Antrag ein 7-jähriger Junge. Geht um Schadensersatz wegen eines Unfalls. Unterschrieben hat der Vater, allerdings im ganzen Antrag keine Angabe zu dessen Namen oder dem Namen der Mutter. Beigefügt Jobcenterbescheid - kann nur raten dass das von der Mutter sein soll. Dass ich die Einkommensverhältnisse der Eltern brauche ist klar. Lasst Ihr Euch noch irgendwie nachweisen wer die Eltern überhaupt sind (Kopie Geburtsurkunde?) und müssen nicht beide unterschreiben? Muss aus dem Antrag nicht eigentlich hervorgehen dass Vater oder Mutter bei der Antragstellung vertreten. Hier sieht es alles - außer die Unterschrift - so aus als stelle ein 7jähriger den Antrag.
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Lieben Dank, ich habe den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen, da die Akte hier durch mehrere verschiedene Bearbeiter ging und zunächst statt dem beamten des mD ein Rpfl selbst nicht abgeholfen hat und die Akte dem Abt.richter vorgelegt hatte. Der hat Nichtzuständigkeit entschieden, dann lief es nochmal korrekt über die Nichtabhilfe Kostenbeamter mD und dann Rpfl'entscheidung. Gegen die jetzt Beschwerde. Ich helfe also nicht ab und gebe es an das Landgericht. Steht ja wirklich deutlich im Gesetz dass es jetzt an LG geht, sorry
und danke!
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Hallo zusammen, ich stehe auf dem Schlauch. Der Schuldner hat die Zwangsversteigerung abwenden können, allerdings hatte der Sachverständige bereits mit seiner Arbeit begonnen, so dass (geringere, da nicht beendetes Gutachten) Sachverständigenkosten angefallen sind. Die Kostenbeamtin des mittleren Dienstes hat dem Schuldner nach Aufhebung des Verfahrens eine Kostenrechnung geschickt (Gläubiger ist gebühren- und auslagenbefreit) und der Schuldner legte Rechtsmittel gegen die Kostenrechnung ein. Er sieht nicht ein dass er Kosten des Sachverständigen mit bezahlen muss. Ich habe aber keine inhaltliche Frage, sondern eine zum Verfahrensrecht. Die Kostenbeamtin hat einen Nichtabhilfebeschluss gemacht und mir die Akte zur Entscheidung vorgelegt. Ich habe das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Nun legt der Schuldner auch gegen meinen Beschluss Beschwerde ein. Tatsächlich müsste die Beschwerde gegen meine Entscheidung das korrekte Rechtsmittel sein, oder? Ich bin nach lesen des Kommentars etwas verwirrt was den Rechtsmittelweg angeht. Mache ich nun einen Nichtabhilfebeschluss und gebe es zur Entscheidung an das Landgericht?
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Ich erkenne letztlich auch keine Unrichtigkeit der Tabelle und lehne jetzt eine Tabellenberichtigung ab. Wenn der IV eine rechtmittelfähige Entscheidung will, dann eben durch Beschluss mit Erinnerungsmöglichkeit.
Es kann ja auch das Schlussverzeichnis unrichtig sein (sogar wahrscheinlich, denn in der dort beigefügten Übersicht mit Prüfergebnis ist die Forderung ja auch nur teilweise festgestellt, statt wie im Schlussverzeichnis voll). Ich war vorher nie Bearbeiterin dieser Akte, habe also über den Akteninhalt hinaus keine Kenntnis von dem Verfahren. Laut Akte war diese Forderung in den Verzeichnissen abwechselnd als bestritten, festgestellt oder vollständig festgestellt bezeichnet, was sich alles nicht mit der Tabelle deckte. -
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Die Forderung, nicht das Attribut, ist vom IV bestritten.
(nur Schlussverzeichnis eben nicht übereinstimmend, da dort festgestellt). Das Verfahren ist seit fast 10 Jahre beendet. Jetzt behauptet der IV dass da ne offensichtliche Unrichtigkeit vorliege und ich die Tabelle entsprechend berichtigen soll.Der Schuldner hatte keinen Widerspruch gegen das Attribut erhoben.