Das Problem habe ich jetzt auch hier. Allerdings ist der Eigentümer der Vater, der sein Grundstück auf den Sohn überträgt. Er ist damit einverstanden, dass das die Grunddienstbarkeit (Wegerecht) jetzt dem jeweiligen Grundstückseigentümer zusteht.
Meine Frage:
Was ist mit einer nachrangig eingetragenen Grundschuld?
M.E. ist der Gläubiger nicht betroffen und braucht nicht zu bewilligen.
Beiträge von snooze
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Vielen Dank.
Es wurde immer ohne formalen Beschluß ausgezahlt. -
Der Betroffene ist mittellos. Es wurde aus der Staatskasse gezahlt.
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Bisher hat die Betreuerin hier ihre Vergütung nach "nicht Heim" bzw. "andere Wohnform" abgerechnet.
Jetzt stellt sich heraus, dass die Einrichtung, in der der Betroffene lebt, ein Heim bzw. eine stat. Einrichtung i.S.v. § 5 VBVG a. und n.F. war und ist.
Dies war seinerzeit nicht unbedingt im Einzelfall ersichtlich. (Dort leben Alkoholiker.)
Wie und wer muss die Differenzvergütung von der Betreuerin zurückfordern und wie wird sie später eingezogen?
Hat jemand schon so einen Fall gehabt? -
Sehe ich auch so. Danke.
Zwischenverfügung ging an den Notar. -
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Bei diesem Thread ärgert man (ich) sich schon beim Lesen über die unnütze Verschwendung von Denkleistung durch FED, Bob, tom, pdaw und Anta, weil die entscheidende Sachverhaltsinformation ("Die B GmbH hat das Geschäft ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven übernommen.") erst nach fünf Nachfragen kommt.
Sorry.
Es ging mir nur um § 29 GBO.
Vielen Dank an alle, die ohne Murren geschrieben haben. -
Nach einer Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 16.6.2010, 31 Wx 94/10 ist die Eintragung wohl so korrekt erfolgt.
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Zum HR der A GmbH & Co. KG wurde angemeldet:
Die Kommanditisten haben ihre Kommanditbeteiligung und die Komplementärin, die C GmbH, hat ihre Komplementärbeteiligung auf die B GmbH übertragen.
Die Kommanditisten und die C GmbH sind dadurch aus der Gesellschaft ausgeschieden
Die B GmbH hat das Geschäft ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven übernommen.
Die Gesellschaft ist aufgelöst. Eine Liquidation findet nicht statt.
Die Firma ist erloschen. -
Es wurde im HR der A GmbH & Co. KG so eingetragen, wie ich es geschildert habe:
Ausgeschieden als phG: C GmbH.
Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Ausgeschieden als Kommanditist: die beiden Kommanditisten. -
die C-GmbH ist ausgeschieden?
Ja.
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Die B GmbH ist nicht Kommanditistin geworden.
Es wurde im HR der A GmbH & Co. KG sofort die Auflösung und das Erlöschen eingetragen sowie, dass die phG (C GmbH) ausgeschieden ist und die beiden Kommanditisten ausgeschieden sind. -
Also:
Der Notar hat nur die Beglaubigung der von ihm gezogenen Kopie gefertigt. (Wollte ich oben so ausdrücken.)
PhG war die C GmbH.
Korrektur:
Die HR-Anmeldung hat der GF der C GmbH unterschrieben.
Dieser ist auch GF der B GmbH
Die C-GmbH ist dann später auf die B GmbH verschmolzen.
Sorry.
Irgendwie nicht so einfach zu schildern... -
Eingetragen als Eigentümerin ist ein A GmbH & Co. KG.
Lt. HR A Eintrag ist die Gesellschaft aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Die beiden Kommanditisten sind ausgeschieden.
Eingetragen werden soll jetzt die B GmbH als neue Eigentümerin.
Jetzt wird mir eine Handelsregisteranmeldung vom Notar vorgelegt, die er aus dem elektronischen HR abgerufen hat. Er hat diesen Abruf beglaubigt.
Daraus ergibt sich, dass die beiden Kommanditisten ihre Beteiligungen auf die B GmbH übertragen haben.
Unterschrieben haben die Anmeldung die beiden Kommanditisten und der Geschäftsführer der B GmbH.
Frage: Entspricht dies der Form des § 29 GBO.
Die eigentliche Berichtigungsbewilligung hat der Geschäftsführer der B GmbH formgerecht alleine abgegeben. -
Auch die Nachlaßrichterin steht vor einem Rätsel.Was hat die damit zu schaffen?
Zuständig für Erteilung des Erbscheines ist nach §18 Abs. 2 HöfeO das Landwirtschaftsgericht.Die Nachlaßrichterin in zeitgleich auch das Landwirtschaftsgericht...
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Der Eigentümer eines Hofes gem. der Höfeordnung ist verstorben.
Er war unverheiratet und kinderlos.
Er hat einen Bekannten testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt.
Dieser Alleinerbe hat nun einen Erbscheinsantrag gestellt und klargestellt,
dass er nicht wirtschaftsfähig ist.
Wer ist denn nun Eigentümer des Hofes?
Auch die Nachlaßrichterin steht vor einem Rätsel. -
Verstorben ist X.
Er ist gesetzlich beerbt worden von seinem Vater V und seinem Bruder B.
B schlägt für sich aus und gleichzeitig auch für seinen Vater V aufgrund formgerechter Vorsorgevollmacht.
Besteht eurer Meinung nach ein Vertretungsausschluss für B? -
Vielen Dank.
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Die Betreute hat durch "Behindertentestament" ein Vermächtnis erhalten.
Dieses unterliegt der Testamentsvollstreckung.
Meine Frage:
Was für ein Konto muss angelegt werden?
Der TV auf seinen eigenen Namen oder ein Konto für die Betreute mit dem Hinweis der TV? -
Es ist eine Hypothek eingetragen für eine niederländische Gemeinde.
Jetzt erteilt der Bürgermeister mit Siegel die Löschungsbewilligung.
Eine Apostille ist beigefügt.
Das müsste doch i.S.v. § 19 GBO ausreichen - oder?
Irgendwelche Vorschriften oder Kommentare habe ich dazu nicht gefunden.