Beiträge von ropa39

    Hallo, ich hänge mich mal hier ran. Ich habe ein spanisches notarielles Testament ( offenes Testament = Testamento abierto) in Kopie ( Es copia simple) vom Sohn des Erblassers vorgelegt bekommen. Der Erblasser ist Deutscher und hier verstorben. Wir sind also zuständiges Nachlassgericht.

    Ich würde vom Sohn jetzt verlangen eine beglaubigte Kopie des Testaments vorzulegen, da wie ich im Internet gelesen habe, das Original wohl beim Notar verbleibt. Wenn die beglaubigte Kopie vorliegt, würdet ihr dann eine Übersetzung selber dazu einholen oder würdet ihr diese gleich vom Sohn mit einfordern?

    Würde mich über Antworten freuen, da ich noch neu im Nachlass bin.

    Hallo, habe folgenden vor dem Prozessgericht geschlossenen Vergleich vorliegen: " Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin einen Betrag von 250,00 €, die übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner."
    Jetzt kommt der Klägervertreter und beantragt die Ausgleichung nach § 106 ZPO.
    Im Zöller habe ich zu § 106 Randnummer 1 gefunden, dass keine Quotenverteilung vorliegt, wenn die Kosten nach Festbeträgen verteilt wird.
    Dürfte doch mein Fall sein, oder? Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wie man hier bei der Kostenfestsetzung vorgeht. Ich denke mal, auch der Kostenbeamte wird sich freuen. Bei ihm war die Akte noch nicht.
    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

    Ja und? Den bezahlt er ja anscheinend selber und die Frage wegen der erstmaligen Beratung betrifft ja nur die Prüfung der 4 Wochen-Frist hinsichtlich des Rechtsanwalts zu dem er dann geht und nicht den, bei dem er schon war.
    Ich kann da keine Mutwilligkeit sehen, da er nicht zweimal Beratungshilfe in Anspruch nehmen will.

    In § 21 Abs. 3 Nr. 2 BbgHintG steht eindeutig drin, dass durch rechtskräftige Entscheidung die Berechtigung festgestellt sein muss.
    Prüf doch mal nach, ob dies nicht auch in deinem Bundesland eindeutig festgelegt ist.

    Aber es ist doch noch gar nicht klar, ob der Zessionar tatsächlich einen Rückgewähranspruch hat, da dem ja die Auseinandersetzung der ehemaligen Miteigentümergemeinschaft vorgeschaltet ist und diese Auseinandersetzung liegt offensichtlich auch nicht vor. Die Bank will doch anscheinend auch aus diesem Grund hinterlegen. Oder sehe ich da was komplett falsch?
    Soll sich der Zessionar jetzt alleine mit den anderen 8 auseinandersetzen? Woher nimmt er diesen Anspruch?

    Hallo, die Bank hat mittlerweile nun auch den neunten ehemaligen Miteigentümer aufgefordert, eine Erklärung zur Verteilung abzugeben.
    Übereinstimmende Erklärungen von allen liegen wohl immer noch nicht vor.
    Meine Frage wäre immer noch, ob die Bank wirklich nur den Abtretungsgläubiger als möglichen Empfangsberechtigten mit den anderen 8 ehemaligen Miteigentümern angeben kann. Eine Abtretung des Anspruchs auf Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft dürfte wohl nicht abtretbar sein, vgl. Münchener Kommentar 7.Auflage 2017, § 749 BGB Randnummer 22.
    Kann man den neunten Miteigentümer bei der Hinterlegung dann außen vor lassen? Hat einer eine Idee?
    Würde mich sehr freuen ein paar Meinungen zu lesen.

    Hallo, ich habe folgenden Fall:
    Eine Bank hat eine Zuteilung im Zwangsversteigerungsverfahren auf ihre bestehen gebliebene Grundschuld erhalten und das bestehen gebliebene Recht wurde vom Ersteher abgelöst. Jetzt möchte sie, da ein Übererlös vorliegt und die aus ihrer Sicht Berechtigten trotz Aufforderung keine gemeinsame Weisung erteilt haben, eine sehr hohen Betrag hinterlegen. Als Empfangsberechtigte wurden 9 Empfangsberechtigte benannt, wobei 8 davon ehemalige Miteigentümer sind und die neunte Empfangsberechtigte (=eine GmbH) Abtretungsgläubiger eines weiteren ehemaligen Miteigentümers ist, der seine sämtlichen Rückgewährsansprüche gegen die Bank aus dem Darlehensvertrag an diesen abgetreten hat. Die Bank hat ihrem Hinterlegungsantrag noch eine Kopie ihrer Schreiben an die 8 ehemaligen Miteigentümer und die Abtretungsgläubigerin GmbH beigefügt, in denen sie diese aufforderte eine gemeinsame gleichlautende Willenserklärung abzugeben, anderenfalls würde sie hinterlegen. Meine Frage ist, ob die Abtretung der Rückgewährsansprüche auch den Auseinandersetzungsanspruch erfasst und es ausreichte, dass die Bank nur die GmbH und nicht auch den neunten ehemaligen Miteigentümer/= Abtretender der Rückgewährsansprüche bezüglich der Abgabe der gemeinsamen gleichlautenden Willenserklärung anschrieb. Auch grübele ich, ob es ausreicht, dass die Bank als neunten Empfangsberechtigten nur die GmbH als Abtretungsgläubiger benennt.
    Ich hoffe, ich konnte meinen Fall verständlich schildern.

    Wenn aber auch der Lebensgefährtin auf ihren Antrag Beratungshilfe bewilligt wurde und nicht nur lediglich eine Beratung stattgefunden hat, muss man wohl die Erhöhungsgebühr geben.

    Ich würde bei Widersprüchen, die die Bedarfsgemeinschaft betreffen in der Regel nur einem Beratungshilfe bewilligen. Meiner Meinung ist die Einlegung eines Widerspruchs durch den Vorstand der Bedarfsgemeinschaft in der Regel voll ausreichend und wirkt für und gegen die alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, vgl. auch § 38 SGB II.

    Hallo, ich habe eine Akte bezüglich eines hinterlegten Sparbuchs. Jetzt bekomme ich von der kontoführenden Sparkasse ein Infoschreiben über die Einlagensicherung und die Steuerbescheinigung. Was macht Ihr mit diesen Unterlagen? Einfach z.d.A oder weiterleiten zur LJK, wo das Sparbuch ist?
    Vielleicht kann mir ja jemand einen Tipp geben. Danke.

    Kann sich der Anwalt aber auf Vertrauensschutz berufen, dass einmal bewilligt nun auch die Vergütung gezahlt werden müsse?

    Für die beendeten Verfahren ja.
    Für weitere kommende Verfahren natürlich nicht, du solltest dich aber bei Anwälten, die so ein Vorgehen "gewöhnt" sind, auf Gegenwind gefasst machen.
    Am Besten direkt im ersten Schreiben, mit dem du jeweils zwischenverfügst, darauf hinweisen dass die Rechtslage vom neuen Sachbearbeiter grundsätzlich anders gesehen wird.


    Dazu gibt es aber auch gegenteilige Meinungen, Handbuch Lissner/Dietrich/Eilzer/German/Kessel „
    Beratungshilfe mit Prozess-und Verfahrenskostenhilfe“ 2.Auflage S.128
    Randnummer 223 , Kommentar Groß „ Beratungshilfe Prozesskostenhilfe
    Verfahrenskostenhilfe 12. Auflage § 44 RVG Randnummer 86 und LG Osnabrück,
    Beschluss vom 31.07.2008, 9 T 521/08.

    Hallo, ich habe zwei Beratungshilfeakten vorgelegt bekommen. Antragstellerin war bereits beim Anwalt. Erste Beratung war am selben Tag. Es geht um einen Wasserschaden in der Wohnung. In der einen Akte wird die Angelegenheit dahingehend bezeichnet, dass der Obermieter (Verursacher) nicht tätig wird und in der anderen Akte geht es darum, dass der Vermieter nicht tätig wird. Sind es nun zwei Angelegenheiten, wegen zwei verschiedenen Gegnern?
    Würde mich über Meinungsäußerungen freuen. Vielleicht hatte ja auch schon jemand einen ähnlichen Fall.

    Hallo, ich habe eine etwas verzwickte Hinterlegungssache bezüglich eines gestellten Herausgabeantrages.
    Hinterlegt wurde für 4 Miterben.
    Habe jetzt von 3 Miterben eine Erklärung vorliegen, wie unter diesen 3 das Geld verteilt werden soll.
    Der vierte Miterbe und einer von den dreien Miterben hatten gegeneinander ein gerichtliches Verfahren geführt. Dort erging ein Beschluss, wo festgestellt wurde, dass folgender Vergleich zustande gekommen ist:
    „ 1. Kläger und Beklagter vereinbaren hiermit, dass der Kläger seine Auseinandersetzungsansprüche in der Hinterlegungssache ... HL….AG .....an den Beklagten abtritt.
    Der Kläger verpflichtet sich gegenüber dem Hinterlegungsgericht alle Erklärungen abzugeben, die von ihm vom Hinterlegungsgericht zur Abwicklung der vereinbarten Abtretung gefordert werden.
    2. Als Gegenleistung für die vorstehend vereinbarte Abtretung , zum Ausgleich der Klageforderung sowie zum Ausgleich sonstiger Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten , aus welchem Rechtsgrund auch immer, zahlt der Beklagte an den Kläger zu den Händen des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dessen Konto… 15.000,00 €.
    Die Vergleichssumme ist fällig, sobald einer der Parteien des Rechtsstreits der Hinterlegungsstelle des AG......zum dortigen Verfahren HL… von der Abtretung des Auseinandersetzungsanspruches des Klägers an den Beklagten durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses, mit dem das erkennende Gericht das Zustandekommen eines Vergleich mit dem vorstehend dargelegten Inhalt festgestellt ha, unterrichtet hat.“

    Ich bin eigentlich der Meinung, dass ich hinsichtlich der Herausgabe auch noch die Erklärung/Zustimmung des vierten Miterben haben muss.
    Der Anwalt des Beklagten ist der Meinung, dass eine Erklärung des Klägers/vierten Miterben nicht notwendig ist, da insoweit ja schon der gerichtlich festgestellte Vergleich ausreichend ist.
    Seiner Meinung ist der Nachsatz, dass der Kläger sich verpflichtet gegenüber dem Hinterlegungsgericht alle Erklärungen abzugeben, höchst vorsorglich erfolgte, jedoch nicht zwingend als Bedingung.

    Wie würdet ihr das sehen?
    Ich hoffe auf viele Meinungsäußerungen.