Beiträge von ropa39

    Hallo, habe eine wahrscheinlich einfache Frage an erfahrene Kostenbeamte.
    Ich haben hier einen Festsetzungsantrag nach § 126 ZPO vom PKH-Rechtsanwalt vorliegen.
    Neben seinen eigenen Kosten macht er auch die nach seinen Angaben per Lastschrifteinzug von sein Konto gezahlten Mahngerichtskosten geltend, die seine Mandantin nicht gezahlt hat.
    Geht das überhaupt? Kostenschuldnerin für die Mahngerichtskosten war ja seine Mandantin? Sind dies überhaupt seine Gebühren und Auslagen, die der Anwalt gemäß § 126 ZPO meint? Habe leider auf die Schnelle nichts dazu gefunden.
    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

    Mein Problem ist, dass hier für eine Gemeinschaft hinterlegt wurde. Man kann ja auch den Anteil an der Gemeinschaft einschließlich Aufhebungs-, Erlösteilungs- und Erlösauszahlungsanspruch pfänden. Habe eine Entscheidung des KG Berlin gelesen, wonach die Hinterlegungsstelle auch dann Drittschuldnerin ist wegen des Auszahlungsanspruchs.:gruebel:

    Liebe Kollegen,
    habe hier eine eilige Sache in Hinterlegungssachen, wo ich eine Erklärung nach § 840 ZPO abgeben muss.
    Gepfändet wurde hier " Forderungen und Ansprüche die dem Vollstreckungsschuldner gegen den Drittschuldner ( zugestellt wurde an AG .. Hinterlegungsstelle unter Angabe des Aktenz.) aus dem Übererlös aus dem Verfahren 3 K (genaue Angabe des Aktenzeichens) und unter dem AZ. 26 HL ( genaue Angabe des Aktenzeichen) hinterlegtem Geldbetrag zustehen".

    Ist damit ausreichend der Anspruch auf Auszahlung gepfändet? Ich bin mir unschlüssig, weil nur einfach " Forderungen und Ansprüche" angegeben wurden und ich mir jetzt aussuchen soll, welcher Anspruch gemeint ist.

    Bin für jeden Hinweis dankbar.

    Liebe Kollegen,
    ich mache keine Vollstreckungssachen, habe aber hier eine eilige Sache in Hinterlegungssachen, wo ich eine Erklärung nach § 840 ZPO abgeben muss.
    Gepfändet wurde hier " Forderungen und Ansprüche die dem Vollstreckungsschuldner gegen den Drittschuldner ( zugestellt wurde an AG .. Hinterlegungsstelle unter Angabe des Aktenz.) aus dem Übererlös aus dem Verfahren 3 K (genaue Angabe des Aktenzeichens) und unter dem AZ. 26 HL ( genaue Angabe des Aktenzeichen) hinterlegtem Geldbetrag zustehen".

    Ist damit ausreichend der Anspruch auf Auszahlung gepfändet? Ich bin mir unschlüssig, weil nur einfach " Forderungen und Ansprüche" angegeben wurden und ich mir jetzt aussuchen soll, welcher Anspruch gemeint ist.

    Bin für jeden Hinweis dankbar.

    Übrigens mein Beitrag "anerkannte Schuldnerberatungsstelle bezüglich außergerichtliche Schuldenbereinigung" betraf auch eine Ulmer Kanzlei. Nach Zwischenverfügung erfolgte Antragsrücknahme.

    Man könnte, wenn nötig, vielleicht auch beim zuständigen Gericht, wo die JVA ist, angefragen, ob dort schon Beratungshilfe beantragt wurde.

    Hallo Zusammen, bezüglich der Frage zum neuen Sachvortrag möchte ich auf Handbuch Lissner/Dietrich/Eilzer/German/Kessel „ Beratungshilfe mit Prozess-und Verfahrenskostenhilfe“ 2.Auflage S. 162 Randnummer 261 hinweisen, danach kommt es bei einem nachträglichen Beratungshilfeantrag nicht auf die jetzige bzw. zukünftige Einkommen- und Vermögenslage an, sondern auf die, wann der Antragsteller den Rechtsanwalt aufgesucht hat.
    Meiner Meinung dürften dann zukünftige oder später erfolgende Unterhaltszahlungen dann eigentlich auch nicht berücksichtigt werden.
    Oder sehe ich das falsch?

    Doch, die Darlehensnehmerin/ Schuldnerin hinterlegt hier.
    Ich überlege gerade, ob ich die Hinterlegerin zum Herausgabeantrag sicherheitshalber zunächst anhöre.
    Ich habe jetzt auch was Interessantes in Bülow/ Schmidt 4.Aufl. Hinterlegungsordnung ganz unten unter Randnummer 3 gefunden, wonach der Hinterleger auch noch nachträglich weitere Personen als Empfänger benennen kann. Vielleicht macht sie das ja.

    Würde was gegen die vorherige Anhörung sprechen?

    Hallo, ich mach noch nicht so lange Hinterlegungssachen und mich lässt eine Sache nicht schlafen. Ich hoffe, dass erfahrene Kollegen mir weiterhelfen können.
    Meine Kollegin hat eine Hinterlegung angenommen wegen Annahmeverzug aus Darlehensvertrag. Es ist auch klar ein Empfangsberechtigter mit Namen und Anschrift angegeben.
    Auf das Recht der Rücknahme wurde auch verzichtet.
    Der benannte Empfangsberechtigte hat nun Herausgabeantrag gestellt. Eigentlich eine glasklare Sache.

    Was mich stutzig macht, ist dass aus den Unterlagen zum Hinterlegungsantrag zum Nachweis des Annahmeverzugs neben des vorgelegten Darlehensvertrages unter anderem aus beigefügten Schreiben hervorgeht, dass gegen die Hinterlegerin die Zwangsversteigerung läuft. Es ging diesbezüglich Post zwischen Anwälten hin und her, wo auch mal angegeben wurde Zahlung Zug um Zug gegen Löschungsbewilligung der Grundschuld. Da das Zwangsversteigerungsgericht bei uns im Hause ist, habe ich mir mal den Anordnungsbeschluss angesehen.
    Die Zwangsversteigerung betreibt nicht benannter Empfangsberechtigter, sondern anscheinend die jetzigen Grundschuldgläubiger ( dem Namen nach zu urteilen Verwandte des benannten Empfangsberechtigten)
    Die Hinterlegerin hat im Hinterlegungsantrag selber nichts von Zug um Zug Leistung geschrieben, noch hat sie weitere Empfangsberechtigte im Hinterlegungsantrag benannt.

    Kann ich bedenkenlos auszahlen? Es geht um einen ziemlich hohen Betrag.
    Mache ich mir zu viele Gedanken? Persönliche Forderung und Grundschuld sind vielleicht auch getrennt zu betrachten.
    Gehe ich zu weit, die im Antragsvordruck angegebene Empfangsberechtigung materiell zu hinterfragen?

    Ich hoffe, ich konnte den Fall einigermaßen rüberbringen.

    Hallo, ich hatte in einer Sache für einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X Beratungshilfe bewilligt.
    Rechtsanwalt reicht nun Vergütung ein. Zum Nachweis der Fälligkeit bat ich um Vorlage einer Kopie der Entscheidung der Behörde hinsichtlich des Überprüfungsantrages. Dagegen wehrt sich nun der Anwalt. Er ist der Meinung die Einreichung des Vergütungsantrages impliziert, die Erklärung, dass die
    Angelegenheit beendet ist.
    Kann ich auf die Vorlage bestehen?
    Bei Widerspruchsverfahren hatte ich in der Regel bisher keine Probleme bei anderen Rechtsanwälten, zumal sich ja aus dem Bescheid ergibt, wer die Kosten zu tragen hat.
    Ich bin mir nun nicht ganz sicher, ob ich es bei Überprüfungssachen ähnlich sehen muss, zumal glaube ich die Kosten, wohl der Antragsteller tragen muss.:gruebel:

    Ich versuche es nochmal mit einem neuen Beitrag. Ich habe jetzt zum ersten Mal einen Hinterlegungsantrag bezüglich dieses Gesetzes.
    Hinterfragt Ihr in Bezug auf die Problematik Bevollmächtigter, ob der Hinterleger selber Hersteller ist?
    Bei mir steht nur: " Herr (hier wurde ein konkreter Name angegeben)... beabsichtigt Elektro- und/oder Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen..."
    ....... Die Garantie hat den etwaigen künftigen Rückgriffsanspruch der Stiftung elektro-altgeräte Register aus § 34 Abs. 2 ElektroG gegen Namen des Herstellers ( hier wurde kein konkreter Name oder Firma angegeben )... zu sichern."

    Wenn ich die vorherigen Beiträge richtig verstehe, dürften diese Angaben nicht ausreichend sein, da bei dem Satz zur Garantie nicht der konkrete Name des Herstellers angeben wurde. Ich weiß also nicht, ob hier ein Bevollmächtiger als Dritter auftritt.
    Sehe ich das richtig?
    Muss dann jemand der verschiedene Geräte von verschiedenen Herstellern vertreibt, immer separate Hinterlegungsanträge stellen?

    Ich habe jetzt zum ersten Mal einen Hinterlegungsantrag in solch einer Sache und wollte mich mal mit einer Frage an dieses Thema anhängen.
    Hinterfragt Ihr in Bezug auf die Problematik Bevollmächtigter, ob der Hinterleger selber Hersteller ist?
    Bei mir steht nur: " Herr (hier wurde ein konkreter Name angegeben)... beabsichtigt Elektro- und/oder Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen..."
    ....... Die Garantie hat den etwaigen künftigen Rückgriffsanspruch der Stiftung elektro-altgeräte Register aus § 34 Abs. 2 ElektroG gegen Namen des Herstellers ( hier wurde kein konkreter Name oder Firma angegeben )... zu sichern."

    Wenn ich die vorherigen Beiträge richtig verstehe, dürften diese Angaben nicht ausreichend sein, da bei dem Satz zur Garantie nicht der konkrete Name des Herstellers angeben wurde. Ich weiß also nicht, ob hier ein Bevollmächtiger als Dritter auftritt.
    Sehe ich das richtig?
    Muss dann jemand der verschiedene Geräte von verschiedenen Herstellern vertreibt, immer separate Hinterlegungsanträge stellen?