Hallo, ich greife das Thema mal auf. Wir haben mit den Sonderkonten ein neues Problem. In meinem Fall hat der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto bei der selben Bank, bei der auch das Sonderkonto eingerichtet ist. Auf dem Pfändungsschutzkonto liegt noch eine alte Pfändung. Klar darf der Gläubiger nicht vollstrecken, aber die Bank zahlt auch nicht an den Verwalter aus, da beide Konten auf den Namen des Schuldners lauten. Jetzt wäre es - zumindest nach der Meinung der Bank - an uns, den Gläubiger zu überzeugen, die Pfändung zurückzunehmen. Kam so etwas schon vor und hat jemand eine Lösung?
Beiträge von Krotte
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Vielen Dank für die vielen Rückmeldungen! Ich werde keinen neuen Prüfungstermin abhalten. Die Forderung ist ja bereits geprüft. Ich werde den Forderungsgrund ergänzen bzw. klarstellen. Ein Problem ist auch, dass die Gläubiger die Anmeldungsvordrucke noch nicht auf die neue Version des § 302 umgestellt haben und es nur ein Ankreuzkästchen für die unerlaubte Handlung gibt - das schafft Missverständnisse. Dem Schuldner werde ich einen Tabellenauszug zusenden und ihm Gelegenheit geben, auch der Änderung zu widersprechen.
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Hallo zusammen. Ich habe hier einen Fall, in dem die Stadt eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet hat. Dies ist auch so in der Tabelle vermerkt worden, der Schuldner wurde belehrt und hat widersprochen. Einen Titel gibt es nicht. Jetzt habe ich einen Antrag auf Änderung des Forderungsgrundes. Die Stadt nimmt den Rechtsgrund aus unerlaubter Handlung zurück und möchte stattdessen den Forderungsgrund aus vorsätzlich nicht gewährtem Unterhalt eingetragen haben (Die Stadt hat Unterhaltsvorschüsse gezahlt).
Die Wirkung für den Schuldner hinsichtlich der RSB ist dieselbe, meine Frage ist aber, muss ich a) überhaupt die Tabelle ändern b) die Eintragung einfach entsprechend berichtigten oder c) den Schuldner erneut belehren und auf sein Widerspruchsrecht hinweisen?
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Ich würde nicht klarstellen lassen. Ein Problem wäre es gewesen, wenn der neue GF der alleinige GF wäre, dann hätte ich um Klarstellung gebeten. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber die stets geltende alleinige Vertretungsbefugnis aus der Tatsache, dass er nicht alleine ist, konkludent.
Hoppla, da hatte ich ein Wort vergessen. Laut dem Sachverhalt lautet die allgemeine Vertretungsberechtigung im Gesellschaftsvertrag, "jeder GF vertritt allein und ist von § 181 BGB befreit". Der neue "weitere" Geschäftsführer soll entsprechend vertreten, wo ist das Problem? Ich würde keine Konkretisierung verlangen. Sollte die Satzung geändert werden, würde ich eine Klarstellung der Vertretungsregelung der bereits eingetragenen Geschäftsführer verlangen.
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Ich würde nicht klarstellen lassen. Ein Problem wäre es gewesen, wenn der neue GF der alleinige GF wäre, dann hätte ich um Klarstellung gebeten. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber die stets geltende alleinige Vertretungsbefugnis aus der Tatsache, dass er alleine ist, konkludent.
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@def Gibt es bei Euch Föhn oder eine andere Großwetterlage, die solche Ausbrüche hervorruft?
Es war einfach noch nicht seine Zeit, vor 0:00 Uhr ist -orientiert an den bisherigen Beiträgen- mit ihm nichts anzufangen!
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Im betroffenen Vorgang ist ersteres der Fall (Kreditkartenvertrag). Bei einer Schadensersatzforderung wäre wohl von zu überlegen/hinzuwirken, die Forderung gänzlich zurückzunehmen.
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Vielen Dank für die prompten Antworten!
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Guten Morgen,
ich stehe zur Zeit etwas auf dem Schlauch.
Ich habe eine Forderung, die aus unerlaubter Handlung resultiert. Der Schuldner hat der Forderung widersprochen. Beides ist in der Tabelle vermerkt. Jetzt nimmt der Gläubiger die Forderung insoweit zurück, als sie den Tatbestand der unerlaubten Handlung betrifft. Ich soll nun die Tabelle berichtigen.
Kann ich einen angemeldeten Forderungsgrund ändern? -
Verteilt worden ist nicht, es waren die ersten pfändbaren Beträge, so dass die Verfahrenskosten noch offen sind.
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Ja, der Schuldner hat selbst gezahlt. Er hat dem TH die Kontoauszüge vorgelegt, und um Mitteilung der Höhe der pfändbaren Bezüge gebeten. Könnte man das als "freiwillige" Zahlung umdeuten?
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Hallo miteinander,
in meinem aktuellen Fall läuft die WVP. Der Schuldner hat Arbeitseinkommen, hat dem TH aber nur die Kontoauszüge (P-Konto) überlassen, anhand derer das monatliche Einkommen ersichtlich ist (offenbar will er den Arbeitgeber nicht involvieren). Der TH hat den Schuldner aufgefordert, weitere Unterlagen zu übermitteln, da nicht klar ist, ob unpfändbare Gehaltsanteile existieren. Das hat der Schuldner aber nicht gemacht.
Nun, nach einem Jahr, hat der TH die Gehaltsabrechnungen von einem Jahr erhalten, und siehe da, es wurden unpfändbare Zuschläge gezahlt. Jetzt möchte der Schuldner diese unpfändbaren Beträge gerne zurück haben.
Was nun? Ich tue mir schwer damit, einfach zurückzuzahlen, da der TH nicht in der Lage war, die unpfändbaren Anteile zu berechnen. Gibt es Erfahrungen mit der Konstellation?
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Die §§ 190-304 Umwandlungsgesetz (UmwG)...
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Der würde mir ausreichen. Einen taggenauen Auszug kann man nicht erwarten.
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Schau mal nach, ob sich der Kommanditist bei der Beglaubigung durch einen BPA ausgewiesen hat, oder dem Notar von Person bekannt war. Im ersteren Fall würde ich den Wohnort in der Eintragung ändern, der Kommanditist ist dann wohl umgezogen.
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Ich bin ebenfalls der Rechtsauffassung, dass man nicht gleichzeitig phG und Kommanditist sein kann. Eine Eintragung so würde ich nicht vollziehen. Eventuell könnte man dem Notar vorschlagen, Punkt 1 zurückzunehmen, dann ginge es.
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Ich habe gleich zwei Anmeldungen vorliegen, wo ein Vorstandswechsel in einer Mitgliederversammlung nachträglich angemeldet wird und kein Protokoll mehr vorhanden ist.
Wann hat denn die MV stattgefunden? Lass' Dir ein Gedächnisprotokoll anfertigen. Oder die Vorstandsänderung in einer außerordentlichen MV bestätigen.Bei einem Verein ist das Protokoll sehr mangelhaft. Es steht nicht drin, wer die Versammlung führt, das ordnungsgemäß geladen wurde, wieviel Mitglieder erschienen sind, dass der Vorstand das Amt angenommen hat ( er hat aber mit angemeldet) usw.
Zwischenverfüge und lass' Dir das Protokoll um die fehlenden Angaben ergänzen. Du kannst Dir eine Kopie eines Einladungsschreibens zusenden lassen. Die Amtsannahme des Vorstands ist durch die Anmeldung konkludent erfolgt.
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Ja, wenn man eine Apostille braucht. Hinsichtlich der Belehrung durch den Notar sind die §§ 8 Abs.3 Satz 2 GmbHG und 37 Abs. 2 Satz 2 AktG da recht eindeutig. Ich weise die Antragsteller aber auch darauf hin, dass an den jeweiligen deutschen Konsulaten deutsche Notare arbeiten und man dort eine Beurkundung auch ohne Apostille vornehmen kann...
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Ja, er muss. Schau mal in §§ 13f Abs. 5 bzw. 13 g Abs. 5 HGB. Dort ist auf §§ 37, 81 AktG bzw. §§ 8, 39 GmbHG verwiesen, jenachdem, was für eine Rechtsform ausländischen Rechts vorliegt.