Dann genügt auch die Anmeldung nur durch die Kommanditisten, da die GmbH nicht mehr existiert und nicht mehr durch den Liquidator vertreten wird.
Ich lese den § 143 HGB anders. Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist durch sämtliche Gesellschafter anzumelden. Das schließt die Komplementärin
mit ein. Ich würde zwischenverfügen und die Anmeldung der Komplementärin nachfordern.