Beiträge von meiner einer

    Also soweit mir bekannt ist, zählt der Libanon nicht zu den EU-Mitgliedsstaaten, in denen die Erbrechts-VO Anwendung findet. Zuständig sind wir, ist klar, aber m.E. doch nach libanesischem Recht.

    Ja, mit diesem (falschen) Kenntnisstand sind meine Kolleginnen letztes Jahr auch von einer Fortbildung wiedergekommen.

    Es gilt, bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt in D, deutsches Erbrecht, Art. 4 ErbVO und das auch, wenn der Erblasser die Staatangehörigkeit eines Nicht-Mitgliedsstaates hatte, außer bei ausdrücklicher Rechtswahl. Libanon ist keine der wenigen Ausnahmen.

    Wie sieht es denn aus mit Veröffnetlichung auf Homepages von Dritten (Anwaltskanzleien, die dann auch über google zu finden sind). Ich bin mir nicht sicher, ob das untersagt werden kann oder nicht, solange es sich lediglich um Daten handelt, die auf insolvenzbekanntmachungen.de zu finden sind?

    Wie sieht es denn bei den Homepages aus, wird da regelmäßig gelöscht? Veröffentlichungen bei insolvenzbekanntmachungen.de werden ja auch nach bestimmten Zeiten gelöscht.

    Sobald meine Daten nicht mehr auf der Bekanntmachungsseite zu finden sind, aber noch auf Seiten von Dritten, dann wäre ich als Schuldner auch nicht erfreut.

    In meinem Bundesland ohne Amtsermittlungspflicht gibt es keine Benachrichtigungen der Standesämter, Ausnahme: nichteheliches Kind. Diese Mitteilung wird tatsächlich nur aufbewahrt, bis eine Tätigkeit anfällt.

    Die Nachrichten über Sterbefälle bei hinterlegten Testamenten kommen ja seit der Änderung vom ZTR und nicht mehr vom Standesamt.

    Ich würde eher davon ausgehen, dass die Benachrichtigungen auch in Baden-Württemberg nicht mehr erfolgen.


    Die Familienbücher werden zwar nicht mehr fortgeführt, aber ich kann mir gar nicht vorstellen, dass die vernichtet wurden...die Anfrage könnte also vielleicht doch was bringen?

    Nein, vernichtet werden sie nicht, aber sie waren bis 31.12.13 an das Standesamt zurückzugeben, bei dem die Ehe geschlossen wurde (§ 77 PStG).

    Außerdem habe ich § 77 PStG so verstanden, dass die Familienbücher als Heiratseinträge fortgeführt werden und daraus nur noch Eheurkunden erteilt werden, also nicht mehr die Auszüge, die ich noch von früher kenne mit den Angaben zu Kindern.

    Aber selbst wenn ich noch so einen vollständigen Auszug bekommen könnte, weiß ich trotzdem nicht, wo der Erblasser geheiratet hat.

    Ich hatte gerade auch so einen Antrag (zum ersten Mal) und bin in dem Beschlussvordruck des Textprogramms über die Formulierung gestolpert
    "Die Ermittlungen des Gerichts haben nicht ergeben, dass der Antragsgegner in Gütergemeinschaft lebt und die Erbschaft zum Gesamtgut gehört. die Rechtsfolgen des § 2008 BGB sind daher nicht zu beachten."
    Ich habe den Antragsgegner also im Rahmen der Anhörung auch gefragt, ob er verheiratet ist und ggf. im Güterstand der Gütergemeinschaft (und dabei darauf hingewiesen, dass dieser Güterstand nur gilt, wenn ein entspr. not. Ehevertrag geschlossen wurde oder ausländisches Güterrecht gilt, welches diesen Güterstand vorsieht).

    Danke für den Hinweis, ich werde das nachlesen.

    Danke schön.

    Hallo,

    ich bin recht frisch nach langer Zeit wieder am Nachlassgericht tätig.

    Jetzt liegt mir ein Antrag eines Nachlassgläubigers auf Fristsetzung nach § 1994 BGB vor. Die Forderung ist glaubhaft gemacht, eine Sterbeurkunde habe ich auch.

    Der Gläubiger hat geschrieben, Person X sei der Sohn des Erblassers und deshalb Erbe.
    Das muss der Gläubiger ja nicht nachweisen, ich als Gericht muss aber prüfen, ob das wirklich so ist, richtig?

    Nun meine unerfahrene Frage: Wie kann ich das denn herausbekommen? Ich habe lediglich eine Stereburkunde des Erblassers (selbst erfordert) vorliegen. Früher hätte ich beim Standesamt des letzten Wohnorts angefragt, ob dort ein Familienbuch des (laut SU geschiedenen) Erblassers geführt wurde, aber jetzt?

    Ich habe keine weiteren Anhaltspunkte in der Akte.

    Vor Fristsetzung muss ich ja den Erben anhören zum Antrag. Genügt es etwa, ungefähr zu schreiben, sollten Sie bis ............ nichts Gegenteiliges äußern, gehe davon aus, dass Sie tatsächlich der Sohn und somit gesetzlicher Erbe sind?

    In meinem Bundesland gibt es keine Erbenermittlung von Amts wegen, für Praxistipps bin ich sehr dankbar.

    Hallo,

    ich mache nur wenige C-Sachen und bin etwas aus der Übung gekommen, was komplexere Fälle angeht.

    In einem Verfahren hat X gegen A und B als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Geldforderung geklagt.

    A hat den Anspruch anerkannt und es erging ein Anerkenntnisurteil, dass A als Gesamtschuldner mit B die Forderung zu zahlen hat. Gegen B ist ein Versäumnisurteil ergangen mit dem Inhalt, dass B als Gesamtschuldner mit A die Forderung zu zahlen hat.
    In beiden Urteilen heißt es noch: Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

    Ich habe also zwei Urteile mit zwei Kostengrundentscheidungen, je Beklagten 1.

    Nun hat X die Kostenfestsetzung beantragt und möchte von A haben:

    0,65 anteilige Verfahrensgebühr
    1,2 Terminsgebühr
    20,00 € Auslagenpauschale
    hälftige Gerichtskosten

    und von B:

    0,65 anteilige Verfahrensgebühr
    0,5 Terminsgebühr
    20,00 € Auslagenpauschale
    hälftige Gerichtskosten.

    Mir ist schon mal klar, dass die Terminsgebühr und die Auslagenpauschale nur einmal entstanden sind (ein Verfahren) und der doppelte Ansatz also falsch ist.

    Aber weiter? Mache ich zwei KFBs, weil ich für A und B jeweils eine eigene Kostengrundentscheidung habe? Inhalt: werden die von A (bzw. B) als Gesamtschuldner mit B (bzw. A) an X zu erstattenden Kosten festgesetzt auf:

    1,3 Verfahrensgebühr
    1,2 Terminsgebühr
    20 € Auslagenpauschale
    ganze Gerichtskosten?

    Mein erster Gedanke war das und auch, dass eine Verteilung der Kosten, wie sie X vorgenommen hat (also halbe-halbe bei A und B abgesehen von den doppelten Kostenpunkten) nicht geht, denn sie sind ja als Gesamtschuldner zur Kostentragung verurteilt und nicht zu je 50 %. Stimmt das aber auch?

    Und was ist mit B, der allein ja eigentlich nur 0,5 Terminsgebühr zu tragen hätte, wenn A nicht gewesen wäre und was mit A, der ohne B geringere Gerichtskosten hätte? Betrifft das nur das Innenverhältnis und ist für mich also uninteressant?

    Kann mir irgendjemand die Fragen beantworten? Ich habe vor, X anzuschreiben und auf einen berichtigten KFA hinzuwirken, zumindestens was die falschen Kostenpositionen angeht.

    Vielen Dank schon einmal,

    meiner einer

    Hallo,

    bevor du eine (evt. vor-)schnelle Entscheidung triffst, solltest du dich gründlich mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherungen auseinandersetzen. Nicht in jedem Fall ist die private Versicherung die bessere Wahl. Die Vorteile werden dir ja sicher bekannt sein. Aber was ist mit den folgenden Punkten?

    Enthält der dir angebotene Tarif Kurbehandlungen? Was ist mit deiner Vorerkrankung? Gibt es einen Risikoaufschlag auf deinen Tarif oder werden etwa Folgebehandlungen nicht übernommen?

    Was ist mit Hilfsmitteln? Gibt es einen offenen oder einen geschlossenen Hilfsmittelkatalog? Letzteres bedeutet, alles, was nicht drinsteht, wird nicht übernommen, auch dann nicht, wenn es die gesetzlichen Kassen ohne weiteres zahlen. Mein Versicherungstarif beispielsweise begrenzt Kosten für einen Rollstuhl auf einen bestimmten (dreistelligen!) Eurobetrag. Davon werden dann die versicherten Prozente übernommen, die Beihilfe übernimmt ihren Anteil der Gesamtkosten und der Rest wird dann das Privatvergnügen des Versicherten. Aus meinem Umfeld weiß ich aber, dass ein auf dich angepasster Rollstuhl gerne mal ein vielfaches des Höchstbetrages kostet.

    Was ist mit ärztlich verordneten Therapien wie Physiotherapie oder Logopädie oder Ergotherapie? Werden die übernommen, ganz, teilweise, bis zu einem Höchstbetrag, gar nicht?

    Zahlt die Versicherung im Falle eines Falles eine häusliche Krankenpflege, also nicht Grundpflege wie Waschen, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Lagerung, hauswirtschaftliche Verrichtungen, sondern Behandlungspflege (Medikamentengabe, Anfallsüberwachung, Überwachung bei Beatmung)? Auch bei evt. notwendiger Sauerstoffversorgung soll es schon Dikussionen bis zur Kostenübernahme gegeben haben.

    Klar, man kann jetzt sagen, das betrifft mich ja alles nicht! Aber wird das immer und ewig so sein? Niemand weiß doch, was die Zukunft bringt. Und jeder kann durch Erkrankung oder Unfall ein Pflegefall werden, oder es trifft einen mitversicherten Angehörigen, das eigene Kind...

    Ehrlich gesagt war mir das alles nicht bewusst, als ich direkt nach dem Abitur ins Studium ging und mit 19 Jahren einen Versicherungsvertrag abschloss.

    Rein finanziell betrachtet klingt die PKV jetzt für dich besser, klar. Aber ist dabei die Spastik wirklich schon berücksichtigt worden? Kann das der Vertreter tatsächlich so genau sagen?

    Und nach dem Studium (ok, schon etwas länger nach dem Studium) zahle ich auch mehr als 200 € monatlich für 50%-Versicherung, ohne Risikoaufschläge.

    Ich würde nicht automatisch davon ausgehen, dass jedem Deutschen das gesetzliche Erbrecht in allen Einzelheiten bekannt ist, also die Mutter wusste, dass durch ihre eigene Ausschlagung die Kinder Erben wurden.

    Wenn sie also behauptet, sie hat erst sechs Monate später durch die Anfragen des Nachlassgerichts davon erfahren, dann kann man ihr wohl nicht ohne weiteres das Gegenteil beweisen.

    Privat bin ich schon einigen Menschen begegnet, die gar nicht glauben möchten, dass durch ihre eigene Ausschlagung die Kinder drankommen. Gibt es wirklich.

    Hallo,

    ich mache Nachlass nur vertretungsweise und hab schon wieder so vieles, das ich mal wusste, vergessen.

    Hier wurde ein Erbschein erteilt und, auf Antrag eines Nachlassgläubigers, von den Erben ein Nachlassinventar errichtet.

    Jetzt liegt mir die Anfrage des Gläubers eines der Erben vor, der wissen möchte, ob ein Nachlassverzeichnis errichtet wurde bzw. ob die Erklärungen zur Beschränkung der Erbenhaftung abgegeben wurden. Die Gläubigerstellung wurde nachgewiesen.

    Ich binmir nicht sicher, ob ich dem Erbengläubiger, der ja nicht Nachlassgläubiger ist, die gewünschten Auskünfte erteilen kann und dann im vermutlich nächsten Schritt eine Abschrift des Inventars erteilen kann oder muss, also ob der Erbengläubiger zu denjenigen mit einem rechtlichen Interesse im Sinne von § 2010 BGB gehört .

    Kann mir hier bitte jemand das Brett vorm Kopf wegnehmen?

    Ohne Gewähr:

    Erst war X Vater, mit Mutter verheiratet = gemeinsame Sorge F und X.

    X ist nicht mehr Vater durch Anerkenntnis Y und Zustimmung, damit entfällt Sorgerecht = alleinige Sorge F.

    Dann heiraten (neuer) Vater und Mutter, Folge: automatisch gemeinsame Sorge F und Y.

    Also ich mache diese Vermerke (warum? Vorschrift habe ich auch nicht parat, weils immer schon so war ist wohl nicht so eine gute Begründung).

    Der Sinn ist doch der, dass im Fall eines Falles, etwa ohne Restschuldbefreiung, nun der vollstreckbare Tabellenauszug der Titel ist, sonst wäre die Forderung ja doppelt tituliert. Oder sehe ich das falsch?

    Ich hab neulich einen ähnlichen Fall gehabt und nachgelesen, es dürfte zwei Möglichkeiten geben.
    Entweder die in beiden Verfahren jeweils bis zur Verbindung entstandenen Verfahrensgebühren ( RA 1) dann 1,3 nach einem Wert von 2.000 für die Vertretung von A und 1,6 nach einem Wert von 1.000 für die Vertretung von B+C , RA 2) 1,6 Wert 2000 und 1,3 Wert 1000) oder beide jeweils 1,9 Wert 3000 (nach Verbindung entstanden).

    Beides geht. Nachzulesen im Gerold/Schmidt pp. unter dem Stichwort Verbindung. Hoffentlich hab ich mich jetzt nicht mit den Buchstaben vertüddelt....

    Gruß, meiner einer

    Hallo,

    ich komme mit dem folgenden Sachverhalt nicht weiter:

    Kostenausgleichung nach § 106 ZPO ist zu machen, dort hat der Kläger die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
    Es ergibt sich ein Betrag, der vom Kläger an den Beklagten zu zahlen ist. Soweit ist für mich alles klar, der KFB ist schon fertig.

    Jetzt hat der Kläger allerdings ratenfreie PKH, die PKH-Gebühren sind nach einem Wert von bis zu 4000,00 € zu berechnen und also niedriger als die Wahlanwaltsgebühren. Im PKH-Festsetzungsantrag hat der Anwalt keine Anrechnung vorgenommen (und mir ist auch so, dass hier im Land die Regelung besteht, dass eine Anrechnung zunächst auf die Diff.Kosten vorzunehmen ist). Jetzt komme ich aber zu dem Ergebnis, dass der aus der Staatskasse beantragte Betrag höher ist als die Wahlanwaltskosten des Klägers, die ich bei der Ausgleichung berücksichtigt habe.
    Kann das so sein?? Welchen Betrag bekommt er denn nun aus der Staatskasse und wie funktioniert noch mal genau die Anrechnung bei PKH?

    Falls es den Fall hier schon mal geben sollte, dann bitte ich um Entschuldigung, ich hab nix gefunden.

    Danke schon mal jetzt,

    meiner einer