Beiträge von Indy4

    Hallo zusammen!

    Ich habe immer wieder Probleme, wenn es um einen Ausgleichsbetrag nach § 182 Abs. 2 ZVG geht.

    Folgender Fall:
    A und B sind Eigentümer zu je 1/2. Beide Parteien betreiben die Teilungsversteigerung.
    Das Grundstück ist wie folgt belastet:
    III/1 über 100.000 € auf beiden Anteilen
    III/2 über 5000 € nur auf Anteil A.

    Nach der Niedrigstgebots-Lösung fällt in das geringste Gebot nur das Recht III/1 als bestehenbleibendes Recht.

    Kommt ein Ausgleichsbetrag über 5000 € ins geringste Bargebot?
    Warum ja, warum nein?

    Viele Grüße
    Indy4

    Hallo zusammen!

    Mal wieder ein Fall, der wohl nicht alltäglich vorkommt.
    Ich wäre für jede Lösungshilfe dankbar!

    Es besteht eine WEG-Serie von 10 Wohnungseinheiten.
    Bzgl. einer Wohnung wurde die Zwangsversteigerung angeordnet.
    Das Wertgutachten für die Wohnung liegt vor.

    Nunmehr geht beim Grundbuchamt ein Notarantrag auf Änderung der Teilungserklärung ein. Dabei wird das Wohnungseigentum an einem Flurstück aufgehoben (einzelstehendes Haus). In diesem Haus lag nur die zu versteigernde Wohnung.
    Kann das Grundbuchamt überhaupt die Eintragung ohne Mitwirkung des Versteigerungsgerichts vornehmen?
    Klar, dass der Gläubiger in irgend einer Form mitwirken muss.
    Hat er aber sein Einverständnis nur zum Versteigerungsverfahren zu erklären, so dass ich einen entsprechenden Änderungsbeschluss erlassen kann und ein entsprechendes Ersuchen an das GBA geben muss?

    Im Moment weiß ich gar nicht, wie was in welcher Reihenfolge zu handhaben ist.

    Hat jemand eine Idee, wo ich etwas über dieses Thema finden kann?
    Im Stöber steht unter § 23 nur der umgekehrte Fall (Anlegung von WEG nach Beschlagnahme).

    Viele Grüße
    Indy4

    Hallo Pittys29!

    Ich danke Dir für die Mühe!
    Leider trifft die Entscheidung nicht ganz meinen Fall.
    Dort ist die Belastung des gesamten Flurstücks bewilligt worden, nur die
    Ausübung wird auf einen bestimmten Teil des Flurstücks beschränkt.

    In meinem Fall soll ich den Nießbrauch nur lastend auf einer Teilfläche von ca. xxx qm eintragen. Ich soll also nur die Teilfläche belasten. Dagegen streube ich mich so!

    Das Problem ist nur, dass ich bei uns hier im hohen Norden noch nie eine amtliche Karte gesehen habe, die eine (reale) Teilfläche kennzeichnet.

    Und wenn der Bewilligende in seiner Karte selbst die Lage der Teilfläche, die er mit dem Nießbrauch belasten will, schön farblich kennzeichnet, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs . 3 GBO m. E. nicht erfüllt.

    Hallo

    Ich muss diese Thema nochmals aufgreifen.

    Ist es tatsächlich zulässig, ein Nießbrauch auf einer noch nicht vermessenen Teilfläche zu bestellen?

    Gemäß Schöner/Stöber Rd. Nr. 1365 kann der Nießbrauch auf einer "realen Teilfläche" bestellt werden.

    Aber reale Teilfläche bedeutet doch hier ein bereits vermessenes Flurstück innerhalb eines Grundstücks, oder etwa nicht?
    Schöner/Stöber nimmt ja auch Bezug auf §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 3 GBO.

    Da ich den Fall gerade habe, bin ich für jede Antwort dankbar!

    Viele Grüße
    Indy4

    Die Rd. Nr. 2.7 im Stöber hatte ich übersehen!

    Aber woher bekomme ich jetzt die UB?

    Soll ich den neuen Antragsteller darauf hinweisen, dass sein Antrag nur Erfolg
    haben kann, wenn er (anstelle des Erstehers) die Grunderwerbssteuer bezahlt, ich dann den Ersteher und die Sicherungshypotheken eintragen kann und er seinen Titel dann umgeschrieben und neu zugestellt wieder hier einreicht?

    Wer kann mir bei folgendem Fall helfen?

    Grundstück wird versteigert. Zuschlag wird erteilt.
    Ersteher zahlt nicht, auch nicht die Grunderwerbssteuer.

    Grundsätzlich Verfahren wie Stöber, § 130 Rd. Nr. 2.4.,
    d.h. es passiert erst einmal nichts.
    Der Ersteher kann nicht eingetragen werden und damit auch nicht die
    Sicherungshypotheken im Wege der Forderungsübertragung.

    Nun aber beantragt der Gläubiger eines im Rahmen des vorherigen Verfahrens bestehenbleibenden Rechts die Versteigerung.

    Nach Stöber § 133, Rd. Nr. 2.3 liegt hier eine "unechte Wiederversteigerung" vor, für die § 133 keine Anwendung findet.


    Nach meinem Ermessen muss der Vollstreckungstitel gegen den Ersteher umgeschrieben und neu zugestellt werden. Dies ist bislang noch nicht erfolgt.


    Gibt es noch etwas weiteres zu beachten?

    UB?

    Voreintragung des Erstehers und der Sicherungshypotheken?

    Was ist, wenn jetzt plötzlich doch ein nachrangiger, ausfallender Gläubiger die
    "echte Wiederversteigerung" beantragt?

    Bin für jede Hilfe dankbar!

    Viele Grüße
    Indy4

    Hallo zusammen!

    Ich habe mal wieder einen Fall, bei dem ich ein wenig Hilfe gebrauchen könnte:

    Im Grundbuch eingetragen ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus A und B.

    A beantragt die Teilungsversteigerung.

    Während des laufenden Verfahrens pfändet A den Miterbenanteil des B an dem Nachlass des Voreigentümers wegen einer Forderung in Höhe von 2000,- € plus Zinsen.
    Die Pfändung wird nach dem Versteigerungsvermerk in Abt. II des Grundbuchs eingetragen.

    Fragen:
    1. Habe ich den Pfändungsvermerk im geringsten Gebot aufzuführen oder behandle ich ihn ähnlich wie z.B. einen Insolvenzvermerk?
    Erlischt dieser Vermerk dann bei Erteilung eines Zuschlags?

    2. Kann ich beim Verteilungstermin eine Zuteilung an A aus dem Pfändungsvermerk vornehmen (in Höhe des Forderungsbetrages), auch wenn ich keine gleichlautenden Erklärungen von A und B habe?

    3. Vielleicht steh ich gerade auf dem Schlauch, aber wie behandelt man allgemein Rechte (auch in Abt. III), die bei einer Teilungsversteigerung zeitlich nach dem Versteigerungsvermerk ins Grundbuch eingetragen werden?


    Bezüglich Frage 2. tendiere ich dazu, den gesamten Betrag (Übererlös) zu hinterlegen, wenn keine Einigung zustande kommt, eventuell mit dem Hinweis auf die vorhandene Pfändung.

    Der Termin steht jetzt an.

    Bin für jeden helfenden Hinweis dankbar!

    Viele Grüße
    Indy4

    Hallo zusammen!

    Ich sitze hier vor einem Problem und weiß nicht, wie ich "die Kuh vom Eis kriege".
    Hoffentlich hat jemand ein paar hilfreiche Hinweise!

    Folgender Fall:

    Vor ca. 5 Jahren wurde das Eigentum von A auf B umgeschrieben.
    Der Notar stellte nur pauschal den Antrag nach § 15 GBO, den gestellten Anträgen zu entsprechen.
    Übersehen von dem zuständigen Kollegen wurde seinerzeit, dass sich in der Urkunde auch noch ein Antrag mit Bewilligung auf Eintragung einer Sicherungshypothek für den früheren Eigentümer A versteckte.

    Letztes Jahr wurde dann das Insolvenzverfahren über das Vermögen des B eröffnet und ein Insolvenzvermerk ins Grundbuch eingetragen.

    Jetzt soll anscheinend das Grundstück verkauft werden und da fällt dem Notar von vor 5 Jahren auf, dass seine Sicherungshypothek überhaupt nicht eingetragen wurde.

    Zuerst wollte der Notar, dass ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Insolvenzvermerk ins Grundbuch eingetragen wird (halte ich für nicht möglich), nunmehr führt er § 878 BGB an, da ja wirksame Erklärungen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen.

    Kann ich die Sicherungshypothek noch nachträglich eintragen?
    Weitere Rechte wurden in der Zwischenzeit nicht eingetragen.

    Danke für Eure Ideen und ein schönes Pfingstwochenende!

    Gruß
    Indy4

    § 53 Abs. 1 ZVG trifft genau diesen Fall, wie ich finde.

    Aber ob persönliche oder nur dingliche Haftung, der Ersteher will doch so schnell wie möglich, dass die Zwangssicherungshypothek gelöscht und das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben wird.

    Ziel ist also Zahlung der Schuld.

    Ich verstehe schon, dass ich mich im Termin mit rechtlichen Würdigungen nicht zu weit aus dem Fenster lehnen kann, aber eine Aufklärungspflicht besteht doch.

    Und die große Frage wird sein: Wie wird der Ersteher das Zwangsversteigerungsverfahren los?
    Und wer sollte die Frage beantworten außer dem anwesenden Zwangsversteigerungsrechtspfleger?
    Und der ist gerade ziemlich :confused: und :eek:!!!

    Ich danke schon mal für die Antworten.

    Unter dem Stichwort "Ablösung" bin ich nun auch im Stöber fündig geworden.

    Ich finde, ich muss im Termin etwas mehr zu dem Thema sagen.
    Die lünchen mich doch (es ist sehr viel Interesse an dem Objekt vorhanden), wenn ich nur pauschal sage, dass das parallele Zwangsversteigerungsverfahren unabhängig von der Zuschlagserteilung in der Teilungsversteigerung weiterläuft und es angeraten wird, das bestehenbleibende Recht abzulösen.
    Für Rechtsberatung durch einen Anwalt ist es im Termin für die Interessenten wohl etwas zu spät.

    Im Stöber steht unter § 15 Rd. Nr. 20.2 , dass nach § 268 BGB der Eigentümer, der nicht persönlicher Schuldner ist, auch keine Ablösungsberechtigung hat.
    Hier gilt aber § 1142 BGB.
    Unter Rd. Nr. 20.23 steht dann noch, dass der Ablösende mit Anmeldung (und Glaubhaftmachung) an Stelle des abgelösten betreibenden Gläubigers die Einstellung bewilligen oder den Versteigerungsantrag zurücknehmen kann.
    Das Verfahren müsste schon bei Vorlage eines Einzahlungsnachweises einer Bank nach § 775 Nrn. 4 und 5 von Amts wegen einstweilen eingestellt werden (Stöber, § 75, Rd. Nr. 2.1).

    Kann ich das so nicht bekannt geben?

    Hallo!

    Wie beurteilt ihr diesen Fall bzw. was würdet ihr im Termin bekanntgeben?

    Folgende Konstellation (es gibt doch immer wieder was neues):

    Eigentümer sind A und B zu je 1/2.

    A betreibt die Teilungsversteigerung.

    B hat sich auf dem Anteil des A eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen und betreibt hieraus die Zwangsversteigerung.

    Beide Verfahren laufen parallel, die Teilungsversteigerung war zuerst terminsreif und daher habe ich hier auch zuerst den Termin anberaumt.

    Nach § 182 ZVG bleibt die Zwangssicherungshypothek bestehen.

    Sofern nun ein Zuschlag in der Teilungsversteigerung erteilt wird, dürfte ja das Zwangsversteigerungsverfahren gegen den neuen Eigentümer weiterlaufen.
    Der K-Vermerk hierfür bleibt im Grundbuch eingetragen.

    Was gebt ihr nun im Versteigerungstermin bekannt hinsichtlich des parallelen Zwangsversteigerungsverfahrens?
    Hat der neue Eigentümer einen Anspruch darauf, dass B seinen Zwangsversteigerungsantrag zurücknimmt, sobald die Forderung aus der Zwangssicherungshypothek bezahlt wird?
    Woraus ergibt sich dieser Anspruch?
    Wenn B selbst ersteigern möchte, hat er doch einen klaren Vorteil!
    Oder habe ich irgendwo einen Gedankenfehler?

    Bin für jede Hilfe, Idee, Anregung oder Lösung dankbar!

    Viele Grüße
    Indy4

    Hallo!

    Wahrscheinlich eine ganz einfache Frage! Aber aus Stöber und Demharter
    werde ich einfach nicht schlau!

    Simpler Fall:
    Eigentümer verstorben.
    Erbschein liegt vor.
    Habe Erbe mehrfach angeschrieben wegen Grundbuchberichtigung.
    Keine Antwort.
    Nun kommt ein eingetragener Grundschuldgläubiger und bittet unter Bezugnahme
    auf den Erbschein um Eintragung der Grundbuchberichtigung.
    Gründe für ein berechtigtes Interesse (z.B. beabsichtigte Zwangsversteigerung)
    wurden nicht vorgetragen.

    Ist der Gläubiger antragsberechtigt?

    Viele Grüße
    Indy4

    Hallo!

    Hatte eigentlich noch nie etwas mit Nachlassinsolvenz zu tun.
    Darum folgende Frage:

    Besteht eine Grundbuchberichtigungsverpflichtung nach § 82 GBO bei eröffnetem Nachlassinsolvenzverfahren über den Nachlass des Eigentümers?

    Folgender Fall:

    Eigentümer A ist verstorben und wird gemäß erteiltem Erbschein beerbt von B.
    Über den Nachlass des A ist das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und ein entsprechender Vermerk im Grundbuch eingetragen.
    Macht es überhaupt Sinn, jetzt den Erben ins Grunbuch als neuen Eigentümer einzutragen? Wenn eine Verpflichtung nach § 82 GBO (für den Insolverwalter oder den Erben) besteht, sollte trotzdem eine Eintragung zurückgestellt werden?

    Gruß
    Indy4