Ein Altberufsbetreuer will sich nicht registrieren lassen.(Inzwischen gibt es auch einen Antrag auf Betreuerwechsel) .Er stellt Vergütungsantrag für die Zeit vom 15.3.23 bis14. 9.23 gegen die vermögende Betreute.Ich schicke den Antrag zur Stellungnahme unter Hinweis , daß die vorläufige Registrierung am 30.06.2023 endete.Sodann ergeht der Vergütungsbeschluß nur für die Zeit bis zum 30.06.2023?
Beiträge von hannelore
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Ein befreiter Betreuer will je 100000,- Euro als Festgeld und Tagesgeld anlegen.Nur Anzeigepflicht gemäß § 1846 BGB?
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Eine anwaltliche Verfahrenspflegerin ist zur Wahrnehmung der Interessen des Betreuten im Verfahren zur Genehmigung der Veräußerung von Grundbesitz bestellt worden.Es wird 10000.- Euro über Verkehrswertgutachten verkauft.Der Vertrag birgt keine Besonderheiten.
Die Verfahrenspflegerin will nach RVG nach dem Kaufpreis abrechnen.
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Ein Anwalt , der schon mehr als 3 Jahre als Berufsbetreuer tätig ist, antwortet auf das Schreiben nunmehr für die Vergütung ab 01.07.2023 seine Registrierung vorzulegen , er wolle diese nicht beantragen , da er nur wenige Betreuugen hat.Konsequenz: Kein Vergütungsanspruch ab 01.07.2023, Abbestellung?
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Der "Neu"-Betreuer ist nur Vorläufig registriert und hat noch bis zum 30.06.2025 Zeit die Nachweise einzureichen.Nun beantragt er die Eingruppierung gemäß §8 VBVG.
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Also der Betreute kann die Auszahlung auch ohne Titelvorlage verlangen?
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Ich bin Rechtspflegerin für Betreuungssachen,deshalb in Zwangsversteigerungsrecht nicht so bewandert.Einer meiner Betreuten ist Berechtigter einer Sicherungshypothek.Das Grundstück ging in die Zwangsversteigerung und es gibt einen Teilungsplan nach dem er Zahlungen erhält( es fand keine Verhandlung über den Teilungsplan statt,Widerspruch wurde nicht erhoben).Nun soll er noch den Titel vorlagen,welcher aber beim Betreuten nicht mehr vorliegt.Hätte das früher geprüft werden müssen? Kann er Zahlung verlangen?
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Eine Berufsbetreuerin will in Rente gehen und kann sich vorstellen eine bestimmte Betreuung ehrenamtlich weiter zu führen.Die Betreute könnte sich dazu in einer Anhörung nicht äußern ( frühkindlicher Hirnschaden) .Ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers notwendig?
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Der Betreute ist nach einem Gutachten leicht geistig behindert und hat eine Intelligenzminderung leichten bis mittleren Grades.Ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten ist angeordnet.Das gerichtliche Gutachten sagt nichts zur Geschäftsfähigkeit des Betreuten aus.Der Betreute wollte vor dem Standesamt seine Vaterschaft anerkennen.Dort hat man lapidar mit dem Verweis auf den Einwilligungsvorbehalt eine Unterschrift der Betreuerin angefordert, da es ja auch um Unterhaltsansprüche ginge.
Eine Prüfung der Geschäftsfähigkeit hat nicht stattgefunden.
Zweifel an der Vaterschaft bestehen nicht, die Kindeseltern führen schon seit Jahren eine gute und innige Beziehung.
Ich meine der Betreute muss selbst anerkennen.? §1596 Abs.1 -
ich überlege ,ob nur ein kaufpreisanteil von 1/11 für die nacherben geschütz anzulegen ist , da die überlebende Ehefrau ja zu 10/11 befreite Vorerbin ist , also den Kaufpreis auch aufbrauchen dürfte. Denkfehler?
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Ein Ehepaar hat ein "Behindertentestament"der Gestalt gemacht ,daß:
Der überlebende Ehegatte befreiter Vorerbe zu 10/11 wird.Nacherbe sind die zwei nicht behinderten Kinder des Paares A und B.Ersatznacherben sind deren Abkömmling,soferne es keine gibt hilfweise eventuelle Abkömmlinge des dritten behinderten Kindes C ( hat keine).Das dritte behinderte Kind ( C)wird Vorerbe zu 1/11.Nacherbe ist der überlebende Ehegatte.Ersatznacherben die beiden Geschwister.Sollten die vorverstorben sein sind Ersatznacherben deren Abkömmlinge und sollte es keine geben hilfsweise danach die Abkömmlinge des C.
der Erbteil des C steht unter Testamentsvollstreckung.
Alle "Kinder" sind erwachsen.
Die überlebende Ehefrau verfügt über Grundbesitz aus der Erbmasse.
Der Testamentsvollstrecker , A und B und ein Vertreter für den Ergänzungspfleger stimmmen in der Urkunde der Löschung des Nacherbenvermerkes zu.
Der Notar beantragt eine Ergänzungspflegschaft für die unbekannten Ersatznacherben und die betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Zustimmungserklärung des Ergänzungspflegers zur Löschung des Nacherbevermerkes.
Unter welchen Voraussetzungen ist die Zustimmungserklärung des Ergänzungspflegers vom Betreuungsgericht zu genehmigen? -
Eine ehrenamtliche , nicht befreite Betreuerin fragt an ,wie lang sie die Abrechnungsunterlagen aufbewahren muss.Die Betreuung läuft seit über 20 Jahren und es ist Vermögen vorhanden.
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Für die Betreute ist bei Übertragung des Grundbesitzes an die Tochter ( = Betreuerin ) eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen worden.Rückforderungsgrund ist Veräusserung ohne ihre Zustimmung.Nach der Urkunde ist die Rückforderung möglich , sofern ein Rückforderungsgrund eintritt und die Rückforderung auf Grund höchstpersönlicher Entscheidung erklärt wird.Die Betreute ist nunmehr geschäftsunfähig.Der Notar , der den Verkauf beurkunden will , steht auf dem Standpunkt , daß eine Vertretung durch einen Ergänzungsbetreuer für die Geltendmachung der Rechte der Rückauflassungsvormerkung wegen der Höchstpersönlichkeit nicht möglich ist.?
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Ein Betreuter lebt seit Jahren in einer gemieteten, zu großen Wohnung , die er u.a. aus seinem Vermögen finanziert hat.Nun ist kein Vermögen mehr da,die Miete verschlingt den Großteil seiner Rente.Er hat Pfleggrad 2 und seine Versorgung ist zur Zeit gesichert.Einem Umzug in eine günstigerere Wohnung stimmt er nicht zu , auch geht der Betreuer davon aus , daß in absehbarer Zeit die Versorgung dort nicht mehr ausreichend wäre.Geld für den Umzug steht nicht zur Verfügung, das Sozialamt würde nicht zahlen, da Renten zu hoch.
Der Betreuer möchte die Wohnung gegen den Willen des Betreuten kündigen und ihn im Heim anmelden.Dort wäre die Finanzierung gesichert.
Der Betreute hat keinen Dispo, sodaß Lastschriften zum Teil zurück gegen und später mit Mahngebühr gezahlt werden müssen.Für den Lebensunterhalt steht zu wenig Geld zur Verfügung.
Kann die Genehmigung einer Wohnungskündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen? -
Ein alkoholkranker Betreuter , der seit einem halben Jahr im Pflegeheim ist und am Rollator geht, widerspricht der Kündigung seiner Wohnung.Diese war total vermüllt und der Betreuer fürchtet einen neuen Alkoholmißbrauch wenn der Betreute in die Wohnung zurück geht.Der Betreuer beantragt die Genehmigung der Wohnungskündigung.Der Hausarzt des Betreuten weigert sich ein Attest über die "Heimnotwendigkeit" gegen den Willen des Betreuten auszustellen.
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Ein Grundstückskaufvertrag nebst Auflassung wurde betreuungsgerichtlich genehmigt.Alle Grundpfandrechte sind nicht mehr valutiert und sollen gelöscht werden.Nunmehr ist jedoch ein Brief abhanden gekommen und ein Aufgebotsverfahren muss durchgeführt werden.Ein Teil des Kaufpreises ( In Höhe der Grundschuld ) soll auf ein Notaranderkonto gehen bis das Aufgebotsvefahren abgeschlossen ist. Der Betreuer hat dieser Vorgehensweise zugestimmt.
Der Notar sieht keinen betreuunggerichtlichen Genehmigungstatbestand.? -
Es liegt eine handschriftliche Vorsorgevollmacht vor.Ein Grundstück in Israel soll verkauft werden.Nur für diesen Aufgabenkreis ist eine Betreuung eingerichtet worden.Muß der Betreuer eine Apostille für Betreuungsbeschluss und Bestellungsurkunde beantragen?
Und ich mache ein ganz normales Genehmigungsverfahren? Oder doch Richterzuständigkeit? -
Der zu Gunsten des Betreuten eingetragene Nießbrauch soll kapitalsiert werden .Ich bin da von der Jahreskaltmiete X Lebenserwartung ausgegangen.Der Immobilienbesitzer, der verkaufen will und diese Ablöse vom Kaufpreis an den Betreuten zahlen soll, bringt aber noch Instandsetzungskosten vom 8 bis 14 Euro pro Quadratmeter im Jahr,Wertminderung von jährlich 2 % und Mietausfallwagnis ( 2% der Bruttojahresmiete ) in Abzug,sodaß sich der Jahresmietwert stark reduziert.Sind diese Abzüge berechtigt?
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Die Töchter des Betreuten waren mit der Amtsführung der Berufsbetreuerin nicht einverstanden und haben dann selbst die Betreuung übernommen.Bei der Rechnungslegung der Berufsbetreuerin gibt diese an , das die Barentnahmen von einem Konto ausschließlich vom Betreuten selbst vorgenommen wurde.Das kann dieser wegen nun starker Demenz nicht mehr bestätigen.Damals ging es ihm noch besser !Die alte Betreuerin bekommt von der Bank nicht mehr die Auskünfte , wer das Bargeld quittiert hat.
Ich habe die neue Betreuerin gebeten diese zu besorgen.Sie berichtet, daß man ihr die Belege verweigert ,sofern sie nicht auch die Schulden ihres Vaters bei dieser Bank übernimmt.( Die Bank ist keine Sparkasse,sondern eine von den "schwierigen") Das möchte die Betreuerin verständlicherweise nicht.Wie komme ich zu den Barbelegen? Kann ich die Bank auffordern? -
Danke Insulaner, Ich finde Deinen Beitrag sehr wertvoll!